Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1983, Az.: BVerwG 2 WD 33/82
Dienstvergehen eines Soldaten auf Zeit ; Schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten ; Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 33/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 16703
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 23.06.1982 - AZ: 5 VL 6/82
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. Mai 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Major i.G. Pache, Oberleutnant Rzesak als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 23. Juni 1982 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dem Soldaten für das Reserveverhältnis der Dienstgrad eines Oberfeldwebels belassen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Tatbestand
I
Der nunmehr 43 Jahre alte Soldat unterzog sich nach den Abschluß der Volksschule einer Lehre als Dreher, die er am 20. August 1956 mit der Facharbeiterprüfung erfolgreich beendete. Anschließend war er in dem erlernten Beruf tätig, bis er auf Grund freiwilliger Bewerbung, der seine Eltern zustimmten, zum 3. Februar 1958 beim Luftwaffenausbildungsregiment 3 in die Bundeswehr eingestellt wurde. Am 10. Februar 1958 wurde er als Flieger in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Nachdem seine Dienstzeit schließlich auf insgesamt zwölf Jahre festgesetzt worden war, wurde dem inzwischen bis zum Hauptfeldwebel beförderten Soldaten durch Urkunde vom 29. März 1968 am 3. April 1968 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Er wurde zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen und im Anschluß an die nach Wiederholung bestandene Offizierprüfung am 5. Juli 1973 zum Leutnant ernannt. Mit Wirkung vom 1. Juni 1974 wurde er zum Oberleutnant befördert.
Der ursprünglich als Flugzeugmechaniker eingesetzte Soldat wurde nach fliegerischer Ausbildung seit 1. September 1962 bei den Lufttransportgeschwadern ... und ... als Transportflugzeugführer verwendet. Zum 1. April 1978 als Verbindungsflugzeugführeroffizier zur 5./Fernmeldelehr- und Versuchsregiment ... versetzt, konnte er dort zunächst aus gesundheitlichen Gründen, dann wegen fehlender Berechtigungen fliegerisch nicht eingesetzt werden. Er wurde deshalb unter vorangehender Kommandierung seit 7. Januar 1980 mit Wirkung vom 1. Februar 1980 zur Lufttransportstaffel des Lufttransportgeschwaders ... in P. zurückversetzt. Dort wurde er als Projektoffizier mit der Erstellung eines Aufgaben- und Tätigkeitskatalogs betraut und anschließend dem Flugsicherheitsoffizier zur Unterstützung zugeteilt. Durch Verfügung vom 14. Dezember 1981 wurde ihm der Militärflugzeugführerschein endgültig entzogen und ihm jede Verwendung als Besatzungsangehöriger in Luftfahrzeugen der Bundeswehr untersagt.
Wegen Vorfälle, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, enthob ihn der Kommandeur des Lufttransportkommandos am 13. Januar 1982 vorläufig des Dienstes und verbot ihm, Uniform zu tragen. Seitdem übt der Soldat keine entgeltliche Beschäftigung aus.
In seiner Dienststellung als Transportflugzeugführer wurde der Soldat überwiegend mit "befriedigend", einige Male mit "voll befriedigend" beurteilt. Die letzten Beurteilungen vom 19. Januar 1977 und 23. Januar 1979 bewerten ihn mit "befriedigend" (6 D), diejenige vom 24. Februar 1981 kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis "nicht ganz ausreichend" (8 E).
Der Soldat, für den das Bundeszentralregister keinen Eintrag aufweist, wurde am 27. März 1981 mit einer Disziplinarbuße von 500 DM gemaßregelt, weil er
- 1.
am 29. Dezember 1980 dem Befehl seines Staffelkapitäns nicht nachgekommen war, einen lückenlosen Anwesenheits- und Leistungsnachweis für die Zeit vom 15. Dezember bis 19. Dezember 1980 vorzulegen, sondern diesen Nachweis erst am 30. Dezember 1980 - noch dazu lückenhaft - abgegeben hatte,
- 2.
am 3. Februar 1981 seinen Dienst im Fliegerhorst P. nicht pünktlich zum Dienstbeginn angetreten hatte, sondern nach eigener Aussage erst "gegen Mittag" im Fliegerhorst erschienen war und sich trotz einer Alarmübung erst gegen 18.00 Uhr bei seiner Einheit gemeldet hatte,
- 3.
am 4. Februar 1981 den Befehl seines Staffelkapitäns nicht befolgt hatte, wegen einer Alarmübung pünktlich um 6.00 Uhr seinen Dienst im Fliegerhorst P. anzutreten, sondern nach seinen Aussagen erst um 6.15 Uhr in seinen Dienstbereich gekommen war, so daß er nicht in der Lage war, am befohlenen Briefing teilzunehmen,
- 4.
am 4. März 1981 nach Beendigung seines Urlaubs seinen Dienst im Fliegerhorst P. nicht rechtzeitig um 7.30 Uhr angetreten hatte, sondern nach eigener Aussage erst um 10.30 Uhr in den Fliegerhorst gekommen war,
- 5.
am 16. März 1981 ohne Genehmigung des Staffelkpitäns dem Dienst ferngeblieben war. Er hatte zwar um 6.00 Uhr den Offizier vom Geschwaderdienst (OvG) mündlich darüber informiert, daß er wegen einer privaten Angelegenheit sich nicht in der Lage sähe, zum Dienst zu erscheinen und daher einen Tag Freistellung vom Dienst bzw. Urlaub benötige. Dabei war ihm aber bekannt, daß er sich nur beim Staffelkapitän vom Dienst abmelden bzw. um Freistellung vom Dienst oder Urlaub nachsuchen dürfe; denn der Staffelkapitän hatte ihn anläßlich eines ähnlichen Vorfalles erst am 23. Februar 1981 ausdrücklich und eindringlich über dieses Verfahren belehrt. Der Soldat konnte zudem am 16. März 1981 weder telefonisch erreicht werden, noch wurde er durch den nach ihm geschickten Offizier in seiner Wohnung angetroffen.
Die Disziplinarbuße wurde durch Gehaltsabzug in den Monaten Mai bis September 1981 vollstreckt.
Der Soldat hatte zuletzt Anspruch auf Dienstbezüge aus der 11. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 10 des Bundesbesoldungsgesetzes, die sich mit monatlich 3.644,78 DM brutto erreckneten. Gemäß Anordnung der Einleitungsbehörde wurde jedoch vom 1. Februar 1982 an die Hälfte seiner jeweiligen Dienstbezüge einbehalten, so daß ihm monatlich nur 1.562,26 DM netto ausbezahlt wurden.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des seit 10. Juni 1966 kinderlos verheirateten Soldaten sind geordnet. Die Eheleute leben seit Juni 1979 getrennt; die Ehefrau betreibt die Scheidung. Sie ist berufstätig und verdient monatlich ca. 1.500 bis 1.600 DM netto, so daß der Soldat mit Unterhaltsansprüchen nicht belastet ist.
II
In dem am 10. August 1981 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 15. Oktober 1981 und den Nachtragsanschuldigungsschriften vom 19. November/14. Dezember 1981 und 16. März 1982 dem Soldaten zur Last, er habe seine Dienstpflichten dadurch schuldhaft verletzt, daß er
- A.
- 1.
am 29. Juni 1981 gegen 16.00 Uhr im Fliegerhorst P. seinen OvG-Dienst in derart angetrunkenem Zustand angetreten habe, daß er wegen Dienstunfähigkeit habe abgelöst werden müssen,
- 2.
nachdem er erst am 27. März 1981 unter anderem wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst disziplinar gemaßregelt worden wäre, zwischen dem 16. Juni 1981 und 18. September 1981 wiederholt seinem Dienst im Fliegerhorst P. unentschuldigt ferngeblieben sei, obwohl er gewußt habe oder zumindest habe wissen müssen, daß er weder beurlaubt noch in anderer Weise vom Dienst befreit gewesen sei,
- 3.
es in der Zeit zwischen dem 4. September 1981 und dem 21. September 1981 im Fliegerhorst P. mehrfach - in den meisten Fällen absichtlich - versäumt habe, sich täglich um 7.30 Uhr und 16.15 Uhr beim Einsatzoffizier zu melden, obwohl ihm dies am 2. September 1981 durch Major M. mündlich und am 7. September 1981 schriftlich befohlen worden sei,
- B.
- 1.
am 9. Oktober 1981 sowie am 12. und 13. Oktober 1981 jeweils zumindest den größten Teil des Tages seinem Dienst im Fliegerhorst P. unentschuldigt ferngeblieben sei, obwohl er gewußt habe, daß er weder beurlaubt noch in anderer Weise vom Dienst befreit gewesen sei,
- 2.
entgegen einem ihm vom Staffelkapitän am 14. Oktober 1981 erteilten Befehl, eine Auflistung der Mitflüge in Transall-Bereich zu erstellen, diese schriftliche Arbeitstatt am 21. Oktober 1981 erst am 27. Oktober 1982 abgegeben habe,
- 3.
in der Woche vom 2. November 1981 bis 5. November 1981 den Fliegerhorst P. täglich mehrfach zwecks Erledigung privater Geschäfte verlassen habe, ohne sich vorher abgemeldet oder von seinen Vorgesetzten hierzu die Erlaubnis erhalten zu haben,
- 4.
in der Zeit vom 6. November 1981 bis 10. November 1981 zum Dienst im Fliegerhorst P. seinem Dienst unerlaubt ferngeblieben sei, obwohl er gewußt habe, daß er weder beurlaubt noch in sonstiger Weise vom Dienst befreit gewesen sei,
- C.
- 1.
am 3. Dezember 1981 seinen Dienst im Fliegerhorst P. erst gegen 10.00 Uhr angetreten habe, obwohl er gewußt habe, daß er weder entschuldigt noch bis zu diesem Zeitpunkt vom Dienst befreit gewesen sei,
- 2.
am 4. Dezember 1981 seinem Dienst im Fliegerhorst P. ferngeblieben sei, obwohl er gewußt habe, daß er weder beurlaubt noch in anderer Weise vom Dienst befreit gewesen sei,
- 3.
am 7. Dezember 1981 seinem Dienst im Fliegerhorst P. ferngeblieben sei und sich statt dessen ohne die Genehmigung seiner Vorgesetzten aus privaten Gründen im Eisstadion L. aufgehalten habe, wo er von einer Feldjägerstreife angetroffen worden sei; dort habe er wahrheitswidrig versichert, er sei krankgeschrieben und nicht zur Teilnahme am Dienst verpflichtet,
- 4.
am 10. Dezember 1981 seinem Dienst im Fliegerhorst P. unentschuldigt ferngeblieben sei und seinen Dienst gegen 11.30 Uhr nur deshalb angetreten habe, weil er von einer Feldjägerstreife gegen 11.00 Uhr vor seiner Wohnung in angetrunkenem Zustand ergriffen und zur Dienststelle gebracht worden sei,
- 5.
am 22. Dezember 1981 und am 23. Dezember 1981 bis 16.00 Uhr seinem Dienst im Fliegerhorst P. ferngeblieben sei, obwohl er gewußt habe, daß er weder beurlaubt noch in anderer Weise vom Dienst befreit gewesen sei,
- 6.
im Anschluß an einen bis einschließlich 29. Dezember 1981 genehmigten Urlaub in der Zeit vom 30. Dezember 1981 bis 5. Januar 1982 seinem Dienst im Fliegerhorst P. ferngeblieben sei, obwohl er gewußt habe oder hatte wissen müssen, daß er weder beurlaubt noch in anderer Weise vom Dienst befreit gewesen sei,
- 7.
zwischen dem 30. Juni 1981 und dem 8. Januar 1982 als Betreuer und zweiter Abteilungsleiter des L.er Eishockeyclubs gearbeitet habe, obwohl ihm durch schriftlichen Befehl seines Staffelkapitäns vom 30. Juni 1981 jegliche Nebentätigkeit verboten worden sei.
Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd fand den Soldaten am 23. Juni 1982 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis, bewilligte ihn jedoch einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für die Dauer eines Jahres. Sie hielt das dem Soldaten vorgeworfene Fehlverhalten mit Ausnahme des ihm zu Anschuldigungspunkt C 4 zur Last gelegten angetrunkenen Zustands für erwiesen und würdigte es zu den Anschuldigungspunkten A 1 bis C 6 als vorsätzlichen, zu Anschuldigungspunkt A 2 teilweise als fahrlässigen Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), zu den Anschuldigungspunkten A 3, B 2 und C 7 als vorsätzliche Verletzung der Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG), zu Anschuldigungspunkt C 3 ferner als vorsätzlichen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) und zu allen Punkten als Verletzung der Pflicht zur Ansehens- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Der Soldat habe ein schweres Dienstvergehen begangen; denn er habe sich von Juni 1981 bis Januar 1982 fortlaufend durch eine Vielzahl von Pflichtverletzungen dienstlich als völlig unzuverlässig erwiesen. Seine häufigen Verstöße gegen die Pflicht, im Dienst anwesend zu sein, rührten an die Wurzeln der militärischen Ordnung. Erschwerend komme hinzu, daß er unter anderem einschlägig vorbelastet sei und trotz Pflichtenmahnung mit einer nicht geringfügigen Disziplinarbuße immer mehr die notwendige Bereitschaft zur Einordnung habe vermissen lassen. Sein Dienstvergehen habe auch im Geschwader beträchtliches Aufsehen erregt. Der Soldat sei infolgedessen für die Bundeswehr nicht mehr tragbar und müsse aus seinem Dienstverhältnis entfernt werden. Da sein Fehlverhalten keinen minder schweren Fall darstelle und da er nach der von ihm gezeigten negativen Einstellung zum Dienst auch nicht mehr für einen Reservedienstgrad geeignet erscheine, könne ihm kein herabgesetzter Dienstgrad der Reserve belassen werden. Der Soldat sei jedoch wegen des ordentlichen Dienstes, den er viele Jahre hindurch in der Bundeswehr geleistet habe, eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig. Er sei eines solchen Beitrags euch bedürftig, weil er infolge der technischen Entwicklung nicht mehr ohne Umschulung in dem von ihm erlernten Zivilberuf unterkommen könne.
Gegen diese ihm am 14. Juli 1982 zugestellte Entscheidung hat der Soldat am 11. August 1982 durch seine Verteidiger Berufung einlegen lassen. Er hat begehrt, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts Süd zurückzuverweisen.
Zur Begründung hat er vortragen lassen:
Er bestreite die Tatsachenfeststellungen der Kammer zum objektiven Sachverhalt des ihm angelasteten Fehlverhaltens nicht und greife sie nicht an. Er habe jedoch ohne Schuld gehandelt, da er psychisch schwer erkrankt sei und seit März 1981, also auch bei Begehung der Taten, wegen einer schweren krankhaften seelischen Störung unfähig sei, das Unrecht seines Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Sein Verhalten sei für einen Soldaten, der 22 Jahre lang treu und gewissenhaft seinen Dienst erfüllt, davon etwa 5.000 Flugstunden zurückgelegt habe, schlechterdings unverständlich. Das habe auch der im ersten Rechtszug als Zeuge gehörte Stabsarzt Dr. K. erklärt. Darüber hinaus hätte der Dienstherr nach der Maßregelung vom 27. März 1981 nicht zuwarten dürfen, um ein disziplinargerichtliches Verfahren gegen ihn einzuleiten, sondern hätte seine weiteren Pflichtwidrigkeiten beispielsweise durch Verhängen eines Disziplinararrests ahnden müssen. Möglicherweise wäre er, der Soldat, dadurch von weiteren Pflichtverletzungen abgehalten worden. Das hätte auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel geboten.
Entscheidungsgründe
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt; denn der Soldat begehrt in erster Linie seinen Freispruch. Der Senat hat daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), selbst den Sachverhalt festzustellen, ihn rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
3.
Die Berufung hat im wesentlichen keinen Erfolg.
Auf Grund der Einlassung des Soldaten und der in der Berufungshauptverhandlung gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges vernommenen Zeugen Oberstleutnant Horst A., Major Werner B., Stabsarzt Dr. Gerd K., Hauptmann Heinz S. sowie der Oberfeldwebel Gerhard P., Anton Kr. und Ernst E., auf Grund des Gutachtens, des Medizinaldirektors und Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Gerd W. sowie des neurologischen und psychiatrischen Untersuchungsergebnisses des Flugmedizinischen Instituts der Luftwaffe vom 3. Januar 1979 steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Senats fest:
Die Fliegerei war schon seit seiner Jugend Ziel und Lebensinhalt des Soldaten. Seit dem Jahre 1960 flog er Propellermaschinen, von Anfang 1962 bis August 1971 vorwiegend das Flugzeugmuster Noratlas, danach bis März 1978 den Typ C-160 Transall. Im Jahre 1974 bestand er einen Umschulungslehrgang zum Flugzeugführer DO-28, konnte sich jedoch mit diesem Flugzeugmuster nicht anfreunden. Es erschien ihm als "Schlagbohrer", das ihn "kaputtmache". Im Frühjahr 1978 mußte sich der Soldat einer zweiten Bandscheibenoperation unterziehen - die erste Operation hatte er im Jahre 1968 erdulden müssen -, von deren Folgen er sich nur mühsam erholte. Auf Grund einer Untersuchung am 3. Januar 1979 bewertete ihn das Flugmedizinische Institut der Luftwaffe als zeitlich wehrfliegerverwendungsunfähig, wobei im Bereich Neurologie und Psychiatrie Dr. Bl. folgende "Einschränkung" festlegte:
"Weiterer fliegerischer Einsatz nur auf Transall. Der geplanten Umschulung auf DO-28 kann unsererseits nicht zugestimmt werden, da durch verstärkte Schwingungsbelastung die Gefahr einer erneuten Wirbelsäulenschädigung besteht."
Als der Soldat Anfang 1980 seinen Dienst beim Lufttransportgeschwader ... in P. antrat, bat er seinen Staffelkapitän, den Zeugen Oberstleutnant A., darum, vor allem aus gesundheitlichen Gründen nicht auf dem Flugzeugmuster DO-28 eingesetzt zu werden. Die Staffel hatte jedoch bereits einen Überhang an Transall-Piloten, dagegen einen Bedarf an DO-28-Flugzeugführern. Oberstleutnant A. vertrat die Auffassung, daß ein Neurologe nicht beurteilen könne, auf welchen Flugzeugmuster ein Transportflugzeugführer verwendet werden dürfe. Er beharrte deshalb darauf, daß der Soldat nach entsprechender Nachschulung die DO-28 fliegen müsse oder gar nicht fliegen dürfe. Das kränkte und enttäuschte den Soldaten sehr. Er resignierte und war daran interessiert, durch eine Ausdehnung seiner zeitlichen Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit eine Nachschulung auf DO-28 zu verhindern. Weil ihm aber inzwischen in der Staffel eine befriedigende Ersatzbeschäftigung nicht zugeteilt werden konnte, gewann der Soldat das Gefühl, "überflüssig" zu sein. Er verlagerte daher seinen Leistungsehrgeiz mehr und mehr auf außerdienstliche Bereiche, hauptsächlich auf eine Tätigkeit als Betreuer in der Eishockey-Abteilung des EV L.. Daraus ergaben sich wiederum Kollisionen mit dienstlichen Verpflichtungen, welche die Disziplinarmaßnahme vom 27. März 1981 bedingtem und die im vorliegenden Verfahren dem Soldaten als Pflichtwidrigkeiten zur Last gelegt werden.
Zu Anschuldigungspunkt A 1:
Am Montag, dem 29. Juni 1981, war der Soldat von 15.45 Uhr an im Fliegerhorst P. zum Dienst als OvG eingesetzt. Da er vorher dienstfrei hatte, verbrachte er den Vormittag im Büro des EV L.. Er aß wenig, trank aber, obwohl er wußte, daß er anschließend den OvG-Dienst anzutreten hatte und dabei im Vollbesitz seiner geistigen und körperlichen Kräfte sein mußte, in Kenntnis der Wirkung des Alkohols zur Mittagszeit mehrere Flaschen Bier. Als er zum Dienst erschien, machte er einen angetrunkenen Eindruck. Oberstleutnant A. veranlaßte deshalb eine Untersuchung des Soldaten, die Stabsarzt Dr. K. gegen 17.00 Uhr durchführte. Dr. K. attestierte eine alkoholbedingte Dienstunfähigkeit des Soldaten für die Dauer von mindestens sechs Stunden, so daß der Soldat von seinem Dienst als OvG abgelöst werden mußte.
Zu Anschuldigungspunkt A 2:
- a)
Auf seinen Antrag vom 10. Juni 1981 hin wurde dem Soldaten am 11. Juni 1981 Erholungsurlaub für die Dauer von drei Werktagen vom Donnerstag, den 11. Juni 1981, bis Montag, den 15. Juni 1981, genehmigt. Der Soldat erschien jedoch erst am Montag, dem 22. Juni 1981, wieder zum Dienst. Er entschuldigte sich damit, daß er einen "dummen Irrtum" unterlegen sei; denn er habe geglaubt, auch für den 16. und 19. Juni 1981 Erholungsurlaub beantragt zu haben. Der 17. und 18. Juni 1981 waren für ihn dienstfreie Feiertage. Dem Soldaten stand zu dieser Zeit noch ein Resturlaub von 17 Werktagen zu.
- b)
Am Dienstag, dem 25. August 1981, blieb der Soldat mit Wissen und Wollen den Dienst fern. Ohne sich vorher abgemeldet zu haben, betrieb er an diesen Tag außerhalb des Fliegerhorstes Sport, um, wie ihm das Flugmedizinische Institut der Luftwaffe geraten hatte, seine körperliche Leistungsfähigkeit zu steigern.
- c)
Am Freitag, dem 18. September 1981, verbrachte der Soldat die Mittagspause, die spätestens um 13.30 Uhr endete, bei seinen Verein im Eisstadion. Anschließend begab er sich wissentlich und willentlich, ohne sich ordnungsgemäß vom Dienst abgemeldet zu haben, noch nach L. zum Einkaufen. Erst gegen 14.35 Uhr erschien er wieder im Fliegerhorst zum Dienst.
Zu Anschuldigungspunkt A 3:
- a)
Um eine für Montag, den 7. September 1981, geplante Vernehmung des Soldaten durch den Wehrdisziplinaranwalt sicherzustellen, befahl Major Mi., der Vertreter des Staffelkapitäns, am 2. September 1981 dem Soldaten mündlich, sich am Freitag, dem 4. September 1981, bei Dienstbeginn bei ihm zu melden. Der Soldat unterließ es wissentlich und willentlich, diesem Befehl nachzukommen.
- b)
Daraufhin erteilte Major Mi. am 7. September 1981 dem Soldaten, um dessen Anwesenheit in der Staffel zu überwachen, folgenden schriftlichen Befehl:
"Hiermit befehle ich Ihnen, sich täglich um 7.30 Uhr und 16.15 Uhr bei Einsatzoffizier o.V.i.A. zu melden."
Der Soldat zeichnete diesen Befehl zum Zweck der Kenntnisnahme ab. Er ärgerte sich jedoch darüber, "wie ein Rekrut" behandelt zu werden und sich im Geschäftszimmer - unter Umständen vor Mannschaftsdienstgraden - seine Anwesenheit bestätigen lassen zu müssen. Deshalb unterließ er bewußt am 10., 11., 17. und 21. September 1981 jegliche Meldung und am 15., 16. und 18. September 1981 die Meldung morgens.
Zu Anschuldigungspunkt B 1:
Während eines Urlaubs in der Zeit vom 24. September 1981 bis 6. Oktober 1981 zog der Soldat von K. nach L. um. Da er noch Übergabeformalitäten mit seinem Nachmieter in K. zu erledigen hatte und da er Handwerkern Arbeiten in seiner neuen Wohnung in L. ermöglichen wollte, blieb er, ohne sich beurlauben oder befreien zu lassen, mit Wissen und Wollen am Freitag, dem 9., sowie am Montag, dem 12., und Dienstag, dem 13. Oktober 1981, jeweils den größten Teil des Tages dem Dienst fern.
Zu Anschuldigungspunkt B 2:
Am 14. Oktober 1981 erhielt der Soldat von seinem Staffelkapitän, Oberstleutnant A., den Befehl, bis zum 20. Oktober 1981 dem Stellvertretenden Kommodore seine sämtlichen Mitflüge (ACM) im Transall-Bereich aufzuzeichnen. Der Soldat vermochte den Termin nicht einzuhalten. Mit dem Versprechen, die Liste am 21. Oktober 1981 vorzulegen, bat er um Erholungsurlaub für die Zeit vom 20. bis 27. Oktober 1981. Nach Genehmigung dieses Urlaubs hielt er sich jedoch nicht an seine Zusage, widmete sich Arbeiten, die im Zusammenhang mit seinem Umzug standen, und lieferte die Zusammenstellung erst am Dienstag, dem 27. Oktober 1981, ab.
Zu Anschuldigungspunkt B 3:
Von Montag, dem 2. November 1981, bis Donnerstag, dem 5. November 1981, verließ der Soldat täglich mehrfach, ohne hierzu befugt gewesen zu sein, mit Wissen und Wollen den Fliegerhorst P., um Arbeiten in seiner alten Wohnung in K. und in seiner neuen Wohnung in L. zu verrichten.
Zu Anschuldigungspunkt B 4:
Am Freitag, dem 6. November 1981, und am Montag, dem 9. November 1981, blieb der Soldat, ohne beurlaubt oder befreit zu sein, mit Wissen und Wollen vollständig dem Dienst fern. Er wartete in seiner L.er Wohnung das Verlegen des Telefonanschlusses ab, das sich wegen technischer Schwierigkeiten verzögerte.
Zu den Anschuldigungspunkten C 1 und 2:
Vom 19. bis 23. November 1981 wurde der Soldat stationär im Sanitätsbereich P. behandelt. Anschließend war er bis 27. November 1981 krank zu Hause. An diesem Tag eröffnete ihm der Truppenarzt, daß er innendienstfähig sei, und bestellte ihn zur Sprechstunde am 2. Dezember 1981. Da der Soldat den Arzt mißverstanden hatte und weiterhin zu Hause geblieben war, erklärte ihm der Truppenarzt am 2. Dezember 1981 erneut, daß er als Innendienstfähiger zum Dienst erscheinen müsse. Trotzdem trat der Soldat mit Wissen und Wollen seinen Dienst am Donnerstag, dem 3. Dezember 1981, statt um 7.30 Uhr erst gegen 10.00 Uhr und am Freitag, dem 4. Dezember 1981, überhaupt nicht an.
Zu Anschuldigungspunkt C 3:
Nachdem der Soldat auch am Montag, dem 7. Dezember 1981, ohne beurlaubt oder befreit worden zu sein, mit Wissen und Wollen nicht zum Dienst erschienen war, beauftragte Oberstleutnant A. die Feldjäger, ihn zu suchen. Diese begaben sich zunächst in die Wohnung des Soldaten und, als sie ihn nicht antrafen, abends in das Eisstadion. Dort fanden sie ihn. Um nicht der Staffel zugeführt zu werden, erklärte der Soldat jedoch dem Streifenführer, Oberfeldwebel Kr., bewußt der Wahrheit zuwider, er sei noch krankgeschrieben, und es liege insoweit anscheinend ein Mißverständnis bei der Staffel vor, das er klären werde, wenn er am nächsten Morgen wieder zum Dienst erscheinen werde.
Zu Anschuldigungspunkt C 4:
Als der Soldat am Donnerstag, dem 10. Dezember 1981, mit Wissen und Wollen wiederum unentschuldigt nicht zum Dienst erschienen war, wurden erneut die Feldjäger nach ihm ausgesandt. Diese trafen ihn gegen 11.00 Uhr vor seiner Wohnung an, als er gerade die Scheiben seines Pkw vom Schnee säuberte. Der Streifenführer, Oberfeldwebel P., nahm den Soldaten fest und brachte ihn zur Staffel, wo er gegen 11.30 Uhr eintraf. Dort bemerkte Oberstleutnant A., daß der Soldat nach Alkohol roch. Daß auch seine Dienstfähigkeit alkoholbedingt beeinträchtigt gewesen wäre, konnte aber nicht ermittelt werden.
Zu Anschuldigungspunkt C 5:
Um den Soldaten zu beschäftigen, war er beauftragt worden, die Staffelinventur durchzuführen. Da ihm diese Tätigkeit aber nicht zusagte, trat er mit Wissen und Wollen am Dienstag, dem 22. Dezember 1981, seinen Dienst überhaupt nicht und am Mittwoch, dem 23. Dezember 1981, erst gegen 16.00 Uhr an.
Zu Anschuldigungspunkt C 6:
Im Anschluß an einen bis zum 29. Dezember 1981 genehmigten Urlaub erschien der Soldat am Mittwoch, dem 30. Dezember 1981, nicht zum Dienst. Weil sein Schwager verstorben war, hatte er sich entschlossen, seiner Schwester bei der Bewirtschaftung ihres Bauernhofes zu helfen. Ohne sich hierfür beurlauben oder befreien zu lassen, blieb er deswegen bis Dienstag, dem 5. Januar 1982, dem Dienst fern.
Zu Anschuldigungspunkt C 7:
Am 30. Juni 1981 hatte Oberstleutnant A. folgenden Befehl erlassen, den er dem Soldaten gegen Unterschrift am Gelben Tag eröffnet hatte:
"Hiermit untersage ich Ihnen jegliche Nebentätigkeit im EV L., da Ihre dienstliche Leistungsfähigkeit nachweisbar durch Ihre außerdienstlichen Aktivitäten eingeschränkt wird."
Der Soldat kam dem jedoch nicht nach, sondern setzte bewußt und gewollt seine ehrenamtliche Tätigkeit als Betreuer und zweiter Abteilungsleiter der Sparte Eishockey jedenfalls bis zu seiner am 8. Januar 1982 verfügten vorläufigen Dienstenthebung fort.
Dienst- und disziplinarrechtlich hat der Soldat dadurch, daß er zu den Anschuldigungspunkten A 2 a, A 2 b, B 4, C 1 und 2, C 3, C 5 und C 6 an insgesamt elf Arbeitstagen in vollem Umfang und zu den Anschuldigungspunkten A 2 c, B 1, B 3, C 1 und 2, C 4 und C 5 ebenfalls an insgesamt elf Arbeitstagen teilweise unerlaubt und eigenmächtig dem Dienst fernblieb, gegen die ihm nach § 7 SG obliegende Pflicht verstoßen, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen. Da sein Verhalten in diesen Fällen zudem geeignet war, sein dienstliches Ansehen zu schädigen und das in ihn gesetzte Vertrauen zu beeinträchtigen, hat er auch das Gebot des § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Den Pflichten zum treuen Dienen nach § 7 SG und zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG hat er ebenfalls zu Anschuldigungspunkt A 1 zuwidergehandelt, als er im Wissen um die Wirkung des Alkohols und in Kenntnis seiner Verpflichtung, anschließend OvG-Dienst leisten zu müssen, am 29. Juni 1981 mittags so viel Bier trank, daß er sich bei Dienstbeginn im Zustand der Dienstunfähigkeit befand und deshalb von seinem Dienst abgelöst werden mußte. Dadurch, daß er zu Anschuldigungspunkt C 3 dem Führer der Feldjägerstreife vorschwindelte, wegen Krankheit dienstbefreit zu sein, hat der Soldat auch seine Pflicht nach § 13 Abs. 1 SG verletzt, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen.
Mit seinem Verhalten zu den Anschuldigungspunkten A 3 a, A 3 b, B 2 und C 7 hat der Soldat gegen seine Pflicht zum Gehorsam verstoßen. Nach § 11 Abs. 1. Satz 1 und 2 SG muß der Soldat seinen Vorgesetzten gehorchen und hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Die Aufforderungen, sich zu festgesetzten Zeitpunkten zu melden, die Major Mi. am 2. September 1981 und am 7. September 1981 dem Soldaten erteilt hatte, waren ebenso Befehle wie das Verlangen, dem Stellvertretenden Kommodore eine Liste aller Mitflüge im Transall-Bereich zu einem näher bezeichneten, auf Wunsch des Soldaten verlängerten Termin vorzulegen. Sie stellten Anweisungen zu einem bestimmten Verhalten dar, die ein militärischer Vorgesetzter einem Untergebenen teils mündlich, teils schriftlich, teils für den Einzelfall, teils allgemein und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt hatte. Auch das schriftliche Verbot der ehrenamtlichen Tätigkeit im EV Landsberg, das der Staffelkapitän am 30. Juni 1981 ausgesprochen hatte, war in diesem Sinne ein Befehl. Die erwähnte Nebentätigkeit gehört zwar nicht zu den genehmigungsbedürftigen Nebentätigkeiten nach § 20 Abs. 1 SG. Das entbindet den Soldaten nach § 20 Abs. 6 1. Halbsatz SG aber nicht von seiner Verantwortlichkeit. Verletzt er bei der Ausübung der genehmigungsfreien Nebentätigkeit seine dienstlichen Pflichten, oder ist deren Verletzung nach den Umständen des Falles in absehbarer Zeit in hohem Maße wahrscheinlich, so liegt ein Mißbrauch vor, dem der Disziplinarvorgesetzte nach § 20 Abs. 6 2. Halbsatz SG entgegentreten muß (vgl. BVerwGE 40, 11, 16) [BVerwG 16.03.1972 - II C 12/71]. Der Disziplinarvorgesetzte kann unter solchen Umständen selbst die genehmigungsfreie Nebentätigkeit verbindlich untersagen. Ob das Verbot hier rechtmäßig war, ist unerheblich, da auch der rechtswidrige, aber verbindliche Befehl grundsätzlich befolgt werden muß. Durch sein Verhalten in diesen Punkten hat der Soldat darüber hinaus jeweils einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG begangen. Es liegt auf der Hand, daß ein ungehorsamer Soldat Zweifel an seiner Zuverlässigkeit weckt und mit seinem Ungehorsam eine Haltung zeigt, die zumindest geeignet ist, sein dienstliches Ansehen und das in ihn gesetzte Vertrauen zu schädigen.
Dagegen hat sich zu Anschuldigungspunkt C 4 nicht erweisen lassen, daß sich der Soldat, als er dem Dienst zugeführt wurde, in einem seine Dienstfähigkeit beeinflussenden, angetrunkenem Zustand befand. Ihm kann daher in diesem Punkt nicht vorgeworfen werden, seine Dienstpflichten durch Beeinträchtigung seiner uneingeschränkten Dienstfähigkeit verletzt zu haben.
Soweit der Soldat seine Dienstpflichten verletzt hat, hat er nicht ohne Schuld gehandelt. In Übereinstimmung mit dem in sich geschlossenen und widerspruchsfreien Gutachten des Medizinalrats Dr. W., an dessen Sachkunde kein Zweifel besteht, ist der Senat überzeugt, daß der Soldat bei Begehung der Taten weder wegen einer krankhaften seelischen Störung oder einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung noch wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig war, das Unrecht seiner Handlungsweise einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Das Fehlverhalten des Soldaten entsprang seiner Frustration. Er fühlte sich als Pilot mit über 20jähriger Flugerfahrung und über 4.000 Flugstunden enttäuscht und zurückgesetzt dadurch, daß sein Staffelkapitän der von Dr. Bl. am 3. Januar 1979 festgelegten Einschränkung, ihn künftig nur auf dem Flugzeugmuster Transall einzusetzen, nicht folgen wollte, sondern ihn vor die Alternative stellte, entweder den Typ DO-28 oder überhaupt nicht zu fliegen. Dies erschütterte und verunsicherte das Selbstwertgefühl des Soldaten ungewöhnlich stark, so daß er sich mehr und mehr in eine Trotzhaltung seinem Dienstherrn gegenüber steigerte und seine Selbstbestätigung in seiner außerdienstlichen Tätigkeit suchte. Er hat in den Anschuldigungspunkten A 1, A 2 b, A 2 c, B 1, B 3, B 4, C 1 und 2, C 3, C 4, C 5 und 6 seine Dienstpflichten nach § 7 SG und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, im Anschuldigungspunkt C 3 auch seine Dienstpflicht nach § 13 Abs. 1 SG sowie in den Anschuldigungspunkten A 3 a, A 3 b, B 2 und C 7 seine Dienstpflichten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG mit Wissen und Wollen, mithin vorsätzlich verletzt. Zu Anschuldigungspunkt A 2 a konnte ihm nicht nachgewiesen werden, daß er sich das eigenmächtige Fernbleiben vom Dienst am 16. und 19. Juni 1981 als möglich vorgestellt und innerlich gebilligt hat. Er hat in diesem Punkt aber fahrlässig gegen seine Pflichten nach § 7 SG und § 17 Abs. 1 Satz 2 SG verstoßen, da er sich bei gehöriger und ihn zumutbarer Überlegung hätte sagen können und müssen, es werde durch sein Verhalten zur Pflichtverletzung kommen. Er hatte den am 11. Juni 1981 angetretenen Urlaub erst am 10. Juni 1981 beantragt und sein Gesuch ausdrücklich auf drei Werktage bis 15. Juni 1981 beschränkt. Bei der Bedeutung, die der Gewährung von Urlaub und Dienstbefreiung im beruflichen Leben zukommt, muß es als eine erhebliche Leichtfertigkeit angesehen werden, wenn sich der Soldat schon fünf Tage nach Antragstellung nicht mehr über das Ende des ihm antragsgemäß bewilligten Urlaubs im klaren war.
Insgesamt hat der Soldat durch die schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten in den aufgeführten Fällen gemäß § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen begangen, für das er als Vorgesetzter, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, verschärft haftet.
Dieses Dienstvergehen erfordert nach der Zahl der hier verübten Pflichtverletzungen sowie deren Eigenart und Schwere unabweisbar die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis.
Schon die Verletzung der Wahrheitspflicht durch den Soldaten wiegt schwer. Die Wahrheitspflicht hat gerade im militärischen Bereich besondere Bedeutung. Das kommt schon darin zum Ausdruck, daß sie nur im Pflichtenkatalog der Soldaten ausdrücklich normiert worden ist. Eine Armee kann nämlich schlechterdings nicht geführt werden, wenn sich die Führung nicht auf die Richtigkeit der abgegebenen Meldungen, Erklärungen und Aussagen verlassen kann. Obwohl solche Meldungen, Erklärungen und Aussagen nicht immer und nicht sogleich überprüft werden können, müssen auf ihrer Grundlage im Frieden - und erst recht im Verteidigungsfall - Entscheidungen unter Umständen von größter Tragweite getroffen werden, müssen sachgerechte, bestimmte Befehle erteilt oder sinnvolle Personalmaßnahmen eingeleitet werden. Ein Offizier, der in dienstlichen Angelegenheiten die Unwahrheit sagt, um sich der Verantwortung für ein Fehlverhalten zu entziehen, verliert an Glaubwürdigkeit und weckt gewichtige Zweifel an seiner Zuverlässigkeit.
Noch schwerer wiegt der wiederholte, im Fall A 3 b über einen längeren und im Fall C 7 sogar über einen erheblichen Zeitraum hinweg verübte Ungehorsam des Soldaten. Denn die Pflicht zum Gehorsam gehört zu den zentralen Pflichten eines jeden Soldaten. Fehlt die Bereitschaft zum Gehorsam, kann die Funktionsfähigkeit einer Armee in Frage gestellt sein. Ist ein Vorgesetzter, der wegen seiner herausgehobenen Dienststellung in besonderem Maße für die Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich ist, vorsätzlich ungehorsam, so gibt er Untergebenen ein denkbar schlechtes Beispiel, untergräbt seine Autorität und das in ihn gesetzte Vertrauen und schädigt sein dienstliches Ansehen zutiefst. Das gilt in besonderem Maße bei einem Offizier und auch dann, wenn ein Schaden durch das Nichtbefolgen eines Befehls auf den ersten Blick nicht ersichtlich ist.
Am schwersten aber fällt das unablässige unerlaubte stunden- und tageweise Fernbleiben des Soldaten vom Dienst ins Gewicht. Der Soldat hat durch dieses beständig wiederholte Fehlverhalten im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Die Anwesenheit und Dienstleistung eines auf Grund freiwilliger Verpflichtung berufenen Soldaten gehört zu seinen fundamentalen und zentralen Pflichten; ihre Verletzung berührt die Wurzeln der militärischen Ordnung und die Schlagkraft der Truppe. Ein Berufsoffizier, der über ein halbes Jahr lang stets und ständig gegen seine Dienstleistungspflicht verstößt, verliert die Achtung und das Vertrauen seiner Vorgesetzten und reizt Untergebene zur Nachahmung geradezu an.
Der Soldat ist zudem durch die gegen ihn am 27. März 1981 wegen wiederholten Ungehorsams und wegen wiederholter Verletzung der Dienstleistungspflicht verhängte Disziplinarmaßnahme einschlägig vorbelastet. Er hat sich diese Maßregelung nicht nur nicht zur Warnung dienen lassen, sondern noch wahrend der Vollstreckung der nicht unerheblichen Disziplinarbuße seine Pflichtwidrigkeiten fortgesetzt. Nicht einmal die Einleitung dieses disziplinargerichtlichen Verfahrens und die Zustellung der Anschuldigungsschrift und der ersten Nachtragsanschuldigungsschrift, disziplinare Reaktionen, die viel schwerer wiegen als das Verhängen und Vollstrecken eines Disziplinararrests, haben ihn abhalten können, sein Fehlverhalten fortzusetzen.
Sieht man von der lediglich fahrlässigen Begehungsweise der Tat zu Anschuldigungspunkt A 2 a ab, so liegen Gründe, die das Maß der Schuld mindern könnten, bei dem Soldaten nicht vor. Der Sachverständige Medizinaldirektor Dr. W. hat in der Berufungshauptverhandlung nicht nur eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Soldaten bei Begehung der Pflichtverletzungen, sondern selbst Zweifel daran ausdrücklich verneint, ob die Fähigkeit des Soldaten, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer krankhaften seelischen Störung oder einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit bei Begehung seiner Pflichtwidrigkeiten erheblich vermindert gewesen sei. Der Senat ist dem aus voller Überzeugung beigetreten. Er kann das nach mehr als 22jähriger Dienstzeit aus der Norm fallende Fehlverhalten des über 40 Jahre alten Soldaten mit Rücksicht auf dessen durch ein labiles Selbstbewußtsein und eine begrenzte Toleranzbereitschaft geprägte Persönlichkeitsstruktur und im Hinblick auf dessen berufliche Frustration, die durch die Weigerung ausgelöst worden war, ihn Transall fliegen zu lassen, zwar normalpsychologisch nachvollziehen, die Schuldfähigkeit des Soldaten kann er dadurch aber nicht als berührt im Sinne des § 21 StGB ansehen. Wer sich entschließt, Zeit- oder Berufssoldat zu werden, verpflichtet sich Staat und Gesellschaft in besonderer Weise. Sein Wehrdienstverhältnis ist in erster Linie geprägt durch die Treue und Pflichterfüllung. Er kann sich davon auch nicht teilweise entbinden, wenn er sich Schwierigkeiten und Ungerechtigkeiten ausgesetzt fühlt.
Insgesamt gesehen hat der Soldat durch sein wiederholtes Versagen einen so gewichtigen Mangel an Zuverlässigkeit, Pflichttreue und Disziplin gezeigt, daß er seinem Dienstherrn nicht mehr zugemutet werden kann. Ist aber ein Soldat für seinen Dienstherrn schuldhaft untragbar geworden, so ist seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis die notwendige Folge seines Fehlverhaltens. Dessen ist sich auch der Soldat laut seinen Angaben in der Berufungshauptverhandlung bewußt.
Im Gegensatz zur Truppendienstkammer hat der Senat aber in dem Dienstvergehen einen minder schweren Fall im Sinne des § 58 Abs. 2 WDO erblickt. Die Ursachen für die Fehlentwicklung des Soldaten sind nicht allein von ihm zu verantworten. Seine Frustration und sein resignatives Verhalten, das daraus entstand, waren mitverursacht worden durch die wenig fürsorgliche Haltung des Geschwaders, das die von Dr. Blumenstein am 3. Januar 1979 festgelegte Einschränkung ignorierte und darauf bestand, daß der Soldat das Flugzeugmuster DO-28 fliegen müsse. Wenngleich ein Überschuß an Transall-Piloten und ein Bedarf an DO-28-Flugzeugführern bestand, so lagen bei dem Soldaten angesichts seiner beiden Bandscheibenoperationen, seiner über ein Jahrzehnt hinweg gesammelten Erfahrungen mit dem Typ C-160 Transall und seines fortgeschrittenen Lebensalters sicher Gründe vor, die einen Austausch gegen einen Transall-Piloten gerechtfertigt hätten. Vielleicht wäre es dem Soldaten dann gelungen, in angemessener Zeit wieder ein entsprechendes Selbstvertrauen aufzubauen und seinen Beruf als Flieger zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten auszuüben. So steigerte die ihn wenig auslastende und zufriedenstellende dienstliche Beschäftigung seine Enttäuschung und seinen Trotz. Er versäumte mit seinem Fernbleiben vom Dienst dabei auch keine wichtigen dienstlichen Aufgaben, sondern entzog sich im wesentlichen "lediglich" seiner Pflicht zur Anwesenheit und Einsatzbereitschaft. Kann das bei einem Offiziersdienstgrad keinesfalls nachgesehen werben, so erlaubten es diese Umstände jedoch, dem Soldaten für das Reserveverhältnis den ersten Beförderungsdienstgrad in der Dienstgradgruppe der Unteroffiziere mit Portepee zu belassen.
Eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages, der in dem von dem Soldaten angefochtenen Urteil bewilligt worden ist, zum Nachteil des Soldaten verbot sich, weil der Bundeswehrdisziplinaranwalt von einem entsprechenden Antrag in der Berufungshauptverhandlung ausdrücklich abgesehen hat (§ 110 Abs. 3 WDO). Es bestand aber auch kein Grund, die Entscheidung der Kammer insoweit zugunsten des Soldaten zu verbessern, da sie ohnehin auf den nach § 105 Abs. 1 Satz 2 WDO gesetzlich zulässigen Höchstsatz lautet. Sollte sich der Soldat innerhalb der Bewilligungsdauer noch nicht in das zivile Erwerbsleben eingliedern können und bei deren Ablauf noch kein ausreichendes Einkommen erzielen, steht es ihm gemäß § 105 Abs. 3 WDO frei, beim Truppendienstgericht einen Antrag auf Verlängerung des Unterhaltsbeitrages zu stellen.
4.
Da die in erster Linie auf Freispruch abzielende Berufung des Soldaten damit erfolglos blieb und da die zugunsten des Soldaten ergangene Entscheidung nach § 58 Abs. 2 WDO nicht ins Gewicht fällt, sind gemäß § 131 Abs. 1 und 2 WDO die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens dem Soldaten zu überbürden. Der Senat sieht auch keine Billigkeitsgründe dafür, den Soldaten von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Ausladen - ganz oder teilweise - zu entlasten (§ 132 Abs. 2 Satz 1 WDO).
Dr. Ehrl
Hacker
Pache
Rzesak