Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.04.1983, Az.: BVerwG 2 WD 47/82
Dienstvergehen eines Soldaten auf Zeit ; Schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten ; Disziplinarmaßnahmen auf Grund der Aufforderung zum Abschluss eines Scheinausbildungsvertrages
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.04.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 47/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 16702
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 07.09.1982 - AZ: 4 VL 6/82
Rechtsgrundlagen
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren hat
der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 12. und 21. April 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Oberst i.G. Weigand, Oberfeldwebel Mrusek als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor Roth als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt Riemer, Kassel, als Verteidiger,
Justizhauptsekretär Chum als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 21. April 1983
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 7. September 1982 aufgehoben.
Die Übergangsgebührnisse des früheren Soldaten werden wegen eines Dienstvergehens, um ein Zwanzigstel für die Dauer von acht Monaten gekürzt.
Die Kosten des Verfahrens werden je zur Hälfte dem früheren Soldaten und dem Bund auferlegt; von den dem früheren Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Bund die Hälfte zu tragen.
Tatbestand
I
Der nunmehr 33 Jahre alte frühere Soldat besuchte vier Jahre lang die Volks- und sechs Jahre lang die Realschule, die er ohne Abschluß am 19. März 1966 verließ. Am 1. April 1966 trat er in den Dienst der H. Bereitschaftspolizei, schied jedoch auf eigenes Verlangen am 28. Februar 1967 wieder aus. Vom 1. März 1967 an erlernte er das Kraftfahrzeug-Mechanikerhandwerk und bestand darin am 31. März 1970 die Gesellenprüfung. Anschließend war er in dem erlernten Beruf tätig, bis er zum 1. Juli 1970 als Wehrpflichtiger zur .../Panzergrenadierbataillon ... in F. einberufen wurde.
Auf Grund freiwilliger Bewerbung und Verpflichtung wurde der frühere Soldat am 6. Oktober 1970 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine wiederholt verlängerte und schließlich auf insgesamt zwölf Jahre festgesetzte Dienstzeit endete durch Zeitablauf am 30. Juni 1982.
Der frühere Soldat wurde am 4. Januar 1971 zum Gefreiten, am 26. Juli 1971 zum Unteroffizier, am 9. Oktober 1972 zum Stabsunteroffizier, am 12. August 1976 zum Feldwebel und zuletzt durch Urkunde vom 2. Juni 1980 mit Wirkung vom 1. Juli 1980 zum Oberfeldwebel befördert.
Er wurde zunächst als Panzerjäger, Panzerjägerunteroffizier, Kraftfahrer F 1, Beobachtungsunteroffizier und Fahrlehrer verwendet. Seit 1. April 1976 wurde er bei der Ausbildungskompanie ... in F. als stellvertretender Zugführer, Fahrlehrer und Zugführer sowie als Panzergrenadierfeldwebel eingesetzt. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1980 wurde er schließlich zum Besuch der Bundeswehrfachschule zur .../Panzergrenadierbataillon ... in F. versetzt. Antragsgemäß wurde ihm unter Freistellung vom militärischen Dienst für die Zeit vom 1. Januar 1981 bis 30. Juni 1982 eine Fachausbildung zum Bürokaufmann in der Autobranche bei der Firma Auto-A. in F. bewilligt. Diese Fachausbildung brach der frühere Soldat am 31. Oktober 1981 ab, weil sich die von ihm in Aussicht genommene Leitung einer zivilen Fahrschule nicht verwirklichen ließ. Er leistete vom 1. November 1981 an wieder Dienst bei seiner Einheit, bis er antragsgemäß vom 4. Januar 1982 bis zur Beendigung seines Dienstverhältnisses unter Freistellung vom militärischen Dienst eine Fachausbildung zum Bürokaufmann beim Berufsfortbildungswerk des DGB in K. bewilligt erhielt. Jetzt ist der frühere Soldat als Fahrlehrer tätig und beabsichtigt, Zweigstellenleiter einer Fahrschule zu werden.
Die Beurteilungen des früheren Soldaten stiegen von "befriedigend" (6) am 5. Juli 1971 über "voll befriedigend" (5 und 5 D) am 4. Oktober 1972 und 6. September 1976 auf "ziemlich gut" (4 C) am 15. Dezember 1977. In seiner letzten Beurteilung vom 4. August 1978 wurde der frühere Soldat jedoch wieder mit "voll befriedigend" (5 D) bewertet. Am 19. Dezember 1979 erhielt er eine förmliche Anerkennung, weil er in der Zeit vom 1. Oktober bis 19. Dezember 1979 als Zugführer des II. Zuges der Ausbildungskompanie ... in ... in vorbildlicher Pflichterfüllung seine Aufgaben wahrgenommen hatte, dabei in besonderem Maße seine Fähigkeiten gezeigt hatte, Kenntnisse zu vermitteln, und sich stets bemüht hatte, auch auf persönliche Belange seiner Untergebenen einzugehen. Der frühere Soldat ist berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst sowie die Schützenschnur jeweils in Silber zu tragen.
Bundeszentralregister und Disziplinarbuch weisen keine Vorstrafen oder disziplinare Maßregelungen aus.
Die letzten Dienstbezüge des früheren Soldaten errechneten sich aus der 7. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 mit Amtszulage nach Fußnote 3 des Bundesbesoldungsgesetzes mit monatlich 2.603,74 DM brutto. Für die Dauer von insgesamt 36 Monaten bis zum 30. Juni 1985 hat er Anspruch auf Übergangsgebührnisse, die einschließlich eines Erhöhungsbetrags nach § 11 Abs. 2 Satz 5 SVG und eines Ausgleichs nach § 47 Abs. 1 SVG brutto 2.022,07 DM, netto einschließlich Kindergeld 1.987,47 DM betragen. Von der Übergangsbeihilfe, die der frühere Soldat in Höhe von 27.674,24 DM erdient hat, wurden bisher nur 20.000 DM ausbezahlt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Soldaten, der zur Zeit als Fahrlehrer monatlich ca. 1.000 DM netto verdient, sind geordnet.
Aus seiner ... 1971 geschlossenen Ehe sind eine nunmehr elf Jahre alte Tochter und ein jetzt siebenjähriger Sohn hervorgegangen; eine weitere Tochter starb im Jahre 1974 kurz nach der Geburt.
II
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 10. März 1982 und der Nachtragsanschuldigung vom 7. September 1982 dem früheren Soldaten zur Last, er habe seine Dienstpflichten dadurch schuldhaft verletzt, daß er
am 9. Dezember 1981 in den K. Räumen der H. Firma P. anläßlich eines Informationsgespräches über die Aufnahme einer Ausbildung im Rahmen des Berufsförderungsdienstes dem Sachbearbeiter der Firma P., Herrn G., vorgeschlagen habe,
- 1.
ihm eine Bescheinigung auszustellen, wonach das Gespräch auf den 8. Dezember 1981 vordatiert und als Verhandlungsort nicht K. sondern H. eingetragen werden sollte, K. wodurch er sich einen Reisekostenbetrag, dessen Höhe er mit ca. 160 DM angegeben habe, beim Berufsförderundsdienst K. habe erstatten lassen wollen,
- 2.
mit ihm einen Scheinausbildungsvertrag über 15 Monate abzuschließen. Tatsächlich habe er aber nur sechs Monate ausgebildet werden sollen; den vom Berufsförderungsdienst an die Firma P. überzahlten Betrag in Höhe von ca. 3.700 DM habe er mit dieser teilen wollen;
hilfsweise,
daß er mindestens fahrlässig am angeschuldigten Ort und zur angeschuldigten Zeit zum Scherz die im angeschuldigten Tatvorwurf genannten Leistungen erbeten habe.
Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte sprach den früheren Soldaten durch Urteil vom 7. September 1982 frei. Sie hielt es zu Anschuldigungspunkt 1 nicht für erwiesen, daß sich der frühere Soldat durch die ihm vorgeworfene Handlungsweise die Erstattung eines ihm nicht zustehenden Reisekostenbetrags beim Berufsförderungsdienst habe erschleichen wollen. Der frühere Soldat habe zwar bei dem Vorstellungsgespräch bei der Firma P. in K., am 9. Dezember 1981 dem Chef dieser Firma, dem Zeugen G., vorgeschlagen, ihm eine Bescheinigung auszustellen, in der als Ort des Vorstellungsgesprächs nicht K., sondern H. angegeben werde, damit er sich den Reisekostenbetrag von etwa 160 DM vom Berufsförderungsdienst erstatten lassen könne. Er habe auch, als der Zeuge G. Bedenken unter Hinweis darauf geltend gemacht habe, daß der frühere Soldat doch in Uniform erschienen sei, angeregt, als Datum des Gesprächs den 8. Dezember 1981 zu bescheinigen. Dem früheren Soldaten sei jedoch nicht zu widerlegen, daß er damit nur die Redlichkeit des Geschäftsgebarens dieser Ausbildungsstätte habe testen wollen. Damit sei ihm auch im Sinne der Nachtragsanschuldigung nicht anzulasten, daß er den Vorschlag vorsätzlich oder fahrlässig zum Scherz abgegeben habe. Zu Anschuldigungspunkt 2 habe nach Auffassung der Kammer die Aussage des Zeugen G. die Einlassung des Soldaten nicht widerlegen können, er habe bei dem Vorstellungsgespräch den Abschluß eines Scheinausbildungsvertrages über 15 Monate anstelle einer nur auf sechs Monate begrenzten Ausbildung nicht vorgeschlagen.
Gegen diese ihm am 13. Oktober 1982 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt am 9. November 1982 zuungunsten des früheren Soldaten Berufung eingelegt mit dem Ziel, den früheren Soldaten zu einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme zu verurteilen.
Der Berufungsführer hat als Verfahrensmangel eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gerügt. Die Kammer habe bei der Urteilsfindung ein Telefongespräch berücksichtigt, das ihr Vorsitzender unmittelbar vor der Hauptverhandlung mit dem Berufsförderungsdienst geführt habe und aus dem er irrtümlich entnommen habe, daß die Kosten einer Vorstellungsreise nur dann erstattet werden könnten, wenn der Berufsförderungsdienst der Reise vor ihrem Antritt zugestimmt habe.
Er hat ferner die Beweiswürdigung der Kammer angegriffen und eine Überprüfung der gesamten Tat- und Schuldfeststellungen begehrt. Dazu hat er im wesentlichen vorgetragen:
Da die Kammer davon ausgegangen sei, sie müsse den für den früheren Soldaten günstigsten, nicht den wahrscheinlichsten Tathergang ihrer Entscheidung zugrunde legen, habe sie dem früheren Soldaten die lebensfremde und unglaubwürdige Schutzbehauptung abgenommen, er habe mit seinen Ansinnen gegenüber dem Zeugen G. durch nicht ernst gemeinte Testfragen allein die Redlichkeit und Seriosität der Firma P. prüfen wollen. Das Wehrdienstgericht habe aus diesem Grunde zu Unrecht die eindeutige, einleuchtende und den früheren Soldaten belastende Aussage des Zeugen G. zu beiden Anschuldigungspunkten verworfen. Der frühere Soldat sei nicht in die Mühlen von zwei unerbittlich einander sich bekämpfenden Spionage- und Abwehr-Firmen geraten. Die Firma P., die seit dem 27. August 1976 im Handelsregister H. eingetragen sei und die seit dem 23. September 1980 in K. eine Zweigstelle als Gewerbe angemeldet habe, sei nach Auskunft der Industrie- und Handelskammer bisher noch nicht negativ in Erscheinung getreten. Die auch von dem früheren Soldaten vertretene Auffassung, der Anspruch nach dem Soldatenversorgungsgesetz gegen den Berufsförderungsdienst sei sein Geld, werde häufig bei den in der dienstzeitbeendenden Ausbildung stehenden Soldaten angetroffen und sei ein Grund dafür, daß solche Falle von Betrugsversuchen zum Nachteil des Berufsförderungsdienstes häufiger vorkämen. Der frühere Soldat habe nicht einsehen wollen, daß die Firma war Dritten, aber nicht ihm bei ihrer Preisgestaltung habe entgegenkommen wollen. Sein Argument, er habe den Abschluß eines Scheinausbildungsvertrags gar nicht vorschlagen können, weil der Berufsförderungsdienst die Ausbildung beaufsichtige, könne nicht durchdringen. Gerade bei einem solchen Abbruch der Fachausbildung erführe der Berufsförderungsdienst in der Regel nicht oder erst sehr spät den tatsächlichen Sachverhalt. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Firma so, wie es der frühere Soldat beabsichtigt habe, an der Täuschung mitwirke. Bei unvoreingenommener Würdigung der Aussage des Zeugen G. in der Hauptverhandlung erster Instanz müsse schließlich bei dem früheren Soldaten der subjektive Tatbestand im Sinne der Punkte 1 und 2 der Hauptanschuldigung als erfüllt angesehen werden. Die Vorschläge des früheren Soldaten stellten Vorbereitungshandlungen zu einem Betrug gegenüber dem Dienstherrn dar.
Zumindest hätte die Kammer den früheren Soldaten im Sinne der Nachtragsanschuldigung verurteilen oder gegebenenfalls das Verfahren mit der Feststellung eines Dienstvergehens einstellen müssen. Die von ihr angenommene Testfrage des früheren Soldaten sei als Scherzerklärung zu bewerten, an der sich der frühere Soldat festhalten müsse. Auf ein Erschleichen von Geldern der Bundeswehr hebe die Nachtragsanschuldigung nicht ab. Um seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit nicht aufs Spiel zu setzen, hätte sich der frühere Soldat gerade dann Zurückhaltung in seinem Vorgehen auferlegen müssen, wenn ihm die Firma zweifelhaft erschienen sei. Das Ansinnen des früheren Soldaten sei in erheblichem Maße geeignet gewesen, die Bemühungen des Berufsförderungsdienstes zu beeinträchtigen, in einer Zeit geringer Lehrstellenangebote Soldaten an Ausbildungsstätten zu vermitteln.
Die Verteidiger des früheren Soldaten haben beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1; § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das vom Wehrdisziplinaranwalt zuungunsten des früheren Soldaten geführte Rechtsmittel ist in vollem Umfang eingelegt; denn es greift u.a. die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils an. Der Senat hat daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift und ihrem Nachtrag (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese daraufhin zu würdigen, ob der Soldat ein Dienstvergehen begangen hat, und gegebenenfalls die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden.
Die Anschuldigungsschrift und ihr Nachtrag sind auslegungsbedürftig. In der Hauptanschuldigung wird dem früheren Soldaten ein schuldhaftes Handeln zur Last gelegt, mit dem er sich zu Anschuldigungspunkt 1 "einen Reisekostenbetrag, dessen Höhe er mit ca. 160 DM angab, beim Berufsförderungsdienst in K. erstatten lassen wollte". In gleicher Weise wird in Anschuldigungspunkt 2 als Ziel des schuldhaften Handelns bezeichnet: "... den vom Berufsforderungsdienst an die Firma P. überahlten Betrag in Höhe von ca. 3.700 DM wollte er mit dieser teilen." Damit legt die Anschuldigungsschrift dem früheren Soldaten als Beweggrund seines Tuns ein Streben nach einem - rechtswidrigen - Vermögensvorteil zur Last, und zwar im Anschuldigungspunkt 1 für sich selbst, im Anschuldigungspunkt 2 für sich und einen Dritten. Das schließt den Vorwurf ein, daß es dem früheren Soldaten auf den rechtswidrigen Vermögensvorteil als sichere und erwünschte Folge seines Handelns ankam, daß er sich in beiden Punkten mit einem auf das Erlangen des Vorteils zielgerichteten Willen betätigte (vgl. BGHSt 16, 1, 5ff) [BGH 23.02.1961 - 4 StR 7/61]. Infolgedessen wirft die Anschuldigungsschrift dem früheren Soldaten in beiden Punkten der Hauptanschuldigung vor, in betrügerischer Absicht gehandelt zu haben.
Das läßt aber wiederum darauf schließen, daß der Wehrdisziplinaranwalt in der Nachtragsanschuldigung dem früheren Soldaten ein Streben nach einem Vermögensvorteil nicht anlasten wollte; denn ein Handeln zum Scherz und ein Handeln in betrügerischer Absicht schließen sich gegenseitig aus. Diese Folgerung deckt sich mit den Erläuterungen, die der Wehrdisziplinaranwalt in der Berufungsschrift und der Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts in der Berufungshauptverhandlung zur Nachtragsanschuldigung gegeben haben. Da in der Nachtragsanschuldigung dem früheren Soldaten ein mindestens fahrlässiges Handeln zur Last gelegt wird, umfaßt der damit erhobene Vorwurf, der frühere Soldat habe die beiden Ansinnen an den Zeugen G. "zum Scherz" gestellt, sowohl den Vorwurf eines "bösen Scherzes", d.h. die Abgabe einer Erklärung, die der Erklärungsempfänger ernst nehmen soll, unter dem geheimen Vorbehalt, das Erklärte nicht zu wollen (vgl. Palandt, BGB 42. Aufl. § 116 Anm. 4 a), als auch den eines "guten Scherzes", d.h. die Abgabe einer Erklärung in der subjektiven Erwartung, der Erklärungsgegner werde deren mangelnde Ernsthaftigkeit erkennen (vgl. Palandt a.a.O. § 118 Anm. 2).
3.
Der frühere Soldat hat sich im Sinne der Nachtragsanschuldigung einer Pflichtwidrigkeit schuldig gemacht.
Auf Grund der Einlassung des früheren Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Aussagen der in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen ... G. und ... H., der in der Berufungshauptverhandlung nach § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussage des Zeugen Oberleutnant ... H., der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges sowie auf Grund der in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Schriftstücke, der Aktennotiz des Zeugen G. vom 10. Dezember 1981, der Schreiben der Firma P. an den Berufsförderungsdienst K. vom 23. Dezember 1981, 30. Dezember 1981 und 11. Januar 1982 sowie der Kostenaufstellung der Firma P. vom 14. Dezember 1981, hält der Senat folgenden Sachverhalt für erwiesen:
Nachdem der frühere Soldat am 29. Oktober 1981 dem Kreiswehrersatzamt K. - Berufsförderungsdienst - telefonisch angekündigt hatte, er werde die ihm bewilligte Fachausbildung zum Bürokaufmann in der Autobranche bei der Firma Auto-A. in F. zum 31. Oktober 1981 abbrechen, bestätigte er den Abbruch der Fachausbildung bei einem Sprechtag des Berufsförderungsdienstes am 3. November 1981 in F. Als Grund gab er an, er könne die ihm am 1. Juli 1982 versprochene Anstellung als Leiter einer Fahrschule nicht erhalten, und als Berufskraftfahrer bei der Firma D. könne er erst vom März 1982 an unterkommen. Daraufhin benannte der Sachbearbeiter des Berufsförderungsdienstes dem früheren Soldaten die DSW-Schule in Bad O. für eine Ausbildung im Werkschutzdienst. Anläßlich einer Vorsprache beim Berufsförderungsdienst in K. am 12. November 1981 erklärte der frühere Soldat, er wolle in den nächsten Tagen zur Vorbereitung dieser Ausbildung zur DSW-Schule nach Bad O. reisen. Der Berufsförderungsdienst stimmte dem zu; der frühere Soldat führte die Reise am 20. November 1981 aus und erhielt nach einem Vorstellungsgespräch Vertragsformulare für eine Ausbildung an der DSW-Schule.
Etwa eine Woche später wurde der frühere Soldat auf die Firma P., Detektei und Sicherheitsdienst, in H. aufmerksam, die ebenfalls eine Schule zur Ausbildung im Detektei- und Sicherheitsgewerbe unterhält. Als er erfuhr, daß die Firma P. in K. eine Niederlassung betreibt, beschloß er, auch mit dieser Firma Verbindung aufzunehmen. Den Berufsförderungsdienst unterrichtete er davon nicht. Er bat vielmehr seinen Fachvorgesetzten, den Fahrschulleiter beim Panzergrenadierbataillon ..., den Zeugen Oberleutnant M., ihm eine Fahrschulfahrt nach K. zu genehmigen, bei der er ein unter Umständen etwas länger dauerndes Informations- und Vorstellungsgespräch bei der Firma P. abwickeln könne. Der Zeuge M. willigte ein und beauftragte den früheren Soldaten, die Fahrschüler während seiner Abwesenheit in K. mit der Lektüre der militärischen Kraftfahrvorschriften zu beschäftigen.
Am Nachmittag des 9. Dezember 1981 sprach der frühere Soldat im K. Büro der Firma P. vor. Darüber fertigte der Leiter der Abteilung Fachschule dieser Firma, der Zeuge ... G., am 10. Dezember 1981 folgende Aktennotiz:
"Am 02.12.81 forderte Herr D. über unseren Anrufbeantworter die Schulungsunterlagen der P.-Fachschule an. Am 09.12.81 fand in der Zeit von 14.00 Uhr - 16.00 Uhr ein Informationsgespräch mit Herrn D. in unserem Büro in K. statt.
Herr D. erklärte, daß er bei der DSW-Schule in Bad-O. war, und dort auch einen Vertrag erhalten habe, den er allerdings noch nicht unterschrieben habe. Ein Kamerad von ihm, Herr Gö. sei seit Oktober dort und mit der Ausbildung sehr zufrieden. Da aber H. für ihn verkehrsgünstiger läge, und die Ausbildung im Grunde gleich sei, würde er lieber zur P.-Fachschule kommen.
Es wurde im laufe des Gespräches berufliche Zukunftsaussichten u.a. erörtert. D, der bei der Bundeswehr Fahrlehrer ist erklärte, daß er im Monat DM 500,- bis DM 600,- nebenbei verdiene, da er für eine private Fahrschule arbeite. Er brauche dieses Geld, weil er ein teures Hobby habe, nämlich Motorradfahren.
Kurz vor Beendigung des Gespräches fragte mich D., ob ich ihm nicht bestätigen könne, daß unser Gespräch in H. stattgefunden habe, er könne dann ca. DM 160,- Reisekosten beim BFD kassieren, die er gut gebrauchen könne. Ich lehnte dies ab. Da D. im Arbeitsanzug der Bundeswehr erschienen war, sagte ich ihm, dies ginge schon deswegen nicht, weil er ja im Dienst sei (D. hatte sein Dienstfahrzeug mit Fahrschülern in einer Nebenstraße geparkt).
D. erwiderte, dann müsse die Bestätigung auf den 08.12.81 datiert werden, da habe er Urlaub gehabt. Ich lehnte dies wiederum ab.
Anschließend machte Herr D. noch folgenden Vorschlag: wir sollten einen Vertrag über 1 1/4 Jahre abschließen, wobei er jedoch nach 1/2 Jahr die Schule verlassen wolle. Den durch die BFD überzahlten Betrag wolle er dann mit uns teilen. Ich lehnte dies ab.
Wir verblieben so, daß D. mit seiner Ehefrau über die Teilnahme an unseren Lehrgängen spricht, und mir dann seine Entscheidung mitteilt."
Der Zeuge ... H., der damalige Leiter des P.-Büros in K. bestätigte am 30. Dezember 1981 diese Aktennotiz mit seiner Unterschrift, da er angeblich das Gespräch vom Nebenzimmer aus mitgehört habe. Tatsächlich hatte der Zeuge H. zwar im Nebenzimmer gesessen, das Gespräch jedoch nicht verfolgt; er wollte nach seiner Bekundung vor dem Senat mit seiner Unterzeichnung der Aktennotiz dem Zeugen G. nur einen Gefallen erweisen. Dies erfuhr der Zeuge G. allerdings erst in der Berufungshauptverhandlung.
Der Zeuge G. unterrichtete den Berufsförderungsdienst K. am 11. Dezember 1981 telefonisch und unter dem 23. und 30. Dezember 1981 jeweils unter Übersendung der Aktennotiz vom 10. Dezember 1981 schriftlich über den Vorgang. Bei einer Vorsprache des früheren Soldaten am 28. Dezember 1981 hielt der Sachbearbeiter des Berufsförderungsdienstes diesem die Angelegenheit vor, worauf der frühere Soldat erwiderte, "er habe die Firma auf ihre Vertrauenswürdigkeit testen wollen". Dem Zeugen G. gegenüber erklärte er, als er Mitte Dezember 1981 das Ausbleiben der Schulungsunterlagen telefonisch in H. monierte und der Zeuge ihn auf die beiden Ansinnen ansprach, er habe beides "doch nur im Spaß gesagt".
Am 28. Dezember 1981 beantragte der frühere Soldat beim Berufsförderungsdienst K. die Fachausbildung zum Bürokaufmann beim Berufsfortbildungswerk des DGB in K. vom 4. Januar 1982 an.
Bei Genehmigung einer Reise für das Zustandekommen eines Ausbildungsverhältnisses von F. nach H. hätte der Berufsförderungsdienst Fahrtkosten bis 115,26 DM nach dem Deutschen Eisenbahn-Militär-Tarif sowie eine Zehrkostenentschädigung von 14 DM erstattet.
Die Firma P. bot Ende 1981/Anfang 1982 folgende Ausbildungsgänge an: eine zwölf Monate umfassende Standard-Ausbildung zum Preis von 6.900 DM, eine 15monatige erweiterte Standardausbildung zum Preis von 7.500 DM, eine 18monatige erweiterte Standardausbildung zum Preis von 8.100 DM sowie Individualausbildungen mit Kombinationsmöglichkeiten im Werkschutz zum Preis von 2.600 DM, im Brandschutz zum Preis von 1.300 DM, im Sanitätswesen zum Preis von 2.400 DM und in der Arbeitssicherheit zum Preis von 1.200 DM.
Der frühere Soldat hätte von Januar bis Juni 1982 noch die Werkschutzausbildung, die Arbeitssicherheitsausbildung sowie die Werkschutzpraktika I und II absolvieren können, die insgesamt Kosten von 3.800 DM verursacht hätten.
Der frühere Soldat hat eingeräumt, den Zeugen G. gebeten zu haben, ihm zu bestätigen, daß das Vorstellungsgespräch in H. stattgefunden habe, und auf den Hinweis des Zeugen, daß er ja im Dienst stehe, vorgeschlagen zu haben, die Unterredung auf den 8. Dezember 1981 vorzudatieren. Er habe damit die Seriosität der Firma P. prüfen und in Erfahrung bringen wollen, ob in dieser Ausbildungsstätte ehrlich gearbeitet werde. Er, der frühere Soldat, habe dem Zeugen gegenüber ziemlich am Anfang des Gesprächs seinen Besuch bei der DSW-Schule in Bad O. erwähnt, worauf ihm der Zeuge erzählt habe, er selbst sei früher an dieser Schule tätig gewesen und nach einem Zerwürfnis dort ausgeschieden. Die P.-Schule befinde sich in einem harten Wettbewerb mit dem Konkurrenzunternehmen, das schon versucht habe, die Ausbildung durch Spitzel ausforschen zu lassen. Dabei sei ihm, dem früheren Soldaten, eingefallen, von einem Kameraden gehört zu haben, daß bereits eine Illustrierte über einen Konkurrenzkampf der DSW-Schule mit der P.-Schule berichtet hätte. Als man über die einzelnen Ausbildungsabschnitte die Berufsaussichten und die Kosten der Ausbildungsgänge gesprochen habe, habe der Zeuge G. angedeutet, daß die Firma P. Teilnehmern, welche die Ausbildung ganz oder weitgehend aus eigenen Mitteln finanzieren müßten, bei Bedarf finanziell entgegenkomme und unter Umständen einen Kostennachlaß bis zu 1.000 DM gewähre. Das habe ihn, den früheren Soldaten, geärgert, weil dadurch seine Ausbildungsmöglichkeiten im Rahmen der vom Berufsförderungsdienst zur Verfügung gestellten Mittel verkürzt würden. Daher habe er angeregt, der Zeuge G. möge mit ihm genauso verfahren. Er habe dem Zeugen aber nicht vorgeschlagen, mit ihm zum Schein einen Vertrag über eine 15monatige Standardausbildung abzuschließen, die Ausbildung schon nach sechs Monaten zu beenden und die dadurch vom Berufsförderungsdienst überzahlten Ausbildungskosten zwischen der Firma P. und ihm zu teilen. Er habe auch bei seinen späteren Telefongesprächen mit der Firma P. in H. nicht zugestanden, derartiges angesonnen zu haben; bei diesen Gesprächen habe man sich nicht über den Inhalt der Unterredung vom 9. Dezember 1981 unterhalten.
Soweit der frühere Soldat bestritten hat, dem Zeugen G. bei dem Vorstellungsgespräch am 9. Dezember 1981 vorgeschlagen zu haben, eine sechs Monate überschreitende Ausbildung zum Schein zu vereinbaren und die hierfür vom Berufsförderungsdienst zu erbringenden Leistungen zu teilen, und soweit er behauptet hat, der Zeuge G. habe die beiden hier angeschuldigten Ansinnen nicht nochmals bei einem Telefongespräch Mitte Dezember 1981 zur Sprache gebracht, wird seine Einlassung durch die Bekundungen des Zeugen G. widerlegt. Der Zeuge G. hat in der Berufungshauptverhandlung die inhaltliche Richtigkeit seiner Aktennotiz vom 10. Dezember 1981 eindeutig bekräftigt, und der Senat hat keinen Grund, an der Glaubwürdigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Der Zeuge G. hat in der Berufungshauptverhandlung einen zuverlässigen, gesammelten und glaubhaften Eindruck hinterlassen. Er hat trotz wiederholter und nachdrücklicher Vorhalte betont, daß er seine Aktennotiz vom 10. Dezember 1981 weder ganz noch teilweise zurückziehen könne, da sie die von dem früheren Soldaten gemachten Vorschläge in vollem Umfang zutreffend wiedergebe. Er habe beide Ansinnen, das über die unrichtige Reisebestätigung und das über die Scheinausbildung, aufmerksam entgegengenommen; denn er sei gegen den früheren Soldaten mißtrauisch geworden, als dieser von seinem Besuch bei der DSW-Schule gesprochen habe. Bei ihm sei der Eindruck entstanden, der frühere Soldat sei ein von der Konkurrenzfirma vorgeschickter Provokateur. Vielleicht habe er aus diesem Grund der Angelegenheit mehr Gewicht beigemessen, als ihr zugekommen sei; gleichwohl habe er in die Ausführungen des früheren Soldaten nichts hineingedacht und die Worte des früheren Soldaten nicht vermengt.
Auch der Senat schließt eine irrtümliche Falschaussage des Zeugen G. aus. Der Zeuge war schon deshalb gehalten, die Vorschläge des früheren Soldaten in der Aktennotiz vom 10. Dezember 1981 sorgfältig und gewissenhaft niederzulegen, weil er annehmen mußte und dies auch getan hat, daß der Zeuge H. das Gespräch vom Nebenzimmer aus mitverfolgte. Daß das nicht zutraf, brachte erst die Vernehmung des Zeugen H. in der Berufungshauptverhandlung zutage. Darüber hinaus entschloß sich der Zeuge G. erst am 23. Dezember 1981 "nach reiflicher Überlegung", die Aktennotiz an den Berufsförderungsdienst weiterzugeben. Zu diesem Zeitpunkt hatte ihm der frühere Soldat überdies telefonisch bestätigt, bei dem Vorstellungsgespräch beide Ansinnen an ihn herangetragen zu haben. Der Senat ist davon überzeugt, daß der Zeuge G. auch dieses telefonische Eingeständnis des früheren Soldaten glaubhaft bekundet hat. Denn der frühere Soldat hat selbst auf den Vorhalt des Sachbearbeiters des Berufsförderungsdienstes am 28. Dezember 1981 nicht abgestritten, mit beiden Vorschlägen an die Firma P. herangetreten zu sein. Er hat lediglich das Motiv seiner Vorschläge erläutert. Der Senat vermag daher dem früheren Soldaten nicht zu glauben, daß er von dem Zeugen G. neben dem Ausstellen einer nach Ort und Zeit unzutreffenden Bestätigung des Vorstellungsgespräches lediglich einen Preisnachlaß für seine Ausbildung zugunsten des Bundes verlangt habe.
Dem früheren Soldaten ist jedoch nicht mit letzter Sicherheit nachzuweisen, daß er im Sinne der Hauptanschuldigung dem Zeugen G. vorgeschlagen hat, ihm das Gespräch vom 9. Dezember 1981 nach Ort und Zeit unrichtig zu bestätigen und mit ihm einen Ausbildungsvertrag über 15 Monate zum Schein abzuschließen, um sich und der Firma P. einen - rechtswidrigen - Vermögensvorteil zu Lasten seines Dienstherrn zu verschaffen. Der frühere Soldat hat, wie der Zeuge G. glaubhaft bekundet hat, seine Vorschläge zwar damit begründet, daß er unter Vorlage der falschen Gesprächsbestätigung beim Berufsförderungsdienst ca. 150 DM Reisekosten kassieren könne und daß infolge des Scheinausbildungsvertrages der Bund Mehrleistungen von ca. 3.700 DM zu erbringen habe, die er und die Firma P. sich teilen könnten. Ihm ist jedoch nicht zu widerlegen, daß der Beweggrund seines Tuns in Wirklichkeit darin lag, spontan die Reaktion des Zeugen G. auf seine Vorschläge zu testen. Wie die in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Beurteilungen des früheren Soldaten, das Zeugnis des Hauptmanns Wolfgang He., seines früheren Disziplinarvorgesetzten, in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges und die ihm erteilte förmliche Anerkennung beweisen, ist der frühere Soldat ein intelligenter Mann mit methodischem Geschick. Der Senat ist daher überzeugt, daß er schon vor seinem Besuch in K. geeignete Vorbereitungen getroffen hätte, wenn es ihm auf eine finanzielle Abfindung für die Fahrt zur Firma P. als sichere und erwünschte Folge seines Handelns angekommen wäre. Ebenso wie bei seiner Vorstellungsreise zur DSW-Schule in Bad O. hätte er etwa die vorherige Zustimmung des Berufsförderungsdienstes zu einer Informationsreise zur Firma P. in H. erbitten können, um von vornherein Rückfragen und Schwierigkeiten auszuschließen. Er hätte auch seinen Fachvorgesetzten, Oberleutnant M., nicht davon unterrichtet, daß er am 9. Dezember 1981 in K. ein Informations- und Vorstellungsgespräch bei der Firma P. führen wolle. Mit der dem früheren Soldaten wiederholt bescheinigten raschen Auffassungsgabe ist auch nicht zu vereinbaren, daß er dem Zeugen G. den Abschluß eines Scheinausbildungsvertrages in betrügerischer Absicht vorgeschlagen habe. Wie der Zeuge G. in der Berufungshauptverhandlung überzeugend ausgeführt hat, hatte er dem früheren Soldaten kurz vorher die Abschnitte der einzelnen Ausbildungen, die außerhalb der Schule abzuleistenden Praktika und die jeweils abzulegenden Prüfungen erläutert und ihn darüber aufgeklärt, welche Stellen ihm Zeugnisse erteilen müßten. Da nach Aussage des Zeugen G. dem früheren Soldaten auch bekannt war, daß der Berufsförderungsdienst die Kosten einer Fachausbildung und die Auslagen hierfür abschnittsweise beglich, konnte dem früheren Soldaten nicht verborgen bleiben, daß nach einem tatsächlichen Ausscheiden aus der Fachausbildung am 30. Juni 1982 ohne Vorlage von Zeugnissen und Bescheinigungen, die die Firma P. nicht ausstellen konnte, keine reale Chance mehr bestand, irgendwelche Beträge vom Berufsförderungsdienst erstattet zu bekommen. Nach Überzeugung des Senats hat der frühere Soldat auch erkannt, daß sein Vorschlag von Anfang an zum Scheitern verurteilt gewesen wäre, wenn dieser das Erlangen eines rechtswidrigen Vermögensvorteils bezweckte. Daß der frühere Soldat gleichwohl den Abschluß eines Scheinausbildungsvertrags in betrügerischer Absicht vorschlug, vermag der Senat nicht anzunehmen. Solch unzulängliches Tun ist dem früheren Soldaten angesichts seiner Persönlichkeitsstruktur nicht zuzutrauen. Der Senat hatte daher der für den früheren Soldaten günstigsten nicht ausschließbaren Tatsachengestaltung zu folgen. Da die Hauptanschuldigung dem früheren Soldaten ausschließlich ein Handeln in betrügerischer Absicht vorwirft, muß dieser infolgedessen insoweit freigestellt werden.
Zielten aber die Ansinnen des früheren Soldaten darauf ab, den Zeugen G. und damit die Firma P. zu testen, was der frühere Soldat schon gegenüber dem Sachbearbeiter des Berufsförderungsdienstes K. am 28. Dezember 1981 eingeräumt hat, so sind sie als Erklärungen, die der Erklärungsempfänger ernst nehmen sollte, mithin als "böse Scherze" zu bewerten. Der frühere Soldat hat dadurch mit Wissen und Wollen den Verdacht eines Dienstvergehens erweckt (vgl. BVerwGE 33, 202, 204; BVerwG RiA 1980, 213, 215; BVerwG Urteil vom 4. Juni 1981 - 2 WD 38/80 -; Dau, WDO Vorbemerkung zu § 7 RdNr. 5; Fürst, GKÖD II J 226 RdNr. 49 ff; Claussen/Janzen, BDO 4. Aufl. Einleitung B RdNr. 3). Denn für sich betrachtet liefen die Vorschläge des früheren Soldaten objektiv auf eine finanzielle Schädigung seines Dienstherrn hinaus und mußten bei einem unvoreingenommenen Beobachter den Eindruck hervorrufen, der an den Dienstgradabzeichen seiner Uniform auch nach außen als Portepee-Unteroffizier erkennbare frühere Soldat scheue selbst vor kriminellen Handlungen zum Nachteil seines Dienstherrn nicht zurück. Dem früheren Soldaten war nach eigener Einlassung klar, daß der Zeuge G. das, was er von ihm verlangte, rechtmäßig nicht tun konnte. Der frühere Soldat, der für die Dauer des Informations- und Vorstellungsgespräches bei der Firma P. von dem Zeugen Oberleutnant M. vom Dienst freigestellt worden war, seine Ansinnen gegenüber dem Zeugen G. mithin außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen vorbrachte, entsprach damit nicht dem Bild des pflichtgetreu handelnden Soldaten. Seine Vorschläge waren vielmehr geeignet, sein dienstliches Ansehen sowohl bei einem vernünftigen, objektiv wertenden Zivilisten als auch bei Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen ernsthaft zu trüben. Der frühere Soldat hat dadurch vorsätzlich seine Pflicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verletzt, außer Dienst sich außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Da es für diesen Pflichtenverstoß genügt, daß das Verhalten zu einer solchen Beeinträchtigung geeignet war, und da es nicht darauf ankommt, ob eine solche Beeinträchtigung tatsächlich eingetreten ist (BVerwGE 46, 41, 43) [BVerwG 13.12.1972 - II WD 30/72], kann es dahingestellt bleiben, daß der Zeuge G. laut seiner Aussage auch vorher schon öfters von Soldaten gebeten worden war, falsche Reisebestätigungen auszustellen, und daß die Vorschläge des früheren Soldaten gegenüber diesem Zeugen innerhalb der Bundeswehr nur den unmittelbar mit diesem Verfahren befaßten Soldaten bekannt geworden sind.
Die Ansinnen des früheren Soldaten waren auch nicht im Sinne einer schuldausschließenden Pflichtenkollision entschuldbar. Der frühere Soldat hat geltend gemacht, er habe die Seriosität der Firma P. testen und in Erfahrung bringen wollen, ob in dieser Ausbildungsstätte ehrlich gearbeitet werde. Es bestand jedoch kein begründeter Anlaß, an der Seriosität und Integrität der durch die Firma P. vermittelten Ausbildung zu zweifeln. Der Umstand, daß diese Firma mit gleichartigen Unternehmen in einem Konkurrenzkampf steht, besagte nichts in dieser Hinsicht. Wie allgemein bekannt ist, wird innerhalb der gewerblichen Wirtschaft allenthalben ein harter Wettbewerb geführt. Ebenso konnte bei vernünftiger Betrachtung die Firma P. durch ihre Preisgestaltung für selbstzahlende Schulungsteilnehmer nicht in den Verdacht unsauberer Machenschaften geraten. Es spricht im Gegenteil für ihre soziale Einstellung, wenn sie bedürftigen Bewerbern einen Teil der Ausbildungskosten nachläßt.
Durch die schuldhafte Verletzung seiner Pflichten hat der frühere Soldat mithin gemäß § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen begangen, für das er als Vorgesetzter, der nach § 10 Abs. 1 SG in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, verschärft haftet.
Dieses Dienstvergehen kann - auch aus generalpräventiven Gründen - nicht leichtgenommen werden.
Je höher ein Soldat im Dienstgrad steigt, desto mehr Achtung und Vertrauen erfordert seine dienstliche Stellung. Achtung und Vertrauen beruhen aber wesentlich auf der moralischen Integrität des Soldaten. Sie können schon dann erheblich Schaden nehmen, wenn sein Verhalten Zweifel an seiner Redlichkeit und Zuverlässigkeit weckt. Vor allem wird das dienstliche Ansehen eines Soldaten entscheidend geprägt durch das Beispiel, das er gibt. Ein Portepee-Unteroffizier, der dem Leiter einer zivilen Fachausbildungsstätte mit dem Willen, dieser möge seine Erklärungen ernst nehmen, ansinnt, ihm eine falsche Reisebestätigung auszustellen und mit ihm zum Schein eine verlängerte Ausbildung vertraglich zu vereinbaren, damit er sich zu Lasten seines Dienstherrn bereichern könne, setzt seine Integrität aufs Spiel und gibt ein sehr schlechtes Beispiel. Er bedarf einer nachdrücklichen disziplinargerichtlichen Pflichtenmahnung, damit er eindringlich und über eine gewisse Zeit hinweg fortlaufend an seine Dienstpflichten erinnert und zu künftigem pflichtgemäßen Verhalten angehalten wird.
Die demnach gegen den früheren Soldaten, der gemäß § 1 Abs. 3 WDO als Soldat im Ruhestand gilt, zu verhängende Kürzung der Übergangsgebührnisse (§ 60 Abs. 1 i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 und § 60 Abs. 2 Satz 1 WDO) kann sich aber im Hinblick auf die Umstände, die zugunsten des früheren Soldaten sprechen, an der unteren Grenze des durch § 60 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 55 Satz 1 WDO gezogenen Rahmens halten. Der frühere Soldat ist weder vorbestraft noch disziplinar vorbelastet. Er hat seine Leistungen im Lauf seiner Dienstzeit bis deutlich über die Anforderungen hinaus gesteigert, so daß er sogar für die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes geeignet erschien. Eine förmliche Anerkennung unterstreicht seine vorbildliche Pflichterfüllung als Zugführer einer Ausbildungskompanie. Zwar ließen seine dienstlichen Leistungen gegen Ende der Dienstzeit nach; mitursächlich hierfür war jedoch sicher auch seine noch ungeklärte berufliche Zukunft. Berücksichtigt man darüber hinaus den Familienstand und die Unterhaltsverpflichtungen des früheren Soldaten, so erscheint es ausreichend, die Übergangsgebührnisse um die geringstmögliche Quote von einem Zwanzigstel für die Dauer von acht Monaten zu kürzen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 1 Satz 1 WDO. Da der frühere Soldat nur im Sinne der Hilfsanschuldigung verurteilt worden ist, von dem in der Hauptanschuldigung gegen ihn erhobenen Vorwurf aber freigestellt werden mußte, erscheint es billig, ihm nur die Hälfte der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und die andere Hälfte der Verfahrenskosten dem Bund zu überbürden. Dabei wurde auch berücksichtigt, daß die Vernehmung des als Zeugen völlig ungeeigneten ... H. erhebliche Kosten verursacht hat. Die Wehrdienstgerichte hätten sich die Ladung und Vernehmung dieses Zeugen ersparen können, wenn er im Rahmen der Ermittlungen, und sei es im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen G., vom Wehrdisziplinaranwalt gehört worden wäre.
Die dem früheren Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen sind gemäß § 132 Abs. 2 Satz 1 WDO zur Hälfte dem Bund auferlegt worden, weil es unbillig wäre, den früheren Soldaten mit Auslagen zu belasten, die ihm dadurch erwachsen sind, daß die Berufungshauptverhandlung infolge des Ausbleibens des Zeugen G. einmal vertagt werden mußte. Der Senat hat aber keinen Anlaß gesehen, die dem verurteilten früheren Soldaten im ersten Rechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen auch nur teilweise dem Bund zu überbürden.
Dr. Ehrl
Hacker
Weigand
Mrusek