Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.04.1983, Az.: BVerwG 9 B 2337.80
Rechtsfolgen eines unterbliebenen Sachvortrags in der mündlichen Verhandlung; Verzicht auf den Sachvortrag durch das Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.04.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 2337.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11821
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 19.03.1980 - AZ: 586 - XIV/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1984, 79-80 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 251 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1984, 169 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Vermutung für ausreichende Unterrichtung der Richter in der Beratung
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein in der mündlichen Verhandlung anwesender Beteiligter kann auf die Befragung des § 103 II VwGOüber den Aktenvorgang (nur) für seine eigene Person wirksam verzichten.
- 2.
Wird von dem in § 103 II vorgeschriebenen Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten abgesehen, liegt stets ein Verfahrensmangel vor. Auf einem solchen Verfahrensmangel beruht das auf die mündliche Verhandlung ergangene Urteil jedoch nur dann, wenn dadurch entweder den Beteiligten das rechtliche Gehör versagt oder den mitwirkenden Richtern eine ausreichende Unterrichtung über den Sachverhalt und Streitstoff vorenthalten wird.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. April 1983
durch
den Vorsitzenden Richter an Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Dr. Bender
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. März 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Unbegründet ist die Büge, das Verwaltungsgericht sei dem Antrag des Klägers auf Verlegung des Verhandlungstermins nicht nachgekommen und habe dadurch seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO kann das Gericht aus erheblichen Gründen einen Termin aufheben oder verlegen. Zwar besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Terminsverlegung, jedoch darf das Streben nach Beschleunigung des Verfahrens nicht zu einer Verkürzung des rechtlichen Gehörs führen. Eine solche kann die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung dann zur Folge haben, wenn dem Kläger dadurch die Möglichkeit entzogen wird, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern (vgl. Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 7.73 - BVerwGE 44, S. 307, 309). Dies ist hier nicht der Fall gewesen. Der Kläger wurde während der gesamten Dauer seines Asylverfahrens durch Prozeßbevollmächtigte vertreten, die sich für ihn sachgemäß und erschöpfend äußern konnten. Die Notwendigkeit einer persönlichen Anwesenheit des Klägers im Termin vom 19. März 1980 ist in dem Verlegungsantrag nicht dargelegt worden. Dafür bestanden auch keine Anhaltspunkte. Auch in der Beschwerdeschrift wird nicht ausgeführt, was der Kläger zusätzlich zu seinem schriftsätzlichen Vortrag noch vorgebracht hätte und inwiefern ihm dies nur persönlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung möglich gewesen wäre.
Desgleichen liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs darin, daß das Verwaltungsgericht die im Urteil erwähnten Auskünfte und Stellungnahmen nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat. Die von ihn verwerteten Auskünfte und Stellungnahmen sind dem mager schon vor der mündlichen Verhandlung zugesandt und damit in das Verfahren eingeführt worden. Damit hatte der Kläger ausreichend Gelegenheit, sich zu diesen Beweismitteln zu äußern. Dem Grundsatz rechtlichen Gehörs ist damit Genüge getan.
Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es der Beweisanregung des Klägers nicht nachgekommen sei, ein ergänzendes Gutachten des Deutschen Orientinstituts einzuholen, kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Einholung weiterer Sachverständigengutachten steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO). Unterbleibt die Einholung eines beantragten Gutachtens, so stellt dies nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung durch Sachverständige aufdrängen mußte. Das ist unter anderem der Fall, wenn die bisherigen Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche auf weisen oder Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters bieten (st. Rechtsprechung; vgl. z.B. Urteil vom 19. Dezember 1968 - BVerwG 8 C 29.67 - BVerwGE 31, 149 [156 f.]). Daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben gewesen wären, ist mit der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt worden.
Die Rüge einer Verletzung des § 103 Abs. 2 VwGO genügt bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Bezeichnet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die ihm zugrundeliegenden Tatsachen angegeben werden und dargelegt wird, ob und inwiefern die angefochtene Entscheidung auf ihm beruhen kann. Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Allerdings liegt in den in der Beschwerdeschrift angeführten Umstand, daß in dem nur von der Beklagten wahrgenommenen Termin zur mündlichen Verhandlung der Aktenvortrag unterblieben ist, ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten in einem zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termin ist in § 105 Abs. 2 VwGO nicht lediglich zur Information der Verfahrensbeteiligten, sondern auch zur Unterrichtung der Mitglieder des Gerichts, insbesondere der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter, vorgeschrieben, damit diese sich ihre Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens bilden können (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hierbei handelt es sich zwar um eine Vorschrift, deren Verletzung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 295 ZPO nicht gerügt werden kann, wenn die Beteiligten auf ihre Befolgung verzichtet haben (vgl. Beschluß vom 16. Dezember 1968 - BVerwG 4 B 179.68 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 1; Bundessozialgericht, Beschluß vom 29. Juli 1965 - 4 RJ 197.65 - SozR [alte Folge] SGG § 112 Nr. 6). Indessen liegt in dem Umstand allein, daß ein Verfahrensbeteiligter im Verhandlungstermin nicht erscheint, bereits deshalb kein Verzicht auf den Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten, weil das Ausbleiben ganz verschiedene Ursachen oder Motive haben kann. Wer - wie hier - trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint, begibt sich zwar insoweit seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, gewährt dem Gericht aber keine freie Hand, von den für die mündliche Verhandlung zwingend vorgeschriebenen Förmlichkeiten abzuweichen. Der wesentliche Akteninhalt muß daher auch dann vorgetragen werden, wenn in dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung keiner der Verfahrensbeteiligten oder lediglich einer von ihnen erscheint, der - wie hier - für seine Person auf den Sachvortrag verzichtet (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 1968 - 11 RA 140.67 - SozR [alte Folge] SGG § 112 Nr. 8 = NJV 1968, S. 1742).
Indessen wird in der Beschwerdeschrift nicht hinreichend dargelegt, daß die angefochtene Entscheidung auf dem vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann. Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 103 Abs. 2 VwGO stellt nämlich - wie aus § 138 VwGO erhellt - keinen absoluten Verfahrensmangel dar (BSG a.a.O. NJW 1968, S. 1742 [BSG 14.03.1968 - II RA 140/67]). Er ist vielmehr nur erheblich, wenn er zu einer fehlenden oder mangelhaften Unterrichtung der mitwirkenden Richter und damit zu einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage geführt hat. Das ist nicht der Fall, wenn die zur Entscheidung berufenen Richter auch ohne den Vortrag des wesentlichen Akteninhalts in der mündlichen Verhandlung ihre Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens bilden konnten, weil sie auf anderem Wege, insbesondere während der Beratung, über alle entscheidungserheblichen Umstände informiert worden sind. Das ist regelmäßig anzunehmen. In gleicher Weise wie davon auszugehen ist, daß ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten grundsätzlich zur Kenntnis nimmt (vgl. BVerfGE 27, S. 251 [BVerfG 02.12.1969 - 2 BvR 320/69]), spricht aufgrund der Bindung des Richters an Gesetz und Recht eine Vermutung dafür, daß in ähnlicher Weise wie im Falle der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) allen Richtern im Rahmen der Beratung eine vollständige Unterrichtung über den Sach- und Streitstoff zuteil wird, wenn zuvor wegen Nichterscheinens von Verfahrensbeteiligten aus Gründen der Zweckmäßigkeit - allerdings in verfahrensfehlerhafter Weise - von einem Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten abgesehen wurde.
Angesichts dessen reicht zur Darlegung der Ursächlichkeit eines Verstoßes gegen § 103 Abs. 2 VwGO die Behauptung allein nicht aus, wegen des unterbliebenen Sachvortrags hätten die an der Entscheidung beteiligten Richter keine hinreichende Entscheidungsgrundlage gehabt. Vielmehr müssen in der Beschwerdeschrift besondere, sich aus der angefochtenen Entscheidung selbst ergebende, zu Zweifeln Anlaß bietende Umstände dargelegt werden, aus denen der Schluß gezogen werden kann, daß auch außerhalb der mündlichen Verhandlung keine vollständige Unterrichtung aller Richter über den Sach- und Streitstand stattgefunden hat. Daran fehlt es hier.
Das weitere Vorbringen des Klägers, das Gericht hätte die von ihm verwerteten Auskünfte nicht zur Streitakte genommen, läßt bereits einen Verfahrensfehler, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte, nicht hervortreten. Insoweit fehlt es ebenfalls an der ordnungsgemäßen Bezeichnung eines Verfahrensmangels der zur Zulassung der Revision führen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Paul
Dr. Bender