Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.03.1983, Az.: BVerwG 1 DB 4.83
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.03.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 4.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 18628
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 16.11.1982 - AZ: V BK 6/82
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
am 25. März 1983
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Präsidenten der Oberpostdirektion ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ... -, vom 16. November 1982 wird auf Kosten des Bundes zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Präsident der Oberpostdirektion ... hat gegen den Beamten mit Verfügung vom 10. März 1978 das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet, weil dieser in dem Verdacht stehe, seit 1965 in einer Vielzahl von Fällen leichtfertig, unehrenhaft und darüber hinaus auch betrügerisch Schulden gemacht und sich bei der Abwicklung dieser Schulden unwürdig verhalten zu haben. Die daraufhin durchgeführte Untersuchung hat im wesentlichen ergeben, daß der Beamte bis zum Jahre 1982 in über 75 bekanntgewordenen Fällen Verbindlichkeiten eingegangen ist, mit Stand vom Oktober 1982 insgesamt 52 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bei der Besoldungskasse vorliegen und die noch nicht abgewickelten Pfändungen sich auf etwa 50.000 DM belaufen.
Das Amtsgericht ... hat gegen den Beamten wegen Betruges durch Strafbefehl vom 17. April 1978 eine Geldstrafe von insgesamt 1.200 DM festgesetzt und ihn wegen weiteren Betruges durch Urteil vom 25. August 1981 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung jedoch zur Bewährung ausgesetzt.
Durch Verfügung vom 4. August 1982 hat die Einleitungsbehörde den Beamten vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 25 vom Hundert seiner Dienstbezüge angeordnet.
Auf Antrag des Beamten hat das Bundesdisziplinargericht durch Beschluß vom 16. November 1982 die Verfügung der Einleitungsbehörde vom 4. August 1982 mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die Anordnung der Einbehaltung von 25 vom Hundert der monatlichen
Dienstbezüge des Beamten aufgehoben wird. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung zu Recht ergangen sei, die Einbehaltungsanordnung hingegen habe aufgehoben werden müssen, weil in einem späteren Gerichtsverfahren voraussichtlich nicht auf Dienstentfernung des Beamten erkannt werde.
Mit der am 28. Dezember 1982 eingegangenen Beschwerde gegen den am 20. Dezember 1982 zugestellten Beschluß des Bundesdisziplinargerichts vertritt die Einleitungsbehörde die Auffassung, daß der disziplinarrechtlich unbelastete Beamte anläßlich der Gehaltspfändungen eingehend ermahnt worden sei und diese disziplinar- und strafrechtlichen Reaktionen einer Disziplinarmaßnahme gleichzusetzen seien. Der Beamte sei deshalb für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar.
Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 79 BDO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Die auf § 92 BDO gestützte Einbehaltung von Gehaltsteilen setzt neben der hier in ihrer Zulässigkeit und Begründetheit nicht in Frage stehenden vorläufigen Dienstenthebung des Beamten den Verdacht eines Dienstvergehens voraus, das mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zur Folge haben wird. Dies bedeutet, die Möglichkeit der Dienstentfernung (§ 11 BDO) muß nach der im Antragsverfahren nach § 95 Abs. 3 BDO gebotenen, ihrer Natur nach nur überschläglichen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine geringere Disziplinarmaßnahme.
Von einem derartigen Wahrscheinlichkeitsgrad für die Dienstentfernung des Beamten hat sich des Bundesdisziplinargericht aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, nicht zu überzeugen vermocht. Dieser Ansicht vermag sich der erkennende Senat nicht ohne weiteres anzuschließen.
2.
Fortgesetztes leichtfertiges oder unehrenhaftes Schulden-, machen erweist sich als erhebliche Dienstpflichtverletzung, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob schon die Eingehung oder erst die Abwicklung von Schuldverbindlichkeiten anstößig ist. In der verschuldeten Unordnung privater wirtschaftlicher Verhältnisse offenbart sich charakterliche Unzuverlässigkeit, die mit Rücksicht darauf auch dienstlich erheblich ist, daß Zuverlässigkeit und Charakterfestigkeit unverzichtbare Persönlichkeitsmerkmale sind. Wirkt sie im privaten Bereich, so besteht auch die Gefahr ihrer Auswirkung in dienstlichen Angelegenheiten (Urteil vom 22. Mai 1978 - BVerwG 1 D 36.77 -). Darüber hinaus hat sie zumeist auch eine Beeinträchtigung des berufserforderlichen Ansehens zur Folge. Was die einschlägige Rechtsprechung hierzu anlangt, ist je nach der Schwere des Dienstvergehens auf Dienstentfernung bzw. Aberkennung des Ruhegehalts (vgl. Urteil vom 3. September 1958 - BDH 1 D 82.56 - [BDH Dok.Ber. 1959, 1003]; Urteil vom 14. August 1968 - BVerwG 1 D 14.68 -; Urteil vom 14. August 1969 - BVerwG 2 D 14.69 [BVerwGE 33, 327]; Urteil vom 11. März 1970 - BVerwG 2 D 29.68 -; Urteil vom 22. Mai 1978 - BVerwG 1 D 36.77 -) oder auf eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinarmaßnahme (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1962 - BDH 1 D 71.61 - [BDH Dok.Ber. 1963, 2049]; Urteil vom 16. Juli 1968 - BVerwG 2 D 7.68 - [BVerwG Dok.Ber. B 1968, 3365]; Urteil vom 11. Dezember 1973 - BVerwG 1 D 54.73 -; Urteil vom 24. März 1981 - BVerwG 1 D 24.80 -) erkannt worden.
3.
Mit seinem offenbar leichtfertigen und zum Teil sogar betrügerischen Verhalten im Zusammenhang mit der Aufnahme und Abwicklung von Krediten hat der Beamte das berufserforderliche Ansehen im besonderen Maße beeinträchtigt. Die Eingehung von Schuldverbindlichkeiten seit 1965, insbesondere aber auch noch während des ganzen Disziplinarverfahrens läßt nicht nur eine hohe Unzuverlässigkeit, sondern, wie sich an den strafgerichtlichen Reaktionen wegen Betruges zeigt, auch einen echten kriminellen Einschlag erkennen. Dies ist aber gerade bei einem Postbeamten nicht hinzunehmen, weil er unter solchen Umständen kaum laufbahngerecht eingesetzt werden kann und ständig ein Risiko für den Dienstherrn darstellt. Der Beamte hat mit seinem Verhalten eine sozialschädliche Einstellung und dadurch ein Persönlichkeitsbild offenbart, das seine weitere Tragbarkeit im Postdienst fraglich erscheinen läßt.
Andererseits werden die dienstlichen Leistungen des Beamten mit "zufriedenstellend" und "im allgmeinen ordentlich" bewertet, er wird daneben als willig und einsatzbereit bezeichnet und überdies werden der positive Eindruck seiner Persönlichkeit sowie seine kollegiale Einstellung hervorgehoben. Konkrete Beeinträchtigungen des Dienstablaufs haben sich durch das außerdienstliche Verhalten des Beamten nicht erkennen lassen. Er hat zunächst auch wiederholt versucht, bestehende Verbindlichkeiten durch Aufnahme neuer Darlehen abzulösen, wobei ihm jedoch bald seine zahlreichen Verpflichtungen über den Kopf gewachsen sind. Auch ist er vollkommen unbelastet und vor Einleitung dieses Verfahrens niemals darauf hingewiesen worden, welchem beruflichen Risiko er sich durch sein außerdienstliches Fehlverhalten aussetzt. Ob dies alles aber ein Gegengewicht zur objektiven Schwere des Dienstvergehens sein und noch einen Rest von Vertrauen zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bilden kann, erscheint derzeit ebenso fragwürdig.
Gleichwohl hält der erkennende Senat die angefochtene Entscheidung aus folgenden Gründen für zutreffend. Die Einbehaltung von Gehaltsteilen ist am Grundsatz der angemessenen Alimentation eines Beamten zu orientieren im Gegensatz zur Bemessung des Unterhaltsbeitrages für den aus dem Dienst entfernten Beamten, der nur den notwendigen Unterhalt erhalten soll. Deshalb ist die wirtschaftliche Situation bei der Einbehaltung stets zu berücksichtigen. Wenn der Beamte sich auch eine gewisse Einschränkung seiner Lebenshaltung gefallen lassen muß, darf die Einbehaltung wegen ihres vorläufigen Charakters aber nicht zu existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen oder nicht wiedergutzumachenden Nachteilen führen. Da der Beamte unbestritten völlig überschuldet ist, ist nicht erkennbar und schon gar nicht dargelegt, daß bei einem Einbehaltungssatz von 25 vom Hundert der Dienstbezüge die sechsköpfige Familie keine Beeinträchtigung und Nachteile im erwähnten Sinne erleidet. Dabei sind auch solche Schulden und Tilgungsleistungen zu berücksichtigen, die im Rahmen einer angemessenen Lebenshaltung liegen (vgl. BVerwGE 33, 332 [BVerwG 18.08.1969 - II DB 5/69]). Da die Einbehaltung im Ermessen der Einleitungsbehörde liegt, das Disziplinargericht demzufolge dieses Ermessen nur auf seine Fehlerhaftigkeit überprüfen und nicht eigenes Ermessen walten lassen darf, kommt hier nur die ersatzlose Aufhebung der Anordnung in Betracht. Allerdings bleibt es der Einleitungsbehörde - angesichts der Aufhebung ihrer Anordnung aus dem formalen Grunde der mangelnden Darlegung der Ermessensbetätigung - unbenommen, erneut unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des erkennenden Senats über die Frage der Einbehaltung von Gehaltsteilen zu befinden.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 116 Abs. 1 BDO.
Dr. Hartmann
Pellnitz