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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.03.1983, Az.: BVerwG 1 B 18.83

Anforderungen an die Bemessung der Ausreisefrist; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.03.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 18.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 11571
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 07.12.1982 - AZ: A 12 S 1092/82

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine i.S.d. VwVfG § 39 Abs. 1 hinreichende Begründung für die Bemessung der Ausreisefrist, die nach AuslG § 13 Abs. 2 mit einer Abschiebungsandrohung verbunden werden soll, kann die behördliche Entscheidung ggfs. auch konkludent enthalten.

  2. 2.

    Im Regelfall ist erfolglos gebliebenen Asylbewerbern die Ausreise innerhalb eines Monats nach Beendigung des Asylverfahrens zumutbar.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. März 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Dezember 1982 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

2

Der Kläger wirft die Frage auf, ob eine Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist, wenn für die Bemessung der mit ihr nach § 13 Abs. 2 Satz 2 AuslG verbundenen Ausreisefrist die schriftliche Begründung fehlt. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

3

Ob ein ohne Begründung ergangener Verwaltungsakt rechtswidrig ist und im Anfechtungsfalle aufgehoben werden muß, beurteilt sich in erster Linie nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder. Das gilt auch für eine Abschiebungsandrohung nach § 13 Abs. 1 AuslG. Daß der vorliegende Rechtsstreit eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen auf wirft, macht die Beschwerde nicht entsprechend dem Begründungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO geltend. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, die Behörde habe dem die Begründung von Verwaltungsakten regelnden § 39 LVwVfG genügt, ist auf die besondere Umstände des vorliegenden Einzelfalls gestützt und kann schon deswegen der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nicht verleihen.

4

Abgesehen davon war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dessen Entscheidungsgründe sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, für den Kläger aus dem Bescheid der Beklagten erkennbar, daß diese auf die Ausreisefrist von 1 Monat zurückgegriffen hat, weil keine Anhaltspunkte bestanden, nach denen eine längere Frist angezeigt gewesen wäre. Kat die Behörde nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls mit ihrer Entscheidung zugleich konkludent zum Ausdruck gebracht, die festgesetzte Monatsfrist erscheine angemessen, um dem Ausländer Gelegenheit zu geben, seine Angelegenheiten zu ordnen und das Bundesgebiet zu verlassen, so ist damit grundsätzlich die Fristbemessung hinreichend im Sinne des § 39 Abs. 1 der Verwaltungsverfahrensgesetze begründet worden. Für den hier maßgebend gewesenen § 5 des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1437), das durch das Asylverfahrensgesetz vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946) aufgehoben worden ist, galt nichts anderes (Beschluß vom 26. Januar 1983 - BVerwG 1 B 3.83 -). Im Regelfall ist erfolglos gebliebenen Asylbewerbern die Ausreise innerhalb eines Monats nach Beendigung des Asylverfahrens zumutbar. Demgemäß nacht auch die Beschwerde nichts ersichtlich, was nach Sachlage von der Behörde bezüglich der Fristbemessung außerdem hätte erörtert weiden müssen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach