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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.01.1983, Az.: BVerwG 8 C 73.80

Anforderungen an die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens; Voraussetzungen für eine Unzumutbarkeit der Eigenparteiführung; Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.01.1983
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 73.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11741
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 07.03.1980 - AZ: R/O 542 II 79 - IX

Fundstellen

  • BWV 1984, 41-42
  • BayVBl 1983, 605
  • JurBüro 1983, 1179
  • NZWehrR 1984, 41

Amtlicher Leitsatz

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten ist im Vorverfahren nur notwendig, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, das Verfahren selbst zu führen (im Anschluß an dasUrteil vom 14. November 1979 - BVerwG 8 C 19.78 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 1).

In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. März 1980 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Mit Einberufungsbescheid vom 31. Juli 1979 berief das Kreiswehrersatzamt Regensburg den am 25. März 1957 geborenen Kläger zum Grundwehrdienst ein. Der Kläger erhob, vertreten durch Rechtsanwälte, Widerspruch, mit dem er vortrug, er sei - wie er bereits mit einer noch anhängigen Klage gegen den Musterungsbescheid geltend gemacht habe - nicht Wehrdienst fähig und habe sich außerdem zum Besuch der 12. Klasse der Fachoberschule Regensburg im Schuljahr 1979/80 angemeldet. Nach Vorlage einer Schulbesuchsbescheinigung der Fachoberschule stellte das Kreiswehrersatzamt durch Bescheid vom 25. September 1979 den Kläger für die voraussichtliche Dauer des Schulbesuchs vom Wehrdienst zurück und widerrief den Einberufungsbescheid. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erklärte es für nicht notwendig.

2

Der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage, mit welcher der Kläger beantragt hat,

den Bescheid vom 25. September und den Widerspruchsbescheid vom 14. November 1979 insoweit aufzuheben, als die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für nicht notwendig erklärt wurde,

3

hat das Verwaltungsgericht mit folgender Begründung stattgegeben: Einen Rechtsanwalt zu beauftragen, sei das gute Recht des Bürgers, das er nicht nur bei schwierigen und umfangreichen Sachverhalten in Anspruch nehmen könne. Die im Regelfall und, soweit nicht Rechtsmißbrauch vorliege, stets zu bejahende Frage der Notwendigkeit einer Zuziehung eines Bevollmächtigten werde insbesondere dann aktuell, wenn es sich - wie hier - um einen noch im jugendlichen Alter stehenden Kläger handele, der seine Zurückstellung vom Wehrdienst anstrebe. Auf die Relevanz der Zurückstellungsgründe komme es nicht an, da dies die Erkenntnis- und Urteilsfähigkeit des Wehrpflichtigen in aller Regel übersteige.

4

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie insbesondere eine Verletzung des § 80 Abs. 2 VwVfG rügt und um Abweisung der Klage bittet.

5

Der Kläger beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

6

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Die Klage ist abzuweisen, weil die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren nicht notwendig war.

7

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteil vom 14. November 1979 - BVerwG 8 C 19.78 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 1 S. 1 [2] mit weiteren Nachweisen) ist vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war (§ 80 Abs. 2 VwVfG). Maßstab ist nach dieser Rechtsprechung, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte (vgl. auchBeschlüsse vom 16. Oktober 1980 - BVerwG 8 C 10.80 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 3 S. 6 [7] undvom 6. Mai 1982 - BVerwG 7 B 81.82 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 17 S. 5 f.). Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen(Urteil vom 14. November 1979 - BVerwG 8 C 19.78 - a.a.O. S. 2 f.).

8

Der Kläger war aufgrund seiner persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen - namentlich seiner schulischen und kaufmännischen Ausbildung - ohne weiteres in der Lage, seine Rechte in dem zum Widerruf des Einberufungsbescheides und zur Zurückstellung des Klägers vom Wehrdienst führenden Vorverfahren selbst zweckentsprechend zu verfolgen. Sach- und Rechtslage boten keine Schwierigkeiten. Der vom Kläger einzuschlagende Verfahrensweg war ebenfalls einfach. Der Kläger wandte gegen seine Einberufung ein, er sei nicht wehrdienstfähig und habe sich außerdem für den Besuch der 12. Klasse der Fachoberschule im Schuljahr 1979/80 angemeldet. Diese Einwände hätten sich jedem anderen gleichaltrigen Wehrpflichtigen gleichen Bildungsstandes und gleicher Erfahrung in gleicher Lage aufgedrängt. Den Einwand, er sei nicht wehrdienstfähig, hatte der Kläger selbst schon dem Musterungsbescheid entgegengehalten, gegen den er nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben hatte. Um nach Beendigung seiner Lehre als Bürokaufmann wieder in die zuvor bis zur 11. Klasse besuchte Fachoberschule eintreten und nach Abschluß der 12. Klasse die Fachhochschulreife erwerben zu können, mußte der Kläger die Aufhebung seiner Einberufung zum 1. Oktober 1979 und seine Zurückstellung vom Wehrdienst erreichen. Um mit einem Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid seine schon im Musterungsverfahren geltend gemachten gesundheitlichen Bedenken zu wiederholen und zugleich sein Zurückstellungsbegehren vorzubringen, bedurfte der Kläger anwaltlichen Rates und Beistandes nicht. Gleiches gilt für die Vorlage der Schulbesuchsbescheinigung der Fachoberschule, die die Angaben des Klägers bestätigte. Dem Kläger war es deswegen zuzumuten, entsprechend der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung den gegen den Einberufungsbescheid statthaften Widerspruch selbst zu erheben und zu begründen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 256,36 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. David
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl