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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.05.1982, Az.: BVerwG 7 B 81.82

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Erstattung von Kosten für im Vorverfahren hinzugezogenen Bevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.05.1982
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 81.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 16385
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 24.02.1982 - AZ: 1 B 101.81

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Mai 1982
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Willberg
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. Februar 1982 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17,57 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm für das Vorverfahren Kosten in Höhe von 17,57 DM zu erstatten. Klage und Berufung waren erfolglos.

2

Auch die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision begehrt, ist nicht begründet. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. Oktober 1980 - BVerwG 8 C 10.80 - in DVBl. 1981, 680) festgestellt hat, soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Zuziehung von Bevollmächtigten im Vorverfahren und damit auch die Erstattung von deren Kosten nicht die Regel sein. Entscheidend für die Frage, ob es einem Rechtsanwalt zuzumuten ist, eine eigene Rechtssache persönlich zu vertreten, ist es nach dieser Rechtsprechung, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsniveau bei der gegebenen Sach- und Rechtslage im allgemeinen eines Rechtsanwalts bedienen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, kann also der Rechtssache keine grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung geben. Gleiches gilt für die Frage, ob das Oberverwaltungsgericht auf die vom Kläger in der Berufungsbegründung vorgebrachten Argumente eingegangen ist; es sei jedoch angemerkt, daß die Berufungsbegründung wesentlich neue Gesichtspunkte, die nicht bereits in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts berücksichtigt worden wären, nicht gebracht hat.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17,57 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Klamroth
Willberg