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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.01.1983, Az.: BVerwG 5 C 73/80

Rechtsbeistand; Überhöhte Gebührenberechnung; Amtsgerichtspräsident; Pflichtverletzungsrüge; Verwaltungsakt; Eröffneter Verwaltungsrechtsweg; Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen die einem Rechtsbeistand erteilte Rüge überhöhter Gebührenerhebung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.01.1983
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 73/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11719
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 28.02.1978 - AZ: XII A 178.77
OVG Berlin - 24.05.1980 - AZ: I B 84.78

Fundstellen

  • DOK Bev A 1983, 193-196
  • DVBl 1983, 1248-1249 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1983, 730-731
  • JuS 1984, 648-649
  • NJW 1984, 1051-1052 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die durch den Amtsgerichtspräsidenten einem Rechtsbeistand erteilte Rüge begangener Pflichtverletzung durch überhöhte Gebührenberechnung ist ein Verwaltungsakt (Aufgabe früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

Urteil des 5. Senats vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 73.80

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. Mai 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist seit 1951 als Rechtsbeistand zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung für den Ortsbezirk ... und seit November 1962 auch zur Vertretung in der mündlichen Verhandlung vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ... zugelassen. Zu seiner Mandantschaft gehören in erster Linie im Ausland wohnende Verfolgte des NS-Regimes, die er bei der Geltendmachung ihrer Entschädigungs- und Rentenansprüche vertritt.

2

Für seinen in den USA wohnenden Mandanten H. erwirkte der Kläger am 29. September 1975 einen Bescheid der Bundesversicherungsanstalt, mit dem H. Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von. monatlich 115 DM sowie eine Nachzahlung von 4 028,60 DM gewährt wurden. Für diese Tätigkeit erteilte er H. mit Schreiben vom 7. Oktober 1975 eine Honorarabrechnung, mit welcher er eine Vergütung von 10 v.H. aus dem Nachzahlungsbetrag und den mit dem dreifachen Jahresbetrag kapitalisierten Beitragszuschüssen (36 x 115 DM = 4 140 DM), mithin insgesamt 818,86 DM forderte. Als H. die Höhe der Honorarforderung beanstandete, verwies ihn der Kläger auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Auseinandersetzung und hielt die auf seinem Anderkonto eingegangenen Zahlungen der Bundesversicherungsanstalt zurück, bis sich sein Mandant schließlich bereit erklärte, das geforderte Honorar zu zahlen.

3

Auf die von H. erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde wandte sich der Präsident des Amtsgerichts mit Schreiben vom 15. Juni 1976 an den Kläger und rügte die Gebührenberechnung als überhöht. Für seine Tätigkeit in der Beitragszuschußangelegenheit habe er in entsprechender Anwendung von Art. IX § 2 Kostenänderungsgesetz höchstens 80 v.H. der sich nach§ 116 Rechtsanwaltsgebührenordnung ergebenden Rahmengebühr von 360 DM = 288 DM verlangen dürfen. Abschließend heißt es in dem Schreiben:

"Zusammenfassend muß ich somit feststellen, daß das ... abverlangte Honorar nicht den gesetzlichen und den von der Rechtsprechung erarbeiteten Regelungen entsprach.

Diesen Umstand nehme ich zum Anlaß, im Rahmen der mir ... zustehenden Dienstaufsicht die ... Gebührenberechnung alsüberhöht zu rügen. ...

Sollte mir in einem weiteren Falle bekannt werden, daß Sie einem Ihrer Auftraggeber überhöhte Gebühren in Rechnung stellen, sehe ich mich gezwungen, zu prüfen, ob ein Widerruf der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG in Betracht kommt."

4

Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Anfechtungsklage des Klägers hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die dem Kläger erteilte Rüge sei ein im Verwaltungsrechtsweg anfechtbarer Verwaltungsakt. Der gegenteiligen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts könne nicht gefolgt werden. Die angefochtenen Bescheide seien jedoch rechtmäßig. Die dem Präsidenten des Amtsgerichts obliegende Prüfung der Geschäftsführung des Rechtsbeistandes schließe auch die Prüfung ein, ob sich der Rechtsbeistand bei seinen Honorarforderungen gegenüber seinen Auftraggebern ordnungsgemäß verhalte. Zu Recht habe er die Höhe des vom Kläger gegenüber seinem Mandanten H. liquidierten Honorars als überhöht beanstandet. Das von dem Kläger einbehaltene Honorar übersteige die übliche Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB. Hierunter seien die in Art. IX § 2 Kostenänderungsgesetz als erstattungsfähig anerkannten Gebühren und Auslagen des Rechtsbeistands in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anzusehen. Diese für das gerichtliche Verfahren geltende Regelung bilde auch für das Verwaltungsverfahren eine Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung. Der Rechtsanwaltsgebührenordnung sei der Grundsatz zu entnehmen, daß in außergerichtlichen Angelegenheiten die Gebühren im allgemeinen niedriger, keinesfalls aber höher sein sollten als im Gerichtsverfahren. Hiervon abzuweichen bestehe auch im Rahmen der Ermittlung der üblichen Vergütung des Rechtsbeistandes kein Anhalt. Danach ergebe sich als übliche Vergütung höchstens die Pauschgebühr von 288 DM. Eine darüber hinausgehende Honorarvereinbarung sei nicht zustande gekommen. Sein Mandant habe sich lediglich deswegen auf die Honorarforderung eingelassen, weil er befürchtet habe, zu seinen Lebzeiten nicht mehr in den Genuß des auf dem Anderkonto zurückbehaltenen Zahlungsbetrags von über 3 000 DM zu kommen, wenn er sich auf ein Gerichtsverfahren einlasse.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Anfechtungsantrag weiterverfolgt. Er trägt vor: Art. IX§ 2 Kostenänderungsgesetz enthalte keine Gebührenregelung für das Verwaltungsverfahren, sondern beschränke sich auf Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit. Im übrigen regele diese Vorschrift lediglich die Zulässigkeit einer Honorarvereinbarung mit dem Auftraggeber und die Frage, in welcher Höhe der unterliegende Gegner Gebühren und Auslagen des Rechtsbeistandes zu erstatten habe. Die zulässige Gebühr richte sich damit allein nach § 612 Abs. 2 BGB. Für die Gebührenerhebung durch Rechtsbeistände gelte lediglich die Grenze des § 138 BGB. Im übrigen beruhe das angefochtene Urteil auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht. Das Berufungsgericht habe es unterlassen, durch Anfrage bei dem Präsidenten des Amtsgerichts und den Berufsverbänden der Rechtsbeistände Anhaltspunkte für die Üblichkeit der Vergütung in Fällen der vorliegenden Art zu gewinnen.

6

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält das Berufungsurteil für zutreffend und meint, der Rechtsbeistand habe bei seinem Gebührenverhalten alle allgemeinen Grundsätze und Beschränkungen zu beachten, die auch einen Rechtsanwalt träfen. Hierzu gehöre auch, daß für ein behördliches Verfahren grundsätzlich keine höheren Gebühren in Ansatz gebracht werden dürften, als gesetzlich für das sich anschließende gerichtliche Verfahren vorgesehen seien. Da der Kläger sich hieran nicht gehalten habe, habe er sich einer Verletzung seiner Pflichten schuldig gemacht.

8

II.

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

9

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß gegen die in dem Schreiben des Präsidenten des Amtsgerichts vom 15. Juni 1976 enthaltene Rüge der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Gegenstand der Klage ist eine Maßnahme, die der Präsident des Amtsgerichts im Rahmen der ihm gemäß § 3 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes vom 3. April 1936 - 2. AVORBerG - (BGBl. III 303 - 12 - 2) zustehenden Aufsicht über die in seinem Amtsbezirk zugelassenen Rechtsbeistände erlassen hat. In einem Streit um die Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ist mangels ausdrücklicher Zuweisung an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die gegenteilige, noch unter der Geltung des Hessischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31. Oktober 1946 (GVBl. S. 194) vertretene Auffassung des früher für Streitigkeiten der vorliegenden Art zuständig gewesenen 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Januar 1961 - BVerwG 1 C 197.58 - [NJW 1961, 935]), die entsprechend der damals geltenden Rechtslage die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs von der Zulässigkeit der Anfechtungsklage abhängig gemacht und diese verneint hat, kann nicht mehr aufrechterhalten werden. Nach der nunmehr geltenden verwaltungsgerichtlichen Generalklausel des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO hängt die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs allein davon ab, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. Eine Beschränkung des Rechtswegs auf bestimmte Klagearten besteht nicht mehr. Es ist nach dem geltenden Verwaltungsprozeßrecht eine Frage der Zulässigkeit der Anfechtungsklage und betrifft nicht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs, ob die angefochtene behördliche Maßnahme die Merkmale des Verwaltungsakts erfüllt. Damit ist die frühere Bindung der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs an bestimmte Klagearten entfallen.

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Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizutreten, daß die von dem Kläger erhobene Klage als Anfechtungsklage zulässig ist. Das von ihm beanstandete Schreiben des Präsidenten des Amtsgerichts vom 15. Juni 1976 ist seinem Inhalt nach ein Verwaltungsakt. Es enthält den mißbilligenden Vorwurf einer begangenen Pflichtverletzung durchüberhöhte Gebührenberechnung gegenüber dem Mandanten H. und verbindet dies mit dem Hinweis, daß bei Bekanntwerden eines weiteren Falles dieser Art eine Prüfung erfolge, ob ein Widerruf der Rechtsberatungserlaubnis in Betracht komme. An der in dem o.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für den ähnlich gelagerten Fall der Rüge des Vorstandes einer Anwaltskammer vertretenen Auffassung, eine solche Maßnahme greife nicht in die Rechtsstellung des Gerügten ein, sondern erschöpfe sich in allgemeinen Ermahnungen (ebenso Beschluß vom 16. August 1974 - BVerwG 1 B 4.74 - [Buchholz 310 Vorbem. III zu§ 42 VwGO Ziff. 1 Nr. 117]) kann nicht mehr festgehalten werden. Das Bundesverfassungsgericht hat im Zusammenhang mit der einem Rechtsanwalt erteilten mißbilligenden Belehrung ausgeführt (Beschluß vom 8. November 1978, BVerfGE 50, 16 [27] [BVerfG 08.11.1978 - 1 BvR 589/72], eine Belehrung dieses Inhalts beeinträchtige den Betroffenen in seiner Berufsehre und sei durchaus geeignet, ihn in seiner grundrechtlich geschützten Freiheit zu beschränken, den Beruf grundsätzlich frei von Reglementierungen eigenverantwortlich auszuüben. Das trifft auch für die hier in Betracht stehende Rüge überhöhter Gebührenforderung zu. Zwar fehlt ihr insofern eine unmittelbare rechtliche Wirkung, als sie keine förmliche Sanktion enthält. Auch wollte der Präsident des Amtsgerichts weder gegenüber dem Kläger noch gegenüber dessen Mandanten, der auf seine Eingabe hin eine Abschrift dieses Schreibens erhalten hat, eine verbindliche Regelung über die Höhe des im vorliegenden Fall zulässigen Honorars treffen. Andererseits geht das beanstandete Schreiben über eine bloße Ermahnung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Kläger obliegenden beruflichen Pflichten hinaus. Der Amtsgerichtspräsident wollte damit den Kläger nicht bloß darauf hinweisen, daß nach der von ihm durchgeführten Prüfung die Gebührenforderung gegenüber H. überhöht sei. Das Schreiben enthält vielmehr darüber hinaus eine Mißbilligung seines Verhaltens. Es stellt fest, daß das abverlangte Honorar nicht den gesetzlichen Regelungen entspricht und nimmt dies zum Anlaß, dem Kläger eine Rüge zu erteilen. Ein Schreiben mit diesem Inhalt ist geeignet, den Kläger in seinem Recht auf freie Berufsausübung und in seiner Berufsehre zu beeinträchtigen. Es kann ihm nicht zugemutet werden, das von der Aufsichtsbehörde beanstandete und als im Widerspruch zu seinen Berufspflichten stehend angesehene Verhalten fortzusetzen und sich dadurch der Gefahr des Verlustes seiner Zulassung als Rechtsbeistand auszusetzen, ohne vorher über die Rechtmäßigkeit der Rüge eine gerichtliche Klärung herbeiführen zu können. Diese von dem Schreiben des Präsidenten des Amtsgerichts ausgehenden rechtlichen Wirkungen gebieten es, hierin einen Verwaltungsakt zu sehen, gegen den Rechtsschutz nach § 42 VwGO begehrt werden kann.

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Die Klage ist jedoch, wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben, unbegründet.

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Die dem Kläger erteilte Rüge ist rechtmäßig. Die Befugnis des Präsidenten des Amtsgerichts zum Erlaß einer solchen Maßnahme folgt aus § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 4 der 2. AVORBerG. Danach unterstehen Personen, denen die Rechtsberatungserlaubnis erteilt ist, der Aufsicht des Amtsgerichtspräsidenten. Aufsicht in diesem Sinne bedeutetÜberprüfung des Verhaltens des Rechtsbeistandes bei seiner Geschäftsführung. Angesichts der umfassenden Verpflichtung des Rechtsbeistandes zu redlicher, gewissenhafter und ordnungsgemäßer Führung der übernommenen Geschäfte (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. AVORBerG) kann nicht zweifelhaft sein, daß sich die Aufsicht auch darauf erstreckt, ob sich der Rechtsbeistand bei seinen Honorarforderungen gegenüber seinen Auftraggebern im Rahmen der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften hält (vgl. hierzu Beschluß vom 21. August 1970 - BVerwG 1 B 67.69 - [Buchholz 355 RBMG Nr. 20]). Das trifft für die Honorarberechnung des Klägers gegenüber seinem Mandanten H. nicht zu. Zu Recht hat der Amtsgerichtspräsident die Honorarforderung des Klägers für die Vertretung seines Auftraggebers H. in dem hier in Betracht stehenden Fall als überhöht beanstandet, und dies zum Anlaß genommen, dem Kläger eine Rüge zu erteilen, wobei es in seinem Ermessen lag, welche Aufsichtsmaßnahme er im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 4 der 2. AVORBerG ergriff, um den Kläger zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten.

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Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es für die Tätigkeit der Rechtsbeistände in dem hier maßgebenden Zeitpunkt der Ausführung des Auftrags, dem Monat September 1975, an einer gesetzlichen Gebührenregelung gefehlt hat, wie sie etwa für Rechtsanwälte mit der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung besteht (vgl. nunmehr allerdings Art. 2 Fünftes Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 [BGBl. I S. 1503]). Einzige kostenrechtliche Vorschrift, die sich unmittelbar auf die Tätigkeit der Rechtsbeistände bezog, war Art. IX des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften - KostÄndG - vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 861) in der am 15. September 1975 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189). Diese Vorschrift regelte die Bemessung der Gebühren eines Rechtsbeistandes in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bestimmte, daß sich in diesen Fällen die Gebühr auf 80 v.H. des einem Rechtsanwalt nach§ 116 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zustehenden Betrages belief. Hier geht es indessen nicht um eine Tätigkeit des Klägers in einem gerichtlichen Verfahren, sondern um seinen Vergütungsanspruch wegen der Vertretung des Mandanten H. in einem Verwaltungsverfahren vor der Bundesversicherungsanstalt. Für eine solche Tätigkeit eines Rechtsbeistandes sah das Kostenänderungsgesetz keine Gebührenregelung vor.

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War aber die Höhe der dem Kläger zustehenden Vergütung nicht gesetzlich geregelt und bestand auch keine sonstige Taxe, so war gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Die Auffassung des Berufungsgerichts,übliche Vergütung in diesem Sinne seien die in Art. IX§§ 1 und 2 KostÄndG als erstattungsfähig anerkannten Gebühren und Auslagen des Rechtsbeistandes in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (so auch Altenhoff/Busch/Kampmann, Komm. z. RBerG, 4. Aufl., Anm. 33; Lauterbach/Hartmann, Kostengesetze, 19. Aufl., Einführung zu Art. IX KostÄndG, Anm. 1) ist nicht zu beanstanden. Zwar bezog sich diese Vorschrift, wie bereits hervorgehoben, ihrem Regelungsinhalt nach nur auf die Vertretung in gerichtlichen Verfahren und betraf zum anderen auch nur die Frage, in welcher Höhe der unterliegende Gegner Gebühren und Auslagen des Rechtsbeistandes zu erstatten hatte (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1960 - VII ZR 141/59 - [NJW 1961, 313]; Schorn: Die Rechtsberatung, 2. Aufl. 1967, S. 331, 341). Daraus kann jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht gefolgert werden, die Grenze für die Honorarberechnung des Rechtsbeistandes gegenüber seinem Mandanten bilde allein§ 138 BGB. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß die Gebührensätze des Kostenänderungsgesetzes bei der Feststellung des "üblichen" Honorars im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB analog heranzuziehen sind (Urteil vom 10. Juli 1979 - VI ZR 164/77 - [Rpfleger 1979, 374] mit weiteren Nachweisen). Dem ist beizutreten. Bei verständiger Würdigung seiner Interessenlage wird ein Rechtsuchender in der Regel gegenüber seinem Rechtsbeistand keine höhere Honorarverpflichtung eingehen wollen als er im Falle seines Obsiegens an Erstattungsleistungen von seinem Gegner erwarten kann. Soll etwas anderes gelten, so ist nach Art. IX § 2 Abs. 2 KostÄndG F. 1975 der Weg der Honorarvereinbarung gegeben. Ob eine solche Vereinbarung auch unter der Geltung des bei Übernahme des Mandats durch den Kläger noch anzuwendenden Art. IX § 2 Abs. 2 KostÄndG in der Fassung vom 26. Juli 1957 zulässig war, bedarf hier keiner Erörterung, weil nach den tatsächlichen, das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) eine Vereinbarungüber die Vergütung zwischen dem Kläger und seinem Mandanten nicht zustande gekommen ist.

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Einer entsprechenden Anwendung des Art. IX § 2 KostÄndG F. 1975 für die Feststellung des "üblichen" Honorars in Fällen der hier in Betracht stehenden Art steht weiterhin nicht entgegen, daß diese Vorschrift - wie überhaupt das Kostenänderungsgesetz alter Fassung - keine Regelung darüber enthielt, wie die einem Rechtsbeistand zu erstattenden Gebühren zu bemessen waren, wenn sich an ein Verwaltungsverfahren kein Gerichtsverfahren anschloß. Für den Anwendungsbereich der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung hat der Bundesgerichtshof aus der Systematik des Gesetzes hergeleitet, daß der Gesetzgeber die außergerichtliche Tätigkeit eines Vertreters, der zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassen ist, im allgemeinen niedriger, nicht aber höher bewerten wollte als die Vertretung in einem Rechtsstreit (BGHZ 48, 134 [139]; Urteil vom 10. Juli 1979 - a.a.O.). Dieser Grundsatz muß auch für die Bemessung der üblichen Vergütung eines Rechtsbeistandes gelten. Die Rechtsbeistände wurden durch das Rechtsberatungsgesetz als einzige Berufsgruppe neben den Rechtsanwälten zur Rechtsberatung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten zugelassen. Daraus ergibt sich, was das Rechtsverhältnis zu ihren Mandanten anbelangt, eine weitgehende Angleichung ihrer Rechtsstellung an diejenige der Anwälte, die nur dort einer Einschränkung bedarf, wo sich der Unterschied in der Ausbildung und in den Zulassungsvoraussetzungen auswirkt (BGH, Urteil vom 8. Juni 1971 - VI ZR 30.70 -, VersR 1971, 866). Im Gebührenrecht kann mithin eine unterschiedliche, die Rechtsbeistände besser stellende Behandlung beider Berufsgruppen nicht gerechtfertigt sein. Steht deshalb einem Rechtsanwalt für die vorprozessuale Tätigkeit in Sozialversicherungssachen nur die Rahmengebühr des§ 116 BRAGebO zu, so gilt dies erst recht für die Feststellung, was in einem solchen Fall als übliche Vergütung eines Rechtsbeistandes anzusehen ist. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, die vorprozessuale Tätigkeit und die Vertretung vor Behörden erfordere nicht selten umfangreichere Arbeiten als die Vertretung vor Gericht und rechtfertige deswegen auch eine höhere Vergütung. Für die entsprechende Tätigkeit eines Rechtsanwalts gilt nichts anderes. Auch er muß vielfach im Rahmen einer außergerichtlichen Vertretung eine erhöhte Arbeitsleistung erbringen, ohne daß dies in den gesetzlichen Gebührensätzen seinen Niederschlag findet. Für diesen Fall bleibt ihm, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, nur die Möglichkeit der Honorarvereinbarung mit seinem Mandanten.

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Von diesem rechtlichen Ansatzpunkt her ist offenbar, daß das von dem Kläger seinem Mandanten H. für dessen Vertretung in einem Verfahren vor der Bundesversicherungsanstalt in Rechnung gestellte Honorar von 816,86 DM erheblich über der üblichen Vergütung lag, die, wie in dem angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt wird, bei einer entsprechenden Anwendung des Art. IX § 2 KostÄndG F. 1975,§ 116 BRAGebO allenfalls 288 DM hätte betragen dürfen.

17

Tatsachen, die eine anderweitige Ermittlung der üblichen Vergütung hätten rechtfertigen können, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die in diesem Zusammenhang von dem Kläger erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung ist unbegründet. Der Kläger hat im Berufungsverfahren nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich dieÜblichkeit der von ihm geforderten Vergütung ergeben soll. Seine Behauptung, in Amerika wohnende polnische Juden mit US-Staatsangehörigkeit wollten Wiedergutmachungs- und Sozialversicherungsangelegenheiten nicht auf der Grundlage des Gebührenrechts abgewickelt wissen, mußte das Berufungsgericht nicht zu einer dahin gehenden Sachaufklärung veranlassen. Für die Feststellung der Üblichkeit einer Vergütung kommt es nicht auf die Vorstellung einer bestimmten außerhalb des Bundesgebiets lebenden und mit den deutschen Gepflogenheiten nicht vertrauten Gruppe an, sondern darauf, weiche Vergütung für die in Frage stehende Leistungüblicherweise gezahlt wird. Mit Recht weist der Beklagte darauf hin, daß eine hiervon abweichende Vergütung im Wege einer ausdrücklichen Honorarvereinbarung hätte bestimmt werden müssen. Schließlich stellt es keinen Verfahrensmangel dar, wenn das Berufungsgericht es abgelehnt hat, die Akten 52 Js 402/78 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin beizuziehen. Nach der - zutreffenden - Rechtsauffassung der Vorinstanz kam es für die Entscheidung auf den Inhalt dieser Akten nicht an. Das Gleiche trifft für die Rüge des Klägers zu, das Oberverwaltungsgericht hätte dem Vermerk in den Verwaltungsvorgängen des Präsidenten des Amtsgerichts (Bl. 256 Bd. V) nachgehen müssen. Insoweit läßt die Revisionsbegründung jegliche Darlegung vermissen, aus welchen Gründen es auf diesen Vermerk entscheidungserheblich ankam.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).