Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.06.1971, Az.: VI ZR 30/70
Sorgfaltspflicht; Rechtsbeistand; Anforderungen; Gesetzesauslegung; Neues Gesetz; Unterschied zu Rechtsanwalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.06.1971
- Aktenzeichen
- VI ZR 30/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11027
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 21.11.1969
- LG Hamburg - 26.06.1968
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1971, 835 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1971, 866-867 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsbeistandes, insbesondere bei Auslegung eines neuen Gesetzes.
- 2.
An die Sorgfaltspflicht eines Rechtsbeistandes sind objektiv nicht ohne weiteres dieselben Anforderungen wie bei einem Rechtsanwalt zu stellen.
Der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1971
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle sowie
der Bundesrichter Dr. Bode, Prof.Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11.Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 21. November 1969 aufgehoben.
- II.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 19.Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 26. Juni 1968 wird zurückgewiesen.
- III.
Die Kosten der Berufung und der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Tatbestand
Die Beklagte ist die Witwe und Alleinerbin eines für Sozialversicherungsangelegenheiten zugelassen gewesenen Rechtsbeistandes (nachstehend: Rechtsbeistand), der zunächst verklagt war und im Verlauf des Rechtsstreits verstorben ist. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der nach ihrer Ansicht dadurch entstanden ist, daß der Rechtsbeistand ihr im Jahre 1960 in einer Angesteiltenversicherungsfrage eine unrichtige Rechtsauskunft erteilt habe.
Die Klägerin war dreimal verheiratet. Ihre erste Ehe wurde im Jahre 1952 aus Verschulden des Ehemannes geschieden, nach dessen Ableben im Jahre 1953 sie von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachstehend: BfA) eine Rente nach § 42 AVG erhielt. Ende 1956 ging die Klägerin eine neue Ehe ein, die im Januar 1960 durch den Tod des Ehemannes aufgelöst wurde. Danach erhielt sie von der BfA die ihr nach dem ersten Ehemann zustehende wiederaufgelebte Rente. Am 29. Juli 1960 heiratete die damals 46-jährige Klägerin einen Elektromeister, der im Oktober 1962 verstarb.
Vor der dritten Eheschließung hatte die Klägerin in Begleitung ihres späteren Ehemannes den Rechtsbeistand aufgesucht, bei dem sie sich u.a. nach dem Schicksal ihrer Angestelltenrente im Fall der Wiederverheiratung erkundigte. Dieser bestätigte mit seinem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 3. Mai 1960 die bereits mündlich erteilte Auskunft, daß die Klägerin im Falle der Wiederverheiratung eine Abfindung in Höhe des fünffachen Jahresbetrages der höheren Witwenrente erhalten und im Falle des Todes des Ehemannes in den Genuß der höchsten der drei Witwenrenten kommen würde; einer Wiederverheiratung stehe absolut nichts im Wege.
Nach Eingehung der dritten Ehe erlosch die bisher von der Klägerin in Höhe von 327,50 DM bezogene Rente. Sie bemühte sich sodann um die Rentenabfindung nach § 81 AVG, wobei es zu einem Sozialgerichtsverfahren kam. In diesem Zusammenhang teilte der Rechtsbeistand mit Schreiben vom 9. Oktober 1961 dem damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin seine Rechtsansicht zur Auslegung von § 68 Abs. 2 AVG mit, worin er u.a. ausführte, die Klägerin würde nicht wieder geheiratet haben, wenn sie gewußt hätte, daß das Versprechen des Gesetzgebers nur auf einen Teil ihrer tatsächlichen bezogenen Rente zutreffe.
Nach dem Tod des dritten Ehemannes lehnte die BfA den rechtzeitig gestellten Antrag der Klägerin, ihr erneut die Rente nach dem ersten Ehemann zu gewähren, ab. Die hiergegen vor den Sozialgerichten eingelegten Rechtsbehelfe blieben erfolglos. Sozial- und Landessozialgericht nahmen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts den Standpunkt ein, daß die Vorschrift des § 68 Abs. 2 AVG, wonach die Rente aus der ersten Ehe wiederauflebt, sich nur auf die zweite, nicht jedoch - wie hier - auf eine dritte eingegangene Ehe erstrecke. Die Klägerin erhält seit dem Tod ihres dritten Ehemannes eine Angestelltenwitwenrente, die sich nach den für diesen Ehemann maßgeblichen Rentenmerkmalen richtet und die niedriger ist als die Rente, welche die Klägerin bei Wiederaufleben der Rente nach ihrem ersten Ehemann erhalten würde. Die Differenz zwischen dieser und der tatsächlich bezogenen Rente macht die Klägerin für die Zeit seit 1. Januar 1963 und für die Zukunft als den ihr durch die unrichtige Auskunft des Rechtsbeistandes schuldhaft verursachten Schaden geltend. Sie hat behauptet, an sich habe sie die dritte Ehe nicht eingehen wollen. Sie habe den Rechtsbeistand aufgesucht, um Gewißheit über die Rechtslage hinsichtlich der nach dem ersten Ehemann bezogenen Rente zu erhalten, die sie auf keinen Fall habe verlieren wollen. Nur weil der Rechtsbeistand die für sie günstige, jedoch falsche Auskunft erteilt habe, sei sie die dritte Ehe eingegangen. Dazu würde sie sich nicht entschlossen haben, wenn der Rechtsbeistand eine richtige, zumindest eine einschränkende Auskunft gegeben hätte. Dann würde sie jetzt die höhere Rente nach ihrem ersten Ehemann beziehen. Eine Vorteilsausgleichung komme nicht in Betracht; dazu sei der Nachlaß des dritten Ehemannes zu gering. Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Schadensersatz für die Zeit von Januar 1963 bis Mai 1968 den Betrag von 18.023,27 DM nebst Zinsen; ferner begehrt sie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, vom 1. Juni bis 31. Dezember 1968 monatlich 336,91 DM zu zahlen und diesen Betrag unter Berücksichtigung der jeweiligen Rentenanpassungssätze vom 1. Januar 1969 an bis zu ihrem Tod weiterzuzahlen.
Die Beklagte ist dem Klagevorbringen entgegengetreten. Sie hat ein Verschulden des Rechtsbeistandes in Abrede gestellt und im übrigen bestritten, daß die erteilte Auskunft für den behaupteten Schaden ursächlich gewesen sei. Auf jeden Fall führe eine Vorteilsausgleichung dazu, daß die Klägerin keinen Schaden geltend machen könne, weil der Nachlaß des dritten Ehemannes, den sie teilweise beerbt habe, beträchtlich gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Schadensersatzanspruch unter Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung der Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Hinsichtlich der Haftung der Beklagten geht es nur noch um die Fragen, ob die Auskunft für den von der Klägerin behaupteten Schaden ursächlich gewesen ist und ob der Rechtsbeistand fahrlässig die sich aus dem zwischen ihm und der Klägerin zustandegekommenen Vertragsverhältnis ergebenden Pflichten verletzt hat.
Das Berufungsgericht hat diese Fragen bejaht.
Zur Frage des Verschuldens hat es ausgeführt, zu der Zeit, als der Rechtsbeistand die Auskunft erteilte, sei die Frage des Wiederauflebens der Witwenrente und der dieser gleichstehenden Rente nach § 42 AVG im Falle des Eingehens einer dritten Ehe in Rechtsprechung und Schrifttum noch nicht erörtert gewesen. Der Rechtsbeistand habe die Auskunft lediglich an Hand des Gesetzestextes erteilt, aus dessen Wortlaut sich für das Wiederaufleben der Rente in dem in Betracht kommenden Fall nichts ergebe, so daß zumindest zweifelhaft gewesen sei, ob die Frage der Klägerin positiv beantwortet werden konnte. Der Rechtsbeistand hätte deshalb in Rechnung stellen müssen, daß der Gesetzeswortlaut eine andere Auslegung gebot, wie sie später im Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Juni 1965 - 11/1 RA 70/62 - BSG 23, 124, 127 = NJW 1965, 1982 [BSG 23.06.1965 - 11/1 RA 70/62] - vorgenommen worden ist.
II.
Zu Recht erhebt die Revision gegen diese Auffassung Bedenken. Ein Verschulden des Rechtsbeistandes kann aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht bejaht werden.
1.
Mit Recht geht das Berufungsgericht bei der Frage, ob der Rechtsbeistand die Klägerin subjektiv pflichtwidrig, also fahrlässig falsch beraten hat, von der im Zeitpunkt der Beratungstätigkeit gegebenen Lage aus. Nur das, was damals für ihn erkennbar war, kann ihm als Verschulden zur Last gelegt werden. Auszuscheiden haben daher Veröffentlichungen, die einem gewissenhaften, durchschnittlichen und erfahrenen Angehörigen seines Berufsstandes in diesem Zeitpunkt noch nicht zugänglich waren.
Was die objektiven Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsbeistandes betrifft, so entnimmt das Berufungsgericht in seinem tragenden Ausgangspunkt dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15. Dezember 1960 (BGHZ 34, 64 [BGH 15.12.1960 - VII ZR 141/59] = NJV 1961, 313) die Auffassung, die Haftung eines Rechtsbeistandes sei der eines Rechtsanwalts gleichzusetzen. Dem kann nicht zugestimmt werden. In der angeführten Entscheidung geht es lediglich um die Berufspflichten des Rechtsbeistandes, der im Verhältnis zu seinem Auftraggeber im öffentlichen Interesse alle Grundsätze und Beschränkungen zu beachten hat, die für die Berufsausübung des Rechtsanwalts maßgebend sind, so z.B. das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars (a.a.O. S. 68). Hingegen sind die Anforderungen an die Rechtskenntnisse, hier insbesondere an die Fähigkeit, neue Gesetzesvorschriften zutreffend auszulegen, bei einem Rechtsbeistand nicht ohne weiteres denen gleichzusetzen, die an einen Rechtsanwalt zu stellen sind.
Daraus folgt andererseits nicht etwa eine Enthaltungspflicht des Rechtsbeistandes, soweit es sich auf dem Gebiete, für das er zugelassen ist, um die Beratung über die Anwendbarkeit einer neuen, in Rechtsprechung und Schrifttum noch nicht ausreichend erörterten Gesetzesvorschrift handelt. Im allgemeinen wird man von ihm jedoch fordern müssen, daß er in solchen Fällen in besonderem Maße den Wortlaut der Vorschrift beachtet und Zurückhaltung in der Abgabe einer bestimmt gehaltenen Auskunft übt, sofern der Wortlaut Zweifel erwecken oder das von ihm gewonnene Auslegungsergebnis vom Sinn des Gesetzes her bedenklich erscheinen kann.
Das Berufungsgericht meint weiter, der Rechtsbeistand hätte sich vor Augen halten müssen, daß das Sozialversicherungsrecht eine erschöpfende, keiner erweiternden Analogie zugängliche Kodifizierung darstelle. Das ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Zudem handelt es sich im Streitfall nicht um Analogie, sondern um Auslegung des Gesetzes nach Wortlaut und Sinn.
2.
Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn des § 68 Abs. 2 AVG war die von dem Rechtsbeistand vertretene Auffassung bei Zugrundelegung des hiernach gebotenen Maßstabes entschuldbar.
a)
Den Wortlaut hält das Berufungsgericht an zwei Stellen des Urteils (S. 14, 16) für eindeutig im Sinne der später ergangenen Entscheidung des Bundessozialgerichts, während es ihn an anderer Stelle (S. 15) als zweifelhaft bezeichnet und hervorhebt, aus ihm habe sich für die von dem Rechtsbeistand zu beantwortende Frage "nichts" ergeben.
Das Berufungsgericht räumt ein, daß die vor dem hier maßgebenden Zeitpunkt in Fachzeitschriften erschienenen Aufsätze sich nur mit dem Aufleben der Witwenrente bei Eingehen der zweiten Ehe befaßt hatten, verweist jedoch in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen von Barth in "Die Sozialversicherung" 1960, 137, in denen u.a. darauf hingewie sen wird, daß § 68 AVG eine Fülle von Zweifelsfragen enthalte. Das Berufungsgericht hat indes übersehen, daß dieser Aufsatz erst im Mai-Heft 1960 erschienen ist und dem Rechtsbeistand bei Erteilung der schriftlichen Auskunft vom 3.Mai 1960 nicht bekannt sein mußte. Auch die vom Berufungsgericht angeführten Ausführungen von Klink in "Zentralblatt für die Sozialversicherung" 1960, 29, 31 (Februarheft) geben nichts zu Lasten des Rechtsbeistandes her; wenn es a.a.O. heißt, das Gesetz habe im Laufe der Zeit die Witwenrente ständig verbessert, eine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Auslegung sei nicht möglich und der Richter müsse am Wortlaut des Gesetzes festhalten, so war das für sich allein für den Rechtsbeistand kein Anlaß, gegenüber der von ihm für richtig gehaltenen Auffassung Zweifel aufkommen zu lassen. Wie sich aus BSG 23, 124, 126 ergibt, war auch im Verbandskommentar zur RVO (herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger) vor dieser Entscheidung vom 23. Juni 1965 eine mit der Auskunft des Rechtsbeistands gleichlautende Auffassung vertreten worden, die erst in der Nachlieferung von 1968 mit gewissen Bedenken aufgegeben worden ist (a.a.O. § 1291 RVO, § 68 AVG Rdn. 3).
b)
Zu Recht verweist die Revision aber vor allem auf die eingehend begründeten Urteile des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1962 (Zentralblatt für Sozialversicherung und Versorgung 1962, 408) und des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Juli 1964 (Amtsblatt des Bayer. Ministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge Nr. 21/1964, B 77). Die Begründung dieser beiden Urteile deckt die von dem Rechtsbeistand gegebene Auskunft und bezeichnet sie als mit Wortlaut und Zweck der Vorschrift übereinstimmend. Der Revision ist zuzugeben, daß man von einem auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zugelassenen Rechtsbeistand keine weitergehenden Rechtskenntnisse verlangen kann als von einem u.a. mit drei Berufsrichtern besetzten Senat eines Landessozialgerichts, das in der Mehrzahl der in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fallenden Streitigkeiten die einzige Rechtsmittelinstanz ist.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gereichte es dem Rechtsbeistand deshalb nicht zum Verschulden, daß er der Klägerin eine Auskunft erteilte, die fünf Jahre später vom Bundessozialgericht als unrichtig bezeichnet, zwischenzeitlich jedoch von zwei Landessozialgerichten und einem nicht unmaßgeblichen Kommentar vertreten worden ist. Angesichts der eingehenden, keinem Zweifel Raum gebenden Begründung, mit der seine Auffassung in den beiden genannten Urteilen objektiv bestätigt worden ist, kann dem Rechtsbeistand auch nicht als Verschulden angerechnet werden, daß er die Frage nicht als zweifelhaft angesehen und seine Auskunft nicht in vorsichtigerer Fassung erteilt hat.
3.
Das Berufungsgericht weist auf die gleichlautenden Vorschriften von § 1324 RVO und § 103 AVG hin, wonach dem Träger der Rentenversicherung die allgemeine Aufklärung der versicherten Bevölkerung und der Rentner über ihre Rechte und Pflichten obliegt und worin von der Pflicht der Versicherungsämter zur Erteilung von Auskünften die Rede ist. Es meint, der Rechtsbeistand hätte angesichts der von ihm nicht leicht zu beantwortenden wichtigen Frage auch noch die Möglichkeit gehabt, die Klägerin auf eine Auskunft des Versicherungsamts zu verweisen.
Abgesehen davon, daß die Auskunft einer Beratungs- und Auskunftsstelle eines Versicherungsträgers kein Verwaltungsakt ist und eine unrichtige Auskunft den Versicherungsträger nicht zu einer der Auskunft entsprechenden Regelung des Leistungsanspruchs verpflichtet (Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. Oktober 1966 - 11 RA 166/66 - BSG 25, 219, 220 (= NJW 1967, 77)), kann es einem gerade für Sozialversicherungsangelegenheiten zugelassenen Rechtsbeistand nicht angesonnen werden, einen Rechtssuchenden an eine Beratungs- und Auskunftsstelle der Sozialversicherungsträger zu verweisen, wenn er keine Zweifel an seiner Rechtsansicht zu haben braucht.
III.
Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Rechtsbeistand die ihm gegenüber der Klägerin obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat. Es bedarf daher auch keines Eingehens auf die Frage, ob die Klägerin die Eingehung der dritten Ehe von der positiven Rechtsauskunft abhängig gemacht hat und insoweit ein ursächlicher Zusammenhang mit dem von ihr behaupteten Schaden zu bejahen ist.
Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war daher das im Ergebnis zutreffende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Dr. Bode
Nüßgens
Sonnabend
Dunz