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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.12.1982, Az.: BVerwG 1 D 33.82

Ansichbringen anvertrauter Gelder zum Ausgleich von Fehlbeträgen in der Kasse; Schadloshaltung eines Beamten an dem ihm zugänglichen Geld; Befreiung von der Haftung für künftiges Manko; Unterschied zwischen Strafrecht und Disziplinarrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.12.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 33.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 17607
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 18.02.1982 - AZ: IV VL 90/81

Prozessgegner

Betriebsoberaufseher ..., geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. Dezember 1982
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Otto Haberkorn,
Postsekretär Hans Schultze als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor... für den Bundesdisziplinaranwalt
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 18. Februar 1982 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Betriebsoberaufseher ... wird in das Amt eines Betriebsaufsehers, Besoldungsgruppe A 2, versetzt.

Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht ... verhängte gegen den Beamten durch Strafbefehl vom 12. Juli 1979 wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 28 DM, sprach ihn aber auf seinen Einspruch durch Urteil vom 24. Oktober 1979 von demselben Vorwurf frei. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft verurteilte das Landgericht ... unter Aufhebung des freisprechenden Urteils des Amtsgerichts den Beamten am 2. April 1981 rechtskräftig wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 25 DM.

2

2.

In dem wegen desselben Sachverhalts durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion ... eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahrens hat das Bundesdisziplinargericht, Kammer IV - ... -, durch Urteil vom 18. Februar 1982 das Gehalt des Beamten um ein Dreißigstel auf drei Jahre gekürzt.

3

Das Gericht ist entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

4

Als der Beamte am 8. Januar 1979 auf dem Bahnhof R. aushilfsweise die Tätigkeit eines Reisegepäckschalterbeamten verrichtete, gab er. versehentlich für drei frachtfrei zu befördernde Gepäckstücke eines Eisenbahners drei gebührenpflichtige Reisegepäckkarten aus. Den dadurch entstandenen Kassenfehlbestand von 15 DM erstattete er unverzüglich nach Übergabe der Kasse noch am Abend desselben Tages. Am nächsten Tage gab er der Zeugin L. um den am Vortage verursachten Fehlbetrag auszugleichen, für drei Gepäckstücke Gepäckkarten, die er durch Ausstreichen der entsprechenden Stelle so verändert hatte, daß sie wie Karten für gebührenfrei zu beförderndes Gepäck wirkten. Bei Kassenübergabe am 10. Januar 1979 ergab sich mithin ein Überschuß von 15 DM. Als der Zeuge Sch. ihn feststellte, erklärte der Beamte, das Geld gehöre ihm. Sch. zahlte dem Beamten mithin aus der Kasse 15 DM, weil er glaubte, dieser habe privates Geld in diesem Umfange zur Kasse gegeben, um ausreichend Wechselgeld zu haben. Der Beamte hätte bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt erkennen können, daß er die Deutsche Bundesbahn durch sein Verhalten in nicht gerechtfertigter Weise um 15 DM schädigte.

5

Das Gericht hat den Sachverhalt als Verletzung der Pflicht zu uneigennütziger Amtsausübung und zur Wahrung von Achtung und Vertrauen im Dienst und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 77 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes gewertet. Es hat die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesdisziplinargerichts für die Fälle der Veruntreuung amtlich anvertrauten Geldes entwickelten, die Fortsetzung des sonst aufzulösenden Beamtenverhältnisses ausnahmsweise rechtfertigenden Tatbestände der einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat und des Handelns aus Not oder in einer psychischen Zwangslage nicht für gegeben erachtet, einen Milderungsgrund aber darin gesehen, daß der Beamte der Deutschen Bundesbahn objektiv, aber auch in seinen Vorstellungen keinen Schaden zugefügt habe. Das Bundesdisziplinargericht ist abweichend von den entsprechenden Feststellungen des Strafurteils davon ausgegangen, daß der Beamte am Tage vor der Tat nicht die Einziehung fälliger Gebühren in Höhe von 15 DM vergessen, sondern lediglich für drei frachtfrei zu befördernde Gepäckstücke eines Eisenbahners versehentlich drei gebührenpflichtige Reisegepäckkarten ausgegeben und dadurch lediglich einen rechnerischen Differenzbetrag verursacht habe. Für diesen Fehlbetrag habe der Beamte zwar auch aufkommen müssen. Da der Deutschen Bundesbahn aber ein wirklicher Schaden nicht entstanden sei, sei sie um den von ihm erstatteten Betrag letztlich bereichert. Das mindere das Unrechtsbewußtsein des Beamten erheblich und rechtfertige es, sowohl von der Dienstentfernung wie von der Dienstgradherabsetzung abzusehen. Da er überdies bei seinem geringen Einkommen für Frau und zwei Kinder zu sorgen habe, sei es gerechtfertigt, die Kürzungsquote der Gehaltskürzung auf ein Dreißigstel festzusetzen.

6

3.

Mit seiner rechtzeitigen, ausdrücklich auf das Disziplinarmaß beschränkten Berufung gegen dieses Urteil macht der Bundesdisziplinaranwalt geltend, die Ausführungen des Bundesdisziplinargerichts stünden im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Hiernach komme die Entfernung des Beamten aus dem Dienst in Betracht, weil er auf ihm amtlich anvertrautes Geld zugegriffen habe. Die Absicht, damit Kassenfehlbeträge auszugleichen, ändere an dem Erfordernis der Dienstentfernung nichts. Die den Ausgleich von Kassenfehlbeträgen regelnden Bestimmungen als "formale Vorschriften" zu bezeichnen, deren Mißachtung nicht zur disziplinaren Höchstmaßnahme führten, wie das Bundesdisziplinargericht es getan habe, werde dem Sinngehalt dieser Regelungen nicht gerecht. Der Beamte habe am 9. Januar 1979 zu Unrecht drei gebührenfreie Reisegepäckscheine ausgegeben und dadurch die Einnahmen seines Dienstherrn um 15 DM gekürzt. Bei dieser Handlung habe er in vollem Umfange die Hemmungsschwelle überschreiten müssen, der sich jeder Kassen beamte bei der uneigennützigen Entnahme von Bargeld aus der von ihm verwalteten Kasse gegenübersehe. Diese Gesichtspunkte rechtfertigten eine härtere Disziplinarmaßnahme als die vom Bundesdisziplinargericht verhängte.

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II.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

8

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Dienstgradherabsetzung des Beamten.

9

1.

Ein Beamter, der ihm amtlich anvertrautes oder zugängliches Gut seiner Verwaltung auch nur vorübergehend vorenthält, um es für eigene Zwecke einzusetzen, zerstört das Vertrauensverhältnis, das ihn mit seiner Verwaltung verbindet, und das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauen der Allgemeinheit in seine Ehrlichkeit so nachhaltig, daß er grundsätzlich nicht im Dienst bleiben kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit öffentlichem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten nicht möglich ist. Wer daher die für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.

10

2.

Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch dann, wenn der Beamte anvertrautes Geld an sich bringt, um Fehlbeträge der von ihm verwalteten Kasse auszugleichen, indem er sich wegen bereits erstatteter Beträge an dem ihm zugänglichen Geld schadlos hält oder sich von der Haftung für künftiges Manko im Ergebnis befreit. Auch in diesen Fällen erweist sich der Beamte als unehrlich und führt die entsprechenden Beträge wenigstens mittelbar seinem Vermögen zu, indem er so seine Haftung für die entstandenen oder noch entstehenden Fehlbeträge umgeht. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofs und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzuUrteile vom 10. Februar 1982 - BVerwG 1 D 39.81 - [BVerwG Dok. Ber. B 1982, 189] undvom 18. April 1979 - BVerwG 1 D 39.78 - [BVerwGE 63, 219 [BVerwG 18.04.1979 - 1 D 39/78]] mit weiteren Hinweisen).

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Der Senat hat nun zwar in seinemUrteil vom 29. April 1981 - BVerwG 1 D 25.80 - und auch noch in weiteren Urteilen die hiernach gebotene grundsätzliche Entfernung aus dem Dienst dann nicht ausgesprochen, wenn Beamte (der Post) Kassengelder in der Absicht unrichtig verbucht oder an sich genommen hatten, dadurch Fehlbeträge zu verschleiern, für die sie nach den zur Tatzeit geltenden Richtlinien nicht einzustehen hatten. Der Senat hat gemeint, diesem Verhalten fehle der für die grundsätzliche Entfernung aus dem Dienst erforderliche egoistische Zug insofern, als der Beamte nicht im Hinblick auf finanzielle Vorteile gehandelt habe. Deshalb lasse es sich rechtfertigen, den Beamten im Dienst zu lassen, wenn besondere Umstände einen solchen Vertrauensbeweis zuließen. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor; denn es steht außer Frage, und der Beamte wußte das nach seinem Eingeständnis auch, daß er für den am Vortage rechnerisch oder tatsächlich verursachten Fehlbetrag von 15 DM in jedem Falle aufkommen mußte. Nach seiner Vorstellung und seinem Eingeständnis war es geradezu seine Absicht, sich von dieser Haftung zu befreien. Er wollte die am Vortage zur Kasse gelegten 15 DM durch seine Manipulation am Tattage wieder an sich bringen.

12

3.

Hiernach kann die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nur in Betracht kommen, wenn der Beamte aus auf andere Weise nicht abwendbarer wirtschaftlicher Not, in einer psychischen Ausnahmesituation oder im Zuge einer persönlichkeitsfremden einmaligen Gelegenheitstat gehandelt hätte. Nur in diesen Fällen ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats und aller anderen Disziplinargerichte die Schlußfolgerung gerechtfertigt, das Vertrauen in die Integrität und Ehrlichkeit des Beamten sei nicht restlos zerstört, sondern wenigstens teilweise noch vorhanden und könne im Laufe einer weiteren Zusammenarbeit wieder voll ausgebaut werden. Von diesen Ausnahmegründen kommt hier nur der einer persönlichkeitsfremden einmaligen Gelegenheitstat in Betracht. Seine Voraussetzungen sind gegeben:

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Zwar sind im gegebenen Fall zwei Handlungen in Erwägung zu ziehen, durch die der Beamte den Tatbestand des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens erfüllt haben könnte und die zeitlich einige Stunden auseinanderliegen. Müßte beiden Handlungen der Charakter einer einmaligen Gelegenheitstat anhaften, dann bestünden erhebliche rechtliche und tatsächliche Bedenken gegen die Zuordnung seines Gesamtverhaltens in den Bereich einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat, weil der Beamte dann immerhin zwischen beiden Handlungen etliche Stunden Zeit zum Nachdenken gehabt hätte. Das könnte seinem Verhalten den Charakter der Spontaneität nehmen, wie er unausgesprochen einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat anhaftet. Im Ergebnis ist eine solche Aufspaltung des Tatgeschehens sowohl objektiv wie in den Vorstellungen des Beamten jedoch nicht gerechtfertigt.

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Als erste dieser beiden Handlungen kommt die Annahme von 15 DM als Gepäckgebühr von der Zeugin L. gegen Herausgabe von drei eine frachtfreie Beförderung ausweisenden Gepäckscheinen in Betracht. Diese Handlung war nach dem Eingeständnis des Beamten von dem Willen bestimmt, auf diese Weise einen Kassenüberschuß von 15 DM zu erzielen und sich so wegen des am Vortage erlittenen Verlustes von 15 DM persönlich schadlos zu halten. Da der Beamte diese Handhabung nach seinem eigenen Eingeständnis geplant hat, könnte die Annahme einer spontanen Gelegenheitstat auch aus diesem Grunde bei der isolierten Betrachtung der hier in Rede stehenden Handlung bedenklich sein. Der Beamte hat jedoch, wie er nicht nur unwiderlegt vorträgt, sondern wie es nach den Aussagen der Zeugen St. und Sch. anzunehmen ist, die von Fräulein L. empfangenen 15 DM in die Kasse gelegt. Er hat dann nach seiner unwiderlegten Einlassung Bedenken bekommen und ist der Zeugin - freilich erfolglos - hinterher gelaufen, um die Angelegenheit wiedergutzumachen. Offensichtlich wollte er ihr nunmehr richtige Gepäckscheine übergeben. Damit war er von seinem ursprünglichen Vorhaben zurückgetreten. Wendet man strafrechtliche Grundsätze an, so läge ein strafbefreiender Rücktritt von einem noch unvollendeten Versuch vor. Sein nachfolgendes Verhalten qualifiziert dann das Tun als im Grunde ungewollte Gelegenheitstat. Die Untreue- und Betrugshandlung liegt erst darin, daß der Beamte, als man ihm den Kassenüberschuß von 15 DM vorenthielt, nunmehr erklärte, das Geld gehöre ihm. Dieses Verhalten läßt sich nur durch Spontaneität erklären. Die Tatsache, daß seine Kollegen einen Kassenüberschuß feststellten, den sie nicht erklären und auch nicht verbuchen konnten, mag in ihm nunmehr erneut den Entschluß hervorgerufen haben, sich das Geld zuzueignen. Die Situation war für ihn plötzlich: Denn er konnte nicht damit rechnen, daß seine Kollegen einen entsprechenden Kassenüberschuß schon festgestellt hatten und darüber miteinander sprachen, als er in den Betriebsraum kam. Der Entschluß, sich wegen des am Vortage erlittenen Nachteils einen entsprechenden Ausgleich zu verschaffen, wird jetzt plötzlich und spontan über ihn gekommen sein. Der Beamte ist bisher, wie ausgeführt, weder strafgerichtlich noch disziplinar noch durch schlechte Leistungen aufgefallen. Seine Leistungen werden vielmehr durchweg als gut bezeichnet. Das rechtfertigt die Annahme, er habe in einer einmaligen Versuchungssituation persönlichkeitsfremd gehandelt und das Vertrauen in seine Integrität sei deshalb nicht so nachhaltig zerstört, daß die Grundlage des Beamtenverhältnisses damit beseitigt wäre. Das macht die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses vertretbar.

15

4.

In Fällen einer solchermaßen als Ausnahme gehandhabten Fortsetzung des beim Zugriff auf amtlich anvertrautes Gut grundsätzlich aufzulösenden Beamtenverhältnisses hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung ausgesprochen. Das ist aber nicht in der Vorstellung geschehen, daß in diesen Fällen nur diese Disziplinarmaßnahme in Betracht käme. Die Rechtsprechung des Senats läßt vielmehr Raum für eine weitere Milderung der disziplinaren Reaktion, wenn das Tatgeschehen durch weitere Umstände bestimmt wird, die für sich allein zwar nicht die Durchbrechung vom Grundsatz der Dienstentfernung herbeiführen, dem Beamten aber, wenn er aus anderen Gründen für den öffentlichen Dienst noch tragbar ist, als weitere Milderungsgründe zur Seite stehen können.

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Ein solcher zusätzlicher Milderungsgrund liegt hier jedoch nicht vor. Er könnte allenfalls in dem Umstand gesehen werden, daß der Beamte, wovon der Senat unter den mehreren Einlassungen des Beamten zu dessen Gunsten ausgeht, entgegen den im Strafverfahren getroffenen Feststellungen nicht irrtümlich die Einziehung von Gebühren im Umfange von 15 DM unterlassen, sondern versehentlich als gebührenpflichtig zu verrechnende Gepäckscheine für die nichtgebührenpflichtige Beförderung von Gepäck ausgegeben hätte. Auch in diesem Fall hätte der Beamte nämlich keineswegs lediglich in der Vorstellung gehandelt, der Deutschen Bundesbahn allein einen rechnerischen Nachteil zuzufügen. Er hat vielmehr, wie der festgestellte Sachverhalt ergibt, bewußt durch Verschweigen des zutreffenden Sachverhalts die Auszahlung eines angeblichen Kassenüberschusses von 15 DM an ihn und den privaten Verbrauch dieses Geldes herbeigeführt, obwohl er, wie er wußte, auf selbst von ihm verursachte Überschüsse der von ihm verwalteten Kasse keinen Anspruch hatte. Er hat damit bewußt und gewollt ihm dienstlich anvertrautes oder doch zugängliches Geld sich zugeeignet. Eine weitere Milderung der gegen ihn zu verhängenden Disziplinarmaßnahme kommt mithin auch im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu vergleichbaren Fällen selbst dann nicht in Betracht, wenn die bisherige tadelfreie Dienstzeit des Beamten und sein offenbar tatsächlich gemindertes Unrechtsbewußtsein zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

17

5.

Der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts, das Beamtenverhältnis könne hier schon mit Rücksicht darauf fortgesetzt werden, weil der Beamte wenigstens nach seinen Vorstellungen der Deutschen Bundesbahn keinen oder doch nur einen sehr geringen materiellen Schaden zugefügt habe, folgt der Senat nicht. Sie wurzelt ersichtlich in strafrechtlichem Denken. Hierfür ist aber im Disziplinarrecht kein Platz. Strafrecht und Disziplinarrecht unterscheiden sich in ihren Zielen, wie der Senat immer wieder hervorgehoben hat, grundsätzlich: Während das Strafrecht dazu dient, den Ausgleich von durch eine gesellschaftsfeindliche Handlung beeinträchtigten Interessen der Allgemeinheit unter anderem auch durch Vergeltung mit dem Ziel der Sühne herbeizuführen, ist es ausschließlicher Zweck des Disziplinarrechts, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der mit dem Vollzug von Staatsaufgaben betrauten Verwaltungsangehörigen und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern. Kann hiernach der materielle Wert des durch eine Missetat dem einzelnen oder der Allgemeinheit zugefügten Schadens für die strafrechtliche Sanktion durchaus von Bedeutung sein, so spielt er ersichtlich für die disziplinare Reaktion jedenfalls keine Rolle, weil es hier, wie ausgeführt, nur auf den Schutz des Vertrauens in die Redlichkeit der Staatsdiener ankommt. Dieses Vertrauen kann aber auch durch ein Fehlverhalten, das nur geringen oder auch gar keinen materiellen Verlust des einzelnen oder der Allgemeinheit nach sich zieht, zerstört oder beeinträchtigt werden. Dann ist es für die Entscheidung der Frage, ob ein Beamtenverhältnis wegen eines Mißverhaltens des Beamten aufgelöst werden muß oder fortgesetzt werden kann, unerheblich, welchen materiellen Schaden der Beamte durch sein Verhalten verursacht hat. Das verbietet die Heranziehung des vom Bundesdisziplinargericht entwickelten eigenständige Milderungsgrundes auch unter dem Gesichtspunkt, daß angesichts des geringen materiellen Schadens das Unrechtsbewußtsein des Beamten gemindert gewesen sein mag. Für den durch sein Mißverhalten eingetretenen Vertrauensverlust ist auch das Unrechtsbewußtsein des Täters von allenfalls geringer, jedenfalls nicht entscheidender Bedeutung.

18

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann