Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.11.1982, Az.: BVerwG 6 P 10.80
Mitbestimmung des Personalrates hinsichtlich der Ausübung einer Nebenbeschäftigung gegen Entgelt bei Aufforderung zum Ausfüllen eines einem "Personalfragebogen" beigefügten Vordrucks; Abgrenzung eines "Personalfragebogens" von einem Vordruck über die Angabe von Nebenbeschäftigungen; Einordnung einer Befragung von Bediensteten der Kassen nach der Ausübung von Nebenbeschäftigungen als "Maßnahme" im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPersVG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.11.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 10.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 16767
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 01.10.1979 - AZ: PV 7/79
- OVG Bremen - 29.02.1980 - AZ: PV-B 5/79
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- PersVertr 1983, 411-413
Verfahrensgegenstand
Personalvertretungsrecht
Redaktioneller Leitsatz
Die §§ 63, 65 BremPersVG stellen die Mitbestimmung unter den Vorbehalt, dass eine gesetzliche oder tarifliche Regelung der in Betracht kommenden Angelegenheit nicht besteht. Danach unterliegt die Befragung von Mitarbeitern über von ihnen ausgeübte Nebenbeschäftigungen gegen Entgelt mittels eines Fragebogens nicht der Mitbestimmung des Personalrats, wenn sich aus einer Vorschrift des einschlägigen Tarifvertrages ergibt, dass eine entgeltliche Nebenbeschäftigung nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers ausgeübt werden darf.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 29. Februar 1980 wird aufgehoben.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 1. Oktober 1979 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Im Mai 1979 richtete der Beteiligte, der Geschäftsführer der H. (Ersatzkasse) - ... -, an alle Bediensteten dieser Kasse ein Schreiben, in dem er darauf hinwies, daß nach § 4 Abs. 4 des Tarifvertrages für die Ersatzkassen - ... - die Ausübung einer Nebenbeschäftigung gegen Entgelt der vorherigen Zustimmung der Kasse bedürfe. Der Personalrat habe ihm, heißt es in dem Schreiben weiter, mitgeteilt, daß es einige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kasse gäbe, die eine Nebenbeschäftigung oder Nebentätigkeit ohne Genehmigung ausübten.
Dem Schreiben war ein Vordruck beigefügt, der folgenden Wortlaut hat:

Der Antragsteller ist der Auffassung, diese Befragung sei den personellen und sozialen Angelegenheiten im Sinne der §§ 63, 65 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes (BremPersVG) vom 5. März 1974 (BremGBl. S. 131) zuzurechnen. Der Beteiligte habe deshalb vor der Verteilung der Vordrucke seine Zustimmung einholen müssen.
Der Antragsteller hat ein Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,
festzustellen, daß die Befragung der Mitarbeiter der Kasse über von ihnen ausgeübte Nebenbeschäftigungen mittels eines Fragebogens (Gestaltung des Fragebogens und Durchführung dieser Maßnahme) mitbestimmungspflichtig im Sinne des Bremischen Personalvertretungsgesetzes ist.
Der Beteiligte hat die Zurückweisung des Antrages begehrt und geltend gemacht:
Die Befragung sei keine Maßnahme im Sinne des § 58 BremPersVG. Überdies habe er dem Antragsteller bereits am 17. April 1979 einen ersten Entwurf des Fragebogens mit dem gleichen Inhalt wie das später verteilte Exemplar mit der Bitte um Stellungnahme vorgelegt. Der Antragsteller habe sich nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 58 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG geäußert. Seine Zustimmung gelte daher als erteilt.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht den Beschluß des Verwaltungsgerichts aufgehoben und ausgesprochen, daß die Befragung der Mitarbeiter der H. über die von ihnen ausgeübten Nebenbeschäftigungen (Gestaltung des Fragebogens und Durchführung dieser Maßnahme) im Mai 1979 der Mitbestimmung nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz unterlegen habe.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich um eine Maßnahme nach § 58 BremPersVG, weil sich die Befragung nicht auf einen Hinweis auf § 4 Abs. 4 EKT beschränkt, sondern weitergehende Rechtswirkung gehabt habe. Sie habe eine soziale Angelegenheit im Sinne des nur Beispiele aufzählenden § 63 BremPersVG zum Gegenstand gehabt.
Der Beteiligte hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Wiederherstellung der Entscheidung der ersten Instanz erstrebt.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung der gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts eingelegten Beschwerde des Antragstellers.
Die von dem Beteiligten durchgeführte Befragung der Bediensteten der H. wegen der Ausübung einer Nebenbeschäftigung gegen Entgelt mit der Aufforderung, einen der Anfrage beigefügten Vordruck auszufüllen, unterlag nicht der Mitbestimmung des Antragstellers. Im Bremischen Personalvertretungsgesetz (BremPersVG) findet sich keine Bestimmung, die eine solche Anfrage, auch wenn man den auszufüllenden Vordruck als "Personalfragebogen" ansieht, der Mitbestimmung des Personalrats unterwirft. Dieses Gesetz enthält zwar im Gegensatz zum Bundespersonalvertretungsgesetz und zu Personalvertretungsgesetzen anderer Länder keine abschließende Aufzählung der Tatbestände, die der Beteiligung des Personalrats unterliegen. In § 63 und § 65 BremPersVG werden allerdings einzelne soziale und personelle Angelegenheiten aufgezählt, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend; vielmehr stellen die gesetzlichen Überschriften der beiden Vorschriften ("Beispiele für Mitbestimmung in sozialen bzw. personellen Angelegenheiten" sowie das der jeweiligen Aufzählung vorangestellte Wort "insbesondere") klar, daß auch andere als die aufgezählten Mitbestimmungstatbestände vom Gesetz erfaßt werden sollen. Zusätzlich wird das durch die §§ 63 Abs. 2 und 65 Abs. 3 BremPersVG zum Ausdruck gebracht, die hervorheben, daß durch die Aufzählung der Beispiele die Allzuständigkeit des Personalrats nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG nicht berührt wird. In dieser Vorschrift heißt es, der Personalrat habe die Aufgabe, für alle in der Dienststelle weisungsgebunden tätigen Personen in allen sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten gleichberechtigt gemäß den Bestimmungen der §§ 58 bis 62 BremPersVG mitzubestimmen. Gleichwohl kann daraus nicht geschlossen werden, daß der Personalrat an jedweder Tätigkeit der Dienststelle, die die Bediensteten berührt, mitzubestimmen hat.
Die §§ 63, 65 BremPersVG stellen die Mitbestimmung unter den Vorbehalt, daß eine gesetzliche oder tarifliche Regelung der in Betracht kommenden Angelegenheit nicht besteht. Nach § 4 Abs. 4 des Tarifvertrages für Ersatzkassen (...) bedarf die Ausübung einer Nebenbeschäftigung gegen Entgelt der vorherigen Zustimmung der H.. Damit ist diese Frage in dem hier in Betracht kommenden Umfang tarifvertraglich geregelt. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, die tarifliche Vorschrift besage nichts darüber, was der Dienststellenleiter unternehmen könne, um ihre Beachtung sicherzustellen, widerspricht dem klaren und unmißverständlichen Inhalt der tariflichen Vorschrift. Aus ihr ergibt sich, daß eine entgeltliche Nebenbeschäftigung nur nach vorheriger Zustimmung der Kasse ausgeübt werden darf, woraus zwangsläufig folgt, daß jeder Bedienstete der Kasse ohne Aufforderung die in Aussicht genommene Nebenbeschäftigung anzuzeigen und die dazu erforderliche Zustimmung der Kasse einzuholen hat. Eines Hinweises auf diese tarifliche Regelung durch den Beteiligten bedarf es nicht, um die sich daraus ergebende Pflicht des Bediensteten zu begründen oder auch nur zu konkretisieren. Deshalb kann die Befragung nur als ein zwar nicht notwendiger, wohl aber zweckmäßiger Hinweis auf § 4 Abs. 4 EKT angesehen werden.
Das gilt auch hinsichtlich der im Vordruck enthaltenen und von den Bediensteten zu beantwortenden Fragen über die Art, den Ort und die Zeit der Nebenbeschäftigung sowie über die Höhe des monatlichen Entgeltes. Die vom Beteiligten geforderte Spezifizierung ergibt sich ebenfalls aus § 4 Abs. 4 EKT, denn die Anzeige einer Nebenbeschäftigung setzt im Hinblick auf die mit ihr beantragte Zustimmung der Ersatzkasse diese Angaben zwangsläufig voraus. Damit enthält der Tarifvertrag eine abschließende Regelung über die Anzeigepflicht von Nebenbeschäftigung gegen Entgelt, so daß für ein - das Tarifrecht nur vollziehendes - Handeln des Beteiligten kein Raum verbleibt.
Lediglich bei der hier nicht zur Entscheidung stehenden Frage, unter welchen Voraussetzungen die Zustimmung zu erteilen oder zu versagen ist, verbleibt ein vom Tarifrecht nicht erfaßter Spielraum. Ob dem Personalrat an dieser Entscheidung des Beteiligten ein Mitbestimmungsrecht zusteht, kann offenbleiben, weil sie nicht Gegenstand des vorliegenden Beschlußverfahrens ist.
Abgesehen von der von der tariflichen Regelung ausgehenden Sperrwirkung auf das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers (§§ 63 Abs. 1, 65 Abs. 1 BremPersVG) scheitert das Antragsbegehren auch daran, daß die Befragung der Bediensteten der Kassen nach der Ausübung von Nebenbeschäftigungen keine "Maßnahme" im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG ist. Zwar hat das Bremische Personalvertretungsgesetz - wie bereits ausgeführt - die Mitbestimmung des Personalrats umfassend angelegt. Gleichwohl kann nach der genannten Vorschrift Gegenstand der Mitbestimmung nur eine "Maßnahme" sein. Der Begriff der Maßnahme umfaßt, wie die in den §§ 63, 65-67 BremPersVG aufgezählten Beispiele zeigen, jede Handlung und Entscheidung, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt, auch wenn sie nur dem Gesetzesvollzug dient wie z.B. die korrigierende Höhergruppierung (siehe dazu BVerwGE 50, 186 [189]). Demgegenüber sind lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen der Dienststelle, wenn sie nicht bereits eine beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder mehr oder weniger festlegen, keine Maßnahmen im Sinne des § 58 Abs. 1 BremPersVG. Dasselbe gilt auch für eine Mitteilung der Dienststelle, die - wie im vorliegenden Fall - lediglich auf eine tarifliche Regelung, die bestimmte Pflichten begründet, hinweist und an ihre Erfüllung durch die Bitte um Ausfüllung eines Vordruckes erinnert.
Die vom Beschwerdegericht herangezogenen Regelungen im Bundespersonalvertretungsgesetz und in den Personalvertretungsgesetzen verschiedener Länder, die die Mitbestimmung des Personalrats über den Inhalt von Personalfragebogen vorsehen (siehe hierzu §§ 75 Abs. 3 Nr. 8, 76 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG), können seine gegensätzliche Auffassung nicht stützen. Die Festlegung des Inhalts eines Personalfragebogens ist eine Maßnahme im dargelegten Sinn. Er berührt die Rechtsstellung des Beschäftigten dadurch, daß er im Zusammenhang mit dem Dienst stehende Fragen nach der Person, den persönlichen Verhältnissen, dem beruflichen Werdegang, den fachlichen Kenntnissen und sonstigen Fähigkeiten eines Beschäftigten enthält und daher, wie der Senat im Beschluß vom 15. Februar 1980 - BVerwG 6 P 80.78 - (Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 15) ausgeführt hat, einen im Rahmen des Dienstverhältnisses personenbezogenen Inhalt hat. Daran fehlt es bei den im Vordruck enthaltenen Fragen bezüglich der Ausübung einer Nebenbeschäftigung. Sie betreffen nicht die für die dienstliche Verwendung erheblichen persönlichen Verhältnisse und Fähigkeiten des Bediensteten, sondern beziehen sich lediglich auf eine außerhalb dieser Tätigkeit ausgeübte Nebenbeschäftigung, für die tarifvertraglich eine Genehmigungspflicht besteht.
Auch aus den folgenden Ausführungen wird ersichtlich, daß der von dem Beteiligten verwendete Vordruck bei seiner Anfrage über Nebenbeschäftigungen nicht als ein "Personalfragebogen" in dem dargelegten Sinne angesehen werden kann. Der von dem Beteiligten verteilte Vordruck verlangt von den Bediensteten die Angabe darüber, ob sie Nebenbeschäftigungen ausüben, die nach dem Tarifvertrag der vorherigen Zustimmung der Kasse bedürfen. Er betrifft eine tariflich bereits konkretisierte Nebenpflicht des Arbeitsvertrages und erinnert an ihre Einhaltung. Der Personalfragebogen hingegen gründet sich auf die aus dem Anstellungsverhältnis abzuleitende allgemeine Pflicht, über die für das Anstellungsverhältnis bedeutsamen persönlichen und fachlichen Fähigkeiten Auskunft zu geben. Die Konkretisierung dieser allgemeinen Pflicht durch die in den Fragebogen aufzunehmenden Fragen rechtfertigt es, daß der Personalrat an der Gestaltung des Fragebogens mitbestimmt. Diese dem Schutz der Bediensteten dienende Aufgabe ist im vorliegenden Fall bereits durch die Tarifvertragsparteien wahrgenommen worden.
Damit erweist sich der angefochtene Beschluß als nicht zutreffend. Unter Aufhebung dieses Beschlusses ist daher die Entscheidung der ersten Instanz wiederherzustellen.
Fischer
Dr. Schinkel
Ernst
Dr. Seibert