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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1982, Az.: BVerwG 6 C 100.81

In-sich-Prozess; Verwaltungsgericht; Örtliche Zuständigkeit; Wehrpflichtiger als Beigeladener; Anerkannter Kriegsdienstverweigerer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.11.1982
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 100.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11937
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 27.02.1981 - AZ: 2 VG A 74/79

Fundstelle

  • DokBer A 1983, 158-160

Amtlicher Leitsatz

Der Wehrpflichtige befindet sich beim In-sich-Prozeß des § 35 Abs. 2 WPflG als nur Beigeladener seiner Interessenlage nach praktisch in der Rolle des die erlangte Rechtsposition als anerkannter Kriegsdienstverweigerer verteidigenden Beklagten. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts beim In-sich-Prozeß des § 35 Abs. 2 WPflG richtet sich daher nach § 52 Nr. 2 VwGO.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 27. Februar 1981 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Beigeladene erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er vor dem Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt ... ohne Erfolg. Auf seinen Widerspruch hob die Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung II in ... mit Bescheid vom 1. März 1979 den ablehnenden Bescheid des Prüfungsausschusses vom 13. November 1978 auf und stellte fest, daß der Beigeladene berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

2

Die Klage der Wehrbereichsverwaltung II in ... mit dem Ziel, den Bescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer aufzuheben und festzustellen, daß der Beigeladene nicht berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, wies das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 27. Februar 1981 als unzulässig ab mit der Begründung, angesichts des Umstandes, daß der Beigeladene keinen Wohnsitz im Bezirk des Verwaltungsgerichts Hannover habe, sondern im Zuständigkeitsbereich der Behörde wohne, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen habe, sei es für den Rechtsstreit örtlich nicht zuständig. Gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO, der hier zwecks Ausfüllung einer Gesetzeslücke analog angewendet werden müsse, sei für alle Klagen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde aus einem Wehrpflichtverhältnis sowie für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Rechtsverhältnisses beziehen, dasjenige Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz bzw. in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz habe, es sei denn, er habe keinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen habe, § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO. Da diese Vorschrift auch für Wehrpflichtige, die den Kriegsdienst mit der Waffe verweigern wollten, gelte, und da der bei seinen Eltern wohnende Beigeladene seinen Wohnsitz im Bezirk des Verwaltungsgerichts Braunschweig habe und auch der Prüfungsausschuß beim Kreiswehrersatzamt ... im Rahmen seiner Zuständigkeit für den Bereich des Kreiswehrersatzamtes ... entschieden habe, hätte die Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig erhoben werden müssen. Zwar fände § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO vorliegend keine unmittelbare Anwendung, da der Wehrpflichtige nicht als Kläger, sondern als Beigeladener am Verfahren beteiligt sei. Der gesetzgeberische Zweck der Regelung, dem einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis unterworfenen, rechtsuchenden Bürger Rechtsschutz durch ein ortsnahes Gericht zu gewähren, lasse sich aber nur dann umfassend verwirklichen, wenn diese Regelung auch im vorliegenden Falle Anwendung finde; denn die Interessenlage des Wehrpflichtigen sei angesichts der besonderen Konstellation bei den in § 35 Abs. 2 WPflG vorgesehenen In-sich-Prozessen der Bundesrepublik Deutschland, in denen er in die Rolle des Beigeladenen gedrängt werde, durchaus der eines selbst um Rechtsschutz nachsuchenden Bürgers vergleichbar. Da der Gesetzgeber dies übersehen und insoweit eine Lücke gelassen habe - die ihrem Wortlaut nach anwendbare Vorschrift des § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO werde der Absicht des Gesetzgebers insoweit nicht gerecht -, müsse diese Lücke im Wege der analogen Anwendung des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO geschlossen werden.

3

Hiergegen hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie Verletzung des § 52 VwGO rügt.

4

Sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 27. Februar 1981 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hannover zurückzuverweisen.

5

Die Beklagte stellt keinen Antrag.

6

Der Beigeladene ist der Revision entgegengetreten.

7

II.

Die zulässige Revision ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht seine örtliche Zuständigkeit verneint; nach § 52 Nr. 2 VwGO ist es für die Entscheidung über die durch § 35 Abs. 2 WPflG zugelassene Klage der Wehrbereichsverwaltung auf Aufhebung des Bescheides der Prüfungskammer - unbeschadet der notwendigen Beiladung des Wehrpflichtigen zu diesem Verfahren, § 65 Abs. 2 VwGO - örtlich zuständig.

8

Die vom Verwaltungsgericht zu Unrecht analog angewendete Vorschrift des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO, die gemäß § 52 Nr. 2 Satz 1, letzter Satzteil, VwGO mit Vorrang vor § 52 Nr. 2 VwGO gilt, knüpft bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts u.a. bei Klagen (gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde), die sich - wie beim Wehrpflichtigen, der seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer begehrt - auf die Entstehung eines Wehrpflichtverhältnisses beziehen, an den dienstlichen Wohnsitz des Klägers, hilfsweise an seinen allgemeinen Wohnsitz, an; nur dann, wenn der Kläger weder einen dienstlichen noch einen allgemeinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde hat, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach dem Sitz der Behörde, d.h. nach der Beklagten. Die Anwendbarkeit des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO setzt somit voraus, daß der betroffene Wehrpflichtige als Kläger an dem Rechtsstreit beteiligt ist. Sie trifft daher jedenfalls ihrem eindeutigen Wortlaut nach auf den am vorliegenden Verfahren lediglich als Beigeladener beteiligten Wehrpflichtigen nicht zu.

9

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weist die Vorschrift des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO hinsichtlich der vorliegend gegebenen, besonderen Konstellation des In-sich-Prozesses gemäß § 35 Abs. 2 WPflG, an dem die Bundesrepublik Deutschland sowohl in Gestalt der Wehrbereichsverwaltung als Klägerin als auch in der Rolle der Beklagten und der Wehrpflichtige lediglich als Beigeladener beteiligt ist, keine Lücke auf, die im Wege einer analogen Anwendung der Vorschrift auf den Wehrpflichtigen als Beigeladenen geschlossen werden müßte. Das Verwaltungsgericht übersieht, daß sich in diesem Prozeß der Wehrpflichtige nicht in der Position desjenigen befindet, der sich durch den Erlaß eines ihn belastenden Verwaltungsaktes oder die Ablehnung eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt glaubt und sich daher veranlaßt sieht, seinerseits Klage zu erheben, um die - nach seiner Meinung rechtswidrige - Belastung abzuwehren oder die - nach seiner Meinung ihm zustehende - Begünstigung zu erstreiten; vielmehr hat der Wehrpflichtige diejenige Rechtsposition, die er begehrt, nämlich seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, bereits durch die Entscheidung der Prüfungskammer über seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erlangt, so daß es für ihn im vorliegenden Prozeß nur noch darum geht, diese Rechtsposition zu verteidigen.

10

Dieser Feststellung steht die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Rolle des Wehrpflichtigen im In-sich-Prozeß gemäß § 35 Abs. 2 WPflG (Urteil vom 17. Juli 1974 - BVerwG 6 C 25.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 77]) nicht entgegen. Zwar hat der Senat die prozessuale Stellung des Wehrpflichtigen in diesem In-sich-Prozeß, an dem er lediglich als Beigeladener beteiligt ist, als "zufällig" bezeichnet, weil nämlich auch hier allein um seine Berechtigung gestritten wird, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern; infolgedessen ist der Wehrpflichtige in diesem Prozeß "gegenüber einem Kläger bei der Wahrnehmung des Grundrechts auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen in prozessualer Hinsicht nicht benachteiligt", d.h. er hat die gleichen prozessualen Rechte wie dieser. Mit dieser Feststellung sollte indessen nicht gesagt werden, daß der Wehrpflichtige beim In-sich-Prozeß gemäß § 35 Abs. 2 WPflG sich praktisch in der Rolle des Klägers befindet; vielmehr ging es lediglich um die Klarstellung seiner prozessualen Rechte in diesem Prozeß, wobei an den Regelfall angeknüpft wurde, in dem der Wehrpflichtige als Kläger seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen erstrebt. Diese prozessualen Rechte bleiben die gleichen, wenn der Wehrpflichtige im In-sich-Prozeß gemäß § 35 Abs. 2 WPflG als Beigeladener seine Rechtsposition wie ein Beklagter verteidigt.

11

Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Wehrpflichtige als Beigeladener im In-sich-Prozeß nach § 35 Abs. 2 WPflG nicht von der ihm obliegenden Sachaufklärungspflicht befreit ist und daß die Beweisanforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung im Gerichtsverfahren bei einem im Verwaltungsverfahren als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Wehrpflichtigen nicht reduziert sind, weil es sich bei den Bescheiden der Prüfungsgremien nach §§ 25, 26 WPflG um Entscheidungen nach zwingendem Recht handelt, die deshalb in vollem Umfange der gerichtlichen Nachprüfung unterliegen und nach Maßgabe des § 113 Abs. 2 VwGO durch gerichtliche Feststellungen ersetzbar sind (vgl. Urteil vom 17. Juli 1974 - BVerwG 6 C 25.73 - [a.a.O.]; Urteil vom 3. Mai 1982 - BVerwG 6 C 60.79 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 130]); denn solange das Verwaltungsgericht den anerkennenden Bescheid des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskammer auf die Klage der Bundesrepublik Deutschland hin nicht aufhebt, behält der Wehrpflichtige die ihm eingeräumte Rechtsposition als anerkannter Kriegsdienstverweigerer.

12

Damit aber unterscheidet sich seine Rechtsstellung in diesem Prozeß wesentlich von derjenigen eines Klägers, der - wie § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO dies im Hinblick auf das für eine Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt - mit Hilfe seiner Klage einen ihn bereits belastenden Verwaltungsakt abwehren oder aber einen ihn begünstigenden Verwaltungsakt erst erlangen will. Die Vorschrift des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO, die auf die Position desjenigen zugeschnitten ist, der (als Beamter, Richter oder auch Wehrpflichtiger) als Kläger einen ihn belastenden Verwaltungsakt abwehren oder einen ihn begünstigenden Verwaltungsakt erstreiten will - nämlich um ihm die klageweise Verfolgung seiner Rechte durch Bereitstellung eines für ihn ortsnahen Verwaltungsgerichts zu erleichtern -, weist nach alledem hinsichtlich desjenigen Beamten, Richters oder auch Wehrpflichtigen, der die strittige Rechtsposition bereits erlangt hat und der an dem Prozeß über die Rechtmäßigkeit dieser Position lediglich als Beigeladener beteiligt ist, um sie verteidigen zu können, keine Lücke auf. Vielmehr gilt hier - da § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO, wie dargelegt, ausscheidet - gemäß § 52 Nr. 2 Satz 1, letzter Satzteil, die Regelung des § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist für die vorliegende Klage der Wehrbereichsverwaltung II in ... gerichtet auf Aufhebung des den Kläger als Kriegsdienstverweigerer anerkennenden Bescheides der Prüfungskammer bei der Wehrbereichsverwaltung II in ..., das Verwaltungsgericht Hannover örtlich zuständig.

13

Das Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Klage unter Berufung auf seine fehlende örtliche Zuständigkeit abgewiesen hat, ist daher aufzuheben; die Sache ist gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren gemäß § 13 Abs. 1 GKG auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Becker
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert