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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.11.1982, Az.: BVerwG 9 C 167.82

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Ablehnung des Asylantrages; Rechtsmittelfrist; Pflichten des Rechtsanwaltes; Rechtsbehelfsanfrage; Einmaliger Benachrichtigungsversuch

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.11.1982
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 167.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11915
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 23.11.1981 - AZ: 9 K 10.199/81

Fundstellen

  • BVerwGE 66, 240 - 241
  • BayVBl 1983, 187
  • DÖV 1983, 248-249
  • MDR 1983, 604-605 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1280 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Mit Rücksicht darauf, daß auf die Anfrage eines Rechtsanwalts an seinen Mandanten, ob gegen die Ablehnung seines Asylantrags ein Rechtsbehelf eingelegt werden soll, regelmäßig eine Antwort zu erwarten ist, darf der Anwalt es nicht bei einem einmaligen Benachrichtigungsversuch bewenden lassen; er ist vielmehr - insbesondere im Hinblick auf die bei Ausländern nicht selten auftretenden Schwierigkeiten bei der Postzustellung - gehalten, bei dem Mandanten gegebenenfalls nochmals und nicht nur erneut mit einfachem Brief Rückfrage zu halten.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling, Dr. Säcker, Sträter und Dr. Kemper
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. November 1981 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter. Die Beklagte lehnte seinen Antrag mit am 11. Juli 1980 mittels eingeschriebenen Briefs zur Post gegebenem Bescheid ab. Die am 19. Februar 1981 erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 23. November 1981 unter Versagung der erbetenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die verspätete Klageerhebung sei dadurch verschuldet, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers es bezüglich der Frage der Klageerhebung bei einem formlos zugesandten Schreiben an den Kläger ohne Erinnerung und ohne vorsorgliche Klageerhebung habe bewenden lassen.

2

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision. Er meint, in einem Fall wie dem vorliegenden hätte nicht gemäß § 34 Abs. 1 AuslG, gegen dessen Vereinbarkeit mit Art. 19 Abs. 4 GG zudem durchgreifende Bedenken bestünden, verfahren werden dürfen; überdies sei das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu Unrecht verneint worden.

3

Er beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 11. Juli 1980 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen.

4

Die Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert.

5

II.

Die statthafte (Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 698.81 - Buchholz 402.24 § 34 AuslG Nr. 5) Revision ist frist- und formgerecht eingelegt.

6

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig und im Sinne des § 34 Abs. 1 AuslG auch als offensichtlich unbegründet angesehen.

7

Die Möglichkeit, Klagen von Asylbewerbern einstimmig als offensichtlich unbegründet mit der Folge des Berufungsausschlusses abzuweisen, ist durch die - inzwischen durch § 39 Nr. 4 des Gesetzes über das Asylverfahren vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946) aufgehobene - Neufassung des § 34 AuslG in dem Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1108) geschaffen worden. Der unter den genannten Voraussetzungen bestimmte Ausschluß der Berufung verletzt Art. 19 Abs. 4 GG nicht. Dieses Grundrecht verbürgt den substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle, gewährleistet einen Instanzenzug aber ebensowenig wie das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip (BVerfGE 41, 23 [BVerfG 16.12.1975 - 2 BvR 854/75] [26], ständige Rechtsprechung). Da der Gesetzgeber in § 34 AuslG wenigstens eine Tatsacheninstanz mit mündlicher Verhandlung sichergestellt hat, wie sich aus § 34 Abs. 2 AuslG ergibt, begegnet die Vorschrift unter diesem Aspekt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG lassen sich weiterreichende Anforderungen an die Ausgestaltung des Rechtsweges für Asylstreitsachen dahin, daß stets das Rechtsmittel der Berufung zu eröffnen sei, nicht entnehmen.

8

Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt die vom Wortlaut des § 34 Abs. 1 AuslG ausgehende und an der Gesetzessystematik sowie der gesetzgeberischen Zielsetzung ausgerichtete Interpretation der Vorschrift ihre Anwendbarkeit auch auf offensichtlich unzulässige Klagen. Der Senat hat aus dem in der Überschrift des Gesetzes zum Ausdruck gebrachten Beschleunigungszweck, seiner Entstehungsgeschichte und nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen gefolgert, daß die Regelung offensichtlich unzulässige Klagen erst recht erfassen will, weil anderenfalls das mit der Neuregelung verfolgte Ziel gerade bei unzulässigen, also im besonderen Maße aussichtslosen Klagen verfehlt würde, sollte dem Kläger hier der volle Instanzenzug erhalten bleiben (BVerwG, a.a.O.). Als offensichtlich unzulässig wertet der Senat in sinngemäßer Anwendung der in der Rechtsprechung zur offensichtlichen Unbegründetheit entwickelten Grundsätze (Beschluß vom 1. März 1979 - BVerwG 1 B 24.79 - Buchholz 402.24 § 34 AuslG Nr. 1) eine Klage dann, wenn an der Richtigkeit der zu den Sachurteilsvoraussetzungen getroffenen vollständigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts kein vernünftiger Zweifel besteht und diese Feststellungen die Abweisung der Klage nach der eindeutigen Rechtslage gebieten (Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 698.81 - a.a.O.).

9

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klage war nach Ablauf der Klagefrist erhoben worden. Mit Recht hat die Vorinstanz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO abgelehnt, weil nach den vorgetragenen Tatsachen zur Rechtfertigung der Verspätung ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist (vgl. Beschluß vom 2. Februar 1972 - BVerwG 6 B 50.71 - VerwRspr. 24, 767 = DÖV 1972, 798). Ein solches Verschulden des Prozeßbevollmächtigten ist nach § 85 Abs. 2 ZPO gemäß der Verweisung in § 173 VwGO im Verwaltungsstreitverfahren auch bei Anwendung von § 60 VwGO in Asylrechtsstreitigkeiten der betroffenen Partei zurechenbar (vgl. BVerfGE 60, 253 [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]; Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 488.81 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 120, mit weiteren Nachweisen). Es gehört zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts, im Rahmen des ihm Zumutbaren dafür Sorge zu tragen, daß seine Mitteilungen den Mandanten zuverlässig und rechtzeitig erreichen (vgl. Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 488.81 - a.a.O.). Gerade mit Rücksicht darauf, daß regelmäßig eine Reaktion des Mandanten auf Benachrichtigungen der hier vorliegenden Art durch seinen Rechtsanwalt zu erwarten ist, und auf die bei Ausländern nicht selten auftretenden Schwierigkeiten bei der Postzustellung darf der Anwalt es nicht bei einem einmaligen Benachrichtigungsversuch bewenden lassen; er ist vielmehr gehalten, bei dem Mandanten gegebenenfalls nochmals und nicht nur mit einfachem Brief Rückfrage zu halten oder sich auf sonstige Weise zu vergewissern, ob dieser eine Weiterverfolgung seiner Rechte wünscht. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers seiner Obliegenheit, den Gründen für das Ausbleiben der Antwort des Mandanten auf die Bitte um Rücksendung der unterschriebenen Prozeßvollmacht und Zahlung eines Gebührenabschlags - rechtzeitig - nachzugehen, nicht genügt hat. Diese Feststellung ist nicht mit beachtlichen Rügen angegriffen. Es besteht kein vernünftiger Zweifel, daß bei dieser Sach- und Rechtslage eine Abweisung der Klage geboten war.

10

Die Revision war daher zurückzuweisen.

11

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Dr. Korbmacher
Dr. Kühling
Dr. Säcker
Sträter
Dr. Kemper