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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.10.1982, Az.: BVerwG 2 C 4.80

Entlassung aus dem Beamtenverhältnis; Bescheidung des verspäteten Widerspruchs; Klagemöglichkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.10.1982
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 4.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 02.02.1976 - AZ: I/1 E 54/73
VGH Hessen - 17.10.1979 - AZ: I OE 28/76

Fundstellen

  • BWVPr 1983, 246-247
  • BayVBl 1983, 311-312
  • DokBer B 1983, 47-80
  • NVwZ 1983, 608-609 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1983, 53-54
  • ZBR 1983, 191-192

Amtlicher Leitsatz

Die sachliche Bescheidung eines verspätet erhobenen Widerspruchs eröffnet auch bei einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis die Klagemöglichkeit.

In der Verwaltungssache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Oktober 1979 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger bestand 1964 die Prüfung für das künstlerische Lehramt an Gymnasien - Fachrichtung Kunsterziehung - und 1970 die pädagogische Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen. Der Hessische Kultusminister ernannte ihn mit Wirkung vom 1. Februar 1970 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienassessor. Nachdem der Kläger aufgrund eines vom Hessischen Kultusminister gegen den Willen der Schulleitung und des Regierungspräsidenten erteilten Sonderurlaubs einen Studienaufenthalt in England verbracht hatte, kam es zu Meinungsverschiedenheiten mit der Schulleitung über das dienstliche Verhalten des Klägers. Der Regierungspräsident in Darmstadt entließ den Kläger schließlich durch Bescheid vom 18. Juli 1972 gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) wegen mangelnder Bewährung mit Ablauf des 30. September 1972 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an. Dieser Bescheid wurde dem Kläger, der sich zu dieser Zeit zu einem mehrwöchigen Ferienaufenthalt in England befand, am 20. Juli 1972 durch Niederlegung beim Postamt Mainz zugestellt. Der Kläger, der am 26. August 1972 zurückgekehrt war und die niedergelegte Sendung abgeholt hatte, legte mit Schreiben vom 7. September 1972 beim Hessischen Kultusminister Widerspruch ein. Dieser wies den Widerspruch mit Bescheid vom 12. Februar 1973 als unbegründet zurück.

2

Der vom Kläger daraufhin gegen die Entlassung erhobenen Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 17. Oktober 1979 die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

3

Die Klage sei wegen Versäumung der Widerspruchsfrist unzulässig. Der Hessische Kultusminister habe zwar den verspäteten Widerspruch nach eingehender Sachprüfung als unbegründet zurückgewiesen. Dadurch habe er aber den Klageweg nicht eröffnen können. Denn die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis sei mit dem Ablauf des 30. September 1972 wirksam geworden. Infolge der besonderen Verfahrens- und Formvorschriften, die bei der Begründung und Aufhebung eines Beamtenverhältnisses zu beachten seien, habe die Behörde nicht mehr die Sachherrschaft besessen. Sie habe deshalb dem verspätet eingelegten Widerspruch nicht abhelfen und durch eine bloße Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht den früheren Rechtszustand wiederherstellen können. Ein früherer Beamter, dessen Beamtenverhältnis wirksam beendet worden sei, könne nicht durch bloße Aufhebung der Entlassungsverfügung, sondern nur im Wege einer Ernennung durch Aushändigung einer den Formvorschriften der Beamtengesetze entsprechenden Ernennungsurkunde in ein neues Beamtenverhältnis berufen werden. Andernfalls könnte einem entlassenen Beamten ohne oder sogar gegen seinen Willen ein Beamtenverhältnis aufgezwungen werden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis werde zwar noch nicht mit der Bestandskraft der Entlassungsverfügung, wohl aber mit dem Ablauf des Tages wirksam, zu dem die Entlassung ausgesprochen wurde. Bis zum Ablauf dieses Tages könne die Behörde eine bestandskräftige Entlassungsverfügung aufheben; danach sei das Beamtenverhältnis beendet. - Der Beklagte habe auch nicht deshalb noch die Sachherrschaft über den angefochtenen Verwaltungsakt besessen, weil der Kläger infolge seines Auslandsaufenthalts ohne Verschulden gehindert gewesen sei, den Widerspruch fristgerecht zu erheben. Ein verspätet eingelegter Widerspruch habe grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung und hindere deshalb regelmäßig nicht den Eintritt der Bestandskraft des angegriffenen Verwaltungsakts. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offensichtlich nicht in Betracht komme. Der Kläger habe nicht rechtzeitig Wiedereinsetzung beantragt. Ferner könne ihm nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Wiedereinsetzung hinsichtlich der versäumten Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages und damit keine - auch ohne ausdrücklichen Antrag mögliche - Wiedereinsetzung hinsichtlich der Versäumung der Widerspruchsfrist gewährt werden. Schließlich habe ihm der Hessische Kultusminister mit seinem Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 1973 weder ausdrücklich noch stillschweigend Wiedereinsetzung gewährt.

4

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und von materiellem Recht und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

5

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

II.

Die Revision hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Unrecht als unzulässig angesehen. Da der Hessische Kultusminister als Widerspruchsbehörde über den verspäteten Widerspruch des Klägers sachlich entschieden hat, steht die Versäumung der Widerspruchsfrist der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Auf die Frage, ob die Widerspruchsbehörde dem Kläger Wiedereinsetzung gewährt hat bzw. hätte gewähren müssen, sowie auf die in diesem Zusammenhang vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht an.

7

Der Kläger hat allerdings die Frist von einem Monat für die Erhebung des Widerspruchs (§ 70 Abs. 1 VwGO) versäumt. Diese ist mit der Zustellung des Entlassungsbescheides vom 18. Juli 1972 durch Niederlegung beim zuständigen Postamt am 20. Juli 1972 in Lauf gesetzt worden (vgl. §§ 184, 44 des Hessischen Beamtengesetzes - HBG - in der Fassung vom 16. Februar 1970 [GVBl. I S. 110] in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 14. Februar 1957 [GVBl. S. 9]; § 1 Abs. 2 und 3, § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 [BGBl. I S. 379] in Verbindung mit § 182 ZPO). Gegen die Anwendung der Vorschriften über die Ersatzzustellung im Verwaltungsverfahrensrecht und insbesondere auf das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwGE 58, 100 [103]). Der Widerspruch des Klägers ist erst nach Fristablauf, nämlich am 22. September 1972, beim Hessischen Kultusminister eingegangen. Dieser hat aber mit Bescheid vom 12. Februar 1973 den Widerspruch sachlich beschieden. Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Anfechtungsklage erhoben. Die sachliche Bescheidung des Widerspruchs eröffnet unabhängig davon, ob die Widerspruchsbehörde dazu verpflichtet war oder nicht, die Klagemöglichkeit (BVerwGE 57, 342 [344]).

8

Die Einhaltung der Widerspruchsfrist ist - anders als die Durchführung eines Vorverfahrens und das Ergehen eines Widerspruchsbescheides (vgl. §§ 68, 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; § 126 Abs. 3 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes) - keine vom Verwaltungsgericht von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung. Hat die Widerspruchsbehörde auf einen verspäteten Widerspruch aufgrund ihrer Sachherrschaft eine Entscheidung in der Sache getroffen und sich nicht auf die Versäumung der Widerspruchsfrist berufen, so darf das später angerufene Verwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Klage - auch soweit sie sich gegen den Ursprungsbescheid richtet - nicht von sich aus wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig abweisen (vgl. BVerwGE 15, 306 [310]; 28, 305 [307 f.]; Urteile vom 16. Januar 1964 - BVerwG 8 C 72.62 - [Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 2 = DVBl. 1965, 89, 90] und vom 7. Januar 1972 - BVerwG 4 C 61.69 - [Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 6 = DVBl. 1972, 423, 424]). Ob hiervon Ausnahmen zu machen sind, etwa wenn Dritte beteiligt sind (vgl. Beschluß vom 29. Oktober 1968 - BVerwG 4 B 7.68 - [DÖV 1969, 142 f.]), bedarf im vorliegenden Fall keiner Prüfung. Eine Verletzung von Rechten Dritter durch die Sachentscheidung auf den verspäteten Widerspruch ist nicht ersichtlich (vgl. auch Redeker von Oertzen, VwGO [7. Aufl. 1981], § 70 Rdz. 8).

9

Diese verfahrensrechtlichen Grundsätze gelten auch für die Überprüfung einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Sie werden durch die vom Berufungsgericht angeführten besonderen Verfahrens- und Formvorschriften des materiellen Beamtenrechts - eine besondere Formenstrenge gilt übrigens nur für die Begründung, nicht für die Beendigung von Beamtenverhältnissen - nicht berührt. Der Bescheid über die Entlassung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wird als rechtsgestaltender Verwaltungsakt mit der Bekanntgabe in der vorgeschriebenen Form (hier: § 44 HBG) wirksam (äußere Wirksamkeit). Seine Gestaltungswirkung (innere Wirksamkeit) entfaltet er zu dem in ihm angegebenen. Zeitpunkt der Entlassung, hier also zum Ablauf des 30. September 1972 (vgl. BVerwGE 55, 212[BVerwG 01.02.1978 - 6 C 9/77] [215]; Beschluß vom 2. Juni 1980 - BVerwG 2 B 2.80 - [ZBR 1981, 65]). Diese Gestaltungswirkung der Entlassungsverfügung, die unabhängig von deren Bestandskraft eintritt (vgl. BVerwGE 13, 1[BVerwG 21.06.1961 - VIII C 398/59] [7]; Urteil vom 30. Januar 1968 - BVerwG 6 C 35.65 - [Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 16 = DÖD 1968, 94, 95]), hindert nicht, vom Fortbestand des umgestalteten (beendeten) Beamtenverhältnisses auszugehen, wenn sich später, d.h. nach Eintritt der Gestaltungswirkung, herausstellt, daß die Entlassung keinen Bestand haben kann. Wird die Entlassung rechtzeitig angefochten, so bedeutet dies nicht, daß die (innere) Wirksamkeit der Entlassung hinausgeschoben ist. Die Behörde ist lediglich gehindert, den Beamten belastende Folgerungen aus der Umgestaltung des Rechtsverhältnisses zu ziehen, solange über dessen Rechtsbehelfe noch nicht unanfechtbar entschieden ist. Sobald dies geschehen ist, greift die durch die rechtskräftige Entscheidung klargestellte Rechtslage rückwirkend Platz (vgl. BVerwGE 13, 1[BVerwG 21.06.1961 - VIII C 398/59] [5 ff.]; Urteil vom 30. Januar 1968 - BVerwG 6 C 35.65 - [a.a.O.]; Beschluß vom 16. Januar 1973 - BVerwG 2 B 33.71 - [Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 18]): Die Entlassung ist zu dem festgesetzten Zeitpunkt wirksam geworden, wenn die Rechtsbehelfe gegen die Entlassung erfolglos bleiben. Im umgekehrten Fall ist das Beamtenverhältnis als von der (aufgehobenen) Entlassungsverfügung durchgängig nicht berührt zu behandeln (vgl. auch BVerwGE 24, 92 [98]; Urteil vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 48]). Darüber hinaus kann etwa der Beamte seinen Antrag auf Entlassung (§ 30 Abs. 1 BBG) auch dann noch wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung anfechten (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1970 - BVerwG 2 C 5.66 - [Buchholz 232 § 30 BBG Nr. 6 = ZBR 1971, 88]), wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen und die auf den Antrag verfügte Entlassung schon wirksam geworden ist. Ferner kann die Behörde aus einem der in § 51 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) - VwVfG - bzw. in den entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetzes der Länder genannten Gründe verpflichtet sein, ein Entlassungsverfahren wieder aufzugreifen und eine bereits wirksam gewordene Entlassung rückgängig zu machen. Ebenso wie in dem zuerst genannten Fall wird dann kein neues Beamtenverhältnis begründet. Vielmehr hat - ungeachtet der zunächst eingetretenen Gestaltungswirkung - das ursprüngliche Beamtenverhältnis in Wahrheit fortbestanden. Entsprechendes gilt für Fälle der erfolgreichen Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 153 VwGO, wenn die gegen die Entlassung gerichtete Klage abgewiesen worden war. In seinem ein Zwangspensionierungsverfahren betreffenden Urteil vom 13. April 1978 - BVerwG 2 C 5.74 - (Buchholz 237.2 § 79 LBG Berlin Nr. 2 = ZBR 1978, 376) ist der erkennende Senat davon ausgegangen, daß ein wegen Bestellung eines Pflegers unwirksamer Widerspruch des Beamten durch dessen spätere Genehmigung nach Aufhebung der für ihn angeordneten Pflegschaft auch noch nach Ablauf der Widerspruchsfrist rückwirkend geheilt wird, so daß die zunächst bestandskräftig und wirksam gewordene Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (wieder) der gerichtlichen Prüfung unterlag. -

10

Im Falle der Versäumung der Widerspruchsfrist gilt nichts anderes. Zwar wird die Entlassungsverfügung bestandskräftig, wenn sie nicht rechtzeitig angefochten wird. Ist die Behörde aber - wie oben dargelegt - auch aufgrund eines verspätet erhobenen Widerspruchs zur sachlichen Prüfung eines rechtsgestaltenden Verwaltungsakts befugt mit der Folge, daß das Verwaltungsgericht auf eine anschließend rechtzeitig erhobene Klage die sachliche Prüfung des Ursprungsbescheides nicht mit der Begründung ablehnen darf, die Widerspruchsfrist sei versäumt und der Verwaltungsakt bereits bestandskräftig, so stellt sich die Rechtslage hier nicht anders dar, als wenn rechtzeitig Widerspruch eingelegt worden ist und das sich anschließende Widerspruchs- und Klageverfahren über den Zeitpunkt des Eintritts der inneren Wirksamkeit der Entlassung hinaus andauert: Haben die trotz Bestandskraft des Verwaltungsakt eingelegten Rechtsbehelfe in der Sache keinen Erfolg, so verbleibt es bei der eingetretenen Gestaltungswirkung. Wird die Entlassungsverfügung dagegen aufgehoben, so ist das Beamtenverhältnis auch hier als von der (aufgehobenen) Entlassungsverfügung von Anfang an unberührt zu behandeln.

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Das Urteil des Berufungsgerichts beruht nach alledem auf der Verletzung von Verwaltungsprozeßrecht in Verbindung mit Landesbeamtenrecht. Da die Klage auch nicht aus anderen Gründen unzulässig ist, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Für eine Entscheidung darüber, ob der Klageantrag sachlich begründet ist, fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Das Revisionsgericht kann sie nicht selbst treffen, sondern muß die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.500 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Niedermaier
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller