Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.10.1982, Az.: BVerwG 1 WB 142/82
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.10.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 142/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 17540
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 22. Oktober 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Vollziehung des Befehls, daß der Antragsteller seine anstehende Viederholungsschutzimpfung gegen Pocken zu dulden habe, wird bis zur Hauptsacheentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - in dem Wehrbeschwerdeverfahren 1 WB 108/80 ausgesetzt.
- 2.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Unter dem 29. Oktober 1979 beschwerte sich der Antragsteller gegen einen Befehl, auf Grund dessen er am 24. Oktober 1979 gegen Pocken geimpft worden war. In seiner weiteren Beschwerde vom 7. Januar 1980 wendete er gegen den ablehnenden Beschwerdebescheid vom 19. Dezember 1979 ein, daß für dessen Erlaß der Leitende Sanitätsoffizier des Heeresamtes nicht zuständig gewesen sei, weil sich seine Beschwerde gegen das Impfprograme, vier Bundeswehr richte.
Die weitere Beschwerde wurde vom Bundesminister der Verteidigung (BMVg), an den sie durch Verweisung gelangt war, unter dem 10. Juli 1980 dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - als Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung vorgelegt, da ihr Gegenstand der ihm zuzurechnende Erlaß über die Durchführung von Impfungen bei Soldaten der Bundeswehr vom 26. Januar 1978 (VMBl S. 163) sei.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 1982, beim Senat eingegangen am 18. Oktober 1982, begehrt der Antragsteller den "Erlaß einer einstweiligen Verfügung" gegen die ihm erneut befohlene Pockenschutzimpfung, der er sich laut beigefügtem Befehl seiner Dienststelle vom 6. Oktober 1982 am 26. Oktober 1982 zu unterziehen habe.
Der BMVg hat es auf fernschriftliche Anfrage des Senatsvorsitzenden abgelehnt, die Vollziehung dieser Pockenschutzimpfung bis zur Entscheidung des Senats nach § 3 Abs. 2 VBO auszusetzen. Auf das entsprechende Fernschreiben des BMVg wird Bezug genommen.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Akten verwiesen.
II
1.
Der Antrag ist zulässig, gleich, ob man ihn als Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 VwGO (analog) oder als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von § 17 Abs. 6 Satz 1 WBO betrachtet.
2.
Der Antrag ist begründet.
Bei einer Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Maßnahme gegen das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur Entscheidung in der Hauptsache abzuwägen. Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben, oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BVerwG Beschlüsse vom 20. Februar 1981 - 1 WB 13/81 - und vom 24. August 1981 - 1 VB 98/81).
Die im Hauptsacheverfahren angefochtene Maßnahme wie auch die anstehende konkrete Wiederimpfung ist hier weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig. Ob die bestehenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen im Sinne der zitierten Rechtsprechung "durchgreifend" sind oder nicht, kann jedoch offenbleiben. Denn der dem Antragsteller im Falle seiner Wiederimpfung entstehende Nachteil ist ihm angesichts des Gewichts des dadurch eingeschränkten Grundrechts der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) unzumutbar. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn man den vom BMVg geltend gemachten Umstand in Rechnung stellt, daß sich gegebenenfalls eine große Anzahl anderer Soldaten auf die Aussetzung der Vollziehung der Wiederimpfung des Antragstellers berufen könnte oder würde. Denn sollte der Antragsteller im Hauptsacheverfahren, das in absehbarer Zeit entschieden werden wird, unterliegen, so könnte seine Wiederimpfung - und damit gegebenenfalls auch die Wiederimpfung jener anderen Soldaten - sofort nachgeholt werden. Der kurzfristige Aufschub der in Rede stehenden Wiederimpfungen würde für die schützenswerten Interessen der Bundesrepublik Deutschland keinen ins Gewicht fallenden Nachteil darstellen.
3.
Dem Antrag ist daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 VBO i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO.
Dr. Schweiger
Nast-Kolb