Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.10.1982, Az.: BVerwG 1 DB 19.82
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.10.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 19.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 17580
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 24.06.1982 - AZ: VII BK 21/81
Verfahrensgegenstand
vorläufige Dienstenthebung und teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen
In dem Rechtsstreitverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz
am 5. Oktober 1982
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Reservelokomotivführers ... werden die Verfügung des Präsidenten der Bundesbahndirektion ... vom 16. Dezember 1981 sowie der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 24. Juni 1982 insoweit aufgehoben, als die Einbehaltung von Dienstbezügen des Beamten angeordnet bzw. die betreffende Anordnung aufrechterhalten wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden je zur Hälfte dem Beamten und dem Bund auferlegt, der auch die Hälfte der dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Gründe
I.
Durch Verfügung des Präsidenten der Bundesbahndirektion ... vom 16. Dezember 1981 ist gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet, gleichzeitig ist der Beamte gemäß § 91 Bundesdisziplinarordnung (BDO) vorläufig des Dienstes enthoben sowie ferner gemäß § 92 BDO angeordnet worden, daß von seinen Dienstbezügen 25 v.H. einbehalten werden. Gegenstand des Verfahrens ist der Verdacht, daß der Beamte am 12. Juli 1980 außerhalb seines Dienstes erneut im Zustand der Trunkenheit mit seinem Personenkraftwagen am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, einen Unfall verschuldet und sich unerlaubt vom Unfallort entfernt habe, daß er außerdem am 9. und am 10. Oktober 1980 schuldhaft unerlaubt seinem Dienst ferngeblieben sei. Wegen des erstgenannten Verdachtsgrundes ist der Beamte vom Amtsgericht ... am 7. Mai 1981, rechtskräftig seit dem 4. August 1981, wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 DM, insgesamt 1.500 DM verurteilt, wegen des weiteren Verdachtsgrundes ist der Verlust seiner Dienstbezüge für die genannten beiden Tage durch unanfechtbar gewordenen Bescheid der Bundesbahndirektion ... vom 22. April 1981 festgestellt worden.
Gegen die Anordnungen hat der Beamte gemäß § 95 Abs. 3 BDO die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragt. Er hat zur Begründung geltend gemacht, ihm blieben letztlich noch 221 DM im Monat zum Leben. Auch habe die Einleitungsbehörde seine Vorbelastungen groß herausgestellt, obwohl sie im wesentlichen bereits acht bis zehn Jahre zurücklägen und nicht einmal mehr in der Flensburger Kartei vermerkt seien.
Das Bundesdisziplinargericht hat die angefochtenen Anordnungen der Einleitungsbehörde durch Beschluß vom 24. Juni 1982 aufrechterhalten. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß angesichts der zahlreichen Vorbelastungen des Beamten das Disziplinarverfahren voraussichtlich zur Dienstentfernung führen werde, daß aber auch die Höhe der Gehaltseinbehaltung keinen Bedenken begegne. Denn da dem Beamten kraft richterlicher Anordnung ohnehin nur 800 DM im Monat pfändungsfrei blieben, spiele die Höhe des Einbehaltungssatzes letztlich keine Rolle. Im Hinblick auf diese Anordnung würden die dem Beamten zur Lebenshaltung verbleibenden Beträge auch dann nicht entscheidend beeinflußt, wenn der gemäß § 92 BDO einbehaltene Gehaltsteil verringert oder wenn die Einbehaltungsanordnung sogar ganz aufgehoben würde.
Mit seiner am 26. Juli 1982 zu Protokoll der Nebengeschäftsstelle der Kammer VII - ... - des Bundesdisziplinargerichts erklärten Beschwerde gegen den ihm am 16. Juli 1982 zugestellten Beschluß verfolgt der Beamte sein Begehren weiter. Zur Begründung beruft er sich darauf, daß ihm jetzt nur 87,50 DM monatlich zur Lebensführung zur Verfügung stünden. Zwar habe sich seine geschiedene Frau inzwischen wiederverheiratet und deshalb ab Juli 1982 auf Unterhalt ihm gegenüber verzichtet. Seinen Kindern Thorsten und Tanja müsse er aber insgesamt 452,50 DM an Unterhalt leisten, und mit Stand von Ende Juli 1982 sei er mit dieser Leistung noch in Höhe von 2.388 DM im Rückstand.
Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die fristgerecht eingelegte, gemäß §§ 95 Abs. 3, 79 BDO zulässige Beschwerde ist zu einem Teil begründet und führt zur Aufhebung der Einbehaltung von Gehaltsteilen des Beamten. Zu Recht hat das Bundesdisziplinargericht allerdings die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung des Beamten aufrechterhalten und auch die Einbehaltung von Gehaltsteilen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung setzt lediglich die - hier nicht in Frage stehende - ordnungsgemäße Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens sowie den Verdacht eines Dienstvergehens voraus, das überhaupt geeignet ist, eine allein in die Zuständigkeit der Disziplinargerichte fallende Disziplinarmaßnahme, zumindest also eine Gehaltskürzung (§§ 5 Abs. 1, 29 Abs. 1 BDO), nach sich zu ziehen. Die vorläufige Dienstenthebung liegt dann im Ermessen der Einleitungsbehörde. Daß diese die Grenzen des ihr zustehenden pflichtgemäßen Ermessens insoweit verkannt oder überschritten hätte, ist den Akten nicht zu entnehmen.
Die Einbehaltung von Gehaltsteilen setzt weiter voraus, daß das Verfahren mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit, die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zur Folge haben werde. Die Möglichkeit der Dienstentfernung (§ 11 BDO) muß nach der im Antragsverfahren nach § 95 Abs. 3 BDO gebotenen, ihrer Natur nach nur überschläglichen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine geringere Disziplinarmaßnahme. Daß diese Voraussetzung hier erfüllt ist, hat das Bundesdisziplinargericht zutreffend ausgeführt.
Dabei kann dahinstehen, wie lange die oder einzelne der strafgerichtlichen Vorbelastungen des Beamten inzwischen zurückliegen und ob sie noch im Bundeszentralregister oder der sogenannten Verkehrssünderkartei beim Kraftfahrbundesamt in Flensburg vermerkt sind. Von entscheidender Bedeutung ist allein, daß das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 26. Januar 1977, rechtskräftig seit dem 8. März 1977, berücksichtigungsfähig ist (§ 119 BDO). Denn in jenem Urteil ist ausgeführt, daß dem Beamten - trotz des vom Bundesdisziplinaranwalt in der disziplinargerichtlichen Hauptverhandlung schon damals gestellten Antrags auf Dienstentfernung - nochmals eine letzte Chance eingeräumt werde, wenn er sich durch das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen fraglos auch an die Grenze der weiteren Tragbarkeit im Beamtenverhältnis gebracht habe (S. 23/24 a.a.O.). Er müsse deshalb in das Eingangsamt seiner Laufbahn (zurück-) versetzt werden, aus dem er sich dann bei Bewährung wieder hocharbeiten könne; es müsse ihm andererseits aber klar sein, daß er bei erneuten Pflichtverletzungen seine Entfernung aus dem Dienst unumgänglich machen würde. Wenn sich ein so angesprochener und vorgewarnter Beamter noch vor Ablauf desjenigen Zeitraums, in dem er sich bewähren und wieder "hocharbeiten" sollte, erneut einer einschlägigen und gerade für den Betriebsdienst der Deutschen Bundesbahn, in dem Alkoholabstinenz unverzichtbar ist, schwerwiegender Trunkenheitsverfehlung schuldig macht, so liegt es zumindest nahe, daß die damals noch einmal zurückgestellte disziplinare Höchstmaßnahme nunmehr geboten, d.h. zumindest bei überschläglicher Prüfung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Grundvoraussetzung für eine von der Einleitungsbehörde gemäß § 92 BDO zu treffende Entscheidung, Gehaltsteile des beschuldigten Beamten einzubehalten, kann unter diesen Umständen nicht zweifelhaft sein.
Zu Unrecht ist das Bundesdisziplinargericht jedoch davon ausgegangen, daß die Einleitungsbehörde bei Bestimmung des Umfangs der Gehaltseinbehaltung von dem ihr zustehenden Ermessen im Rahmen des § 92 BDO pflichtgemäß Gebrauch gemacht habe. Das läßt schon der Berechnungsbogen erkennen, den die Einleitungsbehörde ihrer Einbehaltungsanordnung zugrunde gelegt hat.
In dieser Berechnung ist zwar ausgeführt, daß der Beamte seiner geschiedenen Ehefrau und seinen beiden Kindern unterhaltspflichtig und daß für jede Person als minimaler Lebensbedarf ein Betrag von 300 DM zu veranschlagen sei. Das genügt zur Ermessensausübung indessen nicht. Denn auf abstrakte Erwägungen darf sich das einer Maßnahme nach § 92 BDO zugrunde liegende Ermessen nicht beschränken; es muß die konkreten Umstände des Einzelfalles berücksichtigen, unter denen der Beschuldigte seinen Haushalt zu führen und seine Einnahmen, d.h. in aller Regel die ihm zustehenden Dienstbezüge, aufzuteilen hat. Bei Berücksichtigung dieser Umstände aber hätte nicht zunächst eine Einbehaltung von 25 v.H. zugrunde gelegt und dann errechnet werden dürfen, was an die Vollstreckungsgläubiger des Beamten - nun - noch abzuführen bleibt, sondern es hätte zunächst von den Verbindlichkeiten des Beamten ausgegangen werden müssen und erst dann bestimmt werden dürfen, ob eine Einbehaltungsanordnung nach § 92 BDO möglich und in welchem Umfange sie gegebenenfalls gerechtfertigt ist. Schuldverbindlichkeiten dürfen im Rahmen des § 92 BDO erst dann unberücksichtigt bleiben, wenn dem Beamten konkret gesagt werden kann, daß und wie er sich unter Berücksichtigung seiner jetzt in den Ausgaben eingeschränkten Haushalts- und Lebensführung - zu der er nach Einleitung eines voraussichtlich zur Dienstentfernung führenden Disziplinarverfahrens verpflichtet, schon im Hinblick auf den Wegfall der dienstleistungsbezüglichen Aufwendungen jedenfalls in gewissem Umfange zumeist auch in der Lage ist - von diesen Verpflichtungen frei machen oder wie er sie sich jedenfalls so erleichtern kann, daß sie auch bei verringerten Bezügen noch erfüllbar sind. Im Rahmen des § 92 BDO ist der Dienstherr nicht dazu berechtigt, dem Beamten die Möglichkeit zur Tilgung seiner Schulden zu nehmen und ihn der Notwendigkeit preiszugeben, seinen ihm gesetzlich obliegenden oder vertraglich eingegangenen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen zu können. Denn anders als bei der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages im Sinne der §§ 77, 110 BDO, die nur die Folgewirkung eines Beamtenverhältnisses ist, dessen Beendigung und damit den Fortfall der Alimentationspflicht des Dienstherrn aber voraussetzt, bleibt der Dienstherr auch einem Beamten gegenüber, gegen den wegen des Verdachts eines schweren Dienstvergehens ein förmliches Disziplinarverfahren geführt wird, zur Alimentation und Fürsorge verpflichtet. Anders als bei einem Unterhaltsbeitrag, der nur den notdürftigen Unterhalt eines ehemaligen Beamten sichern und ihn nicht purer Not aussetzen soll, ist bei der Einbehaltung von Gehaltsteilen daher auf die Lebensumstände des Beamten und auf dessen individuelle Bedürfnisse und Verpflichtungen Rücksicht zu nehmen (Beschluß vom 4. August 1982 - BVerwG 1 DB 14.82 -).
Diesen Unterschied zwischen einem disziplinarrechtlichen Unterhaltsbeitrag und der Einbehaltung von Gehaltsteilen als vorläufige Maßnahme nach § 92 BDO hat auch das Bundesdisziplinargericht in dem von dem Beamten angefochtenen Beschluß nicht berücksichtigt, wenn dort ausgeführt ist, es käme auf den Einbehaltungssatz ohnehin nicht entscheidend an, weil dem Beamten in jedem Fall nur 800 DM pfandfrei verblieben. Dabei wird verkannt, daß es bei der Anordnung nach § 92 BDO nicht allein darum geht, dem Beamten den zum Leben unbedingt notwendigen Bedarf zu sichern, sondern ihm auch die Möglichkeit zur Einhaltung seiner Verpflichtungen zu geben, insbesondere auch die Pflicht zur Leistung von Unterhalt zu erfüllen, die hier in erster Linie Gegenstand der ausgebrachten Vollstreckungsmaßnahmen ist und um die es hier daher vorwiegend geht.
Da die Disziplinargerichte des Bundes nicht befugt sind, eigenes Ermessen anstelle der Einleitungsbehörde walten zu lassen, ist die Anordnung der Einleitungsbehörde in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfange aufzuheben. Diese wird nunmehr über den Umfang der Gehaltseinbehaltung erneut befinden müssen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 114 Abs. 2, 115 Abs. 5 Satz 1 BDO; sie berücksichtigt, daß die Beschwerde die Aufhebung der gemäß §§ 91 und 92 BDO getroffenen Anordnungen schlechthin zum Ziele hatte, daß sie aber nur zu einem Teil erfolgreich ist.
Janzen
Pellnitz