Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.09.1982, Az.: BVerwG 7 B 223.81
Anforderungen an eine Beschwerdebegründung; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.09.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 223.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 15226
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 02.03.1981 - AZ: 7 K 187/80
- VGH Mannheim - 08.09.1981 - AZ: 9 S 703/81
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- HFR 1984, 181-182
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. September 1982
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. September 1981 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt, daß ein Prüfungsverfahren wieder aufgegriffen wird, das 1967 mit der Entscheidung des Landesjustizprüfungsamts abgeschlossen worden ist, er habe die Erste juristische Staatsprüfung - nach zwei 1957 und 1959 vorangegangenen Versuchen - endgültig nicht bestanden. Das Landes justizprüfungsamt lehnte ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Klage und Berufung des Klägers waren ohne Erfolg.
Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, kann ebenfalls keinen Erfolg haben, denn sie ist unzulässig.
Der Kläger rügt eine Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Zulässigkeitserfordernis einer Beschwerde, mit der die Divergenzzulassung erstrebt wird, ist indessen, daß die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Berufungsgerichts abweicht, bezeichnet wird (§ 132 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Daß mit der Rüge, das Urteil der Vorinstanz weiche von einer (bezeichneten) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab, die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erreicht werden kann, hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung festgestellt (vgl. zuletzt Beschluß vom 10. Oktober 1979 - BVerwG 3 CB 4.79 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 183 m.w.N.).
Zweck der Divergenzzulassung ist nämlich, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung innerhalb des Verwaltungsrechtswegs zu gewährleisten.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar scheitert die Beschwerde insoweit nicht schon daran, daß sie hierauf nicht gestützt worden ist (vgl. BVerwGE 24, 91 [BVerwG 11.05.1966 - VIII B 109/64]). Sie genügt aber auch hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes nicht den Zulässigkeitsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob eine Abweichung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der Rechtssache stets grundsätzliche Bedeutung verleihen würde. Daß das Berufungsgericht von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1980 (BVerfGE 54, 363) oder dem Beschluß desselben Gerichts vom 11. Februar 1981 (BVerfGE 56, 192) abgewichen ist, ist nämlich nicht hinreichend dargelegt. Denn in der Beschwerde wird lediglich aufgezeigt, daß die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht mit den Schlußfolgerungen übereinstimmt, die der Kläger aus den bezeichneten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zieht. Auch sonst ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Hierzu wäre erforderlich gewesen, (mindestens) eine bestimmte, grundsätzlich klärungsbedürftige, d.h. über den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage, die im Revisionsverfahren geklärt werden kann, aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO[.]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Kreiling
Seebass