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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.08.1982, Az.: BVerwG 1 B 76.82

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Ausweisung eines wegen einer Straftat verurteilten Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften; Tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung als Voraussetzung; Befristung oder Versagung der Aufenthaltserlaubnis als milderes Mittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.08.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 76.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 11719
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 18.08.1981 - AZ: 17 K 5011/80
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.04.1982 - AZ: 18 A 2572/81

Fundstelle

  • BayVerwBl. 1983, 154

Amtlicher Leitsatz

Ist der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erfüllt und geht von der Anwesenheit des Ausländers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland aus, so kann die Ausweisung des Ausländers nicht mit der Begründung für rechtswidrig erklärt werden, der Ausländerbehörde stehe das mildere Mittel der nachträglichen Befristung (§ 7 Abs. 4 AuslG) einer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis und der Versagung einer neuen Aufenthaltserlaubnis zur Verfügung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. April 1982 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

1.

Soweit sie einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rügt, genügt sie nicht dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten läßt nämlich nicht erkennen, welche Verfahrensnorm das Berufungsgericht verletzt haben soll. Selbst wenn die angefochtene Entscheidung, wie der Beklagte vermutet, "nicht unbeeinflußt von den Geschehnissen am Rande des Termins geblieben" wäre, würde dies nicht ohne weiteres einen Verfahrensmangel begründen.

3

2.

Der Rechtssache kommt auch nicht die ihr vom Beklagten beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Eine solche Bedeutung ist nur gegeben, wenn die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das ist hier nicht der Fall.

4

Der Beklagte deutet das Berufungsurteil dahin, daß ihm die Rechtsansicht zugrunde liegt, die Ausweisung eines wegen einer Straftat verurteilten Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften verstoße auch bei Bestehen einer Wiederholungsgefahr regelmäßig schon deswegen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die mildere Maßnahme der Befristung oder Versagung der Aufenthaltserlaubnis im allgemeinen ausreichenden Schutz biete. Im Hinblick hierauf hält der Beklagte die Rechtssache für grundsätzlich bedeutsam.

5

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zutreffend auslegt oder nicht. Jedenfalls bedarf jene Rechtsansicht deshalb nicht der Prüfung in einem Revisionsverfahren, weil ihre Unrichtigkeit sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt und keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die Anlaß geben könnten, von dieser Rechtsprechung abzurücken. Wie der beschließende Senat ausgesprochen hat, setzt die Ausweisung eines Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus; es muß eine konkrete Gefahr einer neuen Störung gegeben sein, an deren Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen (BVerwGE 57, 61 = [65]; Urteil vom 18. August 1981 - BVerwG 1 C 23.81 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 84 = NVwZ 1982, 117 [118] = InfAuslR 1981, 291). Ist der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erfüllt und besteht eine solche Gefahr, so kann die Ausweisung nicht mit der Begründung für rechtswidrig erklärt werden, der Ausländerbehörde stehe das mildere Mittel der nachträglichen Befristung (§ 7 Abs. 4 AuslG) einer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis und der Versagung einer neuen Aufenthaltserlaubnis zur Verfügung. Denn in solchen Fällen ist die mit der Sperrwirkung gemäß den §§ 9 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 AuslG verbundene Ausweisung das vom Gesetz vorgesehene Mittel, die von der Anwesenheit des Ausländers ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland auszuräumen (vgl. Urteil vom 11. November 1980 - BVerwG 1 C 46.74 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 76 = NJW 1981, 1915 [BVerwG 11.11.1980 - 1 C 46/74] [1916]). Ein milderes und dennoch gleich wirksames ausländerrechtliches Mittel zur Abwehr einer derartigen Gefahr gibt es nicht.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach