Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.06.1982, Az.: BVerwG 2 C 83.81
Anforderung an einen telefonisch übermittelten Verzicht auf mündliche Verhandlung; Fernmündlich erklärter Verzicht auf mündliche Verhandlung durch das Büro eines Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.06.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 83.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11888
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 17.10.1979 - AZ: 3 K 5117.78
- OVG Nordrhein-Westfalen - 09.12.1980 - AZ: 6 A 2902/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- HFR 1984, 180
- NJW 1983, 189 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Verfahrensrecht
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an einen telefonisch erklärten Verzicht auf mündliche Verhandlung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 1980 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist als Polizeiobermeister beim Polizeidirektor Leverkusen tätig. Seinen Antrag, den privaten Fernsprechanschluß als Wohnungsdienstanschluß zu genehmigen, weil er - bedingt durch seine zwischenzeitlich erfolgte Umsetzung zur Kriminalpolizei - von diesem Anschluß aus des öfteren dienstliche Gespräche führen müsse, lehnte der Polizeidirektor Leverkusen mit Bescheid vom 9. März 1978 ab. Nach erfolglosem Vorverfahren hat das Verwaltungsgericht Köln durch das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 1979 ergangene Urteil der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch das angefochtene Urteil vom 9. Dezember 1980 ohne mündliche Verhandlung das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen, weil die tatsächliche Verwaltungspraxis des Beklagten das Klagebegehren nicht rechtfertige.
Es war zunächst Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bestimmt gewesen auf den 9. Dezember 1980. Am 8. Dezember vermerkte der Vorsitzende in der Gerichtsakte:
"Vermerk: Das Büro RA Dr. W. (Proz. Bev. des Klägers) teilte mit, der Anwalt sei in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Er könne den Termin am 9.12.1980 nicht wahrnehmen. Die von mir erbetene Rückfrage bei dem Anwalt ergab, daß dieser mit einer Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sei."
Nachdem auch seitens des Beklagten fernmündlich auf mündliche Verhandlung verzichtet worden war - was schriftlich bestätigt wurde -, wurde der Verhandlungstermin aufgehoben und das angefochtene Urteil ohne mündliche Verhandlung erlassen.
Mit der Revision, die der Senat wegen des Verfahrensmangels einer zu Unrecht unterbliebenen mündlichen Verhandlung zugelassen hat, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Er stellt den Antrag,
das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 1979 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Streitsache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückzuverweisen.
Der Kläger rügt den genannten Verfahrensmangel, ferner die Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Berufungsgericht sowie die Verletzung sachlichen Rechts. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat angegeben, er habe einen Verzicht auf mündliche Verhandlung nicht erklärt und er sei auch zur Abgabe einer solchen Verzeichtserklärung weder aufgefordert noch gebeten worden.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt dazu, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 101 Abs. 1 und 2 VwGO), greift durch. Ausweislich des Vermerks des Vorsitzenden hat der - damals in ein Krankenhaus eingelieferte - Prozeßbevollmächtigte des Klägers weder schriftlich noch auch nur persönlich fernmündlich gegenüber dem Berufungsgericht auf mündliche Verhandlung verzichtet, sondern sein Büro hat dem Vorsitzenden auf dessen Frage mitgeteilt, der Prozeßbevollmächtigte sei nach Rückfrage mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Der Prozeßbevollmächtigte trägt auch vor, daß weder er noch der Kläger persönlich den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung erklärt haben und daß er nicht zur Abgabe einer solchen Verzichtserklärung aufgefordert worden sei. Jedenfalls im Hinblick auf diese Angaben des Prozeßbevollmächtigten stellt die durch das Büro fernmündlich übermittelte Erklärung keinen wirksamen Verzicht auf mündliche Verhandlung dar, ohne daß insoweit der nähere tatsächliche Hergang zu ermitteln wäre. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung muß als einseitige prozeßgestaltende Prozeßhandlung klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden (vgl. BVerwGE 6, 18). Der 1, Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat daher entschieden, daß ein (unmittelbar gegenüber dem Berichterstatter) fernmündlich erklärter Verzicht auf mündliche Verhandlung jedenfalls dann nicht wirksam sei, wenn er nicht so aktenkundig gemacht worden sei, daß jeder erhebliche Zweifel über den Erklärungsinhalt ausgeschlossen werde; aus der Akte müsse zumindest hervorgehen, daß die angebliche Verzichtserklärung wortgetreu protokolliert, telefonisch vorgelesen und genehmigt worden sei (Urteil vom 7. November 1980 - BVerwG 1 C 101.76 - [Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 12]). Der 7. Senat hält eine telefonische Erkärung des Verzichts auf mündliche Verhandlung jedenfalls dann für unwirksam, wenn der Inhalt der Erklärung streitig ist (BVerwGE 62,6). Der erkennende Senat schließt sich dem in diesen Entscheidungen zum Ausdruck kommenden Grundgedanken dahingehend an, daß die fernmündliche Übermittlung der Verzichtserklärung durch das Büro des Prozeßbevollmächtigten, der sich wegen Krankheit in einem Krankenhaus befindet und der nunmehr die persönliche Abgabe einer Verzichtserklärung bestreitet, als wirksamer Verzicht auf mündliche Verhandlung nicht ausreicht. Die für Prozeßhandlungen erforderliche Rechtssicherheit ist jedenfalls unter diesen Umständen nicht gewährleistet.
Durch die Entscheidung ohne gebotene mündliche Verhandlung wurde zugleich der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das angefochtene Urteil ist gemäß § 138 Nr. 3 VwGO als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen (vgl.Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 50.77 - [Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 8 = VerwRspr. Bd. 30, 374, 375 f.]). Es ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuweisen, ohne daß es eines Eingehens auf die weitere Verfahrensrüge und auf die Sachrüge der Revision bedarf.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 560 DM festgesetzt.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller