Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.06.1982, Az.: BVerwG 1 DB 13.82
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.06.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 13.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 17564
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 10.03.1982 - AZ: II BK 1/82
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge
In dem Rechtsstreitverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz
am 22. Juni 1982
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Betriebsoberaufsehers ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 10. März 1982 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beamte erlitt am 18. Dezember 1973 bei Rangierarbeiten einen Dienstunfall, wobei er sich eine Fraktur beider Oberschenkel und des Sitzbeins zuzog und als dessen Folge er 209 Tage dienstunfähig war. Auch ab 1975 bis einschließlich 8. August 1981 blieb er noch in einer Vielzahl von Fällen an insgesamt 609 Tagen wegen Erkrankung und mehrerer Unfälle dem Dienst fern. Auf Veranlassung des Bahnarztes Dr. H. wurde der Beamte zur Klärung seiner Tauglichkeit im Klinikum der Stadt ... - Unfallchirurgische Klinik - untersucht. In dem darauf beruhenden fachchirurgischen Gutachten vom 27. Juli 1981 wird zusammenfassend festgestellt, daß bei dem Beamten an objektivierbaren Unfallfolgen jetzt lediglich noch röntgenologische Veränderungen sowie multiple, reizlose Narben an beiden Oberschenkeln bestehen: Die von ihm geschilderten Beschwerden erschienen in dem dargestellten Umfange weder glaubhaft noch könnten sie die häufigen Dienstunfähigkeitszeiten erklären. Der gute Allgemeinzustand des Beamten, der ein muskelkräftiger Mann von athletischem Körperbau und der in allen Gelenken frei beweglich sei, stehe im Widerspruch zu der von ihm angegebenen, deutlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von Seiten der Unfallfolgen liege daher nicht vor. Sein Einsatz in den Fachrichtungen Rangierdienst, Schrankendienst, Ladedienst und Bahnhofsschaffner-Dienst erscheine als uneingeschränkt möglich.
Zur Vermeidung einer Überforderung auf seinem bisherigen Stellwerksdienstposten beim Bahnhof M. - Industriehafen - wurde M. - der Beamte dennoch durch Verfügung vom 11. August 1981 aus fürsorglichen Gründen ab 17. August 1981 in den Fahrladedienst zum Bahnhof M. Hbf. abgeordnet. Er nahm diesen Dienst aber nicht auf, sondern legte mehrere Krankmeldungen für die Zeit bis zum 27. September 1981 vor. Nachdem ihm anschließend Erholungsurlaub bis 5. Oktober 1981 gewährt worden war, trat er auch am 6. Oktober 1981 den Dienst nicht an, weil er aufgrund einer Bescheinigung des praktischen Arztes Dr. S. von diesem Tage an bis zum 11. Oktober 1981 dienstunfähig sei. Da der Bahnarzt Dr. H. den Beamten für dienstfähig hielt, wurde der Oberbahnarzt Dr. K. um Begutachtung der Tauglichkeit für den Eisenbahndienst gebeten. Aufgrund von Untersuchungen am 9. und 16. Oktober 1981 kam dieser in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Klinikums der Stadt ... vom 27. Juli 1981 zu dem Ergebnis, daß keine Funktionseinschränkung im Bereich des linken Beines festzustellen und der Beamte ab 10. Oktober 1981 wieder voll dienstfähig sei, was er ihm anläßlich der ersten Untersuchung am 9. Oktober 1981 auch, mitteilte. Noch am selben Tage wurde der Beamte durch seinen Vorgesetzten zum Dienstantritt aufgefordert. Er lehnte jedoch die Dienstaufnähme am Abend desselben Tages ab, meldete sich krank und legte seine Dienststelle Atteste des Dr. M. vom 10. Oktober 1981 für die Zeit vom 10. bis 25. Oktober 1981 und des Dr. Sch. vom 20. Oktober 1981 für die Zeit vom 19. bis 25. Oktober 1981 vor.
Die Bundesbahndirektion ... stellte darauf mit Bescheid vom 27. Oktober 1981 den Verlust der Dienstbezüge des Beamten wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst für die Zeit vom 10. bis 25. Oktober 1981 fest.
Am 26. Oktober 1981 nahm der Beamte den Dienst wieder auf, blieb ihm jedoch ab 28. Oktober 1981 erneut fern und meldete sich im Laufe des Tages krank. Nach dem von ihm vorgelegten Arztzeugnis des Dr. M. vom 27. Oktober 1981 war er vom 28. Oktober bis 8. November 1981 krank. Aufgrund einer am 30. Oktober 1981 durchgeführten Untersuchung des Beamten durch den Oberbahnarzt Dr. K. stellte dieser fest, daß der Beamte ab 2. November 1981 wieder dienstfähig sei. Dieser nahm jedoch seinen Dienst nicht wieder auf, obwohl er mit Schreiben vom 3. November 1981 hierzu aufgefordert worden war.
Mit Bescheid vom 12. November 1981 stellte die Bundesbahndirektion ... daraufhin den Verlust der Dienstbezüge des Beamten wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst auch für die Zeit vom 2. bis 8. November 1981 fest.
Gegen diese beiden Bescheide hat der Beamte durch seine Verteidiger rechtzeitig die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragt, da seine Fehlzeiten durch ärztliche Bescheinigungen ausreichend attestiert worden seien und er infolge des erlittenen Dienstunfalls für den Einsatz im Fahr-Ladedienst nicht geeignet sei.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 10. März 1982 die Feststellungsbescheide der Bundesbahndirektion ... aufrechterhalten, weil die Dienstfähigkeit des Beamten durch den Bahnarzt Dr. H. und den Oberbahnarzt Dr. K. sowie ... durch das fachchirurgische Gutachten des Klinikums der Stadt ... vom 27. Juli 1981 zur Überzeugung des Gerichts festgestellt sei.
Gegen diesen am 18. März 1982 durch Niederlegung zugestellten Beschluß richtet sich die am 20. April 1982 bei der Hauptgeschäftsstelle des Bundesdisziplinargerichts in Frankfurt/M. eingegangene, ausweislich des Poststempels am 16. April 1982 in B. aufgegebene Beschwerde, mit der der Beamte im wesentlichen geltend macht: Bereits die Umstände, daß die Bahnärzte in einem Abhängigkeisverhältnis zur Deutschen Bundesbahn stünden und ihre Gutachten auf Anweisung der Bundesbahndirektion erstattet hätten, ließen Einflüsse auf die Ergebnisse der Gutachten nicht unwahrscheinlich erscheinen. Bahnärzte könnte deshalb unabhängigen Amtsärzten nicht gleichgestellt werden. Die Zumutbarkeit der ihm angesonnenen Tätigkeiten im Fahr-Ladedienst könne auch von praktischen Ärzten beurteilt werden. Darum hätte das Bundesdisziplinargericht dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens stattgeben müssen.
II.
1.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 121 Abs. 5 BDO). Sie ist zwar nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist und deshalb nicht rechtzeitig eingegangen. Dem Beamten wird jedoch gegen die Versäumung der Frist für die Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO, § 25 BDO ohne Antrag gewährt, weil erkennbar ist, daß die Beschwerdeschrift nur infolge nicht vorhersehbarer Postverzögerung zu spät eingegangen ist.
2.
Das Rechtsmittel bleibt jedoch erfolglos. Das Bundesdisziplinargericht hat die Feststellungsverfügungen der Bundesbahndirektion ... mit Recht aufrechterhalten, weil der Beamte in der Zeit vom 10. bis 25. Oktober 1981 und vom 2. bis 8. November 1981 schuldhaft dem Dienst unerlaubt ferngeblieben ist (§ 9 BBesG).
Nach Überzeugung des Senats bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Beamte für die vorgenannten Zeiträume dienstunfähig und deshalb zur Dienstleistung nicht verpflichtet gewesen wäre oder daß er sich jedenfalls ohne Schuld für dienstunfähig hätte halten dürfen.
Zwar liegen für den Zeitraum vom 10. bis 25. Oktober 1981 zwei privatärztliche Zeugnisse und für den Zeitraum vom 2. bis 8. November 1981 ein privatärztliches Zeugnis vor, in denen Dienstunfähigkeit des Beamten formelhaft festgestellt wird. Diesen Arztzeugnissen stehen jedoch die Feststellungen des Oberbahnarztes Dr. K. entgegen, die dieser aufgrund der von ihm am 9., 16. und 30. Oktober 1981 durchgeführten Untersuchungen getroffen hat. Er ist dabei - und das unterstreich den Beweiswert seiner Feststellungen - zu demselben Ergebnis gelangt ist wie das fachchirurgische Gutachten des Klinikums der Stadt ... - Fakultät für klinische Medizin der Universität ... - vom 27. Juli 1981, wonach bei dem Beamten keine Funktionsbeeinträchtigung im Bereich des linken Beines festzustellen und er deshalb für den Einsatz im Ladedienst uneingeschränkt tauglich und auch dienstfähig sei. Abgesehen davon, daß die formularmäßigen privatärztlichen Zeugnisse keinerlei Feststellungen von Krankheitsbefunden enthalten, die auf Dienstunfähigkeit schließen ließen, hat nicht jede gesundheitliche Beeinträchtigung bereits die Dienstunfähigkeit zur Folge. Hierzu ist nur ein Befund geeignet, der die Dienstleistung aus gesundheitlichen Gründen schlechterdings ausschließt. Einen derartigen Befund haben jedoch die Untersuchungen des Oberbahnarztes Dr. K. nicht erbracht.
In der hier gegebenen Situation verdienen seine gutachtlichen medizinischen Beurteilungen den Vorzug vor den vom Beamten beigebrachten privatärztlichen Zeugnissen. Wie der Senat schon wiederholt hinsichtlich der Bedeutung amtsärztlicher Gutachten zur Frage der Dienstfähigkeit von Beamten zum Ausdruck gebracht hat, kommt dem Gutachten eines Amtsarztes, was die Objektivität des Gutachters anlangt, in der Regel größerer Beweiswert zu als privatärztlichen Bescheinigungen. Die für das Gesundheitsamt tätig werdenden Amtsärzte unterliegen den für alle Beamten geltenden Grundpflichten, insbesondere auch der Pflicht, die übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Dies gilt in verstärktem Maße für Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind. Denn hierfür ist bei einem Amtsarzt ein spezieller zusätzlicher Sachverstand gegeben, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Fällen beruht. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukommt, mag unter Umständen ein privater Arzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen können. Ob und wann aber eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt zusteht. Er kann aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung, der von dem Untersuchten zu verrichtenden Tätigkeit und dessen bisherigen dienstlichen Verhaltens besser als ein Privatarzt den erhobenen medizinischen Befund zu der von ihm zu beantwortenden Frage der Dienstunfähigkeit in Beziehung setzen (Beschluß vom 5. Februar 1981 - BVerwG 1 DB 37.80 -; Beschluß vom 5. Juni 1980 - BVerwG 1 DB 17.80 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 247]; Beschluß vom 20. Januar 1976 - BVerwG 1 DB 16.75 - [BVerwGE 53, 118 [120]]).
Gleiches gilt für den Bahnarzt. Wenn auch die hauptamtlichen Bahnärzte und Oberbahnärzte nicht im Beamtenverhältnis, vielmehr gemäß § 3 der Bahnarztordnung vom 1. April 1956 in einem durch Vertrag begründeten Anstellungsverhältnis stehen, so ist ihre Unabhängigkeit bei der Erstattung von Gutachten nach § 6 Ab. 2 a.a.O. hinreichend gewährleistet. Hiernach haben sie bei der Abgabe von Gutachten ihre Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten, wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen. Sie sind insoweit allseitig unabhängig und an keinerlei Weisungen oder Empfehlungen gebunden.
Daran ändert nichts, daß die hauptamtlichen Bahnärzte und Oberbahnärzte ihre Aufträge zur Gutachtenerstattung überwiegend von der Deutschen Bundesbahn erhalten, was gerade dem Sinn und Zweck des Anstellungsverhältnisses entspricht. Das begründet jedenfalls nicht die Befürchtung, diese Gutachten entbehrten der erforderlichen Objektivität. Da in einem Rechtsstaat die Verwaltung wie ein Gericht an Gesetz und Recht gebunden ist, haben die Verwaltungsbehörden den Sachverhalt der ihnen zur Regelung übertragenen Rechtsverhältnisse wie die Gerichte nur nach rechtlichen Maßstäben aufzuklären, so daß auch die von einer Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse wahrenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiische Sachverständige anzusehen sind (Urteil vom 15. April 1964 - BVerwG 5 C 45.63 - [BVerwGE 18, 216 [218]]; Beschluß vom 7. November 1979 - BVerwG 6 B 95.78 -).
Daß der Oberbahnarzt Dr. K. speziell nicht die erforderliche Qualifikation besäße oder sonst fehlerhaft oder mangelhaft begutachtet hätte, hat der Beamte nicht dargetan. Die Beschwerde führt jedenfalls keine konkreten Gründe dafür an, daß das Gutachten des Oberbahnarztes mit Mängeln behaftet sei. Eines weiteren Sachverständigengutachtens oder der Anhörung der nunmehr den Beamten behandelnden Ärztin bedarf es hiernach nicht. Eine weitere Beweisaufnahme erübrigt sich auch im Hinblick auf das eindeutige Untersuchungsergebnis, zu dem die Ärzte vom Klinikum der Stadt ... in ihrem fachchirurgischen Gutachten vom 27. Juli 1981 gelangt sind. Die dort getroffenen Feststellungen über den guten Allgemein-, Kräfte- und Ernährungszustand des Beamten, der an keinen Funktionsstörungen des linken Beines mehr leidet, überzeugen und lassen eine neue Untersuchung nicht geboten erscheinen, zumal der Beamte selbst keine neuen wesentlichen Erkenntnisse, die zu einer für ihn günstigeren Beurteilung führen könnten, vorgetragen hat. Auch ist nicht ersichtlich, daß andere Sachverständige über bessere Erkenntnisquellen verfügten.
Der Beamte hat, wie das Bundesdisziplinargericht zutreffend festgestellt hat, auch schuldhaft gehandelt. Ihm ist von dem Oberbahnarzt Dr. K. mitgeteilt worden, daß dieser ihn aufgrund der durchgeführten Untersuchungen am 9., 16. und 30. Oktober 1981 für dienstfähig hält. Daneben ist der Beamte von seiner Dienststelle noch telegrafisch am 9. Oktober 1981 zum Dienstantritt aufgefordert worden. Schließlich hat er dem Schreiben der Bundesbahndirektion vom 21. Oktober 1981 entnehmen müssen, daß ihn auch weitere Krankmeldungen nicht von seiner Dienstleistungspflicht entbinden. Wenn er dennoch sich auf die inhaltlich nicht näher begründeten Atteste der ihn privat behandelnden Ärzte verließ, so nahm er billigend in Kauf, trotz uneingeschränkter Dienstfähigkeit dem Dienst ohne Genehmigung fernzubleiben. Er handelte insoweit mindestens bedingt vorsätzlich.
Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BDO zurückzuweisen.
Janzen
Pellnitz