Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.02.1981, Az.: BVerwG 1 DB 37.80
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.02.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 37.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 22523
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 01.11.1980 - AZ: V BK 13/79
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge
In dem Rechtsstreitverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz
am 5. Februar 1981
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Fernmeldeoberinspektors ... werden der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts Kammer V - ... -, vom 1. November 1980 sowie die Bescheide des Präsidenten der Oberpostdirektion ... vom 15. November 1979 und 29. November 1979 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Der Beamte war vom 1. März 1973 an für Zwecke der ... er Postversicherung V.V.a.G. unter Wegfall der Dienstbezüge aus dem Dienst der Deutschen Bundespost beurlaubt. Mit Ablauf des 28. Februar 1979 endete diese Beurlaubung, da der Beamte keinen Verlängerungsantrag mehr stellte, sondern mit Schreiben vom 4. Februar 1979 wegen seines schlechten Gesundheitszustandes seine Versetzung in den Ruhestand beantragte. Nach Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen in einem Sanatorium in der Zeit vom 19. Juni bis 18. Juli 1979 stellte die Postärztin Dr. B. am 10. September 1979 auf Grund eigener Erkenntnisse und mitgeteilter Befunde fest, daß Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 BBG bei dem Beamten nicht vorliege; sie schlug gleichzeitig die Erstellung eines Obergutachtens in der Medizinischen Universitätsklinik ... vor. In einem daraufhin eingeholten amtsärztlichen Gutachten des Medizinaloberrats Dr. F. vom 16. Oktober 1979 wurde ebenfalls festgestellt, daß der Beamte nicht nach § 42 Abs. 1 BBG dienstunfähig sei.
Da der Beamte weiter dem Dienst fernblieb und ein Attest des Facharztes für Innere Krankheiten und Sportmedizin Dr. H. vom 31. Oktober 1979 vorlegte, wonach er weiterhin dienstunfähig sei, wurde er am 2. November 1979 erneut von der Postärztin untersucht. Als Ergebnis der Untersuchung wurde folgendes festgestellt:
"... Weder die Angaben des Herrn C. im heutigen Gespräch, noch der Untersuchungsbefund ergaben Anhalte für eine neue, bei den Vorgutachten nicht berücksichtigte Erkrankung.
Es wurden auch auf ausdrückliches Befragen keine neuen Klagen vorgebracht.
Ebenso wurden auf Befragen keine, hier nicht schon bekannte und vermerkte Medikamente zur Therapie genannt.
Da sich somit neue Gesichtspunkte nicht ergeben, ändert sich hinsichtlich der Beurteilung der Dienstfähigkeit nichts."
Mit Schreiben der Oberpostdirektion ... vom 6. November 1979 - zugestellt am 7. November 1979 - wurde dem Beamten mitgeteilt, daß bei ihm dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 BBG nicht vorliege. Zugleich wurde er aufgefordert, den Dienst beim Fernmeldeamt 2 M. unverzüglich aufzunehmen, und darauf hingewiesen, daß eine Dienstenthaltung den Verlust der Dienstbezüge zur Folge haben würde. Am 8. November 1979 erschien der Beamte beim Fernemeldeamt 2 N. und erklärte dort verhandlungsschriftlich, daß er sich gesundheitlich nicht in der Lage sehe, seinen Dienst wieder aufzunehmen; er müsse auf Anweisung seines behandelnden Arztes am 15. November 1979 den Herzspezialisten Dr. M. aufsuchen und bitte, die Entscheidungen der Ärzte abzuwarten. Dann verließ er die Dienststelle.
Der Präsident der Oberpostdirektion ... stellte daraufhin durch Bescheid vom 15. November 1979 den Verlust der Dienstbezüge des Beamten für die Zeit vom 8. November 1979 an bis auf weiteres wegen unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst fest (§ 9 BBesG) und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an.
Am Montag, dem 19. November 1979, erschien der Beamte um 7.00 Uhr zum Dienst beim Fernmeldeamt 2 M.. Er meldete sich aber schon gegen 11.00 Uhr wieder krank, erläuterte seinen gesundheitlichen Zustand und legte noch an demselben Tage ein Attest Dr. H. vom 19. November 1979 vor, demzufolge er bis einschließlich 18. November 1979 wegen Erkrankung arbeitsunfähig gewesen sei. In einem weiteren von dem Beamten beigebrachten Attest des Facharztes für Nervenkrankheiten Dr. Br. vom 22. November 1979 wird bescheinigt, daß der Beamte ab 19. November 1979 arbeitsunfähig krank sei. Nach erneuter Untersuchung durch die Postärztin Dr. B. am 20. November 1979 teilte diese mit Schreiben vom 26. November 1979 mit, daß der Beamte gebeten worden sei, das Ergebnis einer für den 22. November 1979 vorgesehenen fachärztlichen Untersuchung sowie den Befund vorzulegen. Bis zur Klärung der Diagnose sei der Beamte ab 19. November 1979 dienstunfähig.
Mit Bescheid vom 29. November 1979 teilte der Präsident der Oberpostdirektion ... daraufhin mit, daß die Dienstenthaltung und der mit Verfügung vom 15. November 1979 festgestellte Verlust der Dienstbezüge mit Ablauf des 16. November 1979 geendet haben.
Nachdem der Beamte gegen den Bescheid vom 15. November 1979 rechtzeitig die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts (§ 121 BDO) und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Antrags (§ 80 Abs. 1 und 5 VwGO) beantragt hatte, hat das Bundesdisziplinargericht durch die Oberpostdirektion ... ein ergänzendes amtsärztliches Gutachten einholen lassen. In dem Gutachten des Gesundheitsamts der Stadt ... vom 24. März 1980 kommt der Gutachter, wiederum Medizinaloberrat Dr. F., zu dem Ergebnis, daß wie bei der Vorbegutachtung Dienstunfähigkeit für den Beamten nicht bestätigt werden könne und sich auch für die Zeit vom 8. bis 16. November 1979 hierfür kein ausreichend begründbarer Hinweis gefunden habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 1. November 1980 den Feststellungsbescheid unter Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aufrechterhalten. Es ist im wesentlichen davon ausgegangen, daß nach den amtsärztlichen Feststellungen vom 24. März 1980 keine Anhaltspunkte für eine Dienstunfähigkeit des Beamten zur fraglichen Zeit gegeben seien, so daß auch keine Notwendigkeit bestanden habe, ein Obergutachten einzuholen. Das amtsärztliche Gutachten vom 24. März 1980 verdiene den Vorzug vor den vom Beamten beigebrachten privatärztlichen Bescheinigungen. Der Beamte habe auch schuldhaft gehandelt, denn er habe den Inhalt der Gutachten der Postärztin vom 2. November 1979 und des Medizinaloberrats Dr. F. vom 16. Oktober 1979 gekannt. Wenn er sich dennoch auf die inhaltlich nicht näher begründeten Atteste des ihn behandelnden Arztes verlassen habe, so habe er billigend in Kauf genommen, trotz uneingeschränkter Dienstfähigkeit dem Dienst ohne Genehmigung fernzubleiben.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Beamte seinen Antrag auf Aufhebung des Feststellungsbescheides weiter. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, es sei ihm nicht verständlich, wie ein Arzt am 24. März 1980 rückwirkend für vier Monate feststellen könne, daß er in der Zeit vom 8. bis 16. November 1979 dienstfähig gewesen sei.
II.
Die nach § 121 Abs. 5 BDO statthafte, frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie der Bescheide vom 15. und 29. November 1979. Der Präsident der Oberpostdirektion ... hat mit diesen Bescheiden den Verlust der Dienstbezüge des Beamten vom 8. bis 16. November 1979 zu Unrecht festgestellt.
Die Verlustfeststellung nach § 9 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - setzt Dienstfähigkeit des seinen vorgeschriebenen Dienst nicht leistenden Beamten voraus. Zur Überzeugung des erkennenden Senats steht jedoch nicht mit Sicherheit fest, daß der Beamte während des Zeitraums vors 8. bis 16. November 1979 dienstfähig war. Den Attesten des behandelnden Arztes vom 31. Oktober und 19. November 1979 ist zu entnehmen, daß der Beamte für die Zeit vom 31. Oktober bis einschließlich 18. November 1979 wegen Erkrankung dienstunfähig gewesen ist. Eine ab 19. November 1979 weiterhin bestehende Dienstunfähigkeit wurde ihm von Dr. Br. mit Attest vom 22. November 1979, ebenso aber auch von der Postärztin Dr. B. mit Schreiben vom 26. November 1979 bestätigt.
Demgegenüber hatte die Postärztin noch in ihrem Schreiben an das Fernmeldeamt 2 N. vom 2. November 1979 die Meinung vertreten, daß sich keine Anhaltspunkte für eine neue, bei den Vorgutachten nicht berücksichtigte Erkrankung ergeben hätten. Desgleichen gelangt der Medizinaloberrat Dr. F. in seinem amtsärztlichen Gutachten vom 24. März 1980 unter Verweisung auf sein Vorgutachten vom 16. Oktober 1979 zu dem Ergebnis, daß für die Krankheitszeit vom 8. bis 16. November 1979 kein ausreichend begründbarer Hinweis für eine Dienstunfähigkeit bei dem Beamten gefunden worden sei.
Dem Bundesdisziplinargericht ist zuzugeben, daß bei sich widersprechenden ärztlichen Äußerungen über Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit eines Beamten einem amtsärztlichen Gutachten in der Regel größerer Beweiswert zuzumessen ist als privatärztlichen Bescheinigungen. Das hat der erkennende Senat schon wiederholt zum Ausdruck gebracht (Beschluß vom 20. Januar 1976 - BVerwG 1 DB 16.75 - [BVerwGE 53, 118, [120]]; Beschluß vom 5. Juni 1980 - BVerwG 1 DB 17.80 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 247]). Voraussetzung dafür ist aber, daß das amtsärztliche Gutachten in sich selbst schlüssig und überzeugend ist und nicht bereits Anlaß zu Zweifeln gibt. Hier aber drängen sich Bedenken gegen die von der Oberpostdirektion und dem Bundesdisziplinargericht gezogenen Schlußfolgerung aus der Feststellung des Amtsarztes vom 24. März 1980 auf, für eine Krankheitszeit des Beamten vom 8. bis 16. November 1979 habe sich kein ausreichend begründbarer Anhalt gefunden, sofern mit dieser Feststellung überhaupt Dienstunfähigkeit des Beamten für diesen Zeitraum schlechthin verneint und nicht vor eine nochmalige Antwort auf die im Oktober 1979 allein bedeutsame Frage dauernder Unfähigkeit, die Dienstpflichten zu erfüllen, gegeben werden soll.
Grundlagen des Gutachtens vom 24. März 1980 waren zwei Untersuchungen des Beamten, die der Amtsarzt am 16. Oktober 1979 und am 17. März 1980 vorgenommen hat. Solche im Abstand von immerhin fünf Monaten durchgeführten Untersuchungen mögen dazu ausreichen, eine für die Voraussetzung dauernder Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 BBG als wesentlich angesehene Erkrankung - wie eine im Gutachten erwähnte Lebercirrhose - anzunehmen oder auszuschließen. Zur Beurteilung des auf den relativ kurzen Zeitraum von rd. einer Woche beschränkten Gesundheitszustandes sind sie ungeeignet; denn krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit kann auf Ursachen beruhen, die nicht schon geraume Zeit vorher objektiv feststellbar oder noch nach ihrem Abklingen nachweisbar sind; sie kann vielmehr die Folge sich plötzlich einstellenden und ebenso plötzlich wieder abklingender Erkrankungen sein. Die Tatsache, daß der Amtsarzt weder am 16. Oktober 1979 noch am 17. März 1980 Krankheitssymptome feststellen konnte, sagt daher zum akuten Gesundheitszustand des Beamten in der Zeit vom 8. bis 16. November 1979 nichts Beweiserhebliches aus; sie ist insbesondere nicht geeignet, die Richtigkeit des Attestes eines Facharztes zu widerlegen, der den Beamten schon lange behandelt hat und auf den sich zudem offenbar auch die Empfehlung des Beschäftigungsamtes an den Beamten vom 22. Februar 1979 bezieht, den ärztlichen Anordnungen Folge zu leisten. Zum Nachweis der Dienstfähigkeit des Beamten im fraglichen Zeitraum reicht das amtsärztliche Gutachten vom 24. März 1980 jedenfalls nicht aus.
Dasselbe gilt von den vorliegenden postärztlichen Gutachten; denn könnte auch das Schreiben der Postärztin vom 2. November 1979 trotz seiner Bezugnahme auf ihre Untersuchungen des Beamten, die allein der Beurteilung dauernder Dienstunfähigkeit dienten, als Feststellung einer nicht vorliegenden - vorübergehenden - Dienstunfähigkeit des Beamten verstanden werden, so geht es hier nicht um den Gesundheitszustand am 2. November 1979, sondern es geht um den Zustand in einem Zeitraum, der erst Tage später, nämlich am 8. November 1979, begonnen hat; es ist keineswegs ausgeschlossen, daß der Beamte in dieser Zeit - also vorübergehend - außerstande war, seine Dienstgeschäfte zu erfüllen, auch wenn Krankheitssymptome für Frau Dr. B. am 2. November 1979 noch nicht erkennbar waren. Dabei erscheint von Bedeutung, daß die Postärztin selbst - in Übereinstimmung mit einem Facharzt für Nervenkrankheiten, Dr. Br., aber offenbar unabhängig von diesem - dem Beamten vom 19. November 1979 an dann wieder Dienstunfähigkeit bescheinigt hat, und zwar letztlich lediglich deshalb, weil sie die vom Beamten am 20. November 1979 vorgebrachten Klagen offenbar nicht für unberechtigt, die Frage einer Dienstfähigkeit daher - wie im September 1979 schon einmal - letztlich für ungeklärt hielt. Unter diesen Umständen kann nicht dem Gutachten des Amts- oder des Postarztes der Vorzug vor Attesten von Privatärzten gegeben werden, die der Beamte beigebracht hat. Allenfalls könnten gewisse Zweifel begründet erscheinen. Ergeben sich aber lediglich Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten, so ist die Feststellung schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst nicht berechtigt; denn Dienstunfähigkeit würde das Fernbleiben vom Dienst rechtfertigen (vgl. Beschluß vom 27. Dezember 1979 - BVerwG 1 DB 32.79 -). Der angefochtene Beschluß ist daher mit dem zugrundeliegenden Bescheid über die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge für die Zeit vom 8. bis 16. November 1979 aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 3 und 1, 113 Abs. 4, 115 Abs. 9, 3 und 1 BDO.
Janzen
Pellnitz