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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.05.1982, Az.: BVerwG 1 C 86.78

Vereinbarkeit einer Abschiebung mit dem Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA); Umfang des Schutzbereichs des EFA

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.05.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 86.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11671
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 02.12.1977 - AZ: VRS V 296/77
VGH Baden-Württemberg - 17.08.1978 - AZ: XI 1038/78

Fundstellen

  • DÖV 1982, 989
  • FEVS 1982, 397-404
  • NDV 1983, 245-247
  • VBlBW 1983, 70-72
  • ZfS 1982, 305-308
  • ZfSH 1982, 336-339

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die weitere Anwesenheit eines Ausländers beeinträchtigt grundsätzlich Belange der Bundesrepublik Deutschland i. S. § 2 I 2, wenn zu erwarten ist, daß er seinen Lebensunterhalt auf Dauer nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe bestreiten kann. Das gilt auch, wenn die Sozialhilfebedürftigkeit zwar noch nicht eingetreten ist, aber bevorsteht.

  2. 2.

    Das Europäische Fürsorgeabkommen schränkt die Gründe, aus welchen eine (weitere) Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden darf oder muß, nicht ein und hindert nicht die zwangsweise Beendigung eines Aufenthalts, für den die Behörde die erforderliche Erlaubnis abgelehnt hat. Es betrifft nur sonstige aufenthaltsbeendende behördliche Maßnahmen, die während der Dauer eines erlaubten Aufenthalts ergehen.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. Mai 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Diefenbach
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. August 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1922 geborene Kläger, ein verwitweter türkischer Staatsangehöriger, dessen drei erwachsene Kinder in der Türkei leben, reiste 1961 zur Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland ein und hält sich seither hier auf. Von Juli 1963 bis März 1968 war er wegen einer Lungentuberkulose in verschiedenen Krankenhäusern in stationärer Behandlung. Aufgrund eines Bescheides vom 13. Januar 1977 bezieht er von der Landesversicherungsanstalt W. Erwerbsunfähigkeitsrente, deren Höhe in Berufungsurteil mit monatlich 294,60 DM angegeben ist. Vom 3. Februar 1977 bis 31. März 1977 erhielt er Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Aufenthaltserlaubnis wurde ihm letztmals am 10. September 1976 bis 10. März 1977 verlängert.

2

Mit Verfügung vom 10. März 1977 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihm die Abschiebung für den Fall an, daß er den Geltungsbereich des Ausländergesetzes nicht bis zum 1. Juni 1977 verlassen habe. Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium S. durch Bescheid vom 14. Juni 1977 zurück, wobei die Ausreisefrist auf vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Ablehnungsbescheides festgesetzt wurde. In den Gründen des Widerspruchsbescheids heißt es: Durch die weitere Anwesenheit des Klägers würden Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, da er sozialhilfebedürftig sei. Die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers sei viel zu gering, als daß sie die nach allgemeiner Lebensanschauung erforderlichen Mindestlebenshaltungskosten decken könnte. Bei einer Rückkehr in die Türkei - ein Land mit niedrigen Lebenshaltungskosten - erleide er keine Nachteile. Es sei gesichert, daß ihm seine Erwerbsunfähigkeitsrente auch dort ausgezahlt werde. Art. 6 Abs. a des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 (BGBl. 1956 II S. 563) stehe einer Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen.

3

Der Kläger hat beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage mit den Antrag erhoben, den Bescheid der Beklagten vom 10. März 1977 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums S. vom 14. Juni 1977 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

4

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und dazu ausgeführt: Die Aufenthaltserlaubnis dürfe nicht verlängert werden, da die Anwesenheit des Klägers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtige. Der Kläger könne seinen Lebensunterhalt auf Dauer nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe bestreiten, auch wenn die Zahlung von Sozialhilfe zwischenzeitlich eingestellt worden sei. Seine Rente reiche auch bei größter Anspruchslosigkeit zur Deckung des Lebensunterhalts im Bundesgebiet nicht aus. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Behauptung des Klägers, daß er noch eine Forderung gegen einen Landsmann habe, die dieser in Monatsraten von 150 DM zurückzahle. Dieser Anspruch sei von der Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des Schuldners abhängig und zudem bei der behaupteten Höhe der Darlehensschuld von 3.000 DM bald erfüllt. Die Hilfsbedürftigkeit des Klägers sei nicht nur vorübergehender Natur, da für die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit keine Anhaltspunkte vorlägen.

5

Art. 6 Abs. a des Europäischen Fürsorgeabkommens stehe der Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfe ein Vertragschließender (hier: Bundesrepublik Deutschland) einen Staatsangehörigen eines anderen Vertragschließenden (hier: Türkei), der in seinem Gebiet erlaubt seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, nicht allein aus Gründen der Hilfsbedürftigkeit rückschaffen. Durch Art. 6 Abs. a des Abkommens werde eine ausschließlich auf eine Hilfsbedürftigkeit des Ausländers gestützte Ausweisung ausgeschlossen, während diese Vorschrift bei der Entscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht anwendbar sei. Die Vorschrift schütze den Ausländer, der nach längerem Aufenthalt hilfsbedürftig werde, vor ausländerrechtlichen Maßnahmen während der Zeit, für die er eine Aufenthaltserlaubnis besitze und deshalb darauf vertrauen dürfe, im Bundesgebiet bleiben zu können, wenn er keinen anderen Ausweisungstatbestand erfülle. Nach Ablauf einer befristeten Aufenthaltserlaubnis müsse sich ein Ausländer seine Hilfsbedürftigkeit und den damit verbundenen Bezug von Sozialhilfe im Verfahren auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als Beeinträchtigung der Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegenhalten lassen.

6

Besondere persönliche Belange des Klägers seien nicht vorgetragen oder erkennbar. Der Kläger lebe allein im Bundesgebiet. Seine Erkrankung sei erfolgreich behandelt worden. Die erworbenen Rentenansprüche würden auch in der Türkei erfüllt. Wenn der Kläger vortrage, nach dem Tod seiner Frau und seiner Eltern sei er in der Türkei allein, sei ihm entgegenzuhalten, daß drei Kinder dort wohnten, während er im Bundesgebiet keinen näheren Verwandten habe.

7

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und trägt im wesentlichen vor: Nur wenn ein Ausländer tatsächlich Sozialhilfe beziehe, seien Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG berührt. Er habe jedoch entgegen den Ausführungen des Berufungsurteils niemals Sozialhilfe in Anspruch genommen. Die bloße unsichere Prognose, daß er in Zukunft Sozialhilfe benötigen werde, rechtfertige nicht die Annahme einer Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland. Überdies habe das Berufungsgericht die Bedeutung des Art. 6 Abs. a des Europäischen Fürsorgeabkommens verkannt. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift solle eine Rückschaffung des Ausländers aus dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit unzulässig sein. Der sonst im Ausländerrecht nicht gebräuchliche Begriff "Rückschaffung" umfasse sämtliche ausländerrechtlichen Maßnahmen zur Verbringung eines Ausländers in sein Heimatland. Hierzu gehöre auch die Nichtverlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die zur Folge habe, daß der Betroffene in sein Heimatland zurückkehren müsse. Hinzu komme, daß die Hilfsbedürftigkeit im vorliegenden Fall nur abstrakt festgestellt sei, was - ähnlich wie für den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG - für Art. 6 Abs. a des Fürsorgeabkommens nicht genüge. Der Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis stünden auch Gründe der Menschlichkeit (vgl. Art. 7 Abs. b des Fürsorgeabkommens) und des Vertrauensschutzes entgegen. Er halte sich seit 1961 im Bundesgebiet auf und habe im Zeitpunkt der Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis, also im Jahre 1977, bereits darauf vertrauen dürfen, ständig hier bleiben zu können. Er hätte sei 1971 sogar einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung geltend machen können. Auch deshalb sei die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig.

8

Er beantragt sinngemäß,

in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. August 1978 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 1977 den Bescheid der Beklagten vom 10. März 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums S. vom 14. Juni 1977 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

10

und macht im wesentlichen geltend: Für eine Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG genüge deren Gefährdung. Deshalb brauche nicht der tatsächliche Sozialhilfebezug abgewartet zu werden; der begründete Verdacht künftiger Inanspruchnahme von Sozialhilfe reiche aus. Art. 6 Abs. a des Europäischen Fürsorgeabkommens sei nicht verletzt. Diese Vorschrift gehe von einem erlaubten Aufenthalt im Staatsgebiet des Vertragspartners aus. Es dürfe also solange keine Ausweisung bzw. Abschiebung des Hilfsbedürftigen erfolgen, wie er im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sei. Daraus ergebe sich aber keine Verpflichtung des betroffenen Staates, unbegrenzt Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen. Der unbestimmte Begriff "rückschaffen" rechtfertige keine andere Auslegung. Bei unklaren Vorschriften in völkerrechtlichen Verträgen sei die Auslegung zu wählen, die - ohne den Vertragszweck in Frage zu stellen - die Vertragspartei, um deren Verpflichtung es gehe, nicht über das gewollte Maß hinaus binde. Dieses Prinzip gebiete eine enge Auslegung des Wortes "rückschaffen" dahin, daß darunter nur die Ausweisung zu verstehen sei.

11

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Auch er vertritt die Ansicht, Art. 6 Abs. a des Europäischen Fürsorgeabkommens finde auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis keine Anwendung. Das Verbot der Rückschaffung wegen Hilfsbedürftigkeit beziehe sich auf diejenigen Staatsangehörigen von anderen Vertragsparteien, die in einem Staat erlaubt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten. Was als erlaubt anzusehen sei, ergebe sich aus Art. 11. Danach müsse der Ausländer im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder einer anderen nach nationalem Recht vorgesehenen Erlaubnis sein. Hieraus sei zu folgern, daß die Vorschriften über die Rückschaffung die aufenthaltsberechtigten Ausländer vor Maßnahmen der zwangsweisen Rückführung allein aus dem Grund der Hilfsbedürftigkeit schützten, daß dem Hilfsbedürftigen aber auf diesem Wege kein laufendes Aufenthaltsrecht zugestanden werden solle. Die Schutzfunktion des Abkommens beschränke sich also darauf, Angehörige der Vertragsstaaten, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seien, vor einer - sonst nach § 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG zulässigen - Ausweisung und Abschiebung wegen Sozialhilfeempfangs zu bewahren.

12

II.

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).

13

Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage und der Berufung des Klägers zu Recht den Erfolg versagt. Die angefochtenen Bescheide, durch die dem Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und die Abschiebung angedroht worden ist, sind rechtmäßig.

14

1.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG muß die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn die weitere Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt (sog. Negativschranke). Ein solcher Fall liegt hier vor.

15

Der Begriff der Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG ist weit zu verstehen. Zu seiner Konkretisierung kann u.a. auf die Maßstäbe des die Ausweisung regelnden § 10 Abs. 1 AuslG zurückgegriffen werden. Das Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes ist aber weder Voraussetzung noch stets ausreichend, um eine Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland zu bejahen. Die Anwendung der Negativschranke verlangt eine zukunftsbezogene Beurteilung; der künftige (weitere) Aufenthalt des um die Aufenthaltserlaubnis nachsuchenden Ausländers muß Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen. Außerdem muß die Beeinträchtigung der Belange der Bundesrepublik Deutschland von beachtlichem Gewicht sein (BVerwGE 61, 105 [107 f.] mit weiteren Nachweisen). Nicht nur eine bereits eingetretene, sondern auch eine bevorstehende Verletzung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland stellt eine Beeinträchtigung dar.

16

Eine solche Gefährdung und damit Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland wäre mit dem weiteren Aufenthalt des Klägers verbunden. Wie das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt hat, bleibt die monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers erheblich hinter den im Bundessozialhilfegesetz vorgesehenen Leistungen zurück und reicht auch bei größter Anspruchslosigkeit zur Deckung des Lebensunterhalts im Bundesgebiet nicht aus. Das Berufungsgericht hat daraus geschlossen, daß der Kläger, sobald seine geringen finanziellen Reserven verbraucht sind, seinen Lebensunterhalt auf Dauer nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe bestreiten kann. Diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils hat der Kläger nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen; sie sind daher gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für den erkennenden Senat bindend. Danach hat der Senat davon auszugehen, daß der Kläger - mag er zur Zeit auch noch nicht sozialhilfebedürftig sein - jedenfalls von dem absehbaren Zeitpunkt an, in dem ihm nur noch seine Erwerbsunfähigkeitsrente zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht, auf erhebliche ergänzende Sozialhilfeleistungen angewiesen sein wird und daß mit einer Änderung der Hilfsbedürftigkeit für die Zukunft nicht zu rechnen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob bei dieser Sachlage der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG erfüllt ist. Dieser setzt voraus, daß der Ausländer den Lebensunterhalt "nicht ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfe bestreiten kann oder bestreitet". Danach ist zwar nicht erforderlich, daß der Ausländer bereits Sozialhilfeleistungen bezieht, doch verlangt der Ausweisungstatbestand möglicherweise, daß die Sozialhilfebedürftigkeit nicht nur bevorsteht, sondern schon eingetreten ist. Auch im Falle einer - wie hier - bevorstehenden Sozialhilfebedürftigkeit sind aber die in § 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG geschützten Belange des Staates, die zugleich Belange im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG sind, konkret gefährdet. Da der Kläger einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet erstrebt, wäre bei seinem Verbleiben eine Dauerbelastung der öffentlichen Hand mit Sozialhilfeleistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu erwarten; darin liegt eine Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs von beachtlichem Gewicht. Dieser Wertung steht nicht die Vorschrift des § 120 BSHG entgegen, wonach Ausländer solange Sozialhilfe beanspruchen können, als sie sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und hilfsbedürftig sind. Diese Vorschrift besagt nämlich nichts darüber, ob ein zur Inanspruchnahme von Sozialhilfe führender Aufenthalt den Belangen der Bundesrepublik Deutschland entspricht und erlaubt werden kann oder nicht.

17

Daß der weitere Aufenthalt eines Ausländers einen Belang der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, schließt freilich nicht aus, daß andere öffentliche Belange für einen weiteren Aufenthalt des Ausländers sprechen. Sind solche Belange gegeben, so muß schon bei der Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG eine Güter- und Interessenabwägung stattfinden (BVerwGE 56, 246 [248 f.]; 57, 252 [257]). Entgegen der Ansicht des Klägers sprechen die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes nicht für seine weitere Anwesenheit in der Bundesrepublik Deutschland. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lebt der Kläger allein im Bundesgebiet; seine nächsten Angehörigen wohnen in seinem Heimatland. Seine Lungentuberkulose ist erfolgreich behandelt worden. Der Ertrag seines Erwerbslebens, nämlich seine Rente, geht ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht verloren. Auf Vertrauensschutz kann er sich nicht berufen: Der Zweck des von ihm im Jahre 1961 gewünschten und von der Ausländerbehörde bis zum März 1977 immer wieder befristet erlaubten Aufenthalts bestand in der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Der Kläger konnte deshalb nicht darauf vertrauen, daß ihm die Aufenthaltserlaubnis auch noch nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit - also für einen anderen Aufenthaltszweck - erteilt werde. Unter diesen Umständen fällt es gegenüber dem oben dargelegten Belang der Bundesrepublik Deutschland, dem Kläger nicht auf unabsehbare Zeit Sozialhilfe gewähren zu müssen, nicht ins Gewicht, daß er sich bereits seit 1961 in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und gern hier bleiben möchte.

18

2.

Die Abschiebungsandrohung in der Fassung des Widerspruchsbescheids entspricht dem § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG.

19

3.

Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, daß sowohl die wegen bevorstehender Hilfsbedürftigkeit erfolgte Versagung der Aufenthaltserlaubnis als auch die Abschiebungsandrohung mit dem Europäischen Fürsorgeabkommen - EFA - vereinbar sind. Der in der Literatur vertretenen gegenteiligen Auffassung (vgl. etwa Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, B 10.1, Anm. 3 zu Art. 6 EFA; Albrecht/Wollenschläger, InfAuslR 1980, 30 [35 f.]; Huber, NJW 1981, 1868 [1870]; Rittstieg, InfAuslR 1980, 304) kann sich der Senat nicht anschließen.

20

a)

Nach Art. 6 Abs. a EFA darf ein Vertragschließender einen Staatsangehörigen eines anderen Vertragschließenden, der in seinem Gebiet erlaubt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht allein aus dem Grund der Hilfsbedürftigkeit rückschaffen. Der Begriff der Rückschaffung, auf dessen Auslegung es entscheidend ankommt, ist kein gängiger, klar umrissener Begriff des deutschen Ausländerrechts. Entsprechendes gilt für die in der (authentischen) englischen und französischen Fassung des Abkommens verwendeten Ausdrücke "Repatriation" und "Rapatriement" (vgl. Europa-Glossar der Rechts- und Verwaltungssprache, Bd. 13 [Ausgewählte Begriffe des Niederlassungsrechts Deutsch und Englisch, 1973] sowie Bd. 21 [Niederlassungsrecht Deutsch und Französisch, 1976]). Was mit dem Begriff Rückschaffung gemeint ist und welche Maßnahmen des nationalen Rechts davon erfaßt werden, muß daher in erster Linie aus dem Zusammenhang des Abkommens hergeleitet werden. Im Einklang mit der Auffassung des Oberbundesanwalts und des Beklagten schließt der erkennende Senat aus dem Aufbau des Europäischen Fürsorgeabkommens, daß sich das Rückschaffungsverbot nicht auf Maßnahmen der hier angefochtenen Art bezieht. Art. 6 Abs. a setzt nämlich - wie auch die Grundnorm des Art. 1 EFA - einen erlaubten Aufenthalt voraus; er steht in Teil II des Abkommens mit der Überschrift "Rückschaffung". Wann diese in Art. 1 und Art. 6 Abs. a EFA enthaltene Voraussetzung des erlaubten Aufenthalts erfüllt ist, bestimmt Teil III des Abkommens, der die Überschrift "Aufenthalt" trägt. Hier ist in Art. 11 Abs. a in Übereinstimmung mit der grundsätzlichen Regelung des deutschen Ausländergesetzes ausdrücklich vorgesehen, daß der erlaubte Aufenthalt von der Erteilung bzw. Verlängerung einer entsprechenden Erlaubnis abhängt. Unter welchen Umständen eine solche Erlaubnis erteilt, verlängert oder versagt werden darf oder muß, regelt der einschlägige Teil III des Abkommens nicht; dies bleibt vielmehr dem nationalen Recht überlassen. Angesichts der klaren Trennung zwischen der Regelung der Zulässigkeit der Rückschaffung einerseits und der Regelung des erlaubten Aufenthalts andererseits läßt sich nicht annehmen, in der Rückschaffungsbestimmung liege unausgesprochen zugleich eine Vorschrift über die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Art. 6 Abs. a EFA schränkt also die Gründe, aus welchen eine (weitere) Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden darf oder muß, nicht ein und hindert folglich auch nicht die zwangsweise Beendigung eines Aufenthalts, für den die Behörde die erforderliche (Verlängerung der) Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat. Er betrifft nur sonstige aufenthaltsbeendende behördliche Maßnahmen, die während der Dauer eines erlaubten Aufenthalts, insbesondere während der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis, ergehen. Hätten die Vertragsstaaten einen weitergehenden Schutz gewähren wollen, so hätten sie in das Abkommen eine Vorschrift von der Art des bereits im Berufungsurteil erwähnten Art. 8 des deutsch-österreichischen Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom 17. Januar 1966 (BGBl. 1969 II S. 2) aufnehmen können und müssen; dort heißt es:

"Der Aufenthaltsstaat darf einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen ...".

21

Aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen und der Denkschrift dazu läßt sich nicht ableiten, daß diese (enge) Auslegung dem Sinn und Zweck des Abkommens nicht gerecht würde. Nach Art. 7 Abs. b EFA sind die Vertragschließenden verpflichtet, "daß sie nur mit großer Zurückhaltung zur Rückschaffung schreiten und nur dann, wenn Gründe der Menschlichkeit dem nicht entgegenstehen". Zu Unrecht nehmen Kloesel/Christ (a.a.O.) diese Vorschrift für eine extensive Interpretation in Anspruch. Art. 7 Abs. b EFA gilt nur für die Fälle, in denen Art. 6 Abs. a EFA einschlägig ist, die Ausnahmevorschrift des Art. 7 Abs. a EFA aber gleichwohl eine Rückschaffung zuläßt. Für die Frage, ob Art. 6 EFA auch die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis partiell regeln will, ist Art. 7 Abs. b EFA daher unergiebig. Die Denkschrift zum Abkommen hebt hervor, daß Voraussetzung für dessen Anwendung die Erlaubnis zum Aufenthalt ist (BT-Drucks. II/1882, S. 22) und daß für diese Erlaubnis die Rechtsvorschriften des Aufenthaltslandes maßgebend sind - mit der die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. a EFA nicht berührenden Besonderheit, daß die Fürsorgepflicht im Sinne des Art. 1 gemäß Art. 11 Abs. a Satz 2 EFA nicht schon deshalb entfällt, weil der Beteiligte es aus Nachlässigkeit unterlassen hat, die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zu betreiben (a.a.O. S. 23). Dadurch wird bestätigt, daß der aufenthaltsrechtliche Schutz, den das Fürsorgeabkommen bietet, da endet, wo der Ausländer einer neuen Aufenthaltserlaubnis bedarf. Trotz dieser Beschränkung, durch die sich das Europäische Fürsorgeabkommen von dem erwähnten deutsch-österreichischen Abkommen unterscheidet, ist der im Europäischen Fürsorgeabkommen gewährleistete Schutz keineswegs unbedeutend oder gar sinnlos. Es ist vielmehr durchaus sinnvoll, daß die Ausländerbehörde einen durch Aufenthaltserlaubnis oder kraft Gesetzes erlaubten Aufenthalt zwar nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit vorzeitig abbrechen darf, daß sie aber durch das Abkommen nicht gebunden ist, wenn es darum geht, ob dem Ausländer nach dem für ihn voraussehbaren Ablauf seines Aufenthaltsrechts eine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll oder nicht. Für diese Interpretation spricht schließlich auch das völkerrechtliche Auslegungsprinzip, im Zweifel das die staatliche Souveränität weniger einschränkende Auslegungsergebnis zu wählen (vgl.Urteil vom 18. August 1981 - BVerwG 1 C 23.81 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 84 = NVwZ 1982, 117 = InfAuslR 1981, 291 [BVerwG 18.08.1981 - BVerwG 1 C 23.81]).

22

b)

Das Europäische Fürsorgeabkommen steht den angefochtenen Bescheiden auch nicht mittelbar entgegen. Der von Albrecht/Wollenschläger (a.a.O.) und von Rittstieg (a.a.O.) vertretenen Meinung: wenn die Sozialhilfebedürftigkeit als Ausweisungsgrund ausgeschlossen sei, dürfe sie nach der Systematik des deutschen Ausländerrechts auch nicht als Belang im Sinne des § 2 AuslG berücksichtigt werden, ist nicht zu folgen. Da eine Ausweisung eine bestehende Aufenthaltserlaubnis beseitigt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG) und überdies die Sperrwirkung der §§ 9 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 1 und 18 Abs. 1 Satz 1 AuslG auslöst, also eine einschneidendere Maßnahme als die Versagung einer (neuen) Aufenthaltserlaubnis darstellt, ist eine Regelung, die einen bestimmten Sachverhalt zwar nicht als Ausweisungsgrund, wohl aber als Anlaß einer Aufenthaltserlaubnisversagung ausreichen läßt, nicht systemwidrig. Wie dargelegt, verbietet das Europäische Fürsorgeabkommen nicht, die weitere Anwesenheit eines auf Sozialhilfe angewiesenen Angehörigen eines anderen Vertragsstaates als eine zur Versagung einer neuen Aufenthaltserlaubnis führende Beeinträchtigung öffentlicher Belange zu werten.

23

Fehl geht auch das Argument des Klägers, er hätte schon im Jahre 1971 eine Aufenthaltsberechtigung beanspruchen können. Zwar kann ein Angehöriger eines Vertragsstaates, der im Besitze einer gemäß § 8 Abs. 2 AuslG zeitlich unbeschränkten Aufenthaltsberechtigung oder auch einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist, nicht mehr aus dem alleinigen Grund der Hilfsbedürftigkeit aus der Bundesrepublik Deutschland entfernt werden. Ist der Ausländer aber wie der Kläger nur im Besitze einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, so ist sein weiteres Aufenthaltsrecht naturgemäß nicht in gleicher Weise gesichert. Der bloße Umstand, daß er zu einem früheren Zeitpunkt einmal einen - nicht realisierten - Anspruch auf eine Aufenthaltsberechtigung oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hatte, ändert daran nichts. Im übrigen spricht nichts dafür, daß dem Kläger jemals ein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsberechtigung - die nach § 8 Abs. 1 AuslG an mehrere gesetzliche Voraussetzungen geknüpft ist und zudem grundsätzlich im Ermessen der Behörde liegt - zugestanden hätte.

24

4.

Das Rückbeförderungsverbot des Art. 8 Abs. 1 des - für die Türkei nicht in Kraft befindlichen - Übereinkommens Nr. 97 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1959 II S. 87/1960 II S. 2204) ist schon deswegen auf den Kläger nicht anwendbar, weil er kein "dauernd zugelassener" Wanderarbeitnehmer ist. Sein Aufenthalt war jeweils nur befristet gestattet worden.

25

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach