Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.04.1982, Az.: BVerwG 6 C 112.78
Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge; Beamtenverhältnisse auf Widerruf; Vorbereitungsdienst; Beamtenrechtliche Treuepflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.04.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 112.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11862
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 20.10.1976 - AZ: 3 K 1711/74
- OVG Nordrhein-Westfalen - 29.09.1978 - AZ: VI A 2119/76
Rechtsgrundlagen
- § 35 Abs. 2 Satz 2 LBG NW
- § 98 Abs. 2 LBG NW
- § 25 Abs. 1 Ordnung des Vorbereitungsdienstes und er Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium (VPO) vom 3. Mai 1971 (MBL. NW. S. 1234)
- § 819 Abs. 1 BGB
Fundstellen
- DokBer B 267, 272
- DÖV 1983, 347
- ZBR 1982, 306-307
Amtlicher Leitsatz
Die Regelung der Beendigung der Beamtenverhältnisse auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in § 25 Abs. 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium (VPO) vom 3. Mai 1971 (MBL. NW. S. 1234) steht mit der Ermächtigungsnorm des § 35 Abs. 2 Satz 2 LBG NW in Einklang (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 56.76 -).
Zur Verpflichtung des Empfängers beamtenrechtlicher Bezüge, sich bei Unklarheiten und Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der ihm gewährten Leistungen durch Rückfrage bei der auszahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle Gewißheit darüber zu verschaffen, ob die Zahlung zu Recht erfolgt ist. Geht die Behörde bei der Beantwortung einer derartigen Anfrage für den Empfänger erkennbar irrtümlich von unzutreffenden Voraussetzungen aus, gebietet es die beamtenrechtliche Treuepflicht, die Behörde auf diesen Irrtum aufmerksam zu machen.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. September 1978 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin bestand, nachdem sie den Vorbereitungsdienst als Studienreferendarin im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Dienst des Beklagten abgeleistet hatte, am 28. August 1972 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium. Das Prüfungszeugnis erbielt sie am 14. September 1972. Ab 16. Oktober 1972 war sie wiederum im Bereich des Schulkollegiums beim Regierungspräsidenten in Düsseldorf als nebenberufliche Lehrkraft im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Da das Schulkollegium das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) nicht von den Bestehen der Prüfung und der Zustellung des Zeugnisses unterrichtete, erhielt die Klägerin bis einschließlich Januar 1974 neben der Vergütung für ihre Angestelltentätigkeit vom LBV weiterhin den Unterhaltszuschuß als Studienreferendarin.
Mit einem am 6. April 1973 beim LBV eingegangenen Schreiben machte die Klägerin darauf aufmerksam, daß sie monatlich zwei Besoldungsgutschriften erhalte, und zwar vom Regierungspräsidium über 586,67 DM und vom LBV über 1.453,34 DM. Zugleich bat sie um Auskunft, wie diese Doppelbesoldung zustande komme und wie sich die Bezüge in einzelnen errechneten. Der Sachbearbeiter beim LBV wertete dieses Schreiben als eine der üblichen Antragen noch einer Abschlagszahlung und übersandte der Klägerin eine Besoldungsmitteilung mit handschriftlichen Erläuterungen über die Art der Bezüge.
Als sich die Klägerin beim LBV nach einer Nachversicherung erkundigte, erhielt die Behörde davon Kenntnis, daß sie bereits im August 1972 die Zweite Staatsprüfung bestanden hatte. Mit Bescheid vom 30. Januar 1974 forderte das LBV daraufhin den ab 1. Oktober 1972 gezahlten Unterhaltszuschuß in Höhe des Brutto-Betrages von 25.278,84 DM zurück. Hiergegen erhob die Klägerin durch Schreiben ihres Ehemannes und ihres damaligen Anwalts Einwendungen. Sie führte aus: Das LBV verlange von ihr zu Unrecht den überzahlten Betrag in Höhe des Brutto-Betrages. Den zuviel gezahlten Unterhaltszuschuß habe sie inzwischen auch verbraucht. Der Sachbearbeiter des LBV habe ihre Anfrage vom April 1973 nicht beantwortet; die erläuternden Hinweise auf dem Gehaltszettel hätten zur Aufklärung des Sachverhalts nichts beigetragen. Sie habe sich jedoch beruhigt und sei der Meinung gewesen, daß die Dinge ihren normalen Lauf nähmen. Die "verwirrende Besoldung" habe sie sich damit erklärt, daß es sich bei den vom Regierungspräsidium gezahlten Bezügen um eine Art Grundgehalt und bei denjenigen des LBV um zusätzliche Leistungen nach Bestehen des Assessorexamens gehandelt habe. Das LBV bebandelte diese Einwendungen als Widersprach und wies diesen zurück, wobei es der Klägerin eine Ratenzahlung von monatlich 800 DM einräumte.
Die Klägerin hat sodann Klage erhoben mit dem Antrag, die ergangenen Bescheide aufzuheben. Zur Begründung hat sie insbesondere geltend gemacht, der Unterhaltszuschuß sei ihr nicht zu Unrecht gezahlt worden. Denn die Bestimmung des § 25 Abs. 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium (VPO), wonach das Beamtenverhältnis des Studienreferendars, der die Zweite Staatsprüfung bestanden habe, mit Ablauf des Tages ende, an dem ihm das Prüfungszeugnis ausgehändigt werde, sei nicht wirksam. Die Regelung stehe nicht mit § 35 Abs. 2 LBG in Einklang, weil nach dieser Vorschrift nur angeordnet werden könne, daß das Beamtenverhältnis mit dem Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung ende. Auf die Aushändigung des Prüfungszeugnisses dürfe nicht abgestellt werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin dagegen eingelegte Berufung blieb ebenfalls ohne Erfolg. Das Berufungsurteil stützt sich im wesentlichen auf folgende Erwägungen:
Der der Klägerin ab 1. Oktober 1972 geleistete Unterhaltszuschuß sei ihr "zuviel" gezahlt worden, weil es für diese Zahlungen keinen Rechtsgrund gegeben habe. Denn ihr Beamtenverhältnis habe ohne besondere Entlassungsverfügung kraft Gesetzen gemäß § 25 Abs. 1 VPO i.V.m. § 35 Abs. 2 Satz 2 LBG mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses geendet. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Bestimmung des § 25 Abs. 1 VPO auch gültig. Wie der Senat bereits in gleichgelagerten Fällen entschieden habe, werde diese Vorschrift durch die Ermächtigungsnorm des § 35 Abs. 2 Satz 2 LBG gedeckt. Die der zuständigen Behörde eingeräumte Ermächtigung sei nicht nur auf die Frage beschränkt, ob sie eine über die Beendigung des Widerrufsbeamtenverhältnisses mögliche Bestimmung treffe; sie umfasse auch die Befugnis, die in dem vorangehenden Halbsatz des § 35 Abs. 2 Satz 2 LBG genannten Begriffe "mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung" zu konkretisieren. Beide Begriffe seien nicht nur ausfüllungsfähig, sondern im Zusammenhang mit den in dem jeweiligen Dienstbereich bestehenden spezifischen Verhältnissen auch ausfüllungsbedürftig. Bei der getroffenen Regelung, wonach das Beamtenverhältnis mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses ende, handele es sich lediglich um eine Klarstellung, nicht um eine inhaltliche Veränderung des Gesetzesbegriffes. Die Aushändigung des Prüfungszeugnisses bilde ein sachlich und zeitlich genau bestimmbares Ereignis, das als Vorgang noch zum Prüfungsgeschehen gehöre. Der Kultusminister habe sich bei der Festlegung des für die Beendigung des Beamtenverhältnisses maßgebenden Ereignisses nicht von unsachlichen, zu Lasten der Lehramtsanwärter gehenden Motiven leiten lassen. Die getroffene Regelung lasse sich gerade im Schulbereich aus einer notwendig bis zum Schuljahresabschluß anhaltenden Kontinuität rechtfertigen. Die Lehramtsanwärter würden dadurch nicht benachteiligt, sie erhielten vielmehr den Unterhaltszuschuß länger.
Die Klägerin könne sich gegenüber der Rückforderung auch nicht mit Erfolg auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Nach bürgerlichem Recht bestehe eine Herausgabepflicht, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes kenne. Gemäß § 98 Abs. 2 LBG stehe es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offenkundig war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Dieses Merkmal des "offensichtlichen" Mangels sei gegeben, wenn der Empfänger den Fehler nur deshalb nicht erkannte, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in außergewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen habe. Dabei bedeute "offensichtlich" nicht "ungehindert sichtbar". Offensichtlich sei eine Tatsache vielmehr dann, wenn sie der Erkenntnis leicht durch andere als optische Wahrnehmung zugänglich sei, insbesondere wenn sie durch Nachdenken, logische Schlußfolgerung oder durch sich aufdrängende Erkundigung in Erfahrung gebracht werden könne. Nach diesen Grundsätzen sei es für die Klägerin offensichtlich gewesen, daß sie den Unterhaltszuschuß ab Oktober 1972 ohne rechtlichen Grund erhalten habe. Der Klägerin habe sich bei einigem Nachdenken geradezu aufdrängen müssen, daß sie keinen Anspruch auf Weiterzahlung des Unterhaltszuschusses habe. Wie ihre Anfrage an das LBV zeige, sei ihr auch deutlich geworden, daß die Doppelzahlung von Unterhaltszuschuß und Angestelltenvergütung nicht Rechtens sein konnte. Der Klägerin habe auffallen müssen, daß das LBV bei der Antwort auf ihre Anfrage von der fehlerhaften Annahme ausgegangen sei, sie sei noch im Beamtendienst tätig. Das erhebliche Mitverschulden des Beklagten stehe der Rückforderung der Überzahlung nicht entgegen, die zu Recht auf den überzahlten Brutto-Betrag ausgerichtet sei. Mit der eingeräumten Ratenzahlung sei der Regelung des § 98 Abs. 2 Satz 3 LBG über die zu treffende Billigkeitsentscheidung ausreichend Rechnung getragen worden.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. September 1978 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Oktober 1976 die Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 1974 und vom 5. Juni 1974 aufzuheben.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende erstinstanzliche Urteil zu Recht zurückgewiesen. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt.
Der rechtlichen Beurteilung des Rückforderungsbescheides ist die Vorschrift des § 98 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970 (GV.NW. S. 344) - LBG - zugrunde zu legen, wonach Dienst- oder Versorgungsbezüge, die ohne Rechtsgrund und damit "zuviel" gezahlt worden sind, entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuzahlen sind. Der der Klägerin ab 1. Oktober 1972 geleistete Unterhaltszuschuß ist ihr "zuviel" gezahlt worden, weil ihr Beamtenverhältnis auf Widerruf als Studienreferendarin ohne besondere Entlassungsverfügung kraft Gesetzes gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 LBG i.V.m. § 25 Abs. 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium (VPO) vom 3. Mai 1971 (MBL. NW. S. 1234) mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses, also mit Ablauf des 14. September 1972 endete, so daß für diese Zahlung kein Rechtsgrund bestand. Die Vorschrift des § 35 Abs. 2 Satz 2 LBG trifft hinsichtlich der Beendigung der Beamtenverhälnisse der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach Abschluß der Ausbildung eine Sonderregelung, die insoweit an die Stelle der allgemeinen Regelung des § 35 Abs. 1 LBG tritt. In diesen Fällen bedarf es weder einer Entlassungsverfügung (§ 36 LBG) noch ist der Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses individuell festzustellen (§ 32 Abs. 3 LBG). Voraussetzung für die "automatische" Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 35 Abs. 2 Satz 2 LBG ist lediglich, daß sie generell (durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsanordnung) vorgesehen ist. Fehlt es an einer solchen das Gesetz ergänzenden Regelung, dauert das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der die Ausbildung abschließenden Prüfung zunächst fort, der Beamte auf Widerruf kann aber nach § 35 Abs. 1 LBG durch Widerruf entlassen werden.
Für die Widerrufsbeamtenverhältnisse der Studienreferendare gibt es eine Bestimmung im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 2 LBG durch die in § 25 Abs. 1 VPO getroffene Regelung, nach der das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem Tage der Aushändigung des Prüfungszeugnisses endet. Diese Sendung ist entgegen der Ansicht der Revision von der Ermächtigungsnorm des § 35 Abs. 2 Satz 2 LBG gedeckt, da der in dieser Vorschrift enthaltene Begriff "Bestehen der Prüfung" keinen bestimmten, zeitlich festlegbaren Vorgang des Prüfungsverfahrens, sondern lediglich die Tatsache des erfolgreichen Abschlusses der Prüfung bezeichnet. Hierzu hat der Senat bezüglich der vergleichbaren Vorschrift des § 25 Abs. 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule vom 21. Januar 1972 (MBl. NW. S. 344) folgendes ausgeführt (Urteil vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 56.76 - [Buchholz 237.7 § 35 LBG NW Nr. 3 = ZBR 1979, 331 = DVBl 1979, 852]):
"Entgegen der Auffassung der Revision ist § 25 Abs. 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule vom 21. Januar 1972 - VPO - (MBl. NW. S. 344), der die Beendigung des Beamtenverhältnisses der im Vorbereitungsdienst stehenden Beamten auf Widerruf zu diesem Zeitpunkt vorsieht, durch die Regelungsermächtigung des § 35 Abs. 2 Satz 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) gedeckt. Gegenstand und Tragweite dieser Ermächtigung ergeben sich aus ihrem beamtenrechtlichen Zweck. Er liegt darin, die Beendigung der 'Bewährungsdienstverhältnisse' (Urteil vom 29. Oktober 1963 - BVerwG 6 C 85.62 - [Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 8] m.w.N.) dieser Beamtengruppe mit den Erreichen oder endgültigen Verfehlen des Ausbildungszieles abweichend von der allgemeinen Regelung des § 35 Abs. 1 LBG ohne förmlichen und fristgebundenen Widerruf zu ermöglichen. Dementsprechend bezeichnet die Vorschrift mit den Worten 'mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung' die Zweite Staatsprüfung in ihrer Gesamtheit als den Abschluß der Ausbildung, nicht hingegen einen bestimmten Vorgang im Verlauf des Prüfungsverfahrens, etwa die Festlegung des Gesamtergebnisses der Prüfung oder dessen Bekanntgabe an den Kandidaten. In § 35 Abs. 2 Satz 2 LBG findet daher jede Regelung eine ausreichende gesetzliche Grundlage, die die Beendigung der Beamtenverhältnisse der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst an einen zeitlich bestimmbaren Vorgang innerhalb des Abschnitts des Prüfungsverfahrens knüpft, in dem bei allen Beteiligten des Prüfungsverfahrens bereits Gewißheit über den Erfolg oder Mißerfolg der Prüfung besteht. Das ist die Spanne von der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung (§ 20 Abs. 3 VPO) bis zur förmlichen Beendigung des Prüfungsverfahrens durch Aushändigung des Prüfungszeugnisses (§ 24 VPO). Die in § 25 Abs. 1 VPO getroffene Regelung überschreitet die Ermächtigung des § 35 Abs. 2 Satz 2 LBG mithin nicht (zu einer vergleichbaren Regelung: Urteil vom 21. März 1974 - BVerwG 6 C 62.72 - [ZBR 1974, 256 = DÖV 1974, 598])."
Aus diesen Erwägungen folgt, daß auch die im vorliegenden Fall einschlägige, wörtlich nahezu übereinstimmende Regelung des § 25 Abs. 1 VPO rechtswirksam ist. Die Ausführungen der Revision geben keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Revision verkennt, daß die Aushändigung des Prüfungszeugnisses noch zum Prüfungsverfahren gehört, so daß mit der Regelung des § 25 Abs. 1 VPO für die Beendigung des Beamtenverhältnisses kein nach dem "Bestehen der Prüfung" liegender Zeitpunkt festgelegt worden ist. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf der Klägerin ist mithin am 14. September 1972 mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses zu Ende gegangen, ohne daß es dazu einer Entlassungsverfügung bedurfte und ohne daß eine solche ergangen ist.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß sich die Klägerin gegenüber der Rückforderung des zuviel gezahlten Unterhaltszuschusses nicht mit Erfolg auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann, da sie der verschärften Haftung unterliegt. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwar nicht zu entnehmen, daß die Klägerin bei Erhalt der Zahlungen den Mangel des rechtlichen Grundes kannte (§ 819 Abs. 1 BGB). Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es jedoch nach § 98 Abs. 2 LBG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Diese Vorschrift berücksichtigt die besonderen Pflichten, die sich aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis als Korrelat zur Alimentationspflicht des Diensthern ergeben (BVerwGE 32, 228 [230]). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltunsgerichts ist ein Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen hat (BVerwGE 24, 148 [150]; 32, 228 [232]; Urteil vom 6. Mai 1975 - BVerwG 2 C 25.73 - [Buchholz 230 § 49 BRRG Nr. 1]; vgl. auch Nr. 12.2.14.5 Satz 2 BBesGVwV). Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob die Überzahlung auf einem Versehen der Behörde beruht; ein Verschulden oder Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist allenfalls im Rahmen der Entscheidung über einen Billigkeitserlaß zu berücksichtigen (Urteil vom 21. Dezember 1960 - BVerwG 8 C 84.59 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 6 = DVBl. 1961, 336] und vom 23. November 1965 - BVerwG 6 C 14.63 -; vgl. auch Nr. 12.2.14.5 Satz 4 BBesGVwV). Für das Erkennenmüssen des Mangels des rechtlichen Grundes kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers an (Urteile vom 21. Dezember 1960 [a.a.O.] und vom 6. Mai 1975 [a.a.O.]; vgl. auch Nr. 12.2.14.5 Satz 3 BBesGVwV). Der Empfänger ist jedenfalls verpflichtet, an Hand der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen die Höhe seiner Bezüge nachzuprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Er ist vielmehr gehalten, sich bei Unklarheiten und Zweifeln durch Rückfrage bei der auszahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle Gewißheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist (BVerwGE 24, 148 [151]; Beschluß vom 15. Juli 1981 - BVerwG 6 B 49.81 -; vgl. auch Nr. 12.2.14.5 BBesGVwV).
Bei Anwendung dieser Grundsätze kann es nicht zweifelhaft sein, daß der Mangel des Rechtsgrundes der Zahlung des Unterhaltszuschusses nach dem 1. Oktober 1972 so offensichtlich war, daß die Klägerin ihn hätte erkennen müssen. Nach den mit keinen zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und daher für das Revisionsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts mußte es sich der Klägerin, da sie keinen Referendardienst mehr leistete, bei einigem Nachdenken geradezu aufdrängen, daß sie keinen Anspruch auf Weiterzahlung des Unterhaltszuschusses hatte. Ihre Anfrage an das LBV läßt erkennen, daß auch der Klägerin deutlich geworden ist, daß die Doppelzahlung von Unterhaltszuschuß und Angestelltenvergütung nicht Rechtens sein konnte. Die Klägerin hat demnach die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in außergewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen, als sie den Unterhaltszuschuß entgegennahm, obwohl sie sich nicht mehr im Beamtenverhältnis befand. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Offensichtlichkeit des Mangels des rechtlichen Grundes nicht dadurch entfallen, daß die Klägerin das LBV auf die Doppelbesoldung aufmerksam gemacht hat. Denn sie mußte aus der Antwort auf diese Anfrage entnehmen, daß die Behörde von der fehlerhaften Annahme ausging, sie sei noch im Beamtendienst tätig. Sie hätte daher das Landesamt über diesen Irrtum aufklären müssen und durfte nicht, wie sie im Verwaltungsverfahren hat vortragen lassen, den Dingen ihren Lauf lassen. Ihre Erklärung, sie habe sich die Doppelbesoldung damit erklärt, daß es sich bei den vom Regierungspräsidium gezahlten Bezügen um eine Art Grundgehalt und bei denjenigen des LBV um zusätzliche Leistungen nach Bestehen des Assessorexamens gehandelt habe, erscheint nicht überzeugend, auch wenn man berücksichtigt, daß die Klägerin als Studienassessorin offenbar keine besonderen besoldungsrechtlichen Kenntnisse gehabt haben dürfte.
Schließlich hat der Beklagte auch die durch § 98 Abs. 2 Satz 3 LBG gebotene Ermessensentscheidung darüber, ob aus Billigkeit von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden soll, rechtsfehlerfrei getroffen. Diese Vorschrift soll die formale Strenge des Besoldungs,- und Versorgungsrechte, auflockern, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (Urteile vom 20. Oktober 1965 - BVerwG 6 C 117.63 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 25 - ZBR 1966, 181] und vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 31]). Ihr könnt gerade in Falle der verschärften Haftung besondere Bedeutung zu. Auch wenn dem Bereicherten die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung versagt ist, kann es noch Lage des Einzelfalles billig sein, nicht nur Ratenzahlungen zu gewähren, sondern darüber hinaus auch eine angemessene Herabsetzung des erst nach langer und von der Behörde zu vortretenden Säumnis zurückgeforderten Betrages in Erwägung zu ziehen (Urteil vom 9. Dezember 1976, a.a.O.). Besondere Umstände, die zu einer solchen Entscheidung führen müßten, hat die Klägerin indessen nicht vorgetragen; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Klägerin war bei Erlaß des angefochtenen Rückforderungsbescheides weder alt noch durch schwere Krankheit in ihrer Leistungsfähigkeit gemindert. Sie stand vielmehr als nebenberufliche Lehrkraft in Dienst des Beklagten und hatte aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßige Einkünfte. Ihr Ehemann war als Abteilungsleiter ebenfalls im öffentlichen Dienst tätig. Die Klägerin ist, wie bereits dargelegt, ihrer Verpflichtung, sich bei Unklarheiten und Zweifeln durch Rückfrage über die Höhe ihrer Bezüge Gewißheit zu verschaffen, nur unvollständig nachgekommen und hat dadurch die Überzahlung mitverursacht, die sich über einen Zeitraum von nahezu eineinhalb Jahren erstreckte und der Klägerin ohne unzumutbare Überspannung der Anforderungen hätte auffallen müssen. Bei dieser Sachlage erscheint auch unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der Behörde an der Überzahlung keine Herabsetzung des zurückgeforderten Betrages geboten. Der Beklagte hat seiner Verpflichtung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 3 LBG durch die Bewilligung angemessener Ratenzahlungen ausreichend Rechnung getragen.
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 25.278,84 DM festgesetzt.
Dr. Becker
Dr. Schinkel
Nettesheim