Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.03.1982, Az.: BVerwG 6 B 75.81
Rückforderung zuviel bezahlter Bezüge; Spezialgesetze; Rücknahme eines Verwaltungsaktes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.03.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 75.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 11805
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 08.10.1980 - AZ: 5 VG A 42/80
- OVG Niedersachsen - 30.06.1981 - AZ: 13 OVG A 1/81
Rechtsgrundlagen
- § 49 Abs. 2 SVG
- § 53 SVG
- § 820 Abs. 1 BGB
- § 48 Abs. 2 VwVerfG
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
Fundstelle
- ZBR 1983, 206
Amtlicher Leitsatz
Die beamtenrechtlichen und soldatenrechtlichen Vorschriften über die Rückforderung zuviel bezahlter Bezüge gehen als Spezialgesetze der allgemeinen Regelung des VwVfG § 48 Abs. 2 S. 5 bis S. 8 über die Erstattung von nach Rücknahme eines Verwaltungsaktes rechtsgrundlos erhaltenen Leistungen vor.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. Juni 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.517,92 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die in Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen wird (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 13, 90 [91, 92]).
Die Beschwerde hält es für klärungsbedürftig, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur verschärften Haftung des Empfängers einer Überzahlung gemäß § 820 Abs. 1 BGB auch nach dem Inkrafttreten des § 48 VwVerfG in vollem Umfang aufrechterhalten werden könne, bzw. ob aus dieser Vorschrift der allgemeine Grundsatz herzuleiten sei, daß die verschärfte Haftung des Empfängers in Fällen des § 820 Abs. 1 BGB grundsätzlich seine Bösgläubigkeit voraussetze. Diese Frage vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil sie nach den mit keinen zulässigen und begründeten Rügen angegriffenen und daher für das Revisionsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil (Urteilsausfertigung S. 3) ergibt, war der Kläger in den die Übergangsgebührnisse festsetzenden Bescheid nicht nur auf die Anzeigepflicht gemäß § 60 Abs. 2 SVG hinsichtlich der Aufnahme einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst hingewiesen, sondern auch auf die Möglichkeit einer Kürzung der Übergangsgebührnisse nach § 53 SVG sowie einer Rückforderung zuviel gezahlter Übergangsgebührnisse nach § 49 Abs. 2 SVG aufmerksam gemacht worden. Dem Kläger war demnach bekannt bzw. es hätte ihm bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssen, daß seine Versorgungsbezüge gemäß den Ruhens Vorschriften gekürzt und die Überzahlungen zurückgefordert werden. Der Frage, ob sich der Empfänger der Leistung im Zeitpunkt der Überzahlung des gesetzlichen Vorbehalts bewußt sein muß, kommt somit im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu. Im übrigen kann nicht zweifelhaft sein, daß die beamten- und soldatenrechtlichen Vorschriften über die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge (§ 87 Abs. 2 BBG, § 12 Abs. 2 BBesG, § 52 Abs. 2 BeamtVG, § 49 Abs. 2 SVG) als Spezialgesetze der allgemeinen Regelung des § 48 Abs. 2 Sätze 5 bis 8 VwVerfGüber die Erstattung von nach Rücknahme eines Verwaltungsaktes rechtsgrundlos erhaltenen Leistungen vorgeben (vgl. Kopp, VwVfG, 2. Aufl. § 48 RdNr. 12; Stelkens/Bonk/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 48, RdNrn. 3 und 36; für den Bereich des Besoldungsrechts: Nr. 12.201 der BBesGVwV; Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 12 RdNr. 3). Daraus folgt, daß sich das Inkrafttreten des § 48 VwVerfG nicht auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auswirkt, wonach die verschärfte Haftung gemäß § 820 Abs. 1 BGB die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Empfängers von dem bezüglich der Ruhensvorschriften bestehenden gesetzlichen Vorbehalt nicht voraussetzt (vgl. BVerwGE 25, 291 [297]; Urteile vom 5. Dezember 1968 - BVerwG 2 C 41.67 - und vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nrn. 16 und 31]).
Das angefochtene Urteil weicht auch nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidungen ab. Eine die Revision eröffnende Divergenz besteht nur, wenn das Instanzgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht übereinstimmt und wenn die Abweichung entscheidungserheblich ist, d.h. wenn die angefochtene Entscheidung auf ihr beruht (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Juni 1974 - BVerwG 6 B 42.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 122 und Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 33], vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130] und vom 19. Februar 1980 - BVerwG 6 B 15.80 -). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat durchaus berücksichtigt, daß sich der Gläubiger auf die verschärfte Haftung nach den §§ 820 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB mit der Rechtsfolge der Unbeachtlichkeit des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) dann nicht berufen kann, wenn er die den "allgemeinen Vorschriften" im Sinne des § 818 Abs. 4 BGB zuzurechnenden Grundsätze von Treu und Glauben verletzen würde. Das angefochtene Urteil befaßt sich demnach ausführlich mit der Frage, ob besondere Umstände das Verhalten der Beklagten als treuwidrig erscheinen lassen könnten. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich auf das Vorbringen des Klägers eingeht, er habe die ohne Rechtsgrund empfangenen Beträge zum notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Familie verbraucht, so kann entgegen der Auffassung der Beschwerde daraus nicht geschlossen werden, das Berufungsgericht habe bei der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben lediglich außerhalb des Wegfalls der Bereicherung liegende Gesichtspunkte berücksichtigen wollen. Im übrigen ist hier ein die Berufung der Beklagten auf die verschärfte Haftung ausschließender Sonderfall schon deshalb nicht gegeben, weil die Ruhensvorschriften den Kernbestand der Versorgung von vornherein nicht antasten, sondern nur eine Doppelbelastung der als Ganzes zu betrachtenden öffentlichen Mittel verhindern sollen (vgl. BVerwGE 25, 291 [294, 298]). Die Ausführungen der Beschwerde wenden sich der Sache nach gegen die Rechtsfindung des Berufungsgerichts, wobei der rechtssystematisch bedeutsame Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision verkannt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.517,92 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Schinkel
Nettesheim