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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.03.1982, Az.: BVerwG 7 B 40.82

Feststellungen zur Rechtsstellung zweier Fachschulräte; Rüge einer mangelnden Sachaufklärung; Qualifizierung als beamtenrechtliche Streitigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.03.1982
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 40.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 16469
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 14.02.1979 - AZ: VII 2978-77
VGH Hessen - 28.10.1981 - AZ: IV 852/79

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 1982
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Oktober 1981 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger sind Fachschulräte an der beklagten Fachhochschule für Gestaltung. Sie streiten mit der Beklagten über ihre Rechtsstellung nach Maßgabe des für sie geltenden Fachhochschulgesetzes. Das Verwaltungsgericht traf die Feststellung, die Kläger gehörten zum hauptberuflich tätigen Lehrpersonal und hätten selbständig Lehraufgaben wahrzunehmen. Auf die Berufung der Beklagten und der Landesanwaltschaft wies der Verwaltungsgerichtshof die Klage ab; die Berufung der Kläger mit dem Antrag

festzustellen, sie erfüllten die von ihnen selbständig wahrzunehmenden Lehraufgaben auch in eigener wissenschaftlicher und künstlerischer Verantwortung,

2

wies er zurück.

3

Die Beschwerde, mit der die Kläger die Zulassung der Revision begehren, ist nicht begründet.

4

Der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Die Beschwerde sieht eine Verletzung der Pflicht des Verwaltungsgerichtshofs zur Sachaufklärung zu Unrecht darin, daß der Verwaltungsgerichtshof den Klageantrag nicht im Sinne eines Begehrens auf Feststellung des "Nichtbestehens eines über die Lehrorganisation hinausgehenden Weisungsrechts" ausgelegt habe. Die Pflicht zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO ist nur dann verletzt, wenn das Gericht Tatsachen vernachlässigt hat, auf deren Aufklärung es nach seiner Rechtsauffassung ankam und deren Klärungsbedürftigkeit sich dem Gericht aufdrängen mußte. In der angeblich fehlerhaften Behandlung des Klageantrags kann daher keine unzureichende Sachaufklärung, sondern als Verfahrensfehler allenfalls ein Verstoß gegen die Pflicht zum Hinweis auf sachdienliche Anträge (§ 86 Abs. 3 VwGO) liegen, den die Beschwerde offenbar mit dem Vorbringen rügen will, der Verwaltungsgerichtshof habe auf eine Präzisierung des - von ihm nach § 43 VwGO für unzulässig gehaltenen - Klageantrags hinwirken müssen. Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO kann dem Verwaltungsgerichtshof jedoch schon deshalb nicht vorgeworfen werden, weil aus seiner rechtlichen Sicht auch eine geänderte oder ergänzte Klage wegen fehlenden Vorverfahrens als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen. Soweit die Beschwerde ferner "geltende Auslegungsgrundsätze" verletzt sieht, ist ein Verfahrensmangel nicht gerügt.

5

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Beschwerde darin sieht, daß die Entscheidung des Rechtsstreits zur Abgrenzung zwischen beamtenrechtlichen und hochschulrechtlichen Streitigkeiten beitragen würde, kann die Revision gleichfalls nicht zugelassen werden. Das Berufungsurteil hat die Sache als beamtenrechtliche Streitigkeit qualifiziert und die Zulässigkeit der Klage sowohl auf fehlende Durchführung des Vorverfahrens vor der nach Beamtenrecht zuständigen Widerspruchsbehörde wie auf mangelnde Feststellungsfähigkeit des Feststellungsbegehrens nach § 43 Abs. 1 VwGO gestützt. Jede dieser beiden Begründungen trägt selbständig die Berufungsentscheidung. In einem solchen Fall ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zulassung der Revision nur dann gerechtfertigt, wenn durchgreifende Zulassungsgründe bezüglich beider Begründungen geltend gemacht werden (vgl. Beschluß vom 6. September 1979 - BVerwG 8 B 35/37.79 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 176 m.w.N.]). Da die Beschwerde bereits hinsichtlich der Urteilsbegründung, es fehle an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis, keinen Erfolg haben kann, kann sie auch, soweit sie ihr Zulassungsbegehren auf grundsätzliche Bedeutung der Sache aus Rechtsweggründen stützt, nicht durchdringen.

6

Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsurteil weiche in der Beurteilung der beamtenrechtlichen Natur der vorliegenden Streitigkeit von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 26, 31 und BVerwGE 35, 252 [BVerwG 11.06.1970 - VIII C 134/69] ab. Außerdem verkennt die Beschwerde die Voraussetzungen der Divergenzzulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Für eine Abweichung im Sinne dieser Bestimmung ist kennzeichnend, daß die Ansichten einerseits des angefochtenen Urteils und andererseits des Bundesverwaltungsgerichts in einer abstrakten Rechtsfrage auseinandergehen, was in der Beschwerdeschrift nachvollziehbar dargetan werden muß (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der bloße Hinweis der Beschwerde, daß das Berufungsgericht eine beamtenrechtliche Streitigkeit annehme, ohne § 126 Abs. 3 Nr. 2 BRRG zu berücksichtigen, reicht zur Darlegung der Abweichung nicht aus.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren [folgt] aus § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass