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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.03.1982, Az.: BVerwG 3 C 12.81

Testamentserben; Antragsberechtigung; Tod des unmittelbar Geschädigten; Wegnahmeschaden; Erbeinsetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.03.1982
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 12.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11655
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 18.11.1980 - AZ: B 191-III/79

Fundstellen

  • IFLA 1985, 111-112
  • ZLA 1982, 176-177

Amtlicher Leitsatz

Die Antragsberechtigung eines Geschädigten hinsichtlich eines Wegnahmeschadens, der seinem nach dem 31. März 1952 im Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes verstorbenen Erblasser entstanden war, ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Erbeinsetzung auf einer von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden letztwilligen Verfügung des unmittelbar Geschädigten beruht und möglicherweise in der Erwartung einer lastenausgleichsrechtlichen Entschädigung für den Erben getroffen wurde.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Dr. Messerschmidt, Fandré und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. November 1980 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob der Kläger wegen der seinem Onkel Fritz T. in der DDR entstandenen Wegnahmeschäden an Betriebsvermögen antragsberechtigt ist.

2

Fritz T. und dessen Bruder Otto T. waren Mitinhaber der Schloßbrauerei Hermann T. KG S. in S./Thüringen. Die aufgrund des Befehls Nr. 124 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militär-Administration vom 30. Oktober 1945 verfügte Beschlagnahme des Betriebes wurde durch Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 bestätigt. Otto T. verstarb im Jahre 1960 in W., Fritz T. am 31. Januar 1978 in S.. Die zweite Ehefrau des kinderlos verstorbenen Fritz T. lebt in der DDR. Nach dem vor einem Notar in Naila errichteten Testament des Fritz T. vom 9. Juni 1965 ist der Kläger sein Alleinerbe.

3

Der dem unmittelbar Geschädigten Otto T. entstandene Wegnahmeschaden am Betriebsvermögen der Schloßbrauerei wurde durch den Teilbescheid über die einheitliche Schadensfeststellung vom 15. August 1977 in Höhe von 108.090 RM festgestellt. Das ist die Hälfte des mit 216.180 RM ermittelten Ersatzeinheitswertes des gewerblichen Betriebes.

4

Auf den Feststellungsantrag des Klägers erließ das Ausgleichsamt zu dem vorgenannten Bescheid den Ergänzungsteilbescheid vom 16. Februar 1978, mit dem der dem unmittelbar Geschädigten Fritz T. entstandene Wegnahmeschaden am Betriebsvermögen der Schloßbrauerei ebenfalls in Höhe von 108.090 RM festgestellt wurde, und zwar zugunsten des Klägers als Erben. Wegen des vorgenannten Schadens wurde dem Kläger eine Hauptentschädigung in Höhe von 28.330 DM zuerkannt.

5

Mit Bescheid vom 5. Oktober 1978 änderte das Ausgleichsamt den Ergänzungsbescheid zur Schadensfeststellung vom 16. Februar 1978 dahin ab, daß der Kläger nur zur Hälfte nach Fritz T. antragsberechtigt sei. Dies wurde damit begründet, daß Personen, die sowohl Testamentserben als auch gesetzliche Erben eines im Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes - BFG - verstorbenen unmittelbar Geschädigten seien, im Lastenausgleich nur entsprechend dem gesetzlichen Erbteil berücksichtigt werden könnten.

6

Auf die Beschwerde des Klägers gegen den Änderungsbescheid vom 5. Oktober 1978 hob der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 28. Juni 1979 alle den unmittelbar Geschädigten Fritz T. betreffenden Bescheide auf und lehnte den Antrag des Klägers auf Schadensfeststellung ab. Zur Begründung ist angegeben: Der Kläger sei nicht antragsberechtigt. Nach den für alle Todesfälle nach dem 31. März 1976 geltenden erbrechtlichen Bestimmungen der DDR gehöre der Kläger als Neffe nicht zu den gesetzlichen Erben. Gesetzliche Alleinerbin sei die noch in der DDR lebende Ehefrau des Erblassers. Soweit der Erblasser hinsichtlich seiner bereits verlorengegangenen Wirtschaftsgüter eine letztwillige Verfügung getroffen habe, müsse berücksichtigt werden, daß er mangels Stichtagserfüllung noch keine Lastenausgleichsansprüche gehabt habe; folglich könnten solche Ansprüche auch nicht vererbt werden.

7

Auf die deswegen erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 18. November 1980 den Änderungsbescheid vom 5. Oktober 1978 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses aufgehoben. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Die Frage, wer Erbe des Fritz Trier sei, bestimme sich ausschließlich nach bürgerlichem Recht. Der Erblasser habe in der Bundesrepublik testiert und das Nachlaßgericht Hof habe den Kläger als Erben kraft Testaments festgestellt und anerkannt. Deshalb könne der Auffassung der Ausgleichsbehörde nicht gefolgt werden, daß lastenausgleichsrechtlich allein das Erbrecht der DDR erheblich sei. Als Erbe des unmittelbar Geschädigten gelte der Kläger gemäß § 229 Abs. 1 Satz 2 LAG als Geschädigter. Deshalb sei er wegen der seinem Erblasser entstandenen Schäden antragsberechtigt. Ein Mißbrauch der Testierfreiheit sei nicht ersichtlich. Eine Regelung der Erbfolge, wie sie letztlich in dem Testament des Fritz Trier ihren Niederschlag gefunden habe, sei bereits zu einer Zeit ins Auge gefaßt worden, als der Gedanke an einen Lastenausgleich außerhalb jeglicher Überlegungen gestanden habe. Dies gehe auch aus einer 1939 zwischen den Betriebsinhabern der Brauerei getroffenen Vereinbarung hervor.

8

Die angefochtenen Behördenentscheidungen seien somit als rechtswidrig aufzuheben gewesen.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Beteiligten. Zur Begründung trägt der Beteiligte vor, das Klagebegehren stelle einen Mißbrauch lastenausgleichsrechtlicher Regelungen dar. Das Testament vom 9. Juni 1965 sei in erster Linie unter lastenausgleichsrechtlichen Gesichtspunkten erstellt worden. Dafür spreche u.a., daß sich zu diesem Zeitpunkt eine lastenausgleichsrechtliche Entschädigung auch für Schäden im Gebiet der DDR zumindest abgezeichnet habe, nämlich mit dem Inkrafttreten des Beweissicherung- und Feststellungsgesetzes am 30. Mai 1965, und daß das Testament vor einem mit den Rechtsverhältnissen im Bundesgebiet vertrauten Notar errichtet worden sei. Aller Wahrscheinlichkeit nach sei die Witwe des Fritz T. in dessen letzwilliger Verfügung allein deshalb nicht berücksichtigt worden, weil die bereits enteignete Brauerei nur für im Bundesgebiet lebende Erben noch einen Wert gehabt habe.

10

Der Beteiligte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Er tritt insbesondere den Ausführungen des Beteiligten entgegen, daß ein Mißbrauchstatbestand vorliege.

13

Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

14

II.

Die Revision des Beteiligten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, daß dem Kläger das Antragsrecht wegen der seinem Erblasser entstandenen Wegnahmeschäden zusteht.

15

Antragsberechtigt für die Feststellung eines Wegnahmeschadens nach den Vorschriften des BFG ist unter den Stichtagsvoraussetzungen des § 230 Abs. 1 bis 3 LAG der Geschädigte im Sinne des § 229 LAG (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 BFG). Nach § 229 Abs. 1 Satz 2 LAG gelten der unmittelbar Geschädigte und - bei Zonenschäden - in den Fällen des § 15 a Abs. 4 Nr. 1 LAG, sofern der unmittelbar Geschädigte nach dem 31. März 1952 verstorben ist, seine Erben als Geschädigte. Unmittelbar Geschädigter ist, wer im Zeitpunkt des Schadenseintritts Eigentümer oder sonstiger Rechtsinhaber des Wirtschaftsgutes war (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BFG).

16

Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind diese Voraussetzungen erfüllt. Der im Schadensgebiet des BFG nach dem 31. März 1952 verstorbene Erblasser des Klägers war im Schadenszeitpunkt 1948 Mitinhaber der Schloßbrauerei. Der an den Wirtschaftsgütern dieses Betriebes bereits vor seinem Tode entstandene Wegnahmeschaden ist dem Erblasser als unmittelbar Geschädigtem zuzurechnen. Der Kläger, von dem unstreitig die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 Abs. 1 Satz 1 LAG erfüllt werden, ist sein Erbe und gilt somit als Geschädigter.

17

Hinsichtlich der Erbberechtigung des Klägers hat das Verwaltungsgericht frei von Rechtsirrtum angenommen, daß diese ausschließlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist. Dabei kann die sich in diesem Zusammenhang ergebende Frage, ob auf den vorliegenden Erbfall die im Geltungsbereich des BFG oder - im Hinblick auf § 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch der DDR - EGZGB - vom 19. Juni 1975 (GBl. I S. 517) - die im Schadensgebiet des BFG geltenden erbrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, hier offenbleiben. Denn auch nach dem neuen materiellen Erbrecht im Schadensgebiet des BFG sind Verfügungen von Todes wegen in Form des notariellen Testaments zulässig, und zwar ohne Beschränkung des Kreises der Erbberechtigten oder eines Ausschlusses etwa der Erbfähigkeit von außerhalb des Schadensgebietes des BFG lebenden Personen. Gegen die Wirksamkeit des vom Erblasser des Klägers - hier vor dem Inkrafttreten des ZGB - errichteten notariellen Testaments bestehen ebenfalls keine Bedenken, weil es jedenfalls den am Errichtungsort geltenden Formvorschriften genügt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).

18

Die Auffassung der Ausgleichsbehörde, daß Personen, deren Erbberechtigung auf der letztwilligen Verfügung eines im Schadensgebiet des BFG verstorbenen unmittelbar Geschädigten beruht, am Lastenausgleich nur teilnähmen, wenn sie auch zum Kreis der gesetzlichen Erben gehörten - und unter dieser Voraussetzung auch nur in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils -, findet im Gesetz keine Stütze. Denn weder das Lastenausgleichsgesetz noch das hier anzuwendende Beweissicherung- und Feststellungsgesetz enthalten eine von den Vorschriften des bürgerlichen Rechts abweichende Bestimmung des Erbenbegriffs (vgl. Urteil vom 23. Januar 1975 - BVerwG 3 C 70.73 - [BVerwGE 47, 311/314]), insbesondere eine Bestimmung dahin, daß die Rechtsnachfolge auf gesetzliche Erben des unmittelbar Geschädigten beschränkt sei.

19

Allerdings hat dies zur Folge, daß selbst lange zurückliegende Schäden eines unmittelbar Geschädigten, der das Schadensgebiet des BFG nicht verläßt und dessen Antragsrecht demzufolge ruht (vgl. § 12 Abs. 3 BFG), noch geltend gemacht werden können, wenn Erben vorhanden sind, die ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des BFG unter den Stichtagsvoraussetzungen des § 230 Abs. 1 bis 3 LAG haben. Nach der bestehenden Rechtslage ist dies jedoch nicht zu beanstanden. Von einer unzulässigen Verschaffung einer "Antragsberechtigung" kann deshalb in derartigen Fällen auch dann keine Rede sein, wenn die Erbberechtigung auf einer letztwilligen Verfügung des unmittelbar Geschädigten beruht. Denn die Erbberechtigung aufgrund einer letztwilligen Verfügung steht derjenigen aufgrund gesetzlicher Erbfolge gleich.

20

Tatsachen, die den Schluß auf ein rechtsmißbräuchliches Verhalten zulassen könnten, sind nicht festgestellt worden. Ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts (vgl. etwa § 6 Abs. 1 StAnpG) könnte möglicherweise in Betracht kommen, wenn die getroffene rechtliche Maßnahme den Umständen nach offensichtlich zu einem von der Rechtsordnung mißbilligten Ergebnis geführt hätte. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß über die Erbeinsetzung des Klägers hinaus - möglicherweise auch in der Erwartung, dieser werde für die Schäden seines Erblassers noch eine lastenausgleichsrechtliche Entschädigung erhalten - mehr getan wurde, um die vom Beteiligten geäußerte Vermutung, es liege ein rechtsmißbräuchliches Verhalten vor, annehmen zu können. Bei der Erbeinsetzung eines nahen Verwandten lassen sich durchaus überzeugende familiäre oder persönliche Gründe oder sonstige Umstände anführen (vgl. etwa Urteil vom 10. Mai 1958 - BVerwG 6 C 402.56 - [Buchholz 234 § 37 G 131 Nr. 3]; Kühn, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 6 StAnpG Anm. 1), wie sie das Verwaltungsgericht in der zwischen den Mitinhabern der Schloßbrauerei bereits im Jahre 1939 geschlossenen Vereinbarung gesehen hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal dem Revisionsvorbringen insoweit auch keine Rüge einer mangelnden Sachaufklärung zu entnehmen ist.

21

Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 28.330 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla ist pensioniert und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schmidt