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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.02.1982, Az.: BVerwG 1 WB 102/81

Voraussetzungen für die Übernahme in eine Offizierslaufbahn; Für einen Laufbahnwechsel erforderliches Eignungsbild und Leistungsbild; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung; Überprüfung der Beurteilung eines Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.02.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 102/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 17018
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 18. Februar 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
ferner
Oberst Fielenbach, Oberleutnant Lenz als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der ... 1936 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Nachdem er sich 1970 und 1971 erfolglos um Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (OffzTrD) beworben hatte, wurde er 1973 zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) zugelassen und hat die Ausbildung hierzu mit Erfolg durchlaufen. Er wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1975 zum Leutnant und vom 1. Juli 1977 zum Oberleutnant ernannt. Er ist der Fachrichtung K 20 (Militärisches Nachrichtenwesen) zugeordnet und leistet Dienst als Sicherheitsoffizier und Dezernent beim Luftwaffenführungsdienstkommando in K.. In den planmäßigen Beurteilungen vom 24. Februar 1974, 31. Januar 1979 und 5. März 1981 wurde er jeweils in der zusammenfassenden Wertung mit "3 C" beurteilt.

2

Mit Schreiben vom 7. April 1981 beantragte der Antragsteller erneut die Übernahme aus der Laufbahn der OffzMilFD in die Laufbahn der OffzTrD. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P IV 3 - vom 1. Juni 1981 mit der Begründung zurückgewiesen, er habe den in Nr. 702 der ZDv 20/7 geforderten Dienstgrad eines Hauptmanns noch nicht erreicht, überdies reiche sein bisheriges Eignungs- und Leistungsbild für die angestrebte Übernahme in die Laufbahn der OffzTrD nicht aus. Gegen die ihm am 2. Juni 1981 ausgehändigte Entscheidung des BMVg beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Juni 1981, eingegangen bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten am 15. Juni 1981, die gerichtliche Entscheidung. Der BMVg hat den Antrag unter dem 7. August 1981 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

3

Der Antragsteller trägt vor, die angefochtene Entscheidung des BMVg beruhe auf sachfremden Erwägungen und sei rechtswidrig. Soweit die ZDv 20/7 in den Nrn. 702 und 703 fordere, daß für eine Übernahme in die Laufbahn der OffzTrD der Dienstgrad Hauptmann erreicht sein müsse und das 45. Lebensjahr nicht überschritten sein dürfe, sei diese Forderung sachfremd, weil der Dienstgrad Hauptmann bei der derzeitigen Personalsituation und dem bestehenden Beförderungsstau in der Laufbahn der OffzMilFD vor Vollendung des 45. Lebensjahres nicht erreicht werden könne. Bei ihm wäre bei einer rechtzeitigen Versetzung auf einen mit A 11 dotierten Dienstposten eine Beförderung ab 1. Oktober 1980 möglich gewesen. Beförderungen würden aber durch Auswahlrichtlinien und auf Beurteilungen beruhenden Eignungsreihenfolgen bestimmt. Je nach Einstellung des beurteilenden Vorgesetzten zu dem zu beurteilenden Soldaten würden Beurteilungen jedoch im Hinblick auf den Beförderungsstau in zunehmendem Maße durch subjektive Überlegungen beeinflußt. Die Bestimmungen der ZDv 20/7 könnten daher insoweit nicht mehr als sachgerecht angesehen werden; die auf ihnen beruhenden Entscheidungen seien fehlerhaft. Soweit die angefochtene Entscheidung des BMVg damit begründet werde, sein bisheriges Eignungs- und Leistungsbild reiche für den begehrten Laufbahnwechsel nicht aus, sei darauf zu verweisen, daß er mit der Note "gut" beurteilt worden sei, ihm somit weit über dem Durchschnitt liegende Leistungen und Fähigkeiten bescheinigt worden seien. Im übrigen seien aber seine auf die Nachkriegsereignisse zurückzuführenden besonderen persönlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt worden, wozu der BMVg verpflichtet sei. Sowohl hinsichtlich seiner schulischen Ausbildung als auch seines militärischen Werdeganges bestünden so erhebliche Abweichungen gegenüber anderen Soldaten, daß er als Ausnahmefall zu werten sei. Auch habe er das Abitur als Bildungsvoraussetzung für die Laufbahn der OffzTrDauf dem zweiten Bildungsweg erworben. Er beantragt,

den BMVg unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juni 1981 zu verpflichten, ihn zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zuzulassen.

4

Der BMVg bittet,

den Antrag zurückzuweisen.

5

Er trägt vor, der Soldat habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung und damit auch nicht auf eine Ergänzungsausbildung die ihm die Möglichkeit eröffnet, in die Laufbahn der OffzTrD übernommen zu werden. Über die Verwendung eines Berufssoldaten entscheide vielmehr der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses im Rahmen des ihm insoweit zustehenden Ermessens. In den "vorläufigen Bestimmungen für den Laufbahnwechsel von Offizieren des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes" (Kapitel 7 ZDv 20/7) habe er sein Ermessen dahin gebunden, daß bei Bedarf OffzMilFD im Dienstgrad eines Hauptmanns, die bei Antragstellung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, überdurchschnittlich beurteilt seien und besonders förderungswürdig erschienen, in die Laufbahn der OffzTrD übernommen werden könnten. Der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen der ZDv 20/7 deshalb nicht, weil er den Dienstgrad eines Hauptmanns noch nicht erreicht habe. Wann er zum Hauptmann befördert werden könne, sei noch nicht absehbar. In der bei der Beförderung zum Hauptmann zu bildenden Eignungsreihenfolge habe er jedenfalls bis heute zu keinem Zeitpunkt eine Platzziffer erreicht, die eine Beförderung zum Hauptmann zugelassen hätte. Daß der Antragsteller mit der Note 3 = "gut" beurteilt wurde, reiche allein noch nicht aus, ihn als weit überdurchschnittlich beurteilt anzusehen und unter diesem Gesichtspunkt eine Ausnahmeentscheidung zu erwägen. Um vom Leistungs- und Eignungsbild her überhaupt für einen Laufbahnwechsel in Betracht gezogen werden zu können, hätte er unabhängig von der Beförderung zum Hauptmann zumindest mit "3 B" (gut, besonders förderungswürdig) beurteilt sein müssen. Dies sei bei dem Antragsteller jedoch nicht der Fall; dieser sei in den drei letzten Beurteilungen jeweils nur mit "3 C" zusammenfassend bewertet worden. Die Behauptung des Antragstellers, bei der heutigen Personalsituation könne ein OffzMilFD den Dienstgrad Hauptmann nicht mehr vor Vollendung des 45. Lebensjahres erreichen, stimme nicht. Auch heute noch würden überdurchschnittlich beurteilte und besonders förderungswürdige OffzMilFD den Dienstgrad Hauptmann vor dem 45. Lebensjahr erreichen. Die besonderen Anstrengungen des Antragstellers, die erforderlichen Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahn der OffzTrD zu erreichen, seien allenfalls im Rahmen der besonderen Förderungswürdigkeit im Sinne der Nr. 704 ZDv 20/7 zu berücksichtigen, sie seien jedoch nicht geeignet, von der Erfüllung der Dienstgradvoraussetzung abzusehen. Im übrigen gehe aber die Soldatenlaufbahnverordnung davon aus, daß ein Soldat grundsätzlich in der Laufbahn verbleibe, in der er eingestellt bzw. übernommen worden sei.

6

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen.

7

II

1.

Der fristgerecht gestellte Antrag ist zulässig. Er ist bei sachdienlicher Auslegung dahingehend zu interpretieren, daß der Antragsteller die Zulassung zur Ergänzungsausbildung zur Vorbereitung auf die künftige Verwendung im Truppendienst begehrt. Eine Übernahme in die Laufbahn der OffzTrD ist nämlich nach den Nummern 710 und 711 der ZDv 20/7 erst vorgesehen, wenn der Offizier diese Ergänzungsausbildung durchlaufen und erfolgreich am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C teilgenommen hat. Bei der vorausgehenden Entscheidung über die Zulassung zur Ergänzungsausbildung und zum Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C handelt es sich daher um eine Verwendungsentscheidung, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats truppendienstlicher Natur ist (vgl. BVerwGE 53, 265 = NZWehrr 1977, 183). Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist damit gegeben (§ 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO).

8

2.

Der Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine Verwendung als Anwärter für die Laufbahn der OffzTrD.

9

Es handelt sich um einen Verpflichtungsantrag. Für die gerichtliche Entscheidung kommt es deshalb grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung an (BVerwGE 63, 1 [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]).

10

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung; er kann daher nicht verlangen, an einer Ergänzungsausbildung teilzunehmen, die ihm die Möglichkeit eröffnet, in die Laufbahn der OffzTrD übernommen zu werden. Die vom BMVg in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen sind Ermessensentscheidungen. Sie können vom Senat nur darauf überprüft werden, ob der BMVg die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BVerwG a.a.O.). Der vom Antragsteller angefochtene ablehnende Bescheid des BMVg ist nicht ermessensfehlerhaft.

11

Der BMVg hat sein Ermessen in der ZDv 20/7 dahin gebunden, daß bei Bedarf OffzMilFD im Dienstgrad eines Hauptmanns, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie überdurchschnittlich beurteilt sind und besonders förderungswürdig erscheinen, in die Laufbahn der OffzTrD übernommen werden können (Nrn. 701 bis 704). Diese Auswahlkriterien sind rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist ein berechtigtes Anliegen der Personalführung, dem Truppendienst nur dann weitere Offiziere zuzuführen, wenn hierfür ein Bedarf besteht und ihre Verwendung in der neuen Laufbahn sichergestellt ist. Jede andere Verfahrensweise wäre nicht nur unter personalwirtschaftlichen Gesichtspunkten, sondern auch aus Haushaltsgründen nicht vertretbar (vgl. BVerwG a.a.O.; BVerwG Beschluß vom 11. November 1980 - 1 WB 179/79). Es begegnet auch keinen Bedenken, wenn in Nr. 702 ein bestimmter Dienstgrad und ein bestimmtes Höchstalter vorausgesetzt und nach Nr. 704 die Eignungsvoraussetzungen auf der Grundlage von Beurteilungen festgestellt werden. Es liegt im Rahmen des dem BMVg zustehenden Ermessens, im einzelnen festzulegen, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um an der Auswahl teilnehmen zu können. Eine solche nach objektiven Kriterien an Dienstgrad, Alter, Eignung und Leistung ausgerichtete Auswahl steht im Einklang mit den Grundgedanken des Laufbahnrechts und der Fürsorgepfiicht des Vorgesetzten. Dadurch, daß von jedem Bewerber die gleichen altersmäßigen und dienstgradmäßigen Voraussetzungen erfüllt und die gleichen unterlagen für die Feststellung seiner Eignung herangezogen werden müssen, ist außerdem gewährleistet, daß die Auswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese und der Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit erfolgt (vgl. BVerwG a.a.O.).

12

Die Zulassung des Antragstellers zur Ergänzungsausbildung mit dem Ziel einer Übernahme in die Laufbahn der OffzTrD scheitert bereits daran, daß er den Dienstgrad Hauptmann noch nicht erreicht hat. Die vom BMVg bei der Festlegung solcher Voraussetzungen angestellten personal- und verteidigungspolitischen Erwägungen erfolgen im Rahmen der ihm zustehenden Organisationsgewalt und sind deshalb grundsätzlich nicht gerichtlich nachprüfbar (BVerwGE 53, 95;  63, 139) [BVerwG 27.09.1978 - 1 WB 73/77]. Warum der BMVg gerade bei dem Antragsteller hätte eine Ausnahme von der Forderung machen sollen, daß der Dienstgrad Hauptmann erreicht sein muß, ist nicht ersichtlich. Insbesondere läßt sich ein solches Begehren nicht mit dem Hinweis auf die derzeitige Personalsituation und den bestehenden Beförderungsstau rechtfertigen. Der BMVg hat glaubhaft vorgetragen, auch heute noch würden überdurchschnittlich beurteilte und besonders förderungswürdige OffzMilFD im Sinne der Nr. 704 der ZDv 20/7 den Dienstgrad Hauptmann vor dem 45. Lebensjahr erreichen, der Antragsteller sei aber für eine solche Beförderung nicht in Betracht gekommen.

13

Im übrigen ist aus den Personalakten zu entnehmen, daß der Antragsteller in den letzten drei planmäßigen Beurteilungen mit "3 C" beurteilt worden ist. Damit erfüllt er auch die in Nr. 704 der ZDv 20/7 für eine Zulassung zur Laufbahn der OffzTrD festgelegten und vom BMVg für eine Beförderung genannten Eignungsvoraussetzungen nicht. Nr. 704 a.a.O. besagt ausdrücklich, daß der Offizier "besonders förderungswürdig" sein muß. Diese Bewertung der Gesamteignung entspricht nach den Beurteilungsbestimmungen der Wertungsstufe B (vgl. ZDv 20/6 Nr. 149 und Anlage 12). Die Wertungsstufe C ist dann zu verwenden, wenn der Soldat nach seiner persönlichen Eignung und dienstlichen Bewährung "uneingeschränkt förderungswürdig" erscheint. An diese Bestimmungen hat sich der BMVg bei Ablehnung des Antrages auf Übernahme in die Laufbahn der OffzTrD gehalten.

14

Daß der Antragsteller im übrigen sich mit großem Erfolg bemüht hat, seine aus seiner kriegsbedingten besonderen Situation sich ergebenden Bildungslücken zu schließen und das Abitur auf dem zweiten Bildungsweg nachgeholt hat, könnte allenfalls, wie der BMVg zu Recht vorträgt, bei der Frage mitbeurteilt werden, ob der Antragsteller die Eignungsvoraussetzungen im Sinne der Nr. 704 der ZDv 20/7 erfüllt.

15

Die fehlenden dienstgradmäßigen Voraussetzungen können hierdurch keinesfalls ersetzt werden.

16

Nach alledem ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

17

3.

Für eine Belastung des Antragstellers mit Kosten des Verfahrens besteht kein Anlaß, da die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht gegeben sind.

Saalmann
Dr. Schweiger
Nast-Kolb
Fielenbach
Lenz