Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.01.1982, Az.: BVerwG 1 D 2.81
Anforderungen an die Durchführung eines disziplinarrechtlichen Verfahrens; Voraussetzungen der Bestellung eines Verteidigers nach der Bundesdisziplinarordnung (BDO); Anforderungen an die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Disziplinarverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.01.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 2.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 12018
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 25 BDO
- § 40 BDO
- § 60 Abs. 1 BDO
Fundstellen
- DokBer B 1982, 97
- NJW 1983, 532 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1982, 676 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1982, 180
Amtlicher Leitsatz
Im Disziplinarverfahren nach der Bundesdisziplinarordnung ist die Bestellung eines Verteidigers von Amts wegen außer im Fall des§ 60 I BDO nicht zulässig.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
am 28. Januar 1982
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Posthauptschaffners a.D. ... ihm Rechtsanwalt ... als Verteidiger zu bestellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 11. November 1980 den Ruhestandsbeamten, der zu diesem Zeitpunkt noch im aktiven Dienst stand, aus dem Dienst entfernt. Hiergegen hat dieser durch seinen Verteidiger, der den Ruhestandsbeamten bereits seit Oktober 1976 im Disziplinarverfahren vertritt, am 12. Dezember 1980 Berufung an das Bundesverwaltungsgericht eingelegt.
Nachdem durch Verfügung des Vorsitzenden vom 4. Januar 1982 Termin zur Hauptverhandlung auf den 10. Februar 1982 anberaumt war, hat der Ruhestandsbeamte durch seinen gewählten Verteidiger mit Schreiben vom 9. Januar 1982 um Terminverlegung und darum gebeten, ihm seinen Rechtsanwalt als Verteidiger zu bestellen. Der Vorsitzende hat darauf durch Verfügung vom 14. Januar 1982 den Termin zur Hauptverhandlung auf den 11. Februar 1982 verlegt und zugleich mitgeteilt, daß die Bestellung eines Verteidigers nach der Bundesdisziplinarordnung nicht möglich sei. Mit Schriftsatz vom 20. Januar 1982 hat der Verteidiger seine Bitte auf Verteidigerbestellung wiederholt und damit begründet, hinsichtlich der Bestellung eines Verteidigers gelte § 25 BDO, wonach die Vorschriften der Strafprozeßordnung ergänzend anzuwenden seien. Im übrigen werde auf Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRC verwiesen, der auch für jedes Disziplinarverfahren verbindlich sei. Da der Ruhestandsbeamte nicht in der Lage sei, seine und auch die Reise seines Verteidigers nach Berlin zu finanzieren, müßte dieser ohne anwaltliche Hilfe die Berufungsverhandlung wahrnehmen, was unter Umständen einer Verteidigungsbeschränkung gleichkäme.
II.
Die wiederholte Bitte auf Bestellung eines Verteidigers ist als Anrufung des erkennenden Senats zu werten; sie ist sachlich nicht begründet.
1.
Die Bestimnungen der Bundesdisziplinarordnung sehen im Gegensatz zur Strafprozeßordnung ( §§ 140 ff. StPO) eine Verteidigerbestellung von Amts wegen nicht vor. Wie bereits der Bundesdisziplinarhof entschieden hat, wer eine derartige Verteidigerbestellung schon durch die ausdrückliche gesetzliche Vorschrift des § 30 e Abs. 1 Satz 1 BDO (a.F.) - mit der dort erwähnten, hier aber nicht in Betracht könnenden Ausnahme - ausgeschlossen (Beschluß vom 2. November 1955 - BDH 1 D 29.54 - [BDHE 2, 135]). Hieran hat sich auch nach dem Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl I 725) - NOG - nichts geändert. Die derzeit geltende Vorschrift des§ 40 BDO hat zwar den Satz 3 des § 30 e Abs. 1 BDO (a.F.) nicht übernommen. Dadurch ist jedoch kein neues materielles Recht hinsichtlich der Einführung einer notwendigen Verteidigung, wie sie die Strafprozeßordnung kennt, geschaffen, vielmehr der Ausschluß einer Verteidigerbestellung von Amts wegen für das Disziplinarverfahren beibehalten worden. Aus der Ausnahmevorschrift des § 60 Abs. 1 BDO, die den einzigen Fall behandelt, in dem Zwangsmaßnahmen gegen einen Beamten möglich sind, und die zur Sicherstellung eines umfassenden Rechtsschutzes des Beamten die Bestellung eines Verteidigers für das Unterbringungsverfehren zwingend vorsieht, ist zu entnehmen, daß eine notwendige Verteidigung unverändert auf diesen Sonderfall beschränkt ist. Hätte der Gesetzgeber eine Änderung oder Erweiterung der nur für den vorgenannten Ausnahmefall geregelten Beiordnung eines Pflichtverteidigers auch im Disziplinarverfahren gewollt, so hätte es angesichts der bisherigen Rechtslage einer dahin gehenden gesetzlichen Ergänzung bedurft, was jedoch nicht geschehen ist. Für eine gemäß § 25 BDO ergänzende Heranziehung der Vorschriften der Strafprozeßordnungüber die notwendige Verteidigung im Strafprozeß besteht danach kein Raum.
2.
Auch die Berufung auf Art. 6 Abs. 3 Buchst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - MRK -, der die Bestellung eines Pflichtverteidigers zum Inhalt hat, greift nicht durch. Die MRK ist zwar durch das Zustimmungsgesetz vom 7. August 1952 (BGBl II 685, 953) nebst Bekanntmachung vom 15. Dezember 1953 (BGBl II 1954 14) am 3. September 1953 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten; jedoch kann dahingestellt bleiben, ob die Konvention sich überhaupt auf das Disziplinarverfahren bezieht. Jedenfalls geht Art. 6 MRK in seinem Abs. 1 davon aus, daß das Gericht über "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" oder aber über die "Stichhaltigkeit der ... strafrechtlichen Anklage" zu entscheiden hat. Das Disziplinarrecht ist seinem Wesen nach Verwaltungsrecht, Disziplinargerichte sind besondere Verwaltungsgerichte. In Disziplinarverfahren wird nicht über "zivilrechtliche Ansprüche" oder "strafrechtliche Anklagen" entschieden (Beschluß vom 17. Mai 1958 - BDH 1 D 53.56 - [BDHE 4, 20, 22]). Daran ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 28. Juni 1978 (NJW 1979, 477 [EGMR 28.06.1978 - C (78) 31]) dem Begriff der "zivilrechtlichen Ansprüche" eine eigenständige Bedeutung zuerkennt und ihn weiter faßt als die innerdeutsche Rechtsordnung (Beschluß vom 4. September 1979 - BVerwG 1 DB 22.79 -). Ebensowenig läßt sich eine Anwendung des Art. 6 MRK unter dem Gesichtspunkt der "strafrechtlichen Anklagen" rechtfertigen, da, wie bereits das Bundesverfassungsgericht früher bestätigt hat, Straf- und Disziplinarrecht sich nach Rechtsgrund und Zweckbestimmung unterscheiden (BVerfG, Beschluß vom 2. Mai 1967 - 2 BvR 391/64, 263/66 - [NJW 1967, 1651]).
3.
Daß die Prozeskostenhilfe keine Rechtsgrundlage für das Begehren bildet, ergibt sich schon aus den in BDHE 2, 135 dargelegten Gründen (vgl. auchBeschluß vom 28. Juli 1980 - BVerwG 1 DB 23.80 -).
Nach alledem kann dem Antrag auf Bestellung eines Verteidigers von Amts wegen nicht entsprochen werden.
Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, da es sich bei der Entscheidung über den Antrag des Ruhestandsbeamten nicht um eins solche in der Hauptsache im Sinne von § 116 Abs. 1 DDO handelt.
Janzen
Dr. Hartmann