Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.09.1979, Az.: BVerwG 1 DB 22.79
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.09.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 22.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 16455
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 04.07.1979 - AZ: XI BK 2/79
Rechtsgrundlagen
- § 66 BDO
- Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
des Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen und
des Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann
am 4. September 1979
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Regierungsrats a.D. Dr. Dr. ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - ... - vom 4. Juli 1979 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Urkunde vom 12. Juli 1966 wurde der Beschwerdeführer wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Nachdem er mehrere Aufforderungen, sich wegen der etwaigen erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf seine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, nicht befolgt hatte, stellte der Bundesminister der Verteidigung in einem Bescheid vom 11. Juni 1971 fest, seine Dienstfähigkeit werde unterstellt. Er wurde aufgefordert, seinen Dienst am 1. September 1971 wieder aufzunehmen.
Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Anfechtungsklage. Der Aufforderung zum Dienstantritt kam er nicht nach. Das Verwaltungsgericht ... - 7. Kammer in ... - hat durch Urteil vom 8. Dezember 1975 die Klage abgewiesen. Über die von dem Ruhestandsbeamten eingelegte Berufung ist noch nicht entschieden.
Durch Verfügung vom 18. Oktober 1971 hat der Bundesminister der Verteidigung das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer mit dem Vorwurf eingeleitet, er sei der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachgekommen. Durch Verfügung vom 15. November 1972 ist das Verfahren bis zur rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Einberufungsverfügung vom 11. Juni 1971 gem. § 17 Abs. 2 BDO ausgesetzt worden.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 1972 hat der Beschwerdeführer die Aufhebung der Aussetzungsverfügung und die Einstellung des Disziplinarverfahrens beantragt. Diesen Antrag hat das Bundesdisziplinargericht mit Beschluß vom 15. Februar 1973 zurückgewiesen. Der Beschluß ist rechtskräftig.
Sodann hat der Beschwerdeführer beantragt, eine Frist für die Vorlage der Anschuldigungsschrift in dem förmlichen Disziplinarverfahren zu setzen. Das Bundesdisziplinargericht hat den Antrag durch Beschluß vom 20. Dezember 1973 zurückgewiesen. Die damalige Beschwerde des Ruhestandsbeamten hat das Bundesverwaltungsgericht durchBeschluß vom 9. Juli 1974 - BVerwG 1 DB 6.74 - (BVerwGE 46, 278) zurückgewiesen. Auf diesen Beschluß wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 4. April 1979 hat der Beschwerdeführer beim Bundesdisziplinargericht erneut beantragt, dem Bundesdisziplinaranwalt eine angemessene Frist für die Vorlage der Anschuldigungsschrift in dem gegen ihn anhängigen förmlichen Disziplinarverfahren zu setzen. Im wesentlichen hat er sich dabei darauf berufen, das Verfahren dauere bereits übermäßig lange, beeinträchtige ihn gesundheitlich und verletze sein Recht auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 MRK; es müsse eingestellt werden.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Antrag durch Beschluß vom 4. Juli 1979 unter Hinweis auf den erwähnten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Aussetzung des Disziplinarverfahrens sei nach wie vor gerechtfertigt.
Der Beschluß ist dem Beschwerdeführer am 16. Juli 1979 zugestellt worden. Er hat rechtzeitig Beschwerde eingelegt und darin im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen näher ausgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschwerdeschriftsatz vom 19. Juli 1979 Bezug genommen.
II.
Das nach § 79 BDO zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Fristsetzungsantrag mit Recht als unzulässig verworfen. Dies folgt daraus, daß die Aussetzung des förmlichen Disziplinarverfahrens nach § 17 Abs. 2 BDO weiterhin gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG a.a.O.). § 17 Abs. 2 BDO gibt im vorgerichtlichen Verfahrensabschnitt der Einleitungsbehörde die Möglichkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen das Disziplinarverfahren auszusetzen, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Dies kann hier für die Frage, ob die Einberufungsverfügung rechtmäßig ist, nicht zweifelhaft sein. Im Übrigen kann das Gericht die Entscheidung der Einleitungsbehörde nur auf Ermessensfehler überprüfen und nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Es wäre sinnwidrig und würde für den Beschwerdeführer sogar eine erhebliche zusätzliche Belastung bedeuten, wenn eine und dieselbe Frage, nämlich die, ob der Beamte seinerzeit die Einberufungsverfügung hätte befolgen müssen, gleichzeitig in mehreren Verfahren geprüft werden würde.
Von der Verletzung von Vorschriften, die mit der Übernahme der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Gesetzeskraft erlangt haben (Gesetz vom 7. August 1952 [BGBl II 685]), kann nicht gesprochen werden. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Konvention sich überhaupt auf Disziplinarverfahren bezieht. Das Disziplinarrecht ist seinem Wesen nach Verwaltungsrecht, Disziplinargerichte sind besondere Verwaltungsgerichte. Im Disziplinarverfahren wird nicht über "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" oder über die "Stichhaltigkeit der ... strafrechtlichen Anklage" entschieden (BDHE 4, 20 [22]). Daran ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Begriff der "zivilrechtlichen Ansprüche" weiter faßt als die innerdeutsche Rechtsordnung (Urteil EMGR vom 28. Juni 1978 [NJW 1979, 477]). Ein Rückgriff auf die Menschenrechtskonvention erübrigt sich hier schon deshalb, weil auch der Bundesdisziplinarordnung das Beschleunigungsgebot zugrunde liegt (BVerwGE 46, 122 [124]). Von einer unangemessenen Verzögerung des Disziplinarverfahrens könnte erst dann gesprochen werden, wenn die entscheidende Vortrage geklärt wäre, das Verfahren aber gleichwohl nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben würde. Die Klärung ist bisher noch offen, weil der Beschwerdeführer von den gegebenen Rechtsmittelmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat, mithin wegen eines Umstands, auf den der Dienstherr keinen Einfluß hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann