Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.01.1982, Az.: BVerwG 7 C 95.80
Pflichtfremdsprache; Bremer Orientierungsstufe; Elterliches Erziehungsrecht; Schulpolitische Grundentscheidung; Funktionsfähigkeit der Schule
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.01.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 95.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11754
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 18.01.1978 - AZ: VG I A 134/77
- OVG Bremen - 02.03.1979 - AZ: I BA 21/78
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG
- Art. 7 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO
- § 14 Abs. 1 S. 3 BremSchulG 1967
- § 20 Abs. 2 BremSchulG 1967
- § 5 Abs. 2 BremSchulG 1975
- § 12 a Abs. 2 BremSchulG 1981
- § 5 Abs. 2 S. 2 SchulG BR 1975
- § 3 Abs. 3 SchulG BR 1981
Fundstellen
- BVerwGE 64, 308 - 318
- DVBl 1982, 414-416 (Volltext mit amtl. LS)
- Dok Ber A 1982, 203
- DÖV 1982, 362
- JZ 1982, 245-247 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 1410-1412 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1982, 378 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1982, 357-359 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Ingo Richter)
- Z FürsW 1982, 414
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Festlegung der Pflichtfremdsprache in der Bremer Orientierungsstufe bedarf einer normativen Regelung, weil sie für die Verwirklichung des elterlichen Erziehungsrechts wesentlich und eine schulpolitische Grundentscheidung von allgemeiner Bedeutung ist.
- 2.
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 gibt den Eltern keinen Anspruch darauf, daß als Pflichtfremdsprache in der Bremer Orientierungsstufe neben Englisch wahlweise auch Latein angeboten wird; dies läßt aber den Gesetzesvorbehalt für die Bestimmung der Pflichtfremdsprache unberührt.
- 3.
Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Schule git für eine Übergangszeit die durch Verwaltungsvorschrift getroffene Regelung der Pflichtfremdsprache in der Bremer Orientierungsstufe fort.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1981
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg, Kreiling, Dr. Franßen und Seebass
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger zu 1. a), 2. a) und 5. a) gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 2. März 1979 wird zurückgewiesen.
Die Kläger zu 1. a), 2. a) und 5. a) tragen die Kosten des Revisionsverfahrens zu je einem Drittel.
Gründe
I.
Die Beklagte hat aufgrund des Bremischen Schulgesetzes vom 18. Februar 1975 - BremSchulG 1975 - zum 1. August 1977 für die Schüler der Jahrgangsstufen (Klassen) 5 und 6 die Orientierungsstufe eingeführt. In ihr wird gemäß der vom Senator für Bildung durch Runderlaß vom 23. Juli 1976 geregelten Stundentafel für die Orientierungsstufe als einzige Pflichtfremdsprache Englisch mit fünf Wochenstunden gelehrt. Zusätzlich werden vom zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 5 ab im Wahlbereich Latein und Französisch mit jeweils zwei Wochenstunden angeboten. Mit der Einführung der Orientierungsstufe entfiel die frühere Regelung der §§ 14 Abs. 1 Satz 3, 20 Abs. 2 des bremischen Gesetzes über das Schulwesen in der Fassung vom 1. Juni 1967 - BremSchulG 1967 -, nach der Schüler mit einwandfrei erkennbarer theoretischer Begabung nach dem vierten Grundschuljahr auf das Gymnasium übergehen und im altsprachlichen Zweig des Gymnasiums Latein als erste Pflichtfremdsprache lernen konnten.
Die Kläger beantragten im Mai 1977, ihren Kindern, die damals die vierte Klasse der Grundschule besuchten, im Schuljahr 1977/78 in der fünften Klasse Latein als erste Pflichtfremdsprache zu erteilen. Dies lehnte die Beklagte ab.
Die Kläger erhoben nach erfolglosem Widerspruch Verpflichtungsklage mit dem Ziel, ihren Kindern in der Orientierungsstufe Latein als erste Pflichtfremdsprache anzubieten. Sie machten geltend: Durch die Beseitigung des Rechts, Latein als erste Fremdsprache für ihre Kinder zu wählen, werde ihr Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Mit der Einführung von Englisch als verbindlicher Pflichtfremdsprache in der Orientierungsstufe habe die Beklagte eine wesentliche bildungspolitische Entscheidung getroffen, zu der sie gesetzlich nicht ermächtigt sei. Durch diese Maßnahme werde der humanistische Bildungsgang ausgehöhlt. Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 18. Januar 1978 (NJW 1978, 845 = RdJB 1978, 310) die Klage ab.
Die Kläger legten Berufung ein, mit der sie außer dem Verpflichtungsantrag hilfsweise die Feststellung begehrten, daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Klägern die Möglichkeit zu geben, für ihre Kinder von der fünften Klasse ab Latein als erste Pflichtfremdsprache an einer bremischen Schule zu wählen. Das Oberverwaltungsgericht wies durch Urteil vom 2. März 1979 die Berufung zurück. Es hielt die Verpflichtungsklage für unzulässig, den von den Klägern hilfsweise gestellten Feststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hingegen für zulässig, aber unbegründet: Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Klägern die Möglichkeit zu geben, für ihre Kinder von der fünften Klasse ab Latein als erste Pflichtfremdsprache zu wählen. Dieser Anspruch könne nicht aus § 5 Abs. 2 BremSchulG 1975 hergeleitet werden. § 5 Abs. 2 BremSchulG 1975 sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber habe selbst nicht zu regeln brauchen, welche Fremdsprachen in der Orientierungsstufe gelehrt werden sollten, sondern diese Entscheidung der Exekutive überlassen können. Die Festlegung von Englisch als einziger Pflichtfremdsprache in der Orientierungsstufe verstoße nicht gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Feststellungsantrag weiter: Die Maßnahme der Beklagten, erstmalig zum Schuljahr 1977/78 in der fünften Klasse nicht mehr Latein neben Englisch als erste Pflichtfremdsprache anzubieten, sei ein Eingriff in den bestehenden Fächerkatalog gewesen. Dazu sei die Beklagte mangels einer gesetzlichen Regelung nicht befugt gewesen. Wegen der Bedeutung der von der Beklagten getroffenen Maßnahme sei ein gesetzgeberischer Entscheid notwendig gewesen. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 5 Abs. 2 BremSchulG 1975 sei davon auszugehen, daß weiterhin die Möglichkeit bestehe, in der Orientierungsstufe Latein als erste Pflichtfremdsprache mit entsprechend hohem Stundenanteil zu wählen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält den § 5 Abs. 2 BremSchulG 1975 für verfassungsmäßig. Ein Verstoß gegen die Grundrechte der Kläger liege nicht vor. Der Gesetzesvorbehalt sei jedenfalls zur Zeit gewahrt; notfalls müsse der Beklagten für eine gesetzliche Regelung eine Übergangsfrist eingeräumt werden.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Der von den Klägern im Revisionsverfahren allein weiterverfolgte Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist zulässig. Die Kläger haben ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, weil sie noch Kinder haben, die auch im laufenden Schuljahr die Orientierungsstufe besuchen. Der Rechtsstreit hat sich nicht dadurch erledigt, daß das Bremische Schulgesetz vom 18. Februar 1975 - BremSchulG 1975 - (BremGBl. S. 89) inzwischen durch das Änderungsgesetz vom 23. November 1981 (BremGBl. S. 247) geändert worden ist und nunmehr in der Bekanntmachung der Neufassung vom 8. Dezember 1981 - BremSchulG 1981 - (BremGBl. S. 251) gilt. Durch die Neufassung des Gesetzes sind die die Orientierungsstufe regelnden Vorschriften sachlich nicht geändert worden.
Das Berufungsurteil verletzt Bundesverfassungsrecht, weil es zu Unrecht den Gesetzesvorbehalt für die Festlegung der Pflichtfremdsprache in der Orientierungsstufe verneint, also meint, die Pflichtfremdsprache brauche nicht durch Rechtssatz festgelegt zu werden.
Bei der Beurteilung dieser Frage ist auszugehen von der Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 BremSchulG 1975 (= § 12 a Abs. 2 BremSchulG 1981), wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat. Diese Vorschriften lauten:
Der Unterricht in der Orientierungsstufe soll den Schüler vornehmlich über eigene und gemeinsame Lernmöglichkeiten orientieren. Das Fächerangebot wird entsprechend breit angelegt und ist für alle Schüler gleich.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - aus dem Wortlaut dieser Vorschriften und dem Sinn und Zweck der Orientierungsstufe nicht herleiten, daß die Einräumung einer Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Fremdsprachen in der Orientierungsstufe verboten sei. Das Gesetz habe die Entscheidung darüber, ob außer Englisch auch Latein als Pflichtfremdsprache in der Orientierungsstufe gewählt werden könne, der Schulbehörde der Beklagten im Rahmen der Festlegung der Stundentafel überlassen. Dieser vom Berufungsgericht ermittelte Inhalt des nicht revisiblen Landesrechts ist nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO für das Revisionsgericht verbindlich. Das Vorbringen der Beklagten, nach Sinn und Zweck der Orientierungsstufe und der Geschichte ihrer pädagogischen Konzeption komme für die Orientierungsstufe nur Englisch als einzige Pflichtfremdsprache in Betracht, ist hiernach unbeachtlich.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber, die wesentlichen (grundlegenden) Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (vgl. BVerfGE 34, 165 [192 f.] [BVerfG 06.12.1972 - 1 BvR 95/71] betr. hessische Förderstufe; 45, 400 [417 f.] und 53, 185 [204] betr. Neuordnung der gymnasialen Oberstufe in Hessen; 47, 46 [78 ff.] betr. Sexualerziehung; BVerwGE 47, 194 [197 ff.] und 57, 360 [363 f.] betr. Sexualerziehung; 56, 155 [157 f.] betr. Versetzungsentscheidung). Dies gilt insbesondere für die der staatlichen Gestaltung offenliegende Rechtssphäre im Bereich der Grundrechtsausübung (BVerfGE 34, 165 [192]; 45, 400 [418]).
Ob die Regelung der Sprachenfolge als Bestandteil des Fächerkatalogs der Schule dem Gesetzesvorbehalt unterliegt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht hinreichend geklärt. In dem Förderstufenurteil vom 6. Dezember 1972 (BVerfGE 34, 165 [BVerfG 06.12.1972 - 1 BvR 95/71] [192 ff.]) hat das Bundesverfassungsgericht die gesetzliche Regelung der hessischen Förderstufe für ausreichend gehalten; mit der Frage des Gesetzesvorbehalts für die Festlegung der Sprachenfolge hat es sich nicht ausdrücklich befaßt. In dem Beschluß vom 22. Juni 1977 zur Gymnasialoberstufenreform in Hessen (BVerfGE 45, 400 [BVerfG 22.06.1977 - 1 BvL 23/75] [419 f.]) hat das Bundesverfassungsgericht offengelassen, ob in dem hessischen (Vorschalt-)Gesetz über die Neuordnung der gymnasialen Oberstufe vom 26. Oktober 1976 (HessGVBl. S. 433) ein rechtsstaatliches Defizit hinsichtlich des Fächerkatalogs - hierfür hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Beschluß vom 18. August 1976 (NJW 1976, 1856 = JZ 1977, 223 [VGH Hessen 18.08.1976 - VI TG 368/76]) eine gesetzliche Regelung verlangt - bestehe; ein etwaiges Regelungsdefizit hat das Bundesverfassungsgericht seinerzeit hingenommen mit Rücksicht darauf, daß der Fächerkatalog in Erlassen des hessischen Kultusministers näher umrissen war, daß diese Erlasse den Charakter von Rechtsverordnungen hatten, deren Transformierung in Gesetzesrecht durch das Vorschaltgesetz sichergestellt werden sollte, und daß das Vorschaltgesetz nur eine Übergangslösung darstellte, die dann durch das hessische Gesetz über die Neuordnung der gymnasialen Oberstufe vom 21. Juni 1977 (HessGVBl. S. 284) abgelöst wurde (vgl. dazu BVerfGE 53, 185 [BVerfG 26.02.1980 - 1 BvR 684/78] [204]). Der 51. Deutsche Juristentag (1976) hat in der Abteilung "Schule im Rechtsstaat" sich eingehend mit dem Gesetzesvorbehalt im Schulwesen befaßt und empfohlen, u.a. auch den Fächerkatalog als eine wesentliche Schulangelegenheit gesetzlich zu regeln (vgl. Verhandlungen des 51. Deutschen Juristentages, Band II, Sitzungsberichte M 230). Im neueren Schrifttum wird überwiegend der Gesetzesvorbehalt für den Fächerkatalog (Fächerkanon) und damit auch für die Regelung der Sprachenfolge in der Schule bejaht (vgl. z.B. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 1976, Rdnr. 297 S. 152; Ossenbühl in Bosch-Festschrift, 1976, S. 751 [757 f.]; Evers, Die Befugnis des Staates zur Festlegung von Erziehungszielen in der pluralistischen Gesellschaft, 1979, S. 141; Eiselt in DÖV 1979, 845 [847]; Nevermann in VerwArch. 1980, 241 [253]; anderer Meinung wohl Lerche in Rechtsgutachten "Bayerisches Schulrecht und Gesetzesvorbehalt", 1981, S. 87 f.). Die Schulrechtskommission des Deutschen Juristentages schlägt in ihrem Entwurf für ein Landesschulgesetz - SchulGE - (Deutscher Juristentag, Schule im Rechtsstaat, Band I, 1981) vor, daß außer dem Bildungsauftrag der Schule und den Bildungs- und Erziehungszielen sowie den Aufgaben des Unterrichts (§§ 2 - 5 SchulGE) auch die Gegenstandsbereiche des Unterrichts gesetzlich geregelt werden (§ 6 Abs. 1 SchulGE) und daß der Kultusminister ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung für die einzelnen Schulstufen, Schularten und Schuljahrgänge u.a. die Unterrichtsfächer festzulegen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 SchulGE). Diese Kompetenzzuweisung umfaßt auch die Festlegung der Sprachenfolge (vgl. Begründung zu § 6 Abs. 3 SchulGE, a.a.O., S. 162 f.).
Ob es von Verfassungs wegen geboten ist, den Fächerkatalog der Schule allgemein dem Gesetzesvorbehalt zu unterwerfen, braucht hier nicht abschließend geprüft zu werden. Die Entscheidung, ob in der Bremer Orientierungsstufe als Pflichtfremdsprache allein Englisch gelehrt oder neben Englisch wahlweise auch Latein angeboten wird, bedarf jedenfalls einer normativen Regelung, weil sie von wesentlicher (grundlegender) Bedeutung ist.
Die Festlegung der Pflichtfremdsprache in der Orientierungsstufe ist für die Verwirklichung des in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vorbehaltlos gewährten elterlichen Erziehungsrechts wesentlich. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erkennt die Erziehung der Kinder als "das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht" an. Die Eltern sind deswegen für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder verantwortlich; in ihre primäre Entscheidungszuständigkeit fällt die Befugnis, den Bildungsweg ihrer Kinder in der Schule zu bestimmen und zu wählen (vgl. BVerfGE 34, 165 [BVerfG 06.12.1972 - 1 BvR 95/71] [183 f.]). Durch die in der Orientierungsstufe gelehrte Pflichtfremdsprache wird die Wahl des weiteren Bildungsweges des Kindes entscheidend vorgeprägt (vgl. auch Ossenbühl, Das elterliche Erziehungsrecht im Sinne des Grundgesetzes, 1981, S. 133 f.). Der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule, von dem Art. 7 Abs. 1 GG ausgeht, ist allerdings in seinem Bereich dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordnet (BVerfGE 34, 165 [183]). Zu dem der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogenen staatlichen Gestaltungsbereich gehört neben der organisatorischen Gliederung der Schule auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele, die Bestimmung des Unterrichtsstoffes (vgl. BVerfGE 34, 165 [182]; 45, 400 [415]; 53, 185 [196]; BVerwGE 47, 194 [198]). Durch dieses staatliche Gestaltungsrecht wird das Recht der Eltern, den von ihrem Kind in der Schule einzuschlagenden Bildungsweg zu wählen, begrenzt (BVerfGE 34, 165 [184]; BVerwGE 5, 153 [157]). Der Staat muß aber in der Schule die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder achten (BVerfGE 34, 165 [183]; 47, 46 [73]). Er darf diesen Gesamtplan nicht unterlaufen und das Wahlrecht der Eltern nicht mehr als notwendig begrenzen (BVerfGE 34, 165 [185]; 45, 400 [415 f.]). Die Markierung der Grenzen zwischen dem staatlichen Erziehungsauftrag und dem Elternrecht ist für die Ausübung des Grundrechts des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG von maßgebender Bedeutung; sie ist daher Aufgabe des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 47, 46 [80]; dazu auch Niehues in DVBl. 1980, 465 [466]). Im Bereich der Grundrechtsausübung muß der Gesetzgeber die der staatlichen Gestaltung offenliegende Rechtssphäre selbst abgrenzen (vgl. BVerfGE 34, 165 [BVerfG 06.12.1972 - 1 BvR 95/71] [193]). Dies gilt nicht nur für die organisatorische Regelung der Schule als staatliche Veranstaltung, sondern auch für die Festlegung der Schulinhalte jedenfalls insoweit, als diese in ihren Grundzügen gegenüber dem herkömmlichen staatlichen Bildungsangebot in wesentlichen Punkten geändert werden sollen. Die Eltern können die ihnen zukommende Verantwortung für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder nur tragen, wenn sie wissen, in welcher Weise der Staat seinen sich aus Art. 7 GG herleitenden Erziehungsauftrag wahrzunehmen gedenkt und welchen Rahmen die Schule ihnen zur Verwirklichung ihrer eigenen Erziehungsvorstellungen einräumt; beides sind wesentliche Voraussetzungen für die Wahrung ihres Elternrechts und damit auch wesentlich für die Verwirklichung dieses Grundrechtes.
Die Grundrechtsrelevanz der Festlegung der Pflichtfremdsprache in der Orientierungsstufe kann deswegen nicht damit verneint werden, daß diese Frage dem staatlichen Gestaltungsbereich zuzurechnen ist und die Bestimmung von Englisch als einziger Pflichtfremdsprache in der Orientierungsstufe letztlich das Elternrecht nicht verletzt. Dem Berufungsurteil ist denn auch zuzugeben, daß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG den Klägern keinen Anspruch darauf gibt, daß als Pflichtfremdsprache in der Orientierungsstufe neben Englisch auch Latein angeboten wird. Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung des Elternrechts verneint, soweit die hessische Förderstufe den Eltern die Wahl der ersten Fremdsprache genommen hat (BVerfGE 34, 165 [BVerfG 06.12.1972 - 1 BvR 95/71] [192]). Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährt auch keinen Anspruch auf Fortbestand des ab Klasse 5 mit der Fremdsprache Latein beginnenden altsprachlichen Zweiges des herkömmlichen Gymnasiums, den die frühere Regelung nach den §§ 14 Abs. 1 Satz 3, 20 Abs. 2 des bremischen Gesetzes über das Schulwesen in der Fassung vom 1. Juni 1967 - BremSchulG 1967 - (BremGBl. S. 65) vorsah. Die Schulform Gymnasium ist weder grundgesetzlich garantiert noch bundesrechtlich einheitlich für die Länder festgelegt (vgl. BVerfGE 53, 185 [197] [BVerfG 26.02.1980 - 1 BvR 684/78]; Beschluß des Senats vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 7 B 195.78 - [Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 62 = DVBl. 1979, 354]). Anders wäre es vielleicht, wenn die Möglichkeit einer humanistischen Bildung herkömmlicher Prägung durch die Bremer Orientierungsstufe überhaupt ausgeschlossen wäre. Dies trifft aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu; der humanistische (altsprachliche) Bildungsgang besteht in veränderter, allerdings verkürzter Form weiter, indem Latein vom zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 5 ab mit zwei Wochenstunden zusätzlich gewählt und auf dem Gymnasium von der Jahrgangsstufe 7 ab Latein als zweite Fremdsprache mit verstärktem Stundenanteil sowie von der Jahrgangsstufe 9 ab Griechisch als dritte Fremdsprache gelernt werden kann. Das Grundgesetz gibt keinen Maßstab für die pädagogische Beurteilung von Schulsystemen; es mag auch hier äußerste Grenzen geben, deren Überschreitung verfassungsrechtlich relevant wäre (vgl. BVerfGE 34, 165 [185]; 45, 400 [415]). Solche Grenzen sind durch die Einführung der Orientierungsstufe mit der Festlegung von Englisch als verbindlicher einziger Pflichtfremdsprache nicht überschritten. Dies alles ändert indes nichts daran, daß die Bestimmung der Pflichtfremdsprache in der Orientierungsstufe in bezug auf das Elternrecht grundrechtsrelevant ist und damit dem Gesetzesvorbehalt unterliegt, weil sie in einem - auch für die Entscheidung der Eltern über den weiteren Bildungsweg - wesentlichen Punkt den Rahmen absteckt, der den elterlichen Erziehungsvorstellungen durch den Staat gesetzt ist.
Die Festlegung der Pflichtfremdsprache in der Orientierungsstufe bedarf auch deswegen einer normativen Regelung, weil sie eine bildungs- und schulpolitische Grundentscheidung von allgemeiner Bedeutung ist, die die Struktur des herkömmlichen Schulsystems organisatorisch und inhaltlich wesentlich verändert hat. Mit der Einführung der Orientierungsstufe wurde für die Jahrgangsstufen (Klassen) 5 und 6 die bisherige Gliederung des Schulwesens, darunter der Bildungsgang des Gymnasiums, abgeschafft. Damit wurde auch die früher nach den §§ 14 Abs. 1 Satz 3, 20 Abs. 2 BremSchulG 1967 ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, von Klasse 5 ab den altsprachlichen Zweig des Gymnasiums mit Latein als herkömmlicher erster Fremdsprache zu besuchen, beseitigt. Entsprechendes gilt für die anderen in § 20 Abs. 2 BremSchulG 1967 genannten Zweige des Gymnasiums. Der Bildungsgang des Gymnasiums schließt nunmehr an die Orientierungsstufe an, beginnt also in der Jahrgangsstufe 7 und umfaßt eine siebenjährige Ausbildung (§§ 11, 13 Abs. 1 Nr. 3 BremSchulG 1975/1981). Nach der neuen Regelung wählen die Erziehungsberechtigten den weiteren Bildungsweg des Kindes ausnahmslos erst am Ende der Orientierungsstufe (§ 5 Abs. 2 Satz 3 BremSchulG 1975 = § 12 a Abs. 3 BremSchulG 1981), während früher der Übergang auf das Gymnasium gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BremSchulG 1967 bereits nach dem vierten Grundschuljahr möglich war. Durch die Pflichtfremdsprache in der Orientierungsstufe - sei es allein Englisch oder daneben wahlweise auch Latein - wird, wie bereits gesagt, die Wahl des weiteren Bildungsweges mit der dann größeren Differenzierung der Unterrichtsangebote wesentlich beeinflußt; außerdem wird bei der Bestimmung von Englisch als einziger Pflichtfremdsprache in der Orientierungsstufe der altsprachliche (humanistische) Bildungsgang in stärkerer Weise verkürzt, als dies der Fall ist, wenn auch Latein als erste Pflichtfremdsprache gewählt werden kann.
§ 5 Abs. 2 BremSchulG 1975 enthält nach der verbindlichen Auslegung dieser Vorschrift durch das Berufungsgericht keinerlei normative Regelung über die Festlegung der Pflichtfremdsprache in der Orientierungsstufe, sondern überläßt die Entscheidung dieser Frage der Schulbehörde durch Erlaß einer Verwaltungsvorschrift. Dies verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes. Der Gesetzesvorbehalt für die wesentlichen (grundlegenden) Entscheidungen im Schulverhältnis verlangt, daß die Pflichtfremdsprache in der Orientierungsstufe rechtssatzmäßig geregelt wird, also durch Gesetz - wie dies etwa in § 28 Abs. 3 des Schulgesetzes für Berlin in der Fassung vom 20. August 1980 (BerlGVBl. S. 2103) für die Wahl der Pflichtfremdsprache in der fünften Klasse der Grundschule geschehen ist - oder zumindest aufgrund gesetzlicher Ermächtigung durch Rechtsverordnung, wobei hier offenbleiben kann, welche Anforderungen in diesem Falle an die inhaltliche Bestimmtheit der gesetzlichen Ermächtigung zu stellen wären.
Dem Gesetzesvorbehalt ist im vorliegenden Fall nicht dadurch genügt worden, daß die bei der Beklagten gebildete Deputation für Bildung in ihrer Sitzung vom 8. Februar 1977 mehrheitlich beschlossen hat, daß Englisch die verbindliche erste Fremdsprache in der Orientierungsstufe werde, und daß in der Bürgerschaftssitzung vom 17. Februar 1977 ein entsprechender Antrag (Drucks. 9/428) angenommen wurde, durch den der Beschluß der Deputation für Bildung vom 8. Februar 1977 begrüßt wurde (vgl. Bremische Bürgerschaft [Landtag], 9. Wahlperiode S. 2201, 2205 f., 2210, 2212 ff.). Damit ist die Bürgerschaft nicht als Gesetzgeber tätig geworden; auch die Mitwirkung der Deputation vermag den Gesetzgeber nicht zu ersetzen (BVerfGE 47, 46 [82]). Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 118 Abs. 1 Satz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 (BremGBl. S. 251), wonach der Senat die Verwaltung nach den Gesetzen und den von der Bürgerschaft gegebenen Richtlinien führt. Eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die hier durch Verwaltungsvorschrift (Runderlaß) geregelte Bestimmung von Englisch als einziger Pflichtfremdsprache in der Orientierungsstufe ergibt sich auch nicht daraus, daß nach § 3 Abs. 3 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1978 - BremSchulVwG - (BremGBl. S. 167) die dem Land obliegende innere Schulverwaltung vom Senator für Bildung als oberster Schulbehörde wahrgenommen wird, der u.a. Bestimmungen über die Inhalte und die Organisation des Unterrichts treffen kann. Es bedarf hier keiner Erörterung, wie weit der Senator für Bildung auf Grund dieser Vorschrift die Inhalte des Unterrichts bestimmen darf. In dem hier in Frage stehenden Bereich ist er hierzu jedenfalls nicht befugt. Würde dem § 3 Abs. 3 BremSchulVwG eine so weit gehende Bedeutung unterstellt, so hätte sich der bremische Gesetzgeber mit dieser pauschalen Ermächtigung seiner Verantwortung und Aufgabe, grundlegende Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und die Tätigkeit der Exekutive inhaltlich zu normieren, völlig entäußert, was mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes nicht vereinbar wäre (vgl. BVerwGE 47, 194 [200]).
Eine verfassungskonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 SchulG 1975 in dem von den Klägern gewünschten Sinne, daß wegen der Unbestimmtheit der Regelung weiterhin die Möglichkeit bestehen müsse, in der Orientierungsstufe Latein als Pflichtfremdsprache zu wählen, ist angesichts des vom Berufungsgericht ermittelten Inhalts dieser Vorschrift nicht möglich (vgl. auch BVerwGE 47, 194 [200] und BVerfGE 47, 46 [82]). Fehlt einer Rechtsvorschrift das unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten unabdingbare Maß an normativem Gehalt, so kann dieser Mangel nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung behoben werden; die Entscheidung darüber muß dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben (vgl. BVerfGE 8, 71 [78 f.]; 9, 83 [87]; 34, 165 [200]).
Obwohl eine normative Grundlage für die Bestimmung von Englisch als einziger Pflichtfremdsprache in der Orientierungsstufe fehlt, führt dieser Mangel nicht zur Unwirksamkeit der von der Beklagten durch Verwaltungsvorschrift (Stundentafel) getroffenen Regelung. Zur unerläßlichen Sicherung der Funktionsfähigkeit der Schule ist für eine Übergangszeit von der Fortgeltung der seit dem Schuljahr 1977/78 angewandten Verwaltungsvorschrift auszugehen, um dem Normgeber Gelegenheit zu einer rechtssatzmäßigen Regelung zu geben. Die streitige Frage, ob die Regelung der Pflichtfremdsprache in der Orientierungsstufe dem Gesetzesvorbehalt unterliegt, war bisher in der Rechtsprechung noch nicht entschieden, so daß eine Übergangslösung gerechtfertigt ist (vgl. dazu BVerwGE 47, 194 [200 f.]; 56, 155 [161 f.] mit weiteren Nachweisen). Der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 1976 (a.a.O.), der seinerzeit für die zum 1. August 1976 vorgesehene gymnasiale Oberstufenreform in Hessen eine Übergangslösung abgelehnt hat, gibt insoweit keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Von dem jener Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt unterscheidet sich der vorliegende dadurch, daß seinerzeit für die Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe in Hessen überhaupt eine gesetzliche Grundlage fehlte, während die Bremer Orientierungsstufe eine wirksame gesetzliche Regelung aufweist, die lediglich für die hier in Frage stehende Bestimmung der Pflichtfremdsprache in der Orientierungsstufe nicht ausreicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12 000 DM festgesetzt.