Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.12.1981, Az.: BVerwG 7 B 22.81
Einwendung; Vorbringen; Bezugnahme; Anderes Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.12.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 22.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11568
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 14.03.1977 - AZ: VS II 57/75
- VGH Baden-Württemberg - 07.11.1980 - AZ: X 584/77
- nachfolgend
- BVerfG - 06.10.1982 - AZ: 2 BvR 304/82
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 2 Abs. 2 AtAnlV
Fundstellen
- ET 1982, 431
- NVwZ 1982, 433-434 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Das für eine Einwendung im Sinne von § 2 Abs. 2 AtAnlV erforderliche Vorbringen kann nicht durch eine Bezugnahme auf Einwendungen ersetzt werden, die in einem anderen Verfahren gegenüber einem anderen Vorhaben erhoben worden sind.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 1981
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Dr. Franßen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. November 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger will die vom beklagten Land der Beigeladenen erteilte erste Teilgenehmigung für die Errichtung des Kernkraftwerks ... aufgehoben wissen; seine hierauf gerichtete Anfechtungsklage hatte in erster Instanz Erfolg, wurde jedoch vom Berufungsgericht mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei mit Einwendungen gegen das Vorhaben gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomanlagen-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1518) - AtAnlV - ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen; die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde meint, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; es verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, den Grundsatz effektiven Rechtsschutzes und den verfassungsrechtlichen Grundsatz des fairen Verfahrens, wenn das Berufungsgericht sein Urteil nach jahrelanger, außerordentlich aufwendiger Prozeßführung sozusagen nachträglich auf die angebliche Präklusion der vom Kläger erhobenen Einwendungen stütze. Im vorliegenden Falle könne daher geklärt werden, ob die Anwendung der Präklusionsvorschrift des § 3 Abs. 1 AtAnlV in einer fortgeschrittenen Prozeßsituation unter Einwirkung von Verfassungsrecht ausscheide. Dieses Vorbringen gibt der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung. Die in § 3 Abs. 1 AtAnlV normierte Präklusion hindert - einmal eingetreten - den von ihr betroffenen Dritten nicht nur im Verwaltungsverfahren, sondern auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren daran, etwaige ihm zustehende, auf Versagung der Genehmigung zielende Abwehransprüche durchzusetzen (vgl. BVerwGE 60, 297 [302 f.]), und führt damit zu einer Minderung der Rechtsposition des Dritten. Diese von Amts wegen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beachtende Wirkung des Einwendungsausschlusses wird nicht dadurch ganz oder teilweise aufgehoben, daß sich die Genehmigungsbehörden im Verwaltungsverfahren sachlich auf ein präkludiertes Vorbringen des Dritten einlassen; auch dies hat der erkennende Senat bereits entschieden (vgl. BVerwGE a.a.O. S. 313 f.). Erst recht kann auf Grund der Art und Weise des Verfahrens, welches die Verwaltungsgerichte in bezug auf die Klage eines präkludierten Dritten zunächst eingeschlagen haben, nichts folgen, was die materiellrechtliche Position des Dritten verbessern könnte. Von einem Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Grundsatz des "fairen" Verfahrens kann insoweit keine Rede sein. Die Frage des Einwendungsausschlusses ist sowohl vom Gericht erster Instanz - wenn auch mit anderem Ergebnis - als auch im Berufungsverfahren ausdrücklich erörtert worden. Irgendwelche klärungsbedürftigen Rechtsfragen stellen sich in diesen Zusammenhang nicht.
Die mit der Beschwerde weiter geltend gemachten Abweichungsrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht begründet. Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt nur dann vor, wenn die Vorinstanz in bezug auf einen inhaltlich bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abgewichen ist. Die Beschwerde wendet sich demgegenüber im Ergebnis nur gegen die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, ohne hiergegen beachtliche Verfahrensrügen vorzubringen. Im einzelnen ist folgendes zu bemerken:
Die Beschwerde meint zunächst, das Berufungsgericht habe den Begriff der Einwendung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2. AtAnlV in einer Weise ausgelegt, die von dem in BVerwGE 60, 297 (300)[BVerwG 17.07.1980 - 7 C 101/78] veröffentlichten Urteil des beschließenden Senats abweiche. Das Berufungsgericht folgt aber ausdrücklich der dort entwickelten Rechtsprechung, daß als Einwendung im Sinne der genannten Vorschrift nicht das bloße Nein und die schlichte Mitteilung, es würden Einwendungen erhoben, genüge; auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, der Kläger habe in der Tat Einwendungen nicht vorgebracht, sondern sich auf das bloße Nein beschränkt. Die Beschwerde rügt folglich in Wahrheit nicht, daß das Berufungsgericht in der Beurteilung einer Rechtsfrage, nämlich in der Frage, was unter dem Begriff der Einwendungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 AtAnlV zu verstehen sei, von BVerwGE 60, 297 (300)[BVerwG 17.07.1980 - 7 C 101/78] abgewichen sei, sondern sie rügt die angeblich unrichtige Anwendung des dort aufgestellten Rechtsgrundsatzes durch das Berufungsgericht; dies reicht für eine Divergenzrüge nicht aus.
Entsprechendes gilt für die weitere Behauptung der Beschwerde, die vom Berufungsgericht an die notwendige Substantiierung von Einwendungen gestellten Anforderungen seien zu hoch und widersprächen damit den Maßstäben, die gemäß der schon genannten Entscheidung BVerwGE 60, 297 (311)[BVerwG 17.07.1980 - 7 C 101/78] allenfalls gefordert werden könnten. Das Berufungsgericht geht jedoch wiederum ausdrücklich von eben diesen Maßstäben aus, weicht also insofern ebenfalls nicht von der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts ab.
Soweit die Revision vorbringt, das Berufungsurteil widerspreche auch dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 1972 - BVerwG 1 B 76.72 - (DVBl. 1973, 645 [646]), verkennt sie, daß diese Entscheidung zu § 17 GewO a.F. ergangen ist und schon von daher eine Divergenz nicht begründen kann; außerdem ist in diesem Beschluß lediglich davon die Rede, daß eine Bezugnahme auf frühere Schreiben "unter Umständen" in Frage komme. Nach Ansicht des Berufungsgerichts liegen im vorliegenden Fall aber solche Umstände schon infolge eines anders gelagerten Sachverhalts nicht vor; auch unter diesem Gesichtspunkt fehlt es damit an einer Abweichung. Schließlich ist der Beschwerde entgegenzuhalten, daß das Berufungsurteil auf der angeblichen Abweichung nicht beruht. Das Berufungsgericht führt nämlich aus, daß die Klage auch dann abgewiesen werden müsse, wenn man die Bezugnahme des Klägers auf frühere Einwendungsschreiben gegen ein Kernkraftwerk am Standort Breisach für zulässig halte.
Das Vorbringen der Beschwerde führt insoweit auch nicht auf eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage; als solche könnte möglicherweise die Frage angesehen werden, ob die Bezugnahme auf frühere, d.h. vor Beginn des Offenlegungsverfahrens an die Verwaltungsbehörde gerichtete Schreiben geeignet sein kann, ein Vorbringen hinreichend zu substantiieren und damit zu einer Einwendung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 AtAnlV zu machen. In dieser Weise würde sich die Frage in einem Revisionsverfahren aber schon deshalb nicht stellen, weil die früheren Schreiben des Klägers sich auf ein Vorhaben mit anderem Standort bezogen; demgegenüber ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für das Vorhaben, welches Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, "ein völlig neues Verfahren mit neuem Sicherheitsbericht, neuen Gutachten und neuer Auslegungs- und Einwendungsfrist" (S. 8 des Urteilsabdrucks) eingeleitet worden. Die Beschwerde hält diese Feststellung zwar "von wenig Aktenkenntnis getrübt"; diese - den rechtlichen Ansatz des Berufungsgerichts zudem verkennende - Bemerkung ersetzt jedoch eine insoweit erforderliche Verfahrensrüge nicht. In einem Revisionsverfahren könnte damit allenfalls die Frage Bedeutung gewinnen, ob die Bezugnahme auf Vorbringen, das in einem anderen Verfahren und gegenüber einem anderen Vorhaben gemacht worden ist, als Einwendung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 AtAnlV angesehen werden kann; so gestellt ist die Frage jedoch aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen ohne weiteres zu verneinen, ohne daß es hierfür der Klärung durch ein Revisionsverfahren bedürfte. Einwendungen im Sinne der genannten Vorschrift sind vorhabensbezogen und in dem das Vorhaben betreffenden Genehmigungsverfahren fristgebunden vorzubringen; ob solche Einwendungen im Einzelfalle tatsächlich erhoben worden sind oder nicht, kann daher nicht von Umständen abhängen, die sozusagen außerhalb des das jeweilige Vorhaben betreffenden Verfahrens liegen.
Entgegen der von der Beschwerde geäußerten Ansicht ist das Berufungsgericht schließlich nicht der Meinung, der Einwendungsausschluß § 3 Abs. 1 AtAnlV erstrecke sich auch auf Tatsachen, die während der Einwendungsfrist noch nicht vorgebracht werden konnten; es ist daher in dieser Frage ebenfalls nicht von BVerwGE 60, 297 (308)[BVerwG 17.07.1980 - 7 C 101/78] abgewichen. Die Beschwerde bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Ereignisse von Harrisburg; diese hätten "erstmalig praktisch deutlich gemacht, daß die Auswirkungen einer Nuklearkatastrophe auch bis weit über die in der Bundesrepublik vorgeplanten Gefahrenzonen nach den Rahmenrichtlinien des Bundesinnenministeriums hinaus reichen können". Das Berufungsgericht bemerkt hierzu, der Kläger habe "auf die von ihm befürchteten weitreichenden Folgen eines Reaktorunfalls schon vor den Ereignissen von Harrisburg hingewiesen" (Urteilsabdruck S. 13). Es verneint also, daß die vom Kläger nachgebrachten Umstände in dem Sinne "neu" seien, daß sie trotz eingetretenen Einwendungsausschlusses Berücksichtigung finden könnten. Damit rügt auch hier die Beschwerde wiederum nur die falsche Anwendung eines vom Berufungsgericht richtig erkannten Rechtssatzes; eine solche Rüge ist aber nur im Rahmen einer statthaften Revision von Bedeutung, sie kann dagegen nicht die Revisionsinstanz eröffnen.
Die geltend gemachte Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. "Bezeichnet" im Sinne dieser Vorschrift ist der Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) nur dann, wenn angegeben wird, inwiefern sich dem Berufungsgericht eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, welche Beweismittel dafür in Frage gekommen wären, welches Ergebnis die unterbliebene Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Die Beschwerde hält dem Berufungsgericht insoweit nur vor, es sei nicht in ausreichender Weise den "Vorgängen um Harrisburg" nachgegangen; es habe insbesondere nicht das Protokoll über die "Tonbandaufzeichnungen der Gespräche von fünf Spitzenbeamten der US-Atomkommission (NEC) an fünf Tagen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Reaktorunfall" ausgewertet, obwohl der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Januar 1980 die Beiziehung dieses Protokolls beantragt habe. Das Berufungsgericht habe außerdem nicht die im selben Schriftsatz erwähnte Rogovin-Studie berücksichtigt. Inwiefern dem Berufungsgericht von seinem materiellrechtlichen Ausgangspunkt her sich die Beiziehung dieser Unterlagen hätte aufdrängen müssen, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt hatte, und inwiefern eine Auswertung der Unterlagen das Berufungsgericht dazu hätte veranlassen müssen, den Kläger mit seinem auf die Ereignisse von Harrisburg bezogenen Vorbringen nicht für präkludiert zu erachten, wird dagegen in der Beschwerde nicht näher ausgeführt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Klamroth
Dr. Franßen