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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.12.1981, Az.: BVerwG 1 D 105.80

Disziplinarverfahren gegen einen Beamten als Schiffsführer wegen einer Trunkenheitsfahrt mit Todesfolge; Alkoholische Enthaltsamkeit während des Dienstes und vor Dienstantritt; Vergleich Schiffsführer mit Zugführer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.12.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 105.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11514
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 25.09.1980 - AZ: II VL 10/80

Fundstelle

  • BVerwGE 73, 322 - 330

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Trunkenheit eines Schiffsführers an Bord während des Dienstes erfordert - wie bei Lokomotivführern - jedenfalls dann grundsätzlich wenigstens die Dienstgradherabsetzung, wenn sie zu innerbetrieblichen Störungen oder anderen schweren Folgen führt.

  2. 2.

    Schwere Folgen von Pflichtverletzungen können eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahmen rechtfertigen, wenn sie vom Verschulden des Täters erfaßt sind.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. Dezember 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Willi Schulz, Posthauptschaffner Wolfgang Bobber als ehrenamtliche Richter,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Techn. Bundesbahnhauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 25. September 1980 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Das Landgericht ... verhängte gegen den Beamten durch Rechtskräftiges Urteil vom 29. Mai 1978 wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in sechs Fällen sowie mit fahrlässiger Gefährdung des Schiffsverkehrs eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, die es gegen Zahlung einer Buße von 3.000 DM zur Bewährung aussetzte.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht Kammer II - ... -, hat den Beamten in dem mit Verfügung des Präsidenten der Bundesbahndirektion ... vom 17. Oktober 1979 eingeleiteten sachgleichen förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 25. September 1980 wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Techn. Bundesbahnobersekretärs,Besoldungsgruppe A 7, versetzt.

3

Das Gericht ist entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

4

Am 15. Juli 1976 war das MFS "..." der Deutschen Bundesbahn für eine Ausflugssonderfahrt eingesetzt, die um 13.00 Uhr in K. begann,über die Insel M. und M. nach A. in der Schweiz und von dort um 17.10 Uhr zurück nach M. führte. Die Besatzung bestand aus dem Beamten als Schiffsführer, dem Techn. Bundesbahnassisten St. als Steuermann, dem Bundesbahnbetriebsassistenten F. als Kassierer und Reiseleiter sowie dem Bundesbahn-Handwerker Sch. als Matrosen. Bei der Einfahrt in den Hafen M., in dem die "..." gegen 18.30 Uhr am Liegeplatz 3 anlegte, wurde das Ruder vom Steuermann St. bedient, während der Beamte auf der rechten Brückennock stand und den die Fahrtrichtung und die Geschwindigkeit des Schiffes regelnden Fahrthebel betätigte. Nachdem das Schiff mit seiner rechten Seite an die beiden mittleren Dalben angelegt hatte, wurde an dem vom Schiff her gesehen linken vor dem Ponten stehenden Doppeldalben ein Drahtseil angebracht und als sogenannte Vorspring- oder Vorausleine zur Pollerbank geführt, die sich auf dem Einstiegsdeck am rechten Vorschiff befindet. Dort wurde die Leine von Sch. festgemacht. Ein weiteres Drahtseil wurde als Laufdraht vom gleichen Doppeldalben nach hinten geführt zu einer Pollerbank, die sich ebenfalls auf dem Einstiegsdeck kurz vor der Schiffsmitte neben dem Einstieg an Steuerbord befindet. Dieses Seil wurde dort von F. festgemacht. Das Achterschiff wurde nicht mit einer weiteren Leine befestigt, sondern sollte, wie es bei einem nur kurzzeitigen Anlegen üblich ist, mit der Schubkraft des Antriebs bis zum erneuten Ablegen derart gegen die Dalben gedrückt werden, daß das Schiff gleichzeitig an zwei Dalbengruppen anliegt, und zwar entweder an den beiden mittleren, vor dem Ponton stehenden Doppeldalben oder an dem vom Schiff aus gesehen rechten Doppeldalben vor dem Ponton und gleichzeitig an dem auf Höhe des Achterschiffs stehenden Dreierdalben. An mehr als zwei Dalbengruppen läßt sich das Schiff wegen der seitlichen Wölbung seines Rumpfes nicht anlegen. Bei der beschriebenen Art des Festmachens ist die ruhige Lage des Schiffes nur unter Einsatz der Schubleistung der Antriebsmaschinen gewährleistet. Ohne einen derartigen, zum Land hin gerichteten Schub könnte das Schiff, da die beiden Drahtseile an der vorderen Hälfte befestigt sind und zum selben Dalben laufen, um den Befestigungspunkt herum in gewissen Grenzen schwojen. Als das Schiff auf diese Weise festgemacht war, wurde von F. schiffsseitig ein Rollsteg hochgehoben und am Schiffsausstieg auf dem Deck derartig aufgelegt, daß der Steg etwa 35 cm in das Schiff hineinragte und der Auflagepunkt etwa 25 cm von der Außenkante des Decks entfernt war. Da bauartbedingt das Anstiegsdeck der "..." höher liegt als der Ponton, wies der Rollsteg ein Gefälle vom Schiff zum Ponton hin auf. Der derartig aufgelegte Rollsteg wurde nicht zusätzlich befestigt oder gesichert. Ein zur Sicherung des Steges vorhandenes, mit einem eisernen Haken versehenes Nylonseil wurde nicht benutzt. F. gab den Rollsteg sofort nach dem Auflegen des Steges für die Passagiere, die aussteigen wollten, frei. Der Steuermann St., der nach der Verteilung der Dienstobliegenheiten auf der "..." während des Ein- und Aussteigens der Passagiere ebenfalls am Rollsteg stehen sollte, befand sich zu dieser Zeit noch auf dem Weg zur Steuerbrücke zum Einstiegsdeck. Der Beamte blieb als Schiffsführer weiterhin auf der rechten Brückennock stehen. Er erhob keine Einwendungen gegen die Freigabe des Steges, obwohl ihm die technischen Verhältnisse am Einstieg bekannt waren und obwohl er keine Sicherungsleine am Steg gesehen hatte, die er bei ordnungsgemäßer Befestigung hätte sehen können. Nachdem mindestens dreißig Passagiere ohne Schieben und Drängeln ausgestiegen waren, entfernte sich F., der bis dahin entsprechend den ihm zugewiesenen Dienstobliegenheiten neben dem Rollsteg gestanden hatte, einige Schritte von dieser Position und wandte sich vom Steg ab, um Passagieren eine erbetene Auskunft zu erteilen. Hierbei ließ er den Rollsteg und die Schiffsbewegungen aus den Augen. Währenddessen trieb das Schiff aus seiner ursprünglichen Position an den Dalben derart ab, daß der Abstand zwischen ihm und dem Anlegerponton sich im Bereich des Einstieges um mindestens 40 cm vergrößerte, so daß es nicht mehr an mindestens zwei Dalbengruppen anlag. Der Beamte, der auf der rechten Brückennock derart stand, daß sein Rücken dem Schiffsbug zugewandt war und der mittels seines Zählwerkes die aussteigenden Passagiere zählte, bemerkte dies nicht und veranlaßte deshalb nichts zur Korrektur der Schiffslage. Dieses Abdriften hatte zur Folge, daß der auf dem Deck liegende Teil des Rollstegs abglitt, die Auflage immer geringer wurde und der Auflagepunkt schließlich über die Bordkante rutschte. Das Ende des Rollstegs, das bisher auf dem Schiffsdeck gelegen hatte, glitt an der Bordkante entlang abwärts, und der ganze Steg fiel mit mindestens acht Personen, die sich gerade darauf befanden, ins Wasser. Dabei überschlug der Steg sich um seine Querachse, so daß die darauf befindlichen Personen gegen die Bordwand der "..." geschleudert wurden, bevor sie ins Wasser fielen. Der vierjährige K. K., der zur Zeit des Absturzes des Steges an der Hand seines Vaters über den Steg gegangen war, wurde unter den Anlegerponton getrieben und ertrank. Ein weiterer Passagier, Frau T., die sich im Moment des Absturzes ebenfalls auf dem Rollsteg befunden hatte, kam im Wasser teilweise darunter zu liegen. Sie konnte erst, nachdem sie das Bewußtsein verloren hatte, geborgen werden und litt gegen 21.00 Uhr, noch im bewußtlosen Zustande, immer noch unter deutlichen Zeichen von Sauerstoffmangel. Da die Lungenfunktion bis zum 27. Juli 1976 bei Frau T. noch nicht zufriedenstellend war, wurde ein Luftröhrenschnitt angelegt. Die Lufröhrenkanüle konnte erst am 6. September 1976 entfernt werden. Frau T. wurde am 29. September 1976 aus stationärer Behandlung entlassen. Als Unfallfolgen verblieben Verengungen der Luftröhre, die operativ korrigiert werden sollten, ferner Atmennot, Kopfschmerzen und Schlafstörungen. Weitere fünf Passagiere, die sich bei Absturz des Rollstegs auf diesem befunden hatten und ins Wasser gefallen waren, wurden infolge des Unfalls verletzt, und zwar Herr K. mit Schürfwunden am Kopf, Herr W. durch einen schweren Schockzustand und Unterkühlung, Herr M. mit einer 5 cm langen Stirnplatzwunde, einem schweren Schockzustand, Brillenbluterguß links und Platzwunde am Nasenrücken, Herr W. S. durch Schockzustand und stumpfes Bauchtrauma sowie Herr J. S. durch Schockzustand und oberflächliche Schürfwunden am rechten Oberarm und Unterarm.

5

Der Beamte hatte während der Dienstzeit an Bord des Schiffes Alkohol in nicht mehr feststellbarer Menge, nach seiner durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegten Darstellung zwei Flaschen Bier zu je einem Halben Liter, vermischt mit Sprudel, getrunken. Die am Unfalltage um 19.40 Uhr, also 70 Minuten nach dem Geschehen bei ihm entnommene Blutprobe ergab einen Mittelwert von 1,31 Promille. Ein Nachtrunk hat nicht stattgefunden. Alkoholgenuß im Dienst ist Besatzungsmitgliedern der Schiffe der Deutschen Bundesbahn strikt untersagt. Auf dieses Verbot wird bei Personalversammlungen und beim Dienstunterricht regelmäßig hingewiesen. Verstöße hiergegen werden von der Bundesbahn nicht toleriert.

6

Der Beamte war infolge des Alkoholgenusses nicht in der Lage, das MFS "..." sicher zu führen. Er war insbesondere nicht mehr in der Lage, das Schiff sicher an die Dalben zu drücken, das Abtreiben des Schiffes zu erkennen und entsprechend zu reagieren und so eine für einen erfahrenen und voll tauglichen Schiffsführer relativ einfache Situation zu meistern. Daran, daß die Alkoholbeeinflussung des Beamten für das Abtreiben des Schiffes ursächlich war, besteht kein Zweifel.

7

Der Unfall hätte bei genauer Beobachtung des Abstandes zwischen Schiff und Anleger und des Steges und bei sofortiger und richtiger Reaktion des Beamten vermieden werden können. Insbesondere hätte der Beamte das Abtreiben rechtzeitig erkennen und korrigieren können, bevor die Abdrift derart groß wurde, daß der Rollsteg die Auflage auf dem Schiff verlor. Das Abtreiben geschieht nämlich entsprechend den physikalischen Eigenschaften des Wassers nicht blitzartig, sondern im Verlaufe eines Zeitraums von mehreren Sekunden. Der Beamte hat nach seinem eigenen Eingeständnis das Abgleiten des Steges optisch nicht wahrgenommen, weil er in diesem Moment seinen Blick zum Bug gerichtet hatte, um so die richtige Lage des Schiffes zu kontrollieren. Dazu war jedoch ein Blick zum Bug nicht erforderlich, sondern es wäre bei der gewählten Art des Festmachens unerläßlich gewesen, den Steg und den Abstand des Schiffes zum Ponton dauernd mit voller Aufmerksamkeit im Auge zu behalten, um beim beginnenden Abtreiben sofort gefühlvoll gegensteuern zu können. Diese Unterlassungen des Beamten und sein falsches Verhalten sind auf seine Alkoholbeeinflussung zurückzuführen.

8

Das Verhalten des Beamten war pflichtwidrig. Nach Art. 9.02 der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung darf der Schiffsführer das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff sicher festgemacht ist und er sich davon überzeuge hat, daß der Zu- und Abgang der Fahrgäste an der Landestelle ohne Gefahr möglich ist. Hiermit übereinstimmend ordnen die Nummern 6.2.17 und 6.2.18 der DV 310 (Vorschrift für den Betrieb der Schiffahrt auf dem Bodensee, Untersee und Rhein) an, daß die Fahrgäste erst aussteigen dürfen, wenn die Übergangsbrücken gesichert aufliegen und das Schiff einwandfrei vertaut ist und daß der Schiffsführer das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste überwacht. Nach Nummer 8.1.5 der DV 310 sind Ubergangsbrücken sicher aufzulegen und so festzumachen, daß sie nicht abrutschen können. Nach Art. 6.01 Abs. 2 der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung darf ein Fahrzeug nicht führen, wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke in der sicheren Führung behindert ist.

9

Der durch das pflichtwidrige Verhalten des Beamten ausgelöste Unfallablauf mit seinen Folgen war für diesen vorhersehbar. Als erfahrener Schiffsführer war dem Beamten bekannt, daß er gegen wichtige Bestimmungen verstieß, die zum Schütze der ihm anvertrauten Passagiere getroffen waren. Bei der Menge des von ihm genossenen Alkohols, der erheblich über seinen eigenen Angaben liegen muß, war für ihn auch vorhersehbar, daß hierdurch seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt und Leib und Leben der Passagiere gefährdet werden könnten.

10

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als Verstoß gegen seine Pflichten zu voller Hingabe an seinen Beruf, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst und zur Beachtung der dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten sowie gegen das Alkoholverbot der Nummer 5.2 DV 310 und damit als Dienstvergehen nach§§ 54 Satz 1 und Satz 3 , 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme hat es sich wesentlich von der für den ungestörten Schiffsverkehr entscheidenden Bedeutung des Alkoholverbots, von der Vorgesetzteneigenschaft des Beamten als Schiffsführer gegenüber der Schiffsbesatzung sowie den von dem Beamten mitverschuldeten schweren Folgen seines Fehlverhaltens leiten lassen.

11

3.

Zur Begründung seiner auf die Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung macht der Beamte geltend:

12

Das Bundesdisziplinargericht habe wesentliche, zur milderen Disziplinierung führende Faktoren unbeachtet gelassen. So sei das Verfahren durch Umstände, die er nicht zu vertreten habe, wesentlich verzögert worden. Die allein schon dadurch hervorgerufene erzieherische Wirkung müsse sich auf das Disziplinarmaß auswirken. Er habe sichüberdies seit seiner Heimkehr aus der russischen Kriegsgefangenschaft im Jahre 1948 auf verschiedenen Dienstposten ohne jede Beanstandung einwandfrei geführt und bewährt. In dieses tadelfreie Persönlichkeitsbild lasse sich sein Fehlverhalten vom 15. Juli 1976 mit den verhängnisvollen Folgen nicht einordnen. Er müsse insbesondere auch wegen der an diesem Tage herrschenden ungewöhnlichen Hitze die Kontrolleüber sich verloren haben, nachdem er bisher nie durchübermäßigen Alkoholgenuß aufgefallen sei. All das lasse auf ein einmaliges pesönlichkeitsfremdes Versagen schließen. Demgegenüber seien die erschwerenden Merkmale des Dienstvergehens, insbesondere die breite Publizität, die es durch die Presseorgane erfahren habe, überbewertet worden. Hiernach komme gegen ihn allenfalls eine Gehaltskürzung in Betracht. Das Verfahren müsse dann aber nach§ 14 BDO eingestellt werden.

13

II.

Das Rechtsmittel ist gemäß dem Inhalt der Berufungsschrift auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

14

Die Berufung bleibt erfolglos.

15

1.

Das hiernach bindend festgestellte Dienstvergehen führt zur Versetzung des Beamten in ein Amt seiner Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt; denn nur durch eine solche, auch nach außen wirkende Maßnahme, die überdies in gleichbleibenden, sich wiederholenden Abständen durch wirtschaftliche Einbußen auf den Handlungswillen des Beamten einwirkt, läßt sich der disziplinare Zweck erreichen, den Beamten zu künftiger peinlicher Beachtung seiner dienstlichen Pflichten zu bestimmen.

16

Die für den Eisenbahnbetriebsdienst in§ 27 ADAB, für den Schiffsführerdienst in Nummer 5.2. DV 310 der Vorschrift für den Betrieb der Schiffahrt auf dem Bodensee, Untersee und Rhein angeordnete alkoholische Enthaltsamkeit während des Dienstes und vor Dienstantritt ist für ein Verkehrsunternehmen wie die Deutsche Bundesbahn von hoher Bedeutung. Ein als Lokomotiv- oder Schiffsführer tätiger Beamter trägt an hervorragender Stelle die Verantwortung für die Sicherheit der ihm anvertrauten Pasagiere und Güter. Von seiner uneingeschränkten Einsatzfähigkeit, seiner Aufmerksamkeit und seinem Reaktionsvermögen hängen mithin Leben und Gesundheit der Reisenden und des Eisenbahn- bzw. Schiffspersonals sowie die Unversehrtheit des Beförderungsgutes ab. Das ist ohne weiteres einsehbar und für jeden Betriebsbeamten der Bundesbahn leicht verständlich; überdies wird hierauf in dienstlichen Belehrungen immer wieder hingewiesen. Verstöße gegen das Nüchternheitsgebot im Betriebsdienst der Eisenbahn aber auch im Schiffsführer- und Schiffsbegleitdienst zeigen daher einen hohen Mangel an Einsicht und Pflichtbewußtsein und sind deshalb grundsätzlich geeignet, das dienstliche Band zwischen dem Beamten und der Deutschen Bundesbahn zu gefährden. Jedenfalls entspricht der Leichtfertigkeit einer solchen Pflichtverletzung das Gebot einer strengen disziplinaren Reaktion, weil nur eine auf Dauerwirkende, in Abständen wiederkehrende, für den Beamten auch materiell fühlbare Erinnerung an sein Versagen geeignet erscheint, ihn auf die Bedeutung seines Fehlverhaltens hinzuweisen und zu künftiger ordnungsgemäßer Pflichterfüllung anzuhalten. Deshalb ist bei Verstößen gegen das Nüchternheitsgebot von Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn in aller Regel eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme auch schon beim ersten Verstoß dieser Art verwirkt.

17

2.

Der erkennende Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung bei Alkoholgenuß von Lokomotivführern während des Dienstes oder unmittelbar vor Dienstantritt jedenfalls dann grundsätzlich auf Dienstgradherabsetzung erkannt, wenn es sich um Wiederholungstäter gehandelt hat oder wenn der Alkoholgenuß zu innerbetrieblichen Störungen oder sonstigen schwerwiegenden Folgen geführt hatte; vgl. für Wiederholungstäter Urteile vom 23. Juni 1976 - BVerwG 1 D 21.76 - (BVerwG Dok.Ber. B 1977, 147), vom 11. August 1976 - BVerwG 1 D 18.76 -, vom 12. August 1976 - BVerwG 1 D 9.76 - (BVerwG Dok.Ber. B 1977, 24), vom 20. Oktober 1976 - BVerwG 1 D 20.76 - (BVerwGE 53, 195) und für Fälle alkoholbedingter innerbetrieblicher Störungen oder sonstiger schwerer Folgen des Alkoholgenusses Urteile vom 12. März 1975 - BVerwG 1 D 1.75 - (BVerwG Dok.Ber. B 1975, 176), vom 12. November 1975 - BVerwG 1 D 43.75 - (BVerwGE 53, 98 [BVerwG 12.11.1975 - I D 43/75]), vom 13. August 1976 - BVerwG 1 D 35.76 -; vgl. ferner für den Fall eines beamteten Omnibusfahrers Urteil vom 22. Mai 1975 - 1 D 74.74 - (ZBR 1976, 129 [BVerwG 22.05.1975 - I D 74.74]).

18

Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Wegen der Gleichartigkeit der Dienst- und Gefahrensituation muß sie auch für Schiffsführer gelten; dies um so mehr, als bei einem Schiffsführer menschliches Versagen in geringerem Maße durch technische Vorkehrungen ausgeglichen oder in seinen Folgen gemildert werden kann als bei einem Lokomotivführer, was seine Verantwortung für Leib und Leben der ihm anvertrauten Menschen noch erhöht. Das Erfordernis strenger disziplinarer Ahndung ergibt sich für die Fälle, in denen der Alkoholgenuß unmittelbar vor Dienstanstritt oder während des Dienstes zu innerbetrieblichen Störungen geführt hat, schon aus der Notwendigkeit, den Eisenbahn- und Schiffsdienst gegen die hohen Gefahren zu sichern, die alkoholbedingte Fehlleistungen von dazu berufenen Beamten erfahrungsgemäß mit sich bringen. Hier ist insbesondere in Betracht zu ziehen, daß das Verbot des Alkoholgenusses während des Dienstes wegen seiner gerade im Betriebsdienst der Deutschen Bundesbahn begründeten großen Gefahren für Leib und Leben der Passagiere und des Bundesbahnpersonals eine leicht einsehbare und für jedermann ohne weiteres verständliche Pflicht ist, so daß sich ihre Verletzung als ein erheblicher Verstoß gegen grundlegende Pflichten aus dem Beamtenverhältnis darstellt. Die damit verbundene Leichtfertigkeit kann nur durch eine Disziplinarmaßnahme mit entsprechendem Gewicht bekämpft werden.

19

Diese Erwägungen müssen erst recht gelten, wenn die Tat zu erheblichen Folgen geführt hat, wie etwa die Tötung oder die Verletzung von Menschen. Das ergibt sich daraus, daß solche Folgen an sich bereits "innerbetriebliche Störungen" in dem oben dargestellten Sinne sind. Sie führen zudem, wenn sie von dem Verschulden des Beamten umfaßt werden, zu einer besonders nachhaltigen Beeinträchtigung des Ansehens der öffentlichen Verwaltung, auf das diese im Interesse ihres ordnungsgemäßen Funktionierens in besonderem Maße angewiesen ist. Ein solcher Fall aber liegt hier vor; denn die Tötung eines Kindes, die schwere Körperverletzung einer Frau und die Verletzung der körperlichen Integrität von fünf weiteren Passagieren durch das alkoholbedingte Fehlverhalten des Beamten war von ihm fahrlässig mitverursacht und ist deshalb auch ausdrücklich Gegenstand seiner strafgerichtlichen Verurteilung geworden. Deshalb bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob schwere Folgen einer Tat, die nicht vom Verschulden des Täters gedeckt werden, ihm aus disziplinarer Sicht ebenfalls zugerechnet werden müssen.

20

3.

Hiernach ist der Beamte nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats in ein geringer besoldetes Amt zu versetzen, wenn ihm nicht beachtliche Milderungsgründe zur Seite stehen. Das ist nicht der Fall, obwohl einige Umstände für ihn sprechen, die allenfalls einen späteren Gnadenerweis rechtfertigen könnten, nicht aber hier die disziplinare Einstufung zu beeinflussen vermögen.

21

So hat er sich bisher in jahrzehntelanger Dienstzeit gut geführt. Er hat sich als verantwortungsbewußter und einsatzfreudiger Mitarbeiter erwiesen, der alkoholische Neigungen nie hat zutage treten lassen. Zu seinen Gunsten muß auch die Hitze berücksichtigt werden, die am Tattage in der Bodenseegegend herrschte. Sie mag dazu geführt haben, daß der Beamte sich über seine Pflichten zur absoluten alkoholischen Enthaltsamkeit hinwegsetzte, um seinen durch die Hitze hervorgerufenen Durst zu stillen. Der Beamte hat ferner die schweren Folgen des Unfalls nicht alleinverschuldet, sondern lediglich mittelbar dadurch mitverursacht, daß er alkoholbedingt keinen Überblick über das Unfallgeschehen hatte und deshalb nicht rechtzeitig und nicht zweckgerecht eingeschritten ist. Das Strafgericht hat schließlich gewisse disziplinare Gesichtspunkte zuungunsten des Beamten bereits berücksichtigt, so seine Vorgesetzteneigenschaft gegenüber den Besatzungsmitgliedern. Mildernd muß sich auch die erzieherische Funktion der dem Beamten im Strafverfahren auferlegten Geldbuße von 3.000 DM auswirken.

22

4.

Dagegen läßt sich die lange, durch ihn nicht verschuldete Verfahrensdauer nicht zu seinen Gunsten werten. Der Senat hat der Verfahrensdauer allerdings in ständiger Rechtsprechung mildernde Wirkung im Rahmen einer bestimmten Disziplinarmaßnahme zugebilligt. Ebenso hat er es aber stets abgelehnt, mit Rücksicht auf die Länge der Verfahrensdauer von einer an sich gebotenen Disziplinarmaßnahme auf eine solche geringerer Art auszuweichen. Hieran ist festzuhalten. Hat ein Beamter sich nämlich durch sein Fehlverhalten für den Dienst oder für ein bestimmtes Amt als untragbar erwiesen, dann kann die dadurch notwendig gewordene Entfernung aus dem Dienst oder dem von dem Beamten innegehaltenen Amt nicht von einer bestimmten Dauer des Verfahrens abhängen. Eine solche Folge wäre mit dem Zweck des Disziplinarrechts, den öffentlichen Dienst oder bestimmte Ämter von dafür ungeeigneten Personen freizuhalten, nicht in Einklang zu bringen.

23

Ebensowenig läßt sich der Umstand zugunsten des Beamten berücksichtigen, daß seine Dienststelle ihn wieder als Schiffsführer eingesetzt hat. Die dieser Maßnahme zugrundeliegenden Motive sind dem Senat nicht bekannt. Sie können rein pragmatischer Natur sein und bringen nicht unbedingt Vertrauen in die weitere Fähigkeit des Beamten, ein Schiff zu führen, zum Ausdruck. Denkbar ist vor allem, daß auf diese Weise die Fähigkeit des Beamten, ein Schiff zu führen, erst wieder erprobt werden soll.

24

Endlich erlaubt auch die Tatsache keine mildere Beurteilung des Fehlverhaltens des Beamten, daß der ebenfalls an der Verursachung des Unfalls beteiligte damalige Bundesbahnbetriebsassistent F. trotz entsprechender strafgerichtlicher Verurteilung nicht disziplinar gemaßregelt worden sein mag. Das kann sich allein schon daraus erklären, daß er zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten ist und seine Disziplinierung daher anderen rechtlichen Voraussetzungen folgt als bei dem Beamten.

25

5.

Alle Milderungsgründe reichen indessen nicht aus, um dem Dienstvergehen so viel an disziplinarer Relevanz zu nehmen, daß auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Dienstgradherabsetzung erkannt werden könnte. Das gilt namentlich wegen der schon hervorgehobenen schweren Folgen der Tat, die der Beamte nach den insoweit bindenden Feststellungen des Strafgerichts schuldhaft herbeigeführt hat: ein vierjähriges Kind ist getötet, eine Frau (Frau T.) so schwer verletzt worden, daß sie monatelang bettlägerig war und bis zu ihrem Tode an den Folgen der Tat zu leiden hatte. Der Beamte hat überdies als Vorgesetzter versagt. Als Schiffsführer hatte er nicht nur den übrigen Mitgliedern seiner Besatzung Vorbild zu sein. Das gilt insbesondere für sein Verhalten im Dienst. Hier orientiert sich das Maß an Pflichterfüllung und die Qualität der Dienstleistung der einzelnen Mitarbeiter in besonders hohem Maße an dem entsprechenden Verhalten von Vorgesetzten. Das ist jedem Vorgesetzten ohne weiteres klar. Dieser Verpflichtung hat der Beamte dadurch, daß er als Schiffsführer während des Dienstes Alkohol zu sich nahm und damit gegen eine primitive, leicht einsehbare Pflicht verstieß, in leichtfertiger Weise zuwidergehandelt. Er hat damit nicht nur selbst, wie ausgeführt, gegen eine grundlegende Pflicht seines Amtes verstoßen, sondern zugleich seinen nachgeordneten Mitarbeitern ein schlechtes Beispiel gegeben, diese möglicherweise sogar zu entsprechendem Fehlverhalten animiert. Das muß sich bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme zu seinen Lasten auswirken.

26

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann