Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.11.1981, Az.: BVerwG 1 WB 36/81
Voraussetzungen für die Bewilligung des Dienstreiseantrags eines Beschäftigten der Bundeswehr; Anforderungen an die Befolgung eines dienstlichen Befehls; Rechtmäßigkeit der Erteilung einer förmlichen Missbilligung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.11.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 36/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11548
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 1 S. 1 SG
- § 22 SG
- § 17 Abs. 1 WDO
- § 29 Abs. 1 S. 1 WDO
Fundstelle
- BVerwGE 73, 293 - 296
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Vertrauensmann der Schwerbehinderten ist grundsätzlich bei allen schwerbehinderte Soldaten belastenden Maßnahme mit Entscheidungscharakter zu hören.
- 2.
Der Ausspruch einer schriftlichen Mißbilligung ist eine Entscheidung im Sinne des SchwbG bzw. des Erlasses über die Fürsorge für Schwerbehinderte im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 10. November 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
ferner
Kapitän zur See von Hößlin,
Fregattenkapitän Meyer als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die im Schreiben des Stellvertreters des Amtschefs und Chefs des Stabes des Streitkräfteamts vom 29. September 1980 ausgesprochene förmliche Mißbilligung sowie der Beschwerdebescheid des Amtschefs des Streitkräfteamtes vom 7. November 1980 und der Bescheid des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 19. Januar 1981 werden aufgehoben, soweit sie die erzieherische Maßnahme bestätigen. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
- 2.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden zu dreiviertel dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der Antragsteller gehört dem der Abteilung I des Streitkräfteamts (SKA) eingegliederten Dezernat Reservistenarbeit (DezResArb) an. Im Rahmen der ihm obliegenden Dienstgeschäfte beantragte er am 8. August 1980 die Genehmigung einer Dienstreise für die Zeit vom 1. September bis 15. September 1980 nach W., Br., B., K., G., F., E., P., Ne.. In einer Anlage zu seinem Dienstreiseantrag gab er den Dienstreiseverlauf wie folgt an:
"01.09. Reisetag 02.09. W., MarA: Veranstaltungsplanung 1981 im MarABereich, Auswertung Veranstaltungen und Lehrgänge 1980, Reservistenlehrgänge im Jahresschulplan der Marine. 03.09. W., MUKdo: Wehrmaterial für Reservistenarbeit, Segelscheine und Kraftbootführerscheine für Reservisten, Nutzung von Dienstsegelbooten im Rahmen der Reservistenarbeit, Teilnahme an Wettfahrten mit aktiven Soldaten. MArs: Wehrmaterial für Reservistenarbeit. 04.09. W., SDM: Einberufung zu Lehrgängen, Gestellung von Unterstutzungspersonal für Lehrgänge der Reservistenarbeit, Beschickung von Fachlehrgängen. Weiterfahrt nach Br. 05.09. Br., MOS: Vorbereitung zentrale Veranstaltung als DVag mit Reservisten der Ausbildungsreihen 10 und 20 in 1981. Weiterfahrt nach K. Abends Vortrag vor Arbeitskreis ResOffz. 06.09. Reisetag nach F. 07.09. F. Auswertung bisheriger Dienstreise 08.09. G., FlKdo: Mitfahrten auf Einheiten der Marine 1980/1981, Flottenbesuch im Binnenland in Verbindung mit Ausstellung 'Unsere Marine' und zentrale DVag mit Reservisten der Marine im Raum F., VKK 111: Unterstützung von Maßnahmen für Reservisten im Ostseebereich 1981. 09.09. F., MSM: Fortführung Seemannschaftslehrgang mit Reservisten 1981 10.09. E., MWS: Weiterfahrt nach E. Navigationsbelehrungsfahrten mit Reservisten der Marine für Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse aus Seemannschaftslehrgang. FGS "L": Mitfahrten auf Einheiten der Marine. Weiterfahrt nach K. 11.09. K., TerrKdo S-H/DBvBerAFNORTH: K.er Woche 1981, Durchführung von zentralen DVag mit Reservisten 1981. Weiterfahrt nach Ne. 12.09. bis 14.09. Ne., U-Boot-LehrGr: Mitwirken an DVag mit Reservisten der Personalreserve der Marine aus Bereich der U-Boot-, Minentaucher und Kampfschwimmer. 15.09. Rückreisetag"
Mit Schreiben vom 12. August 1980 wies der Abteilungsleiter I den Antrag zurück und führte aus:
"Mir erscheint aus Kostengründen der Zeitansatz zu hoch.
Das Besprechungsprogramm sollte auf die unbedingt erforderlichen und dringenden Punkte gestrafft werden und auf solche, die tatsächlich nur mündlich persönlich vor Ort geklärt werden können. Ich halte es für möglich, daß im September 1980 einzelne Vorhaben noch nicht soweit in der Planung sind, daß sie unbedingt bereits der persönlichen Rücksprache bedürfen, wie z.B. 'K.er Woche 1981'.
Weiterhin sollte geprüft werden, ob tatsächlich alle zwölf Stellen und sieben Orte bereits bei dieser Dienstreise aufgesucht werden müssen.
Ich bitte im Dienstreiseplan die einzelnen Gesprächspartner näher zu bezeichnen, die Themen der Besprechungen nach Inhalt und Ziel zu präzisieren sowie jeweils zu begründen, warum die Erledigung nicht auf andere Weise als mündlich persönlich erfolgen kann.
Die Reise ist so anzulegen, daß kein Wochenende ohne Besprechung bzw. dienstliche Veranstaltung eingeschlossen wird. Falls die 'Mitwirkung' an der DVag bei der U-BootlehrGr tatsächlich unabweislich erforderlich ist, ist die Reise so anzulegen, daß die Teilnahme bei längerer Dauer der Dienstreise als eine Woche in der Mitte liegt. Beispiel: Bei unverändertem Programm nach Dienststellen und Thematik würde dies bedeuten, daß die Reise am 08.09.1980 anzutreten und am 19.09.1980 zu beenden wäre.
Ich bitte den Dienstreiseplan entsprechend zu prüfen, zu ändern und das Ergebnis vor erneuter Vorlage eines Dienstreiseantrags dem Inspizienten für Reservisten der Bundeswehr zur Mitzeichnung vorzulegen."
Der Antragsteller legte daraufhin dem Abteilungsleiter I seinen ursprünglichen Dienstreiseantrag vom 8. August 1980 mit einer auf die Urschrift des Schreibens des Abteilungsleiters vom 12. August 1980 gesetzten Stellungnahme erneut vor. In dieser führte er aus:
"1.
Der Vermerk, daß aus Kostengründen der Zeitansatz zu hoch sei, ist unverständlich, da von dort selbst um Überprüfung ersucht wird, ob 12 Dienststellen bereits in dieser Dienstreise aufgesucht werden müßten. Eine Aufsplitterung der Dienstreise führt zu Mehrkosten.2.
Warum die Dienstreise zu einem verhältnismäßig frühen Zeitpunkt für Planungen 1981 durchgeführt wird, sind vom Dienstreisenden dem Abteilungsleiter in einem persönlichen Gespräch am 08.08. vorgetragen worden.3.
Der Abteilungsleiter hat in einem Telephongespräch am 11. 08.1980 angeordnet, daß Absprachen mit Dienststellen und Gesprächspartnern nicht getroffen werden sollen, da Dienstreiseantrag noch einmal überprüft werden muß.In der Anlage zum Dienstreiseantrag sind die Dienststellen und auch in Kurzform Begründung und Inhalt der Besprechungen aufgeführt. Eine weitere Präzisierung würde den Schriftverkehr erweitern und gegen die Empfehlung der de Maiziére-Kommission verstoßen. Einzelne Gesprächspartner können nicht benannt werden, da Dienstposteninhaber gewechselt haben.
4.
DVag bei der U-Boot-Lehrgruppe ist eine Maßnahme unter Verantwortung SKA. Die Marine wird unterstützend tätig. Ist bereits in der Anlage zum Dienstreiseantrag erläutert worden.5.
Die Dienstreise kann aus Zeitgründen nicht verlegt werden, da Dienstreisender spätestens am 22.09.80 bei Dienstbeginn in der Pionierschule in M. sein muß zur Durchführung Lehrgang 'sicherheits- und verteidigungspolitische Fragen' für Reservisten.6.
InspizResBw ist eine eigenständige OrgEinheit im SKA, die nicht der Abteilung I untersteht. Die Geschäftsordnung des Streitkräfteamtes sieht keine Mitzeichnungspflicht des InspizResBw für Dienstreisen von Angehörigen Dez ResArb vor.7.
Um weitere Rücksprachen, Unstimmigkeiten und weiteres Mißtrauen zu vermeiden, wird um Entscheidung gebeten, ob Dez ResArb weiterhin im Auftrag des BMVg für Durchführung zentraler Veranstaltungen und Lehrgänge mit Reservisten im hoheitlichen Bereich der Bw eingesetzt werden soll. Teilstreitkräfte sind für Maßnahmen Dez ResArb nicht zuständig und verfügen auch nicht über entsprechende Haushaltsmittel."
Mit einem erneuten Schreiben an den Dez ResArb vom 14. August 1980 stellte daraufhin der Abteilungsleiter I fest, daß der Antragsteller mit der unveränderten Vorlage seines Dienstreiseantrages gegen einen von ihm erlassenen dienstlichen Befehl verstoßen habe, nahm zu den Ausführungen des Antragstellers Stellung und bat erneut, den Antrag nach den von ihm erteilten Richtlinien zu prüfen, da er sich anders nicht in der Lage sehe, den Antrag mitzuzeichnen.
Auf dieses Schreiben hin verwahrte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 25. August 1980 gegen den Vorwurf, einen dienstlichen Befehl nicht befolgt zu haben. Er habe die Beanstandungen des Abteilungsleiters vom 12. August 1980 geprüft und mit seiner Stellungnahme hierzu über das Ergebnis berichtet. Der Dez ResArb legte dieses Schreiben des Antragstellers mit Schreiben vom 26. August 1980 dem Abteilungsleiter I vor und schlug seinerseits vor, die Dienstreise mit Antritt 8. September 1980 zu genehmigen.
Nachdem der Antragsteller unter dem 26. August 1980 um Genehmigung der Dienstreise vom 7. September bis 15. September 1980 gebeten hatte und der Abteilungsleiter I am 27. August 1980 nach Rücksprache mit dem Stellvertreter des Amtschefs und Chef des Stabes angeordnet hatte, die Dienstreise auf den Zeitraum vom 8. bis 15. September 1980 zu beschränken, erstattete der Antragsteller am 1. September 1980 dem Stellvertreter des Amtschefs und Chef des Stabes folgende "Meldung":
"Nach meinem Gespräch mit Ihnen am 25.08.1980 habe ich durch den Dezernenten Reservistenarbeit am 27.08.1980 ein erneutes Schreiben des Abteilungsleiters I zur Kenntnis erhalten. Ich wurde aufgefordert, einen erneuten Dienstreiseplan für die Zeit vom 08.09. bis 15.09.1980 vorzulegen. Nach Rücksprache mit dem Dezernenten bedeutete nach Weisung Abteilungsleiter Dienstreiseplan Vorlage eines Dienstreiseantrages. Damit war o.a. Dienstreiseantrag durch den Abteilungsleiter abgelehnt worden.
Ich habe den Abteilungsleiter am 28.08.1980, um 09.30 Uhr angerufen und über das Gespräch mit Ihnen informiert und ich bereits am 07.09.1980 die Dienstreise antreten könne, da ich zu einer Festveranstaltung des DMB in Neuß als Vertreter Marine und SKA eingeladen sei.
Ich erhielt als Antwort: 'Als Soldat wissen Sie, letzter Befehl gilt, Dienstreise vom 08.09. bis 15.09.,' eine andere Weisung habe er von Ihnen nicht bekommen und wiederholte seine Weisung, daß nur der letzte Befehl gelte und keine vorangegangenen Absprachen.
Ich habe geantwortet, daß der neue Dienstreiseablauf mit Ihnen besprochen worden sei und wörtlich gesagt: 'Nun beginnt doch ein erneuter Schriftwechsel, Herr Oberst, und die Dienstreise könnte wiederum verzögert werden.' Ich habe hinzugefügt:
'Wenn die Reise nicht so wichtig wäre und ich meine Teilnahme nicht zugesagt hätte, würde ich von der Dienstreise Abstand nehmen.' Daraufhin antwortete mir der Abteilungsleiter: 'Ich warne Sie dringend vor derartigen Äußerungen,' wiederholte sich noch einmal und sagte dann: 'Ende des Gesprächs,' und legte den Telephonhörer auf.
Auch aus dieser Handlungsweise muß ich entnehmen, daß der Abteilungsleiter ein persönliches Gespräch mit mir ablehnt. Bei mir vertieft sich der Eindruck, daß das bereits seit längerer Zeit bestehende Mißtrauen des Abteilungsleiters mir gegenüber weiter eskaliert und von dort systematisch versucht wird, mir meine Dienstausübung durch Kleinlichkeiten zu erschweren.
...
Den Vorwurf, gegen einen dienstlichen Befehl verstoßen zu haben, hält der Abteilungsleiter aufrecht. Ich bin mir keiner Dienstpflichtverletzung bewußt. Zu diesem Tatbestand bitte ich um eine disziplinare Untersuchung."
Mit Schreiben vom 4. September 1980 teilte daraufhin der Stellvertreter des Amtschefs und Chef des Stabes SKA dem Antragsteller mit, daß er den Dienstreiseantrag als dienstlich gerechtfertigt nur für die Zeit vom 8. bis 14. September genehmigt habe und seiner Meldung und Bitte vom 1. September 1980 folgend eine disziplinare Prüfung des Vorganges angeordnet worden sei.
Mit Schreiben vom 29. September 1980 sprach er dem Antragsteller daraufhin seine Mißbilligung aus und verwarnte ihn nachdrücklich, zukünftig auf gegebene Befehle ähnlich zu reagieren. Zur Begründung führte er aus, der Antragsteller habe die Befehle des Abteilungsleiters I vom 12. und 14. August 1980, die geplante Dienstreise zu straffen, die Besprechungsthemen zu präzisieren und im einzelnen zu begründen, warum die Erledigung nur im Wege der Dienstreise mündlich und persönlich erfolgen könne, nicht befolgt und damit "gegen § 7 und § 12" SG verstoßen.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 1980 an den Amtschef des SKA legte der Antragsteller gegen die ihm erteilte Mißbilligung und gegen seine Behinderung in der Durchführung seiner Dienstobliegenheiten Beschwerde ein. Zur Begründung trug er vor, die schriftliche Mißbilligung sei nach Aktenlage ohne vorherige Anhörung und ohne angemessene Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit erfolgt. Angesichts der Schwere des gegen ihn erhobenen Vorwurfs des Ungehorsams sei jedoch seine Anhörung ebenso erforderlich gewesen wie jene des Vertrauensmanns der Schwerbehinderten. Der Vorwurf, Befehle nicht ausgeführt zu haben, sei unberechtigt. Er sei den Befehlen des Abteilungsleiters I in dem ihm möglichen Umfange nachgekommen. Er habe dem Abteilungsleiter, der im übrigen seine, des Antragstellers, dienstliche Tätigkeit durch unklare Befehlsgebung behindere und ihn in einen Befehlsnotstand gebracht habe, den Umfang der geplanten Dienstreise dargelegt und um Entscheidung gebeten, welche Maßnahmen der Reservistenarbeit in Zukunft noch wahrgenommen werden können und sollen, habe aber keine Antwort erhalten.
Mit Bescheid vom 7. November 1980 wies der Amtschef SKA die Beschwerde zurück. Der Vorwurf, gegebene Befehle nicht befolgt zu haben, sei zu Recht erhoben worden. Der Abteilungsleiter I habe dem Antragsteller mit Schreiben vom 12. August 1980 befohlen, das vorgesehene Besprechungsprogramm auf solche Punkte zu beschränken, die tatsächlich mündlich persönlich vor Ort geklärt werden können, zu prüfen, ob alle von ihm genannten Orte und Dienststellen aufgesucht werden müssen, im Dienstreiseplan die einzelnen Gesprächspartner näher zu bezeichnen, die Themen der Besprechung näher nach Inhalt und Ziel zu präzisieren, sowie jeweils zu begründen, warum die Erledigung nicht auf andere Weise als mündlich persönlich erfolgen könne und schließlich den Dienstreiseplan entsprechend zu prüfen, zu ändern und erneut vorzulegen. Auf die Stellungnahme des Antragstellers hin habe der Abteilungsleiter I seinen Befehl wiederholt. Dem durch die knappen Haushaltsmittel gerechtfertigten Befehl, hätte der Antragsteller in zumutbarer Weise und mit sinnvollen Ergebnissen nachkommen können.
Da es sich bei der Erteilung einer schriftlichen Mißbilligung nicht um eine förmliche Disziplinarmaßnahme gehandelt habe, bei der nach § 28 Abs. 5 WDO eine Schlußanhörung unter Aufnahme einer Vernehmungsniederschrift zwingend vorgeschrieben sei, sei auch eine nochmalige Anhörung des Antragstellers nicht erforderlich gewesen. Seinem Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch eine mehr als einstündige Erörterung der gesamten Dienstreiseangelegenheit ausreichend Genüge geleistet worden. Eine Anhörung des Vertrauensmanns der Soldaten sei nur vor einer Disziplinarmaßnahme erforderlich und in diesem Falle daher entbehrlich gewesen.
Die Einschaltung des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten sei nach Maßgabe des entsprechenden Erlasses ebenfalls nicht geboten gewesen.
Soweit der Antragsteller sich mit seiner Beschwerde gegen eine Erschwerung der Durchführung seiner dienstlichen Obliegenheiten gewandt habe, wies der Amtschef SKA die Beschwerde als unzulässig zurück, weil insoweit keine Beschwer des Antragstellers im Sinne von § 1 Abs. 1 WBO zu erkennen gewesen sei.
Unter Wiederholung der für seine Beschwerde gegebenen Begründung legte der Antragsteller unter dem 20. November 1980 gegen den Bescheid des Amtschefs SKA weitere Beschwerde ein. Der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr (StvGenInspBw) hat diese Beschwerde mit Bescheid vom 19. Januar 1981, dem Antragsteller ausgehändigt am 21. Januar 1981, als unbegründet zurückgewiesen. Der Amtschef SKA habe die Beschwerde des Antragstellers zu Recht teils als unbegründet und teils als unzulässig zurückgewiesen. Er habe zutreffend festgestellt, daß der Antragsteller einen rechtmäßigen und verbindlichen Befehl des ihm vorgesetzten Abteilungsleiters I nicht befolgt habe und die deswegen ausgesprochene Mißbilligung gerechtfertigt gewesen sei. Daß in der schriftlichen Mißbilligung als verletzte Dienstpflicht "§ 12 SG" angegeben worden sei, sei als lediglich falsche Bezeichnung der gesetzlichen Vorschrift unschädlich. Aus dem Gesamt Zusammenhang erfolge eindeutig, daß dem Antragsteller ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht des § 11 SG angelastet werde.
Soweit der Antragsteller eine Behinderung oder Erschwerung seiner Dienstobliegenheiten geltend mache, sei die Beschwerde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden. Insoweit liege keine persönliche Beschwer im Sinne von § 1 Abs. 1 WBO vor.
Am 3. Februar 1981 legte der Antragsteller zur Niederschrift des SKA-Dezernat Truppendienstliche Personalführung (G 1) - gegen den Beschwerdebescheid des StvGenInspBw "Beschwerde" ein. Mit Schreiben vom 16. Februar 1981 erklärte er ausdrücklich, daß seine Beschwerde zur Niederschrift vom 3. Februar 1981 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung anzusehen sei. Der StvGenInspBw hat den Antrag unter dem 11. März 1981 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller trägt vor, auf Grund seiner Meldung vom 1. September 1980 und seiner Bitte um disziplinare Prüfung der seinen Dienstreiseantrag betreffenden Vorgänge, habe ihm der Stellvertreter des Amtschefs und Chef des Stabes SKA eine schriftliche Mißbilligung und Verwarnung ausgesprochen, die zu Unrecht ergangen sei. Er habe weder gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) noch gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 SG) verstoßen. Weder sei der Vertrauensmann gemäß § 28 Abs. 6 WDO noch er selbst vor der Entscheidung gehört worden. Das einstündige Gespräch mit dem Stellvertreter des Amtschefs und Chef des Stabes SKA sehe er nicht als Anhörung zur Sache an. Der Vertrauensmann sei überdies auch gemäß § 10 Abs. 3 WBO zu hören gewesen, weil in seiner Meldung und Beschwerde Fragen des "inneren Dienstes" angesprochen worden seien. Auch sei der Vertrauensmann der Schwerbehinderten nach den Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) und dem entsprechenden Erlaß des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) über Fürsorge für Schwerbehinderte im Geschäftsbereich des BMVg vom 14. März 1975 (FürsErlSchwb) nicht gehört worden.
Er habe zu seinem Dienstreiseantrag vom 8. August 1980 nach bestem Wissen und Gewissen alle von seinen Vorgesetzten geforderten Stellungnahmen abgegeben, die Befehle seiner Vorgesetzten ausgeführt und sich auch im Rahmen der Geschäftsordnung des SKA bewegt. Den Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung und der Verweigerung des Gehorsams weise er entschieden zurück. In seiner Meldung habe er auf nach seinen Feststellungen "bestehende Diskrepanzen in der Befehlsgebung und den Mißbrauch von Arbeitskraft und Haushaltsmittel hingewiesen", Hätte er pflichtwidrig geschwiegen, wäre auch keine schriftliche Mißbilligung erteilt worden.
Er werde auch bei der Erschwerung der Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten in seinen persönlichen Rechten verletzt. Wenn er die Pflicht zur ordnungsgemäßen Dienstausübung habe, erhalte er damit zugleich das Recht auf Zuteilung der erforderlichen Mittel. Er identifiziere sich als Soldat mit seinem Auftrag und sei damit durch Behinderung in seinen persönlichen Rechten und Pflichten beschwert.
Der StvGenInspBw beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, die ausgesprochene Verwarnung und Mißbilligung wegen eines Dienstvergehens sei berechtigt gewesen. Der Abteilungsleiter I des SKA habe der Geschäftsordnung des Amtes entsprechend den Dienstreiseantrag des Antragstellers inbesondere unter haushaltsmäßigen Gesichtspunkten mitzuprüfen gehabt. Wegen der äußerst knappen Reisekostenmittel habe der Stellvertreter des Amtschefs und Chef des Stabes SKA die Abteilungsleiter angewiesen, bei der Mitzeichnung von Dienstreiseanträgen einen strengen Maßstab anzulegen. Dieser Verpflichtung sei der Abteilungsleiter I mit der Erteilung des dem Antragsteller erteilten Befehls nachgekommen. Der Befehl verletze weder die Menschenwürde noch wäre durch seine Befolgung eine Straftat begangen worden, auch seien die sonst in der Rechtsprechung anerkannten Gründe für die Unverbindlichkeit eines Befehls nicht gegeben gewesen.
Die Befolgung der Weisungen sei dem Antragsteller auch nicht unmöglich gewesen. Mit seiner auf die Weisung des Abteilungsleiters I vom 12. August 1980 abgegebenen Stellungnahme (ohne Datum) sei er den gegebenen Befehlen nicht nachgekommen. Statt dessen habe er sich lediglich darauf berufen, eine weitere Präzisierung würde den Schriftverkehr erweitern und gegen die Empfehlung der de Maiziére-Kommission verstoßen. Dieser Hinweis sei nicht geeignet gewesen, den Antragsteller von seiner Gehorsamspflicht zu entbinden. Auch die übrigen der Prüfung des Antrages dienenden Forderungen des Abteilungsleiters seien für den Antragsteller erfüllbar gewesen.
Eine nochmalige Anhörung des Antragstellers vor Erteilung der Mißbilligung und, Verwarnung sei nicht erforderlich gewesen. Erzieherische Maßnahmen seien keine Disziplinarmaßnahmen, § 28 Abs. 5 WDO sei daher nicht anwendbar. Im übrigen habe aber der Antragsteller die disziplinare Untersuchung selbst beantragt und habe am 25. August 1980 in einem über einstündigen Gespräch mit dem Stellvertreter des Amtschefs und Chef des Stabes SKA ausreichend Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt in der Dienstreiseangelegenheit vorzutragen. Einer Anhörung des Vertrauensmannes für Schwerbehinderte habe es nicht bedurft. § 28 Abs. 6 WDO sehe lediglich eine Anhörung des Vertrauensmannes der Soldaten vor Verhängung einer Disziplinarmaßnahme vor. Eine Anhörung des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten vor Erteilung einer erzieherischen Maßnahme lasse sich weder aus der Wehrdisziplinarordnung noch aus dem FürsErlSchwb herleiten.
Soweit der Antragsteller eine angebliche Erschwerung der Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten zum Gegenstand des Antragsverfahrens mache, sei der Antrag unzulässig. Selbst unterstellt, sein Vorbringen, daß durch Kürzung der Haushaltsmittel oder unklare Auskünfte über die zukünftigen Aufgaben die Erfüllung seines dienstlichen Auftrages erschwert würden, träfe zur liege darin keine unmittelbare Beeinträchtigung seiner in § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO genannten Rechte. Auch der Umstand, daß er sich persönlich mit seinem Auftrag identifiziere, verleihe ihm keine beschwerdefähigen Rechte in bezug auf seinen dienstlichen Auftrag.
Im übrigen wird auf die Schriftsatzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
Der Antragsteller begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens die Aufhebung der mit Schreiben des Stellvertreters des Amtschefs und Chefs des Stabes SKA vom 29. September 1980 ausgesprochenen Mißbilligung und Verwarnung sowie die Feststellung, daß er in der Ausübung seiner Dienstgeschäfte behindert werde.
1.
Der Antrag ist zulässig, soweit sich der Antragsteller gegen die erzieherische Maßnahme vom 29. September 1980 wendet.
Erzieherische Maßnahmen (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 WDO, Teil B Nr. 160 der ZDv 14/3) können mit der Wehrbeschwerde angefochten und von den Wehrdienstgerichten im Rahmen des § 17 WBO auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 53, 239 [BVerwG 12.01.1977 - 1 WB 100/75] = NZWehrr 1977, 143; BVerwG Beschluß vom 27. März 1979 - 1 WB 58/78).
2.
Der Antrag ist unzulässig, soweit sich der Antragsteller gegen die Erschwerung der Dienstobliegenheiten wendet. Der Antragsteller macht in diesem Zusammenhang keine Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO geltend. Auf die Ausführungen in dem Beschluß des Senats in der Sache 1 WB 60/81 vom gleichen Tage wird verwiesen.
3.
Der Antrag ist begründet, soweit sich der Antragsteller gegen die ausgesprochene erzieherische Maßnahme wendet.
Der Stellvertreter des Amtschefs und Chef des Stabes SKA hat in seinem Schreiben vom 29. September 1980 auf Grund des Ergebnisses der von dem Antragsteller unter dem 1. September 1980 beantragten disziplinaren Untersuchung das Verhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit der von ihm beantragten Dienstreise als Verstoß gegen die ihm von seinem Abteilungsleiter mit Schreiben vom 12. August 1980 erteilten Befehle
- die beantragte Dienstreise zu straffen,
- die Besprechungsthemen nach Ziel und Inhalt zu präzisieren,
- zu begründen, warum die Erledigung nicht auf andere Weise als nur mündlich-persönlich erfolgen könne
gewürdigt, ihm dementsprechend eine ausdrückliche Mißbilligung ausgesprochen und ihn nachdrücklich verwarnt, zukünftig auf gegebene Befehle ähnlich zu reagieren.
Mißbilligung, Belehrung und Ermahnung sind keine disziplinaren Maßnahmen (§ 19 Abs. 3 WDO), weshalb nur ihre Bestätigung oder Aufhebung, nicht ihre Herabsetzung in Betracht kommt. Der Umfang der Überprüfung erleidet dadurch keine Einbuße; Beschränkungen der Nachprüfbarkeit von Beurteilungen und Prüfungsentscheidungen, die unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Nachvollziehbarkeit bestehen und in Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt sind, oder auch Beschränkungen des Umfangs der Tatsachenfeststellung und -würdigung können auf die Überprüfung angefochtener erzieherischer Maßnahmen nicht angewendet werden (BVerwGE a.a.O.).
Der Antragsteller ist von seinem ihm vorgesetzten Abteilungsleiter, der unbestrittenermaßen nach der Geschäftsordnung des SKA Dienstreiseanträge der Angehörigen seiner Abteilung vor Weiterleitung an den Stellvertreter des Amtschefs und Chef des Stabes SKA mitzuprüfen hat, mit Schreiben vom 12. August 1980 ausdrücklich angewiesen worden, den von ihm vorgelegten Dienstreiseplan den vom Abteilungsleiter näher erläuterten Weisungen entsprechend zu prüfen, zu ändern und das Ergebnis vor erneuter Vorlage eines Dienstreiseantrages dem Inspizienten für Reservisten der Bundeswehr zur Mitzeichnung vorzulegen.
Auf Grund des Wortlauts mußte der Antragsteller erkennen, daß sein Abteilungsleiter mit dem von ihm vorgelegten Dienstreiseantrag und Dienstreiseplan nicht einverstanden war, ihn deswegen zurückgereicht hat und von ihm, dem Antragsteller, eine den gegebenen Weisungen entsprechende Erledigung erwartete. Das Schreiben enthält damit in unmißverständlicher Weise eine Anweisung eines militärischen Vorgesetzten zu einem bestimmten Verhalten, die mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt wurde und ist somit ein Befehl im Sinne des Soldatenrechts (vgl. § 2 Nr. 2 WStG; Nr. 38 der ZDv 1/50; BVerwG NZWehrr 1969, 192, 193). Daß der Abteilungsleiter seine Weisung in die Form einer Bitte gekleidet hat, nimmt dieser nicht die Befehlseigenschaft.
Der Befehl wurde auch zu dienstlichen Zwecken erteilt, denn es ist Pflicht eines jeden Vorgesetzten, darauf zu achten, daß Ausgaben nur insoweit geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind (§ 34 Abs. 2 Satz 1 BHO). Aufgabe des Abteilungsleiters ist es daher, darauf zu achten, daß Dienstreiseanträge so vorgelegt werden, daß ihm eine Überprüfung des mit der Dienstreise verfolgten dienstlichen Zweckes möglich ist. Ist dies auf Grund der vorgelegten Unterlagen nicht möglich oder bestehen Zweifel an der Notwendigkeit des Umfangs der beantragten Dienstreise, so hat er durch entsprechende Befehle darauf hinzuwirken, daß der vorgelegte Antrag diesen Erfordernissen entspricht. Dies hat der Abteilungsleiter I mit dem dem Antragsteller erteilten Befehl erkennbar bezweckt. Der Soldat hat Befehle seiner Vorgesetzten nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 SG). Dies hat der Antragsteller nicht getan. Er hat statt dessen den von seinem Abteilungsleiter beanstandeten Dienstreiseplan ohne ihn dem Befehl entsprechend zu ändern und ohne ihn von dem Inspizienten für Reservisten der Bundeswehr mitzeichnen zu lassen erneut vorgelegt. Seiner Verpflichtung, die Besprechungsthemen nach Ziel und Inhalt näher zu präzisieren, ist er nicht nachgekommen. Der vom Antragsteller statt dessen angeführte Bericht der sogenannten "de Maiziére-Kommission" dient nur dem BMVg als Grundlage für weitere Planungen und organisatorische Maßnahmen, ist aber keine Rechtsvorschrift, aus der der einzelne Soldat unmittelbar Rechte oder Pflichten ableiten kann. Der Antragsteller war weder durch diesen Bericht noch aus anderen Gründen an der gewissenhaften Erledigung des ihm erteilten Befehls gehindert, insbesondere sind auch keine Gründe ersichtlich, die der Befolgung des Befehls entgegenstanden.
Nach alledem hat der Antragsteller objektiv gegen einen ihm dienstlich erteilten Befehl und somit gegen die Verpflichtung zum Gehorsam gegenüber seinen Vorgesetzten (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SG) verstoßen. Dies hat der mit der disziplinaren Überprüfung auf Antrag des Antragstellers befaßte Stellvertreter des Amtschefs und Chef des Stabes SKA ohne Rechtsirrtum festgestellt.
Die wegen der Nichtausführung des Befehls ausgesprochene Mißbilligung ist gleichwohl rechtswidrig, und zwar deshalb, weil der Chef des Stabes SKA es versäumt hat, zuvor den Vertrauensmann der Schwerbehinderten anzuhören.
Es kann dahingestellt bleiben, ob sich ein Anspruch des schwerbehinderten Soldaten auf Anhörung des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten unmittelbar aus dem SchwbG ergibt, denn der BMVg hat auf jeden Fall durch den FürsErlSchwb angeordnet, daß der Vertrauensmann in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Soldaten berühren, vor einer Entscheidung zu hören ist (Nr. 12 Abs. 2 FürsErlSchwb). Mit diesem Erlaß hat der BMVg sich und alle nachgeordneten Vorgesetzten und Dienststellen gebunden. Demgemäß ist der Erlaß im Gesamtbereich der Bundeswehr zugunsten schwerbehinderter Soldaten anzuwenden. Die in diesem Erlaß angeordnete Anhörung ist keine reine Formvorschrift. Sie dient vielmehr dazu, den Vorgesetzten über die besonderen Umstände zu unterrichten, die sich bei dem betreffenden Soldaten gerade im Hinblick auf die anstehende Entscheidung aus seiner Schwerbehinderteneigenschaft ergeben, um so den Vorgesetzten in die Lage zu versetzen, diese Gegebenheiten zu berücksichtigen. Dem erkennbaren Zweck des SchwbG entsprechend, den Schutz der Schwerbehinderten bei belastenden Maßnahmen mit Entscheidungscharakter dadurch zu erhöhen, daß einem mit den psychischen und physischen Problemen des Schwerbehinderten vertrauten, das Vertrauen der Schwerbehinderten genießenden Angehörigen der Dienststelle Gelegenheit gegeben wird, sich vorher zu der vorgesehenen Maßnahme zu äußern, ist die Bestimmung dahingehend auszulegen, daß der Vertrauensmann der Schwerbehinderten grundsätzlich bei allen schwerbehinderte Soldaten belastenden Maßnahmen mit Entscheidungscharakter gehört werden muß, wenn nicht auszuschließen ist, daß die Schwerbehinderung ein relevantes Entscheidungskriterium sein kann.
Es kann dahingestellt bleiben, ob bei Soldaten eine vorherige Anhörung dann unterlassen werden kann, wenn sonst der sich aus der Verfassung ergebende Verteidigungsauftrag der Bundeswehr gefährdet würde (Nr. 1 Abs. 2 FürsErlSchwb), denn welche dienstlichen Erfordernisse einer Anhörung des Vertrauensmannes hier entgegengestanden haben könnten, ist nicht ersichtlich. Es kann ebenfalls dahinstehen, ob und gegebenenfalls wie im Bereich der Verhängung erzieherischer Maßnahmen zwischen solchen mit und ohne entscheidenden Charakter unterschieden werden muß.
Jedenfalls ist der Ausspruch einer schriftlichen Mißbilligung die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine der schärfsten erzieherischen Maßnahmen im vordisziplinaren Raum ist und den Vorwurf eines unkorrekten Verhaltens einschließt (vgl. BVerwG NZWehrr 1979, 139), eine Entscheidung im Sinne des SchwbG bzw. des FürsErlSchwb. Die schriftliche Mißbilligung ist ein den Soldaten belastender Eingriff, Sie ist einmal eine Entscheidung über ein bestimmtes in der Vergangenheit liegendes Verhalten und kann zum anderen negative Auswirkungen für den weiteren militärischen Werdegang des Betroffenen haben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Behinderung des Antragstellers mitursächlich für das mit der Mißbilligung gerügte Verhalten war. Die Reaktion des Antragstellers auf den Befehl des Abteilungsleiters, namentlich die in der schriftlichen Stellungnahme des Antragstellers zu diesem Befehl zum Ausdruck gelangte Gereiztheit über "Unstimmigkeiten" und "Mißtrauen" (Nr. 7 der Stellungnahme) und sein Unverständnis für die gegen den Umfang der Dienstreise sprechenden Kostenerwägungen (Nr. 1 a.a.O.) sprechen für eine besondere Empfindlichkeit des Antragstellers. Es kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, daß sie mit seiner Schwerbehinderung in Zusammenhang steht.
Dem Antrag ist deshalb insoweit stattzugeben, als die angefochtene erzieherische Maßnahme und die Beschwerdebescheide aufzuheben sind, soweit sie die erzieherische Maßnahme bestätigen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 22 WBO.
Soweit der Antrag zurückgewiesen wird, kommt eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Nast-Kolb
von Hößlin
Meyer