Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.11.1981, Az.: BVerwG 4 C 78.80
Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung; Anforderungen an die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch Beschluss; Voraussetzungen für die Beweiserhebung durch eine Auswertung von beigezogenen Akten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.11.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 78.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11483
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 21.06.1979 - AZ: 1 A 793.78 S
- OVG Niedersachsen - 10.03.1980 - AZ: 6 OVG A 88/79
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 § 5 Abs. 1 S. 1 EntlG
- § 101 Abs. 2 VwGO
- § 137 Abs. 1 VwGO
- § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO
Fundstellen
- BauVBl 1982, 156
- DÖV 1982, 161-162
- NVwZ 1982, 310 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Das vereinfachte Beschlußverfahren nach Art. 2 § 5 I 1 EntlG ist nicht zulässig, wenn das Gericht die von einem Prozeßbeteiligten zum Beweise einer streitigen Behauptung vorgelegten Akten zu Beweiszwecken auswertet.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. November 1981
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter, Dr.
Niehues und Gielen
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig Holstein vom 10. März 1980 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Verfügung gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger unter anderem vorgetragen, er wolle das Gebäude so "um- und ausbauen", daß es den Anforderungen genüge, die an ein Wirtschaftsgebäude zu stellen seien, das einem Binnenfischereibetrieb diene. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang die Vorlage der Bauantragsunterlagen zum Zwecke des Beweises beantragt.
Der Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, in dem Bauantrag sei lediglich der Bestand des bisher vorhandenen Wochenendhauses wiedergegeben; die Bauzeichnungen wichen in keinem Punkte von den durch das Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen ab. Auf ein Bauwerk, das einem Fischzuchtbetrieb dienen solle, deute in den Unterlagen nichts hin. Der Beklagte hat die Bauakten dem Berufungsgericht vorgelegt.
Das Berufungsgericht hat daraufhin gemäß Art. 2 § 5 des Entlastungsgesetzes die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Selbst wenn man von einer berufsmäßigen Binnenfischerei ausgehe, und demgemäß eine Privilegierung unterstelle, diene das vorhandene Gebäude nicht der Binnenfischerei. Die Größe der Hütte und die Raumaufteilung überschritten den fischzuchtbezogenen Bedarf bei weitem. Das Gebäude stelle sich objektiv als ein Wochenendhaus dar. Als sonstiges Vorhaben beeinträchtige es die Eigenart der Landschaft. An diesem Ergebnis ändere nichts, daß der Kläger beim Beklagten eine Baugenehmigung beantragt habe: Ausweislich der Bauakten weiche der Antrag in keiner Hinsicht von dem jetzt vorhandenen - hier streitigen - Vorhaben ab. Insbesondere solle der Charakter eines ausschließlich für Wochenend- und Freizeitnutzung konzipierten Hauses unverändert bleiben.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen Bundesrechts. Die übrigen Beteiligten äußern sich nicht.
Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO).
II.
Die Revision hat mit dem Ergebnis der Aufhebung der Berufungsentscheidung und der Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz Erfolg (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Der angefochtene Beschluß verletzt Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) - EntlG -, Der Senat hält insoweit an der Rechtsauffassung fest, die bereits seinem in dieser Sache ergangenenBeschluß vom 14. Oktober 1980 - BVerwG 4 B 105.80 - zugrunde liegt: Das Berufungsgericht hat, wie die Gründe des Beschlusses vom 10. März 1980 ergeben (vgl. dort S. 7), den Inhalt des vom Kläger nachgeschobenen Baugenehmigungsantrages für entscheidungserheblich gehalten. Es hat angenommen, daß es auf den Ausgang des Verfahrens von Einfluß sein könnte, wenn der Kläger, wie er es in seinem Schriftsatz vom 2. Januar 1980 (dort S. 1) behauptet hatte, um eine Um- und Ausbaugenehmigung nachgesucht haben sollte. Der Beklagte war in seinem Schriftsatz vom 4. März 1980 dieser Behauptung des Klägers entgegengetreten und hatte zum Beleg seiner abweichenden Darstellung die einschlägige Bauakte beigefügt. Diese Bauakte hat das Berufungsgericht ausgewertet; es hat seine Entscheidung unter anderem auf die - in jenem Streitpunkt der Darstellung nicht des Klägers, sondern des Beklagten folgenden - Feststellungen gestützt, daß sich "ausweislich der darüber entstandenen Bauakten" das anhängige Genehmigungsverfahren auf ein Vorhaben beziehe, das "in keiner Hinsicht von dem ... vorhandenen ... Vorhaben" abweiche (Beschluß S. 7). Damit hat es Beweis erhoben. Daß es gleichwohl ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden hat, widerspricht der Vorschrift des Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 EntlG, nach der das vereinfachte Beschlußverfahren nur "bis zur Anordnung einer Beweiserhebung" zulässig ist. Übrigens widerspräche das Verfahren des Berufungsgerichts auch, wenn von Art. 2 § 5 EntlG abgesehen werden könnte, § 108 Abs. 2 VwGO.
Auf die weiteren Rügen, die die Revision in formeller und materieller Hinsicht erhoben hat, kommt es nicht an. Allerdings lassen die bisherigen materiellrechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts einen Rechtsverstoß, der einen Hinweis für die weitere Behandlung der Sache rechtfertigen könnte, nicht erkennen. Ob dem Bauantrag des Klägers etwas zu entnehmen ist, was sich auf das Ergebnis des Prozesses auswirken könnte, wird das Berufungsgericht im nicht vereinfachten Verfahren aufzuklären haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Gielen