Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.10.1980, Az.: BVerwG 4 B 105.80
Aufhebung einer Entscheidung über die Nichtzulassung einer Revision; Zulassung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.10.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 105.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 17039
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 10.03.1980 - AZ: 6 OVG A 88/79
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 § 5 Abs. 2 EntlG
- § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
- § 108 Abs. 2 VwGO
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Oktober 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Schlichter
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluß vom 10. März 1980 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Die Revision muß nach Art. 2 § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) - EntlG - in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Der angefochtene Beschluß kann auf dem Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 EntlG beruhen.
Das Berufungsgericht hat, wie die Gründe des Beschlusses vom 10. März 1980 ergeben (vgl. dort S. 7), den Inhalt des vom Kläger nachgeschobenen Baugenehmigungsantrages für entscheidungserheblich gehalten. Es hat angenommen, daß es auf den Ausgang des Verfahrens von Einfluß sein könnte, wenn der Kläger, wie er es in seinem Schriftsatz vom 2. Januar 1980 (dort S. 1) behauptet hatte, um eine Um- und Ausbaugenehmigung nachgesucht haben sollte. Der Beklagte war in seinem Schriftsatz vom 4. März 1980 dieser Behauptung des Klägers entgegengetreten und hatte zum Beleg seiner abweichenden Darstellung die einschlägige Bauakte beigefügt. Diese Bauakte hat das Berufungsgericht ausgewertet; es hat seine Entscheidung u.a. auf die - in jenem Streitpunkt der Darstellung nicht des Klägers, sondern derjenigen des Beklagten folgenden - Feststellung gestützt, daß sich "ausweislich der darüber entstandenen Bauakten" das anhängige Genehmigungsverfahren auf ein Vorhaben beziehe, das "in keiner Hinsicht von dem ... vorhandenen ... Vorhaben" abweiche (Beschluß S. 7). Damit hat es Beweis erhoben. Das widerspricht der Vorschrift des Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 EntlG, nach der das vereinfachte Beschlußverfahren nur "bis zur Anordnung einer Beweiserhebung" zulässig ist. Es widerspräche übrigens auch, wenn von Art. 2 § 5 EntlG abgesehen werden könnte, § 108 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 13 f. GKG.
Prof. Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Schlichter