Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.11.1981, Az.: BVerwG 4 B 140.81
Berücksichtigungsfähiger Zeitpunkt der Sachlage und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Baugenehmigung; Geltungsbereich der Unanfechtbarkeit eines Beschlusses nach § 162 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Voraussetzungen für das Vorliegen des Verfahrensfehlers der Versagung des rechtlichen Gehörs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.11.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 140.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11470
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 11.03.1980 - AZ: IV 2E 78/72
- VGH Hessen - 19.06.1981 - AZ: IV OE 70/80
Rechtsgrundlagen
- Art. 2§ 8 EntlG
- § 161 Abs. 2 VwGO
Fundstellen
- BayVBl 1982, 156
- DokBerA 1982, 109
- DÖV 1982, 161
- NVwZ 1982, 373 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Art. 2 § 8 EntlG, wonach bei Erledigung der Hauptsache Kostenbeschlüsse nach § 161 II VwGO unanfechtbar sind, ist sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn bei Teilerlaß in dem Schlußurteil über die Kosten des erlassenen Teils mitentschieden ist; in diesem Fall ist die sich auf den erlassenen Teil beziehende Kostenentscheidung einer Anforderung entzogen.
- 2.
Unanfechtbar ist gem. Art. 2 § 8 EntlG auch eine solche Kostenentscheidung nach § 161 II VwGO, die nach Teilerledigung in dem wegen niedergelegten Verfahrensteils ergehenden Urteil mitausgesprochen wird.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. November 1981
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und Gielen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Rechtssache hat nicht aus den mit der Beschwerde vorgetragenen Gründen eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. Nr. 1 VwGO: Als klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde die Frage, ob bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Baugenehmigung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht oder im Zeitpunkt der Versagung der Baugenehmigung abzustellen sei. Auf diese Frage würde es jedoch in einem zukünftigen Revisionsverfahren nicht ankommen: Das Berufungsgericht hat entschieden, daß der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung habe, gleich ob auf die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts oder auf die im Zeitpunkt des Erlasses des Versagungsbescheides (März 1971) geltende Sach- und Rechtslage abgestellt werde (UA S. 31 unten). Da die Entscheidung hinsichtlich beider Alternativen auf das irrevisible Landesrecht gestützt ist (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit §§ 549, 562 ZPO), wäre auch in einem zukünftigen Revisionsverfahren hiervon auszugehen. Dann aber würde es auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nicht ankommen. Abgesehen davon hat der Senat bereits rechtsgrundsätzlich entschieden, daß Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Baugenehmigung nur dann Erfolg haben können, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein den Klageanspruch deckender Anspruch besteht (vgl. u.a. das auch von der Beschwerde zitierte Urteil des Senatsvom 16. April 1980 - BVerwG 4 C 90.77 - Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 17). Dabei richtet es sich übrigens nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht, auf welche Sach- und Rechtslage zeitlich abzustellen ist; dies gilt gerade im Hinblick auf die Besonderheiten des Baurechts.
Zur Klärung der Frage, ob die in Art. 2 § 8 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) - EntlG - vorgeschriebene Unanfechtbarkeit des Beschlusses nach § 161 Abs. 2 VwGO auch dann gilt, wenn das Verwaltungsgericht bei einer Teilerledigung der Hauptsache über die Kosten des erledigten Teils nicht durch Beschluß, sondern in dem sich auf den nichterledigten Teil beziehenden Urteil mitentschieden hat, bedarf es nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Art. 2 § 8 EntlG läßt sich vielmehr ohne Schwierigkeiten wie folgt auslegen: Auszugehen ist von den Regelfall des § 161 Abs. 2 VwGO, daß das Gericht, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß entscheidet. In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, daß bei Erledigung nur eines Teils der Hauptsache über die Kosten des erledigten Teils ausnahmsweise nicht durch besonderen Beschluß, sondern in der Kostenentscheidung des Schlußurteils mitzuentscheiden ist (vgl.Urteil vom 2. Juni 1965 - BVerwG V C 88.63 - Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 16). Art. 2 § 8 EntlG knüpft ersichtlich an den Regelfall des § 161 Abs. 2 VwGO an, ist aber nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch dann anzuwenden, wenn bei Teilerledigung ausnahmsweise in dem Schlußurteil über die Kosten des erledigten Teils mitentschieden wird. Denn der der Verfahrensentlastung dienende Sinn des Art. 2 § 8 EntlG geht dahin, daß über die Kosten eines in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits nicht noch eine Rechtsmittelinstanz soll entscheiden müssen. Dieser Gesetzeszweck gilt für eine Teilerledigung nicht weniger als bei vollständiger Erledigung der Hauptsache. Dem steht nicht entgegen, daß Art. 2 § 8 EntlG mit dem Wort "Beschluß" auf den Regelfall der vollständigen Erledigung abstellt. Wollte man bezüglich der Rechtsmittelmöglichkeit hier nach der Form der Entscheidung differenzieren, so widerspräche das ohne einen dies sachlich rechtfertigenden Grund dem Vereinfachungszweck der Vorschrift. Freilich gilt Art. 2 § 8 EntlG nach seiner Zielrichtung nur, soweit die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, dagegen nicht auch in dem Fall, daß die Erledigung selbst streitig ist und das Verwaltungsgericht deswegen sowohl über die Frage der Erledigung als auch über die Kosten durch Urteil entscheidet.
Die Revision kann auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden; das Berufungsurteil weicht nicht von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 28. Februar 1975 - BVerwG IV C 30.73 - BVerwGE 48, 81 und vom 11. Februar 1957 - BVerwG III C 268 und 269.56 - BVerwGE 4, 283 [284] ab. Zwar trifft es zu, daß der beschließende Senat in seinem Urteil vom 28. Februar 1975 ausgeführt hat, ein gebundener Verwaltungsakt könne grundsätzlich nicht in einen Verwaltungsakt umgedeutet werden, der eine Ermessensentscheidung voraussetze; und der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 11. Februar 1957 ausgeführt, das Verwaltungsgericht sei bei Verpflichtungsklagen, wenn die begehrte Amtshandlung von einer Ermessensentscheidung der Behörde abhänge, nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde zu setzen. Von diesen Entscheidungen weicht das Berufungsurteil schon deswegen nicht ab, weil das Berufungsgericht dem irrevisiblen Landesrecht entnommen hat, daß die Ablösung der Stellplatzpflicht von zwei "zwingenden" Voraussetzungen abhänge (UA S. 26 Mitte), nämlich - erstens - davon, daß auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Nähe Stellplätze nicht hergestellt werden könnten und - zweitens - davon, daß die Gemeinde ihr Einverständnis zu einer Ablösung erteilt habe. Das Berufungsgericht hat den § 67 Abs. 7 der Hessischen Bauordnung also dahin ausgelegt, daß die Ablösung von der Erfüllung bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen abhänge und erst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen der Behörde ein Ermessen eingeräumt sei, sich mit einer Ablösung zu begnügen. Diese Rechtsauffassung steht nicht in einem Widerspruch zu den zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Berufungsurteil beruht nicht auf dem Verfahrensfehler der Versagung rechtlichen Gehörs: Das Berufungsgericht hat ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung und ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils (UA S. 13 unten) die Verwaltungsvorgänge zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Um Einsicht in diese Verwaltungsvorgänge haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht gebeten. Wenn das Berufungsgericht im Rahmen seiner Hilfsbegründung auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge eingegangen ist, verletzt das den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht: Eingegangen ist das Berufungsgericht auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge im Hinblick auf die Frage, ob etwa im Zeitpunkt des Erlasses des versagenden Verwaltungsaktes ein Anspruch auf Genehmigung der Nutzungsänderung bestanden habe; und in diesem Zusammenhang hat es sich auch mit der Ablösung der Stellplatzpflicht befaßt. Sowohl die Frage der Ablösung der Stellplatzpflicht als auch die Frage der Maßgeblichkeit der alten oder der neuen Rechtslage standen - zumindest im zweiten Rechtszug - im Mittelpunkt des Verwaltungsstreitverfahrens, Waren aber diese beiden Fragen bereits Gegenstand des Prozesses und hatte das Berufungsgericht ferner den Inhalt der Verwaltungsvorgänge zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, so ist der Rückgriff auf die sich in den Verwaltungsvorgängen befindenden Schreiben des Klägers, mit denen er seine Bereitschaft zur Ablösung der Stellplatzpflicht verneint hatte, verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, zumal das Berufungsgericht davon ausgehen durfte, daß dem Kläger der Inhalt seiner eigenen Schreiben bekannt war.
Nach alledem ist die Beschwerde mit Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen [...] Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 GKG zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500.000 DM festgesetzt.
[Die] Streitwertfestsetzung [ist] nach § 13 Abs. 1 GKG zurückzuweisen.
Prof. Dr. Schlichter
Gielen