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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.10.1981, Az.: BVerwG 3 C 38.81

Anspruch auf rechtliches Gehör; Gericht; Mündliche Verhandlung; Rechtlicher Gesichtspunkt; Erörterung; Prozessbevollmächtigter; Vertagung; Rücksprache mit dem Mandanten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.10.1981
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 38.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11732
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 09.01.1981 - AZ: 61 VI 78

Fundstellen

  • DVBI 1982, 635-636
  • DVBl 1982, 635-636 (Volltext mit amtl. LS)
  • HFR 1983, 172-173
  • IFLA 1982, 64
  • ZLA 1982, 97-99

Amtlicher Leitsatz

Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch eine Ablehnung eines Vertagungsantrages auch dann verletzt, wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt, den es zur Grundlage seiner Entscheidung machen will, hingewiesen und der Prozeßbevollmächtigte des Beteiligten, zu dessen Ungunsten sich die Rechtsauffassung des Gerichts auswirken kann, daraufhin Vertagung beantragt hat, weil er die hierzu notwendigen tatsächlichen Umstände ohne Rücksprache mit seinem Mandanten, der in der mündlichen Verhandlung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht anwesend ist, nicht angeben oder möglicherweise insoweit entscheidungserhebliche tatsächliche Ergänzungen nicht machen kann.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 1981 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht München zurückverwiesen.

Eine Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Ende Dezember 1959 aus der DDR nach Berlin (West) geflüchtete Kläger beantragte 1967 die Feststellung von Wegnahme schaden an Grundvermögen, Betriebsvermögen, Spareinlagen und Lebensversicherungsansprüchen.

2

Der Kläger war in S. (DDR) Inhaber einer Werkstatt für Klempnerei, Zentralheizungsbau und Installation. Diesen Betrieb hatte er am 14. Dezember 1959 für 160.883,60 M-Ost an die Produktionsgenossenschaft des Handwerks "Ausbau" in S. verkauft und ihr am gleichen Tage übergeben. Nach dem Vertrag sollte der Kaufpreis von der Erwerberin auf ein Girokonto des Klägers bei der Kreissparkasse in S. überwiesen werden. Im Antragsverfahren gab der Kläger an, er könne wegen seiner kurze Zeit nach dem Verkauf erfolgten Flucht nicht sagen, was aus dem Kaufpreis geworden sei. Den Betrieb habe er verkauft, um mit ihm nicht einer Produktionsgenossenschaft beitreten zu müssen.

3

Ein Wegnahmeschaden an Grundvermögen wurde zugunsten des Klägers und seiner Ehefrau durch bestandskräftigen Bescheid vom 17. April 1968 festgestellt. Mit Teilbescheid vom 29. März 1977 stellte sodann das Ausgleichsamt des Landratsamtes München u.a. Schäden an Betriebsvermögen in Höhe von 18.563,95 M-Ost fest. Hierzu wurde ausgeführt, es sei für die Schadenberechnung ein Ersatzeinheitswert - und zwar an Hand von Vergleichswerten - zu ermitteln, weil der Schadenszeitpunkt nach dem 31. Dezember 1952 liege. Nach Abzug der branchenüblichen Verbindlichkeiten ergebe sich ein geschätztes Betriebsvermögen von rd. 28.500 M-Ost. Davon müßten noch Entnahmen aus dem Betriebsvermögen abgezogen werden, so daß insgesamt ein Schadensbetrag von 18.563,95 M-Ost festzustellen sei.

4

Gegen diese Schadensfeststellung legte der Kläger Beschwerde ein und führte dazu aus, das vom Ausgleichsamt zugrunde gelegte Gutachten des Vorortes gehe von falschen Voraussetzungen aus. Unter Berücksichtigung der realen Verhältnisse ergebe sich ein Gesamtbetriebsvermögen von 200.636,08 M-Ost; die vom Vorort angerechneten Verbindlichkeiten hätten nicht bestanden. Die Beschwerde wurde durch Beschluß vom 3. März 1978 zurückgewiesen.

5

Mit seiner Klage machte der Kläger wiederum geltend, das Vorortgutachten sei fehlerhaft. Das Ausgleichsamt habe die gesetzlichen Vorschriften falsch angewendet und sei ohne ersichtlichen Grund von den von ihm bewiesenen Angaben abgewichen. Insbesondere seien von dem im Ansatz gebrachten Rohvermögen zu Unrecht branchenübliche Verbindlichkeiten in Höhe von 64,5 % abgezogen worden, die wegen der besonderen Verhältnisse in der DDR in seinem Betrieb nicht bestanden hätten.

6

In der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 1981 wies das Verwaltungsgericht darauf hin, daß dem Klagebegehren möglicherweise entgegenstehe, daß es an einem Wegnahme schaden fehle. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers beantragte daraufhin, ihm zu diesem Gesichtspunkt eine schriftliche Äußerungsfrist von vier Wochen zu gewähren, weil er darüber erst noch mit dem - im Termin nicht anwesenden - Kläger sprechen müsse. Die Beteiligten erklärten sich ferner mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden; hilfsweise erklärte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im Einvernehmen mit dem Vertreter des Beklagten, er sei damit einverstanden, daß der Tenor der Entscheidung nicht vor Ablauf von vier Wochen der Geschäftsstelle übergeben werde. Nachdem die Beteiligten ihre Sachanträge gestellt hatten, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Vertagung durch Beschluß vom 9. Januar 1981 mit der Begründung ab, es habe sich kein neuer Sachverhalt ergeben; die maßgeblichen Rechtsfragen seien offensichtlich erkennbar gewesen und sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in der mündlichen Verhandlung bereits erörtert worden. Außerdem erging zu Protokoll der Beschluß, daß eine Entscheidung nicht vor dem 6. Februar 1981 zugestellt werde. Mit Schriftsatz vom 27. Januar 1981 - beim Verwaltungsgericht am darauffolgenden Tage eingegangen - beantragte der Kläger,

die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, weil die Frage der Wegnahme des Betriebsvermögens infolge der zu Unrecht abgelehnten Vertagung bisher nicht hinreichend aufgeklärt und erörtert worden sei.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 9. Januar 1981, das dem Kläger am 24. Februar 1981 zugestellt worden ist, abgewiesen und dazu ausgeführt:

8

Die Klage sei bereits deshalb unbegründet, weil eine Wegnahme im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 BFG nicht vorliege. Denn der Kläger habe seinen Betrieb - wenn auch aus Furcht, sonst in eine Produktionsgenossenschaft eingegliedert zu werden und seine Selbständigkeit zu verlieren - ordnungsgemäß verkauft und übergeben. Selbst wenn man unterstelle, der Verkauf des Betriebes sei unter Druck erfolgt, genüge dies nicht, um eine Wegnahme zu bejahen. Die vertragliche Überlassung eines Wirtschaftsgutes erfülle nur dann den Wegnahmetatbestand der §§ 3 und 4 BFG, wenn sie zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Veräußerers erfolgt sei; in dieser Hinsicht habe der Kläger nichts vorgetragen.

9

Mit seiner Revision rügt der Kläger Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) sowie unzureichende Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO). Er meint, das Gericht hätte dem Vertagungsantrag seines Prozeßbevollmächtigten stattgeben und ihm selbst Gelegenheit zur Äußerung zu dem erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 1981 gemachten Hinweis, eine Wegnahmehandlung liege möglicherweise nicht vor, geben müssen. Wäre dies geschehen, hätte er vorgetragen, daß er sich lange gegen das Begehren des Rates des Kreises S. gewehrt habe, seinen Betrieb in die PHG-Ausbau einzubringen. Deshalb seien gegen ihn - außer den im Verwaltungsverfahren bereits vorgetragenen ungerechtfertigten strafrechtlichen Maßnahmen sowie der Abwerbung von mehr als 20 seiner Mitarbeiter - Maßnahmen eingeleitet worden, die auf seinen wirtschaftlichen Ruin abgezielt hätten. Andere Unternehmer, die sich geweigert hätten, ihre Betriebe in die PHG-Ausbau zu überführen, seien nächtlichen Verhaftungen und entschädigungslosen Enteignungen ausgesetzt gewesen. Dies könne durch die bereits im Verwaltungsverfahren genannten Zeugen bewiesen werden. Daß mit derartigen Aktionen der DDR-Behörden eine weitere Umgestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse in Mitteldeutschland angestrebt worden sei, sei im übrigen im Verwaltungsverfahren nie streitig gewesen; der Ausgangsbescheid verweise insofern auf Nr. 24 Buchst. b Abs. 2 des Wegnahmerundschreibens des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes. Er habe deshalb davon ausgehen können, daß im Klageverfahren lediglich noch die Höhe der Schadensfeststellung Streitgegenstand gewesen sei und habe somit keine Veranlassung gehabt, vor der mündlichen Verhandlung diejenigen Tatsachen mit seinem Prozeßbevollmächtigten zu erörtern, aus denen auf eine Wegnahme seines Betriebes geschlossen werden müsse. Zur mündlichen Verhandlung sei sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet gewesen; die Terminsnachricht habe er im übrigen erst an seinem Urlaubsort so spät erhalten, daß er nicht mehr rechtzeitig zum Termin habe kommen können.

10

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    den Teilbescheid des Ausgleichsamtes vom 29. März 1977 (soweit er die Schadensfeststellung am Betriebsvermögen betrifft), den Beschwerdebeschluß vom 3. März 1978 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Januar 1981 aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen,

  2. 2.

    hilfsweise unter Aufhebung der in Ziff. 1 genannten Entscheidungen den Beklagten zu verpflichten, nach der Rechtsauffassung des Revisionsgerichts den Kläger neu zu bescheiden.

11

Der Beteiligte stellt keinen Antrag.

12

Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

13

II.

Die nach § 339 Abs. 1 LAG in Verbindung mit § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulassungsfreie Verfahrensrevision des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt worden; sie ist auch begründet, weil das angefochtene Urteil den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör im Sinne des § 108 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG verletzt und auf diesem Verfahrensverstoß beruht (§ 138 Nr. 3 VwGO).

14

Der nach Art. 103 Abs. 1 GG grundrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet, daß der an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte Gelegenheit erhalten muß, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlaß der Entscheidung zu äußern. Aus diesem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren u.a. in § 108 Abs. 2 VwGO näher ausgestalteten Anspruch folgt, daß der gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten. Dieses Gebot des § 108 Abs. 2 VwGO erschöpft indessen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. hierzu Beschluß vom 6. Juni 1972 - BVerwG 4 B 173.71 - [Buchholz 310 § 108 Nr. 65]). Vielmehr ist das Gericht darüber hinaus verpflichtet, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sofern dieses Vorbringen nicht nach den Prozeßvorschriften unberücksichtigt bleiben muß oder kann (vgl. hierzu Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 1970 - 2 BvR 578/69 - [BVerfGE 28, 378 [BVerfG 27.05.1970 - 2 BvR 578/69]/384]). Deshalb kann auch die Verletzung von anderen Prozeßvorschriften im Einzelfall eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Folge haben, also z.B. auch eine ungerechtfertigte Ablehnung eines Vertagungsantrages (vgl. hierzu Urteil vom 25. Februar 1972 - BVerwG 7 C 81.70 - [Buchholz 310 § 108 Nr. 64] und Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 7.73 - [BVerwGE 44, 307 [BVerwG 25.01.1974 - VI C 7/73]]). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in diesem Sinne nicht nur dann verletzt, wenn der Verfahrensbeteiligte infolge Ablehnung seines Antrages auf Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht die Möglichkeit hatte, sich sachgemäß und erschöpfend über Beweisergebnisse, Tatsachen oder neue Anträge seines Gegners zu erklären, sondern auch dann, wenn das Gericht eine "Uberraschungsentscheidung" getroffen hat. Letzteres ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann gegeben, wenn das Gericht einen bis zu seiner Entscheidung nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der der davon betroffene Verfahrensbeteiligte nach dem bis zu diesem Zeitpunkt gegebenen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. hierzu Urteile vom 4. Februar 1961 - BVerwG 1 C 132.60-, vom 7. August 1967 - BVerwG 6 C 10.67-, vom 16. Mai 1974 - BVerwG 3 C 54.72 - [sämtlich Buchholz 310 § 108 Nrn. 2 und 30 sowie § 104 Nr. 9]; ferner Urteile vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - [BVerwGE 36, 264/267] und vom 13. Juni 1975 - BVerwG 3 C 17.72 - [ZLA 1975, 183]).

15

Hat das Gericht - unbeschadet des Umstandes, daß der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht generell einen Anspruch auf ein vor Erlaß der Entscheidung zu führendes Rechtsgespräch umfaßt (vgl. hierzu Beschluß vom 6. Februar 1965 - BVerwG 2 C 68.73 - [Buchholz 232 § 7 BBG Nr. 3]) - entsprechend seiner sich aus § 86 Abs. 3 VwGO ergebenden Verpflichtung oder gemäß § 104 Abs. 1 VwGO einen Hinweis auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt gegeben, den es zur Grundlage seiner Entscheidung machen will - dies kann auch in der letzten mündlichen Verhandlung geschehen -, so hat es zu prüfen, ob der durch diesen Hinweis Betroffene noch vor Erlaß der Entscheidung die Gelegenheit hat, sich zu diesem rechtlichen Hinweis zu äußern und die dazu maßgebenden tatsächlichen Angaben zu machen bzw. zu ergänzen. Eine solche Möglichkeit ist nicht gegeben, wenn ein Beteiligter, zu dessen Ungunsten sich die Rechtsauffassung des Gerichts auswirken kann, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, sein persönliches Erscheinen indessen nicht angeordnet worden ist und sein Prozeßbevollmächtigter an seiner Stelle die erforderlichen Ausführungen ohne Rücksprache mit seinem Mandanten selbst nicht machen, insbesondere die ggf. noch notwendigen tatsächlichen Umstände nicht angeben kann. Ist in derartigen Fällen nicht von Amts wegen vertagt oder ein vom Prozeßbevollmächtigten des Verfahrensbeteiligten nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellter Vertagungsantrag zu Unrecht abgelehnt worden, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Das trifft im vorliegenden Falle zu.

16

Die Rechtsfrage, ob auf Grund der vom Kläger gemachten tatsächlichen Angaben in Verbindung mit den von der Ausgleichsbehörde angestellten Ermittlungen anzunehmen sei, daß dem Kläger sein Betriebsvermögen im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 BFG weggenommen worden ist, ist mit dem Kläger weder im Antragsverfahren noch im Beschwerdeverfahren erörtert worden. Aus den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsvorgängen, in die der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten Einsicht genommen hatte, ergibt sich, daß das Ausgleichsamt vor seiner Entscheidung bei der zuständigen Heimatauskunftsstelle intern angefragt hatte, ob hinsichtlich des Betriebsvermögens der Wegnahmetatbestand erfüllt sei. Die Heimatauskunftsstelle hat daraufhin mit Schreiben vom 25. November 1975 an das Ausgleichsamt gebeten, die Auswertung der bis dahin vorliegenden Angaben selbst vorzunehmen. Die weiteren Vorgänge des Verwaltungsverfahrens, insbesondere auch das eingeholte Vorortgutachten vom 10. Dezember 1976, befassen sich ausschließlich mit der Schadenshöhe, wobei lediglich im Vorortgutachten darauf hingewiesen wird, daß der Kläger Teile seines Betriebes vor seiner Flucht veräußert habe und vom Ausgleichsamt deshalb zu prüfen sei, ob eine Feststellung der Schäden an Betriebsvermögen überhaupt erfolgen könne. In der daraufhin gefertigten Aktenvormerkung des Ausgleichsamtes vom 3. März 1977 wird dazu intern festgestellt, daß es sich um einen Zwangsverkauf gehandelt habe und ein Wegnahme schaden an Betriebsvermögen zu bejahen sei. Diese Rechtsauffassung ist in der Begründung des angefochtenen Teilbescheides vom 29. März 1977 übernommen und damit dem Kläger bekanntgemacht worden, daß Zweifel an einer Wegnahmehandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 BFG nicht beständen. Für den Kläger bestand deshalb zunächst keine Veranlassung, zum Wegnahmetatbestand irgendwelche weiteren tatsächlichen Angaben zu machen oder in entsprechende rechtliche Erörterungen einzutreten.

17

Unter diesen Umständen kann der Begründung im Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 1981, mit der eine Vertagung des gerichtlichen Verfahrens abgelehnt worden ist, nicht beigepflichtet werden, die maßgebliche Rechtsfrage, auf welche die spätere Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht gestützt worden ist, sei offensichtlich erkennbar gewesen. Dies trifft jedenfalls für den Kläger nicht zu, als er nach den dargelegten Umständen davon ausgehen konnte und durfte, daß der Grund seines Anspruches auf Feststellung eines Wegnahme Schadens an Betriebsvermögen anerkannt und lediglich die Schadenshöhe streitig sei. Nach dem gesamten Verfahrensverlauf bis zur mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht brauchte der Kläger nicht damit zu rechnen, daß der Wegnahmetatbestand als solcher verneint werde. Die rechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts, die durch den Hinweis des Kammervorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 1981 erstmals erfolgte, dem Klagebegehren stehe möglicherweise das Fehlen einer Wegnahme entgegen, gab somit dem Verfahren eine überraschende Wendung, zu der Stellung zu nehmen, dem Kläger hätte Gelegenheit gegeben werden müssen. Der Kläger, dessen persönliches Erscheinen zum Termin nicht angeordnet gewesen und der im übrigen an der Wahrnehmung des Termins auch verhindert war, hat sowohl durch den von seinem Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 1981 sofort gestellten Antrag als auch durch seinen Schriftsatz vom 27. Januar 1981 die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel ausgeschöpft, um rechtliches Gehör zu der überraschenden Wendung des Prozeßverfahrens zu erhalten (vgl. hierzu auch Beschluß vom 8. September 1970 - BVerwG 6 B 49.69 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 3 Nr. 10]). Unter diesen Umständen liegt in der Ablehnung der Vertagung sowie in der Nichtberücksichtigung des Schriftsatzes des Klägers vom 27. Januar 1981 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers, weil ihm jede Gelegenheit zur Ergänzung seines tatsächlichen Vorbringens abgeschnitten worden ist, die für die Frage der Wegnahme im Sinne der §§ 3 und 4 BFG entscheidungserheblich hätte werden können.

18

Der vorliegende Verfahrensverstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 108 Abs. 2 VwGO stellt einen absoluten Verfahrensmangel im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO mit der Folge dar, daß ohne weitere Prüfung das angefochtene Urteil als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend angesehen werden muß (vgl. Urteil vom 20. Februar 1981 - BVerwG 7 C 78.80 - [DVBl. 1981 S. 685/686]). Letzteres wäre nur dann nicht der Fall und würde eine Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO ermöglichen, wenn nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen schon jetzt angenommen werden müßte, daß die Klage aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angegebenen Gründen abgewiesen werden muß, weil nämlich die vom Kläger gegen die festgestellte Schadenshöhe gemachten sachlichen Einwendungen insgesamt unbegründet sind. Eine dahingehende Entscheidung ist dem Senat schon deshalb nicht möglich, weil ohne weitere Sachaufklärung u.a. nicht davon ausgegangen werden kann, daß im vorliegenden Fall die Absetzung sogenannter branchenüblicher Verbindlichkeiten in Höhe von 64,5 % vom ermittelten Rohvermögen rechtmäßig ist; nach den bisherigen Unterlagen hatte der Kläger hohe Bankguthaben (vgl. hierzu Urteil vom 21. April 1977 - BVerwG 3 C 39.75 - [Buchholz 427.206 § 9 Nr. 25]).

19

Ebensowenig aber wie die Revision im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO zurückgewiesen werden kann, ist eine Entscheidung zugunsten des Klägers im Sinne des § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO möglich. Denn die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen ermöglichen es dem erkennenden Senat nicht zu entscheiden, ob eine Wegnahme des fraglichen Betriebsvermögens im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 BFG bejaht werden kann. Möglicherweise wird es hierzu weiterer Sachaufklärung bedürfen, wenn der Kläger seine bereits im Revisionsschriftsatz angedeuteten Ergänzungen in tatsächlicher Hinsicht beim Verwaltungsgericht gemacht haben wird.

20

Das angefochtene Urteil ist deshalb gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Schmidt