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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.09.1981, Az.: BVerwG 8 C 48.81

Gleichheitssatz; Äquivalenzprinzip; Erhebung von Entwässerungsgebühren; Grund- und Zusatzgebühren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.09.1981
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 48.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11623
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 04.08.1977 - AZ: 4 A 117/77
OVG Niedersachsen - 09.11.1978 - AZ: III OVG A 292/77

Fundstellen

  • DVBl 1982, 1103-1104 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1982, 76-78 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1982, 65
  • DÖV 1982, 154
  • KStZ 1982, 69
  • MDR 1982, 432-433 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1982, 432
  • NVwZ 1982, 605-607 (Urteilsbesprechung von RA Dr. Joachim N. Stolterfoht)
  • NVwZ 1982, 622-624 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Erhebung von Entwässerungsgebühren gegen den Gleichheitssatz verstößt, wenn der Träger der Abwasseranlage für die durch sie gewährten Vorteile keine Beiträge erhebt.

Zur Frage, ob die Gebührenerhebung nach einem einheitlichen Gebührensatz bei Nichterhebung von Beiträgen im Hinblick auf solche Gebührenpflichtigen den Gleichheitssatz verletzt, die Leistungen auf den Aufwand der Abwasseranlage erbracht haben.

Gleichheitssatz oder Äquivalenzprinzip führen grundsätzlich nicht zu der Pflicht, die Entwässerungsgebühren in der Form der Grund- und Zusatzgebühren zu erheben.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 16. September 1981 in Lüneburg
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Driehaus
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 9. November 1978 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Beklagte zog den Kläger mit Abgabenbescheid vom 5. Dezember 1976 hinsichtlich seines an die öffentliche Abwasseranlage in der Gemeinde ... angeschlossenen mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks für das Haushaltsjahr 1976 zu einer Abwassergebühr von 54 DM heran. Die Gebühr ist aufgrund der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Amtes ... für den Bereich der Gemeinden ... und ... vom 23. April 1975 nach einem Gebührensatz von 3 DM je cbm Abwasser festgesetzt worden.

2

Die Abwasserbeseitigung wird seit 1974 von dem beklagten Amt betrieben, welches keine Anschlußbeiträge, sondern nur Benutzungsgebühren erhebt. Demgegenüber sah die Entwässerungs- und Gebührensatzung der Gemeinde ... vom 17. Dezember 1973 die Erhebung von Benutzungsgebühren und von Beiträgen vor. Der Kläger hat das Grundstück von der Gemeinde ... erworben. In dem Kaufvertrag vom 2. Mai 1973 ist vereinbart, daß der Kaufpreis "Erschließungskosten" einschließt.

3

Die Herstellung der Abwasseranlage wurde im Jahre 1973 begonnen und sollte 1979 abgeschlossen sein. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren etwa 380 Grundstücke in den Gemeinden ... und ... an die Abwasseranlage angeschlossen. Weitere 180 Grundstücke sollten bis 1979 angeschlossen sein. In den geschlossenen Ortslagen sind Grundstücke vorhanden, die bebaubar und an die Abwasseranlage nicht angeschlossen sind. Die Abwasseranlage soll nach ihrer Herstellung in der Gemeinde ... von etwa 1.100 Einwohnern und in der Gemeinde ... von etwa 850 Einwohnern benutzt werden. Dazu kommen ein bereits angeschlossener Campingplatz ... mit etwa 240 Stellplätzen und ein weiterer Campingplatz mit 166 genehmigten Stellplätzen. Ferner waren 1978 etwa 30 Ferienhäuser (Wochenendhäuser) an die Abwasseranlage angeschlossen; zehn weitere Ferienhäuser waren planerisch ausgewiesen.

4

Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage abgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 9. November 1978 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Es hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

5

Die angefochtenen Bescheide seien fehlerhaft, weil die Erhebung von Benutzungsgebühren bei Nichterhebung von Beiträgen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Abgabepflichtigen im Veranlagungsgebiet und gegen das Äquivalenzprinzip verstoße und deshalb zur Nichtigkeit der satzungsrechtlichen Gebührenregelung führe.

6

Der kommunalen Körperschaft stehe eine Wahlmöglichkeit, anstelle von Beiträgen höhere Benutzungsgebühren zu erheben, bei deren Kalkulation sich ein durch Aufnahme von Darlehen vorfinanziertes Investitionskostenvolumen durch erhöhte Zinsaufwendungen auswirke, jedenfalls dann nicht zu, wenn die Finanzierung der Abwasseranlage allein durch Benutzungsgebühren zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes führe. Das sei hier der Fall. Es bestehe nämlich bei einem Verzicht auf die Erhebung von Beiträgen keine rechtliche Handhabe, die Eigentümer unbebauter, aber bebaubarer Grundstücke an den Investitionskosten zu beteiligen. Auf diese Weise würde ein Teil der Grundstückseigentümer, die von der Herstellung der Abwasseranlage Vorteile erlangten und die nach den Vorstellungen des Landesgesetzgebers gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10. März 1970 (GVBl. S. 44) - KAG - an der Aufbringung der dafür entstehenden Kosten zu beteiligen seien, von deren Finanzierung freigestellt, während die Eigentümer bebauter und an die Anlage angeschlossener Grundstücke unter anderem die Zinsen für den Investitionsaufwand der Gesamtanlage, und zwar zusätzlich auch für den Kreis der gebührenrechtlich nicht zu erfassenden Eigentümer unbebauter Grundstücke, aufzubringen hätten. Die Entscheidung, von der Erhebung von Beiträgen abzusehen, sei deshalb nur rechtmäßig, wenn im Veranlagungsgebiet keine unbebauten, bebaubaren Grundstücke vorhanden seien. Im Veranlagungsgebiet gebe es jedoch eine Reihe bebaubarer, nicht an die Kanalisation angeschlossener Grundstücke. Der Beklagte habe das Vorhandensein von 10 bis 15 solcher Grundstücke, denen noch die landwirtschaftlichen Grundstücke innerhalb der Ortslagen hinzuzurechnen seien, eingeräumt.

7

Die Gebührenregelung der Satzung verstoße auch deshalb gegen den Gleichheitssatz und gegen das Äquivalenzprinzip, weil sie eine undifferenzierte Gebührenerhebung nach einem einheitlichen Maßstab von 3 DM je cbm Abwasser vorsehe. Die Abwasseranlage sei auf 4.000 Einwohnergleichwerte abgestellt, von denen 1.641 Einwohnergleichwerte auf den Fremdenverkehr entfielen. Daraus ergebe sich, daß die Investitions- und Vorhaltekosten für den Fremdenverkehr nahezu ebenso groß seien wie für die ständigen Benutzer der Anlage. Bei einem derart hohen Anteil von nicht ständigen Benutzern der Anlage müsse für saisonale Spitzenbelastungen eine Abwasserkapazität vorgehalten werden, die den durchschnittlichen Abwasseranfall erheblich übersteige. Die laufenden Kosten der Anlage (Abschreibungen, Zinsen, Wartung und Verwaltung) seien jedoch, verteilt über das ganze Jahr, weitgehend gleich. Dieser Vorhalteaufwand, der zu einem nicht geringen Teil durch das bloße Bereithalten der Anlage für Spitzenbelastungen in der Saison verursacht werde, werde nach der Satzungsregelung den ständigen Benutzern in einem ihren Verbrauch erheblich übersteigenden Maße angelastet. Das führe, wenn die Zahl der nicht ständigen Benutzer der Anlage eine gewisse Grenze überschreite, zu einer zu hohen Belastung der ständigen Benutzer. Um den Anforderungen des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG zu genügen, der die Bemessung der Gebühren nach dem Umfang und der Art der Benutzung vorschreibe, könne eine kommunale Körperschaft diesen Besonderheiten nur dadurch Rechnung tragen, daß sie die Benutzungsgebühren gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 KAG als Grund- und Zusatzgebühren erhebe.

8

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen liege weiter darin, daß der Kläger die Herstellung der Abwasseranlage im Baugebiet Süd über den Kaufpreis anteilig mitgetragen habe, jedoch in gleicher Höhe zu Gebühren veranlagt werde wie Grundstückseigentümer, die solche Leistungen nicht erbracht hätten. Zwar würden Abgaben nicht für die Herstellung eines bestimmten Kanalstücks, sondern für die von der Abwasseranlage insgesamt vermittelten Vorteile erhoben. Bei der Bemessung von Abgaben müsse aber berücksichtigt werden, ob einzelne Abgabepflichtige im Einvernehmen mit der Gemeinde zur Abgeltung ihrer Abgabeschuld Vorausleistungen erbracht hätten, welche die Herstellungskosten der Entwässerungsanlage minderten. Der Kläger habe, ebenso wie die übrigen Bauherren des Baugebiets Süd, durch einen Teil des Kaufpreises für sein Grundstück die Herstellung der Anlagen in diesem Erschließungsgebiet bestritten und auf diese Weise dem beklagten Amt über die bauausführende Gesellschaft auf der Grundlage des mit ihr abgeschlossenen Erschließungsvertrages eine Sachleistung auf seine Abgabe schuld im voraus erbracht. Die uneingeschränkte Heranziehung des Klägers zu Kanalabgaben belaste diesen stärker als andere Abgabepflichtige, weil er bei gleichen Vorteilen nicht nur zu laufenden Geldleistungen herangezogen werde, sondern darüber hinaus weitere Leistungen erbracht habe.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit welcher dieser die Verletzung materiellen Rechts rügt und die Zurückweisung der Berufung des Klägers, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht, begehrt.

10

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

11

II.

Die Revision hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Erfolg (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

12

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Erhebung von Gebühren für die Benutzung einer öffentlichen Abwasseranlage bei Nichterhebung von Beiträgen in Gemeinden, in denen bebaubare, an die Abwasseranlage nicht angeschlossene Grundstücke vorhanden sind, nur bei Vorliegen besonderer tatsächlicher Voraussetzungen gegen den Gleichheitssatz.

13

Allerdings führt die Erhebung von Benutzungsgebühren, wenn Beiträge zur Deckung des Herstellungsaufwands der Anlage nicht erhoben werden, nach den das Revisionsgericht bindenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu den landesrechtlichen Fragen der Aufwand- und Kostendeckung (vgl. §§ 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10. März 1970 [GVBl. S. 44] - KAG -) zu einer Ungleichbehandlung der an die Anlage angeschlossenen (bebauten) und der nicht angeschlossenen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücke (vgl. §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, § 562 ZPO). Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Nichterhebung von Beiträgen im Hinblick auf die Benutzungsgebühren höhere Kosten, und zwar höhere Zinsen, und damit einen höheren Gebührensatz zur Folge habe, weil im Fall der Erhebung von Beiträgen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG der aus Beiträgen aufgebrachte Kapitalanteil bei der Verzinsung unberücksichtigt bleibe, was den Gebührenbedarf mindere. Mit dem durch die (höheren) Zinsen bedingten Anteil der erhöhten Benutzungsgebühren würden die Eigentümer der an die Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücke, d.h. die Benutzer der Anlage, im Ergebnis an dem Aufwand ("Investitionskosten", "Investitionsaufwand"; BU S. 7, 8) für die Abwasseranlage beteiligt und damit für Vorteile belastet, die auch für die zu Benutzungsgebühren nicht heranziehbaren Eigentümer nicht angeschlossener unbebauter, aber bebaubarer Grundstücke entstanden seien.

14

Eine solche Ungleichbehandlung führt jedoch nur bei Vorliegen einer besonderen Sachlage zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Art. 3 Abs. 1 GG beläßt dem Gesetzgeber und damit auch dem Ortsgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Er verbietet nur eine willkürlich ungleiche Behandlung (wesentlich) gleicher Sachverhalte. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juni 1959 - 2 BvL 10/59 - BVerfGE 9, 334 [337] und vom 14. April 1964 - 2 BvR 69/62 - BVerfGE 17, 319 [330]). Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Gesetzgeber im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG VII C 15.65 - BVerwGE 26, 317 [320]). Dabei ist im Abgabenrecht auf die Typengerechtigkeit abzustellen, die es dem Gesetzgeber gestattet, zu verallgemeinern und zu pauschalieren und die damit zuläßt, an Regelfälle eines Sachbereichs anzuknüpfen und die sich dem "Typ" entziehenden Umstände von Einzelfällen außer Betracht zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Dezember 1958 - 1 BvR 488/57 - BVerfGE 9, 3 [13]; ferner Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 99.65 - BVerwGE 25, 147 [148]). Insbesondere kann auch der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, sofern nicht gewichtige Gründe entgegenstehen. Daß die Entscheidung einer kommunalen Körperschaft, keine Beiträge, sondern nur (erhöhte) Benutzungsgebühren zu erheben, der Verwaltungspraktikabilität dient, liegt auf der Hand. Eine solche Entscheidung vermeidet das Verwaltungsverfahren der Beitragserhebung, welches überdies streitanfälliger als das Verwaltungsverfahren der Gebührenerhebung ist. Die Grundsätze der Verwaltungspraktikabilität und der Typengerechtigkeit vermögen eine Ungleichbehandlung sachlich erst dann nicht mehr zu rechtfertigen, wenn die durch die Ungleichbehandlung bedingte Gebührenmehrbelastung eine bestimmte Quantitätsgrenze überschreitet. Der Senat sieht diese Grenze grundsätzlich dann als überschritten an, wenn der Anteil der nicht angeschlossenen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücke an den Grundstücken, die einen Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG von der Abwasseranlage erlangen, mehr als 20 v.H. beträgt. Die aus einer Überschreitung dieses Grenzwerts folgende Mehrbelastung der Gebührenpflichtigen würde wegen ihrer Erheblichkeit einer Gleichbehandlung entgegenstehen. Vorliegend machen die Zinsen, deren Kapital (Aufwand) durch Beiträge gedeckt werden könnte, ausweislich der zugrundeliegenden Gebührenbedarfsrechnung etwa die Hälfte der Kosten aus. Der Grenzwert von 20 v.H. würde deshalb zu einer im Rahmen des Grundsatzes der Typengerechtigkeit zu tragenden Gebührenmehrbelastung von etwa 10 v.H. führen. Allerdings bedarf die als Richtwert zu verstehende Grenze von 20 v.H. ihrerseits aus zwei Gesichtspunkten einer Einschränkung. Sie kann nicht in Fällen gelten, in denen sie sich auf den Gebührensatz nur in einem unerheblichen Maß auswirkt. Insoweit erscheint eine Gebührenmehrbelastung von höchstens 10 v.H. als unerheblich und im Ergebnis tragbar. Ferner bedarf der Grenzwert von 20 v.H. einer Modifizierung in zeitlicher Hinsicht, und zwar insbesondere im Hinblick auf solche Gemeinden, welche eine Erweiterung ihrer bebauten Gebiete vorsehen. In solchen Gemeinden kann der Anteil der unbebauten, aber bebaubaren Grundstücke vorübergehend und damit atypisch besonders hoch sein. Es entspricht jedoch wirtschaftlichen Erfordernissen sowie der Lebenserfahrung, daß die unbebauten, aber bebaubaren Grundstücke regelmäßig innerhalb eines gewissen Zeitraums bebaut und danach an die Abwasseranlage angeschlossen werden und deshalb von diesem Zeitpunkt an die Benutzungsgebühren mittragen. Die Erhebung von Benutzungsgebühren bei Nichterhebung von Beiträgen kann deshalb erst dann zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes führen, wenn der Anteil der unbebauten, bebaubaren Grundstücke in einem Veranlagungsgebiet die dargelegte Quantitätsgrenze während eines diese Gründe berücksichtigenden Zeitraums von etwa vier Jahren fortdauernd überschritten hat.

15

Ob und inwieweit diese Voraussetzungen hier vorliegen, bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen durch das Berufungsgericht. Die Sache ist daher insoweit revisionsgerichtlich nicht abschließend zu entscheiden. Ihrer dementsprechend notwendigen Zurückverweisung an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO) bedürfte es allerdings dann nicht, wenn sich das angefochtene Urteil gleichwohl deshalb rechtfertigte, weil mit der zweiten - selbständig tragenden - Begründung des Berufungsgerichts das Vorliegen einer unangemessen undifferenzierten Gebührenbemessung beanstandet werden muß. Das ist jedoch nicht der Fall.

16

Die Bemessung der Benutzungsgebühren nach einem einheitlichen Gebührensatz von 3 DM je Kubikmeter Abwasser verstößt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz oder gegen das Äquivalenzprinzip, weil von den 4.000 Einwohnergleichwerten, auf welche die Kapazität der Abwasseranlage abgestellt ist, 1.641 Einwohnergleichwerte auf den Fremdenverkehr entfallen und die Vorhaltekosten der Abwasseranlage für den Fremdenverkehr nach den Ausführungen des Berufungsgerichts deshalb etwa ebenso hoch sind wie die Vorhaltekosten für die ständigen Benutzer der Anlage. Zwar trifft es zu, daß bei einer solchen Sachlage das Haß der Kostenverursachung, bezogen auf den Kubikmeter abgeleiteten Abwassers, für die Benutzer der Anlage unterschiedlich hoch ist. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt jedoch schon deshalb nicht vor, weil, wovon das Berufungsgericht ausgeht, die gebührenpflichtige Leistung in der Abnahme und unschädlichen Beseitigung des Abwassers besteht. Bei einem einheitlichen Gebührensatz von 3 DM je Kubikmeter Abwasser werden die Benutzer nach dem jeweiligen Umfang der Inanspruchnahme (der Benutzung) der Abwasseranlage und damit gleich zu Gebühren herangezogen. Der Gleichheitssatz verlangt, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, nicht, daß die Entwässerungsgebühren nach dem Naß der durch die Benutzung des einzelnen Gebührenschuldners verursachten Kosten erhoben werden müssen (vgl. Urteile vom 18. April 1975 - BVerwG VII C 41.73 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 25 S. 1 [6] und vom 26. Oktober 1977 - BVerwG VII C 4.76 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 37 S. 34 [39]). Daran ist festzuhalten. Eine Gebührenbemessung nach dem Haß der jeweiligen Kostenverursachung würde bei jeder Abwasseranlage zu einer Vielzahl von unterschiedlichen Gebührensätzen führen, für deren Ermittlung unübersehbare Schwierigkeiten zur Folge haben und eine praktikable Gebührenerhebung unmöglich machen. Der Gleichheitssatz fordert deshalb auch nicht, die Benutzungsgebühr hier in der Form der Grund- und Zusatzgebühr zu erheben. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, daß eine erhöhte Gebührenbelastung für eine unterschiedliche Art der Benutzung, also etwa für die Ableitung besonders verschmutzter Abwässer, mit dem Gleichheitssatz vereinbar wäre (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1977 - BVerwG VII C 4.76 - a.a.O.).

17

Die in Rede stehende Gebührenbemessung verletzt auch nicht das Äquivalenzprinzip. Der Äquivalenzgrundsatz ist der auf die Gebühr bezogene Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und besagt als solcher, daß die Gebühr nicht in einem Mißverhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf (vgl. Urteil vom 6. Mai 1977 - BVerwG VII C 67.75 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 34 S. 26 [30]). Er fordert in Verbindung mit dem Gleichheitssatz nur, daß die Benutzungsgebühr im allgemeinen nach dem umfang der Benutzung bemessen wird, so daß bei gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren gezahlt werden (vgl. Urteile vom 18. April 1975 - BVerwG VII C 41.73 - a.a.O. und vom 26. Oktober 1977 - BVerwG VII C 4.76 - a.a.O.; Beschluß vom 26. Mai 1972 - BVerwG VII B 32.71 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 131 S. 54 [57]). Nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger ist das Äquivalenzprinzip verletzt (vgl. Urteil vom 24. März 1961 - BVerwG VII C 109.60 - BVerwGE 12, 162 [166]). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Auch das Äquivalenzprinzip verlangt eine Bemessung der Gebühr nach dem Maß der durch die jeweilige Benutzung verursachten Kosten nicht (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1977 - BVerwG VII C 4.76 - a.a.O.). Der Beklagte ist danach unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes oder des Äquivalenzprinzips zwar nicht gehindert, aber auch nicht verpflichtet, die Gebühr in der Rechtsform der Grund- und Zusatzgebühr zu erheben.

18

Das angefochtene Urteil läßt sich auch nicht mit der weiteren - dritten - Begründung des Berufungsgerichts halten, nach der ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz darin zu sehen sein soll, daß der Kläger in gleicher Höhe zu Gebühren herangezogen wird wie andere Grundstückseigentümer, obwohl er im Gegensatz zu diesen über den Kaufpreis Leistungen für die Herstellung von Abwasseranlagen im Baugebiet Süd erbracht habe.

19

Zwar trifft es zu, daß die Heranziehung zu Benutzungsgebühren nach einem für alle Benutzer geltenden einheitlichen Gebührensatz den Gleichheitssatz und ggf. das Äquivalenzprinzip im Hinblick auf solche Grundstückseigentümer verletzen kann, die im Gegensatz zu anderen Benutzern der Abwasseranlage Leistungen auf den Investitionsaufwand erbracht haben, der gemäß § 8 KAG durch Beiträge gedeckt werden kann. Wie das Berufungsgericht im Rahmen seiner das Landesrecht betreffenden Erwägungen dargelegt hat, wirkt sich die Erhebung von Beiträgen auf die Höhe der Benutzungsgebühren aus: Erhebt eine kommunale Körperschaft Beiträge, so führt dies zu einem niedrigeren Gebührensatz, weil bei der Ermittlung der Höhe der Kosten der aus Beiträgen aufgebrachte Anteil am Aufwand für die Abwasseranlage bei der Verzinsung unberücksichtigt bleibt (§ 6 Abs. 2 Satz 3 KAG). Sieht die kommunale Körperschaft von einer Beitragserhebung ab, erhöhen sich die Kosten und damit der Gebührensatz um die nunmehr (voll) zu berücksichtigenden Zinsen. Im Fall der Nichterhebung von Beiträgen verstößt die undifferenzierte Erhebung von Gebühren von denjenigen Benutzern der Abwasseranlage, die zu deren Aufwand beigetragen haben, im Verhältnis zu den übrigen Benutzern gegen den Gleichheitssatz. Denn erstere haben im Unterschied zu den übrigen Benutzern mit ihrer auf den Aufwand der Abwasseranlage bezogenen Leistung wirtschaftlich gesehen Anteile an den hier maßgebenden (höheren) Zinsen mittelbar erbracht. (Gleiche Rechtsfragen treten auf, wenn eine Gemeinde, die Beiträge und Gebühren erhoben hat, in Zukunft nur noch Gebühren erhebt oder wenn eine Gemeinde, die Beiträge erhoben hat, in eine Gemeinde eingegliedert wird, welche keine Beiträge, sondern nur Gebühren erhebt.) Zahlt die kommunale Körperschaft die erbrachte Leistung nicht zurück, so führt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu der Pflicht, in der Satzung entsprechend unterschiedliche Gebührensätze festzusetzen oder bei Vorliegen von Einzelfällen den Ausgleich durch eine Billigkeitsregelung im Rahmen des Heranziehungsverfahrens vorzunehmen.

20

Im vorliegenden Fall ist indessen offen, wie die vom Kläger erbrachte Leistung rechtlich zu werten ist. Das Berufungsgericht hat keine zureichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen, um prüfen zu können, ob der Vertrag vom 2. Mai 1973 etwa nur eine privatrechtliche Vereinbarung enthält oder ob er (auch) öffentlich-rechtliche Regelungen trifft, welchen Inhalt solche etwaige Regelungen haben und wem gegenüber sie wirken. Angesichts dessen ist erst recht offen, ob der Kläger durch seine Leistung - in einer nach dem Gesagten zur Einschlägigkeit des Gleichheitssatzes führenden Weise - eine (vermeintliche) Beitragspflicht abgelöst oder ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er Leistungen auf eine solche Beitragspflicht erbracht hat. Die Sache muß daher auch unter diesem Blickwinkel an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die entsprechenden Feststellungen treffen und auf deren Grundlage die erforderliche Bewertung vornehmen kann.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 54 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus