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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.07.1981, Az.: BVerwG 6 B 49.81

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Klärungsbedürftige Rechtsfrage zum Umfang der Treuepflicht eines Beamten gegenüber seinem Dienstherrn; Verpflichtung eines Soldaten auf Überprüfung seiner Bezüge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.07.1981
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 49.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 21048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 30.01.1975 - AZ: 1 St VG A 382/72
OVG Niedersachsen - 18.03.1981 - AZ: 13 OVG A 53/80

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. Juli 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und Dr. Schinkel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. März 1981 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 794 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

2

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen wird (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 13, 90 [91 f.]).

3

Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Frage,

"welche Anforderungen an einen Beamten gestellt werden können, damit dieser seine Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn (ergänze: bei der Entgegennahme von Geldleistungen des Dienstherrn) Genüge tut",

4

rechtfertigt die Zulassung der Revision nach diesen Grundsätzen schon deswegen nicht, weil sie sich in dieser Allgemeinheit in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen wird. Ihr läßt sich auch keine konkretere Fragestellung von grundsätzlicher, d.h. in rechtlicher Hinsicht über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung entnehmen, die noch der revisionsgerichtlichen Klärung bedürfte. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, daß der Beamte - und ebenso der Soldat - verpflichtet ist, die Höhe seiner Bezüge nachzuprüfen und auf Überzahlungen zu achten (BVerwGE 32, 228 [230]), und daß er gehalten ist, sich bei Unklarheiten und Zweifeln durch Rückfrage bei der auszahlenden Kasse oder bei der anweisenden Stelle Gewißheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist (BVerwGE 24, 148 [151]). In welcher Weise der einzelne Beamte oder Soldat diesen sich aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht und dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebenden Verpflichtungen nachzukommen hat, insbesondere ob sein konkretes Verhalten den an seine Sorgfalt zu stellenden Anforderungen genügt, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beantwortet werden. Fragestellungen, deren Beantwortung von den Gegebenheiten des Einzelfalles abhängig ist, verleihen einer Rechtssache aber keine grundsätzliche Bedeutung (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschlüsse vom 6. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 7.72 - [Buchholz 232/79 BBG Nr. 40] und vom 21. September 1979 - BVerwG 6 B 92.78 - mit weiteren Nachweisen).

5

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 794 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 GKG.

Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel