Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.06.1981, Az.: BVerwG 5 B 27.81
Vorlage eines Aktualisierungsbegehrens für den maßgebenden Berechnungszeitraum hinsichtlich der Bewilligung von Ausbildungsförderung; Nachträgliche Zulassung eines Aktualisierungsbegehrens hinsichtlich der Bewilligung einer Ausbildungsförderung; Anforderungen hinsichtlich eines Begehrens auf Ausbildungsförderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.06.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 27.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 20542
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 14.01.1981 - AZ: 7 S 1050/80
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Bermel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Januar 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit der Beschwerde geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde weicht das Berufungsurteil nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 7.78 - ab. Für Fälle, in denen Ausbildungsförderung unter Anrechnung nicht des für das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes festgesetzten Einkommens der Eltern (§ 24 Abs. 1 BAföG), sondern mangels Vorliegens eines Einkommensteuerbescheides unter Anrechnung des für diesen Zeitraum glaubhaft gemachten Einkommens zunächst unter dem Vorbehalt der Rückforderung (§ 24 Abs. 2 BAföG) geleistet wird, hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil eine Ausnahme von einem sonst geltenden Grundsatz zugelassen: Regelmäßig hat der Auszubildende ein Aktualisierungsbegehren, das darauf gerichtet ist, der Anrechnung anstelle des im nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgebenden Berechnungszeitraum erzielten Einkommens das voraussichtlich wesentlich niedrigere Einkommen im Bewilligungszeitraum (§ 24 Abs. 3 BAföG) zugrunde zu legen, vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes anzubringen; abweichend hiervon kann das Aktualisierungsbegehren später noch zuzulassen sein, wenn das Einkommen der Eltern in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgebenden Kalenderjahr erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums durch einen Steuerbescheid endgültig festgesetzt worden ist und sobald der Auszubildende Kenntnis von dem wesentlichen Inhalt dieses Steuerbescheides erlangt hat. Dann obliegt es dem Auszubildenden, das im Steuerbescheid festgesetzte Einkommen mit dem im Bewilligungszeitraum erzielten Einkommen der Eltern zu vergleichen und unverzüglich ein Aktualisierungsbegehren anzubringen, sofern die. Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 BAföG vorliegen. Für den Vergleich der Einkommen ist ausreichend die Kenntnis des (Brutto-)Einkommens der Eltern, d.h. des in den verschiedenen Berechnungszeiträumen jeweils erzielten Gesamtbetrages der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Schon daraus kann der Auszubildende nämlich entnehmen, ob seine Eltern im vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum ein höheres Einkommen erzielt haben, als dem vorläufigen Bewilligungsbescheid (§ 24 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BAföG) zugrunde gelegt worden ist, und er deshalb mit einer Rückforderung erhaltener Förderungsleistungen und mit einer ungünstigeren abschließenden Entscheidung (§ 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG) rechnen muß, wenn nicht diese abschließende Entscheidung wegen der nunmehr vorläufigen Zugrundelegung des Einkommens im Bewilligungszeitraum hinausgeschoben werden soll (§ 24 Abs. 3 BAföG). Vermag der Auszubildende - wie im vorliegenden Fall - die jeweils in Frage kommenden (Brutto-)Einkommen deshalb nicht zu vergleichen, weil seine Eltern Angaben über die Höhe ihres Einkommens im Bewilligungszeitraum auch nach dessen Ablauf und sogar nach dem Zugang des endgültigen Steuerbescheides für den nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgebenden Berechnungszeitraum nicht machen können, dann ist - anders als in dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 1979 zugrunde liegenden Fall - für die ausnahmsweise noch spätere Zulassung eines Aktualisierungsbegehrens kein Raum.
In Übereinstimmung mit dem genannten Urteil vom 12. Juli 1979 hat das Berufungsgericht geprüft, ob der Kläger nach Kenntnis vom Inhalt des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 1972 vom 13. Februar 1976 und des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 1973 vom 22. November 1977 ein Aktualisierungsbegehren für den Bewilligungszeitraum 1974/75 und den Bewilligungszeitraum 1975/76 jeweils unverzüglich angebracht hat. Aufgrund seiner nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht diese Frage verneint.
Ebensowenig wirft die Sache Rechtsfragen auf, die einer weiteren grundsätzlichen Klärung durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bedürften. Aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 3 BAföG ist ohne weiteres abzuleiten, daß im typischen Anwendungsbereich dieser Vorschrift ein Aktualisierungsbegehren bei Vorliegen eines Steuerbescheides für das nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgebende Kalenderjahr wenn nicht schon bei der Stellung des Förderungsantrages, so jedenfalls nach dem Zugang der Entscheidung über den Förderungsantrag angebracht werden muß. Hierzu genügt eine Prognose über das Einkommen der Eltern im Bewilligungszeitraum, denn es ist lediglich glaubhaft zu machen, daß dieses Einkommen voraussichtlich wesentlich niedriger sein wird als in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblichen Zeitraum. Daß als Beweismittel für die Glaubhaftmachung dieser Prognose nicht allein die Einkommensteuererklärung der Eltern für das Kalenderjahr des regelmäßigen Bewilligungszeitraums (§ 50 Abs. 3 BAföG) oder die Kalenderjahre, die den Bewilligungszeitraum umschließen, in Betracht zu ziehen ist, liegt auf der Hand. Denn eine solche Steuererklärung ist erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres abzugeben. Zur Glaubhaftmachung wird der Auszubildende mithin in aller Regel auf andere Beweismittel zurückgreifen müssen. Sind die Eltern des Auszubildenden außerstande, vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes Erklärungen über die Höhe ihres Einkommens im Bewilligungszeitraum abzugeben, dann verbleibt es bei der der Regelung des § 24 Abs. 1 BAföG zugrunde liegenden Vermutung, daß das in dem nach dieser Vorschrift maßgebenden Berechnungszeitraum erzielte Einkommen der Eltern im Bewilligungszeitraum unverändert andauert. Eine Korrektur der Einkommensanrechnung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums sieht das Gesetz grundsätzlich nicht vor. Liegt der Einkommensteuerbescheid für das nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgebende Kalenderjahr noch nicht vor, so daß bei der (vorläufigen) Entscheidung über den Förderungsantrag nicht das für dieses Kalenderjahr festgesetzte, sondern das glaubhaft gemachte Einkommen der Eltern auf den Bedarf des Auszubildenden angerechnet wird, dann ist es - um den mit der Rechtsinstitution der Aktualisierung der Einkommensberechnung anerkannten und verfolgten Zweck zu erreichen, die Förderung der bedürftigen Auszubildenden in effektiver Weise sicherzustellen - ausreichend, ausnahmsweise ein Aktualisierungsbegehren noch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums zuzulassen, wenn es unverzüglich nach Kenntnis von dem Inhalt des Steuerbescheides für den nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgebenden Berechnungszeitraum angebracht wird. Daß bei dieser Auslegung die Vorschriften des § 24 Abs. 1 bis 3 BAföG verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnen, insbesondere ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vorliegt, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Rochlitz
Bermel