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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1981, Az.: BVerwG 6 C 183.80

Gewissensentscheidung; Kriegsdienst mit der Waffe; Verwaltungsgerichtliches Verfahren; Förmliche Vernehmung; Ungünstige Entscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.06.1981
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 183.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11807
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 13.08.1980 - AZ: 3 K 1001/80

Fundstellen

  • BWV 1982, 63
  • NVwZ 1982, 40-41 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG) kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in aller Regel nicht ohne förmliche Vernehmung des Klägers als Partei geführt werden. Auch vor einer dem Kläger ungünstigen Entscheidung über sein Anerkennungsbegehren ist in der Regel eine Parteivernehmung geboten, wenn die Klageabweisung auf die Bekundungen des Klägers gestützt werden soll.

In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. August 1980 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1959 geborene Kläger wurde im November 1978 als wehrdienstfähig gemustert und beantragte im Januar 1979 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Er hat daraufhin Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Köln vom 23. Juli 1979 und den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung III vom 14. Januar 1980 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Kläger zu den Gründen seiner Kriegsdienstverweigerung gehört und dann der Klage durch Urteil vom 13. August 1980 stattgegeben.

3

Die Revision gegen dieses Urteil hat das Verwaltungsgericht nicht zugelassen.

4

Die Beklagte hat zur Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. August 1980 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

5

Sie rügt im wesentlichen eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO. Ferner wendet sie sich dagegen, daß das Verwaltungsgericht den Kläger nur informatorisch gehört und nicht förmlich als Partei vernommen hat.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, auch bei einer Parteivernehmung nach Ermahnung zur Wahrheit und Hinweis auf eine mögliche Beeidigung wäre das Verwaltungsgericht zu keinem anderen Ergebnis gekommen. In dem Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer komme es für einen Kläger in erster Linie darauf an, sich das Wohlwollen des Gerichts zu sichern. Jeder Hinweis auf eine ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens werde Übel vermerkt. Daher könne es nur das Bestreben der Kriegsdienstverweigerer und ihrer Prozeßbevollmächtigten sein, nicht das Mißfallen der Gerichte hervorzurufen. Im übrigen enthielten die Bescheide der Prüfungsgremien, die häufig nach einer Verhandlung von dreißig oder vierzig Minuten von Laien gefällt würden, formelhafte und summarische Feststellungen, die sich in keiner Weise mit der Person des jeweiligen Kriegsdienstverweigerers beschäftigten.

8

II.

Die Revision ist nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG zulässig, denn mit ihr werden wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung gerügt. Das gilt sowohl für die Rüge, das Gericht habe unter Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht in ausreichender Weise die für seine Überzeugungsbildung leitend gewesenen Gründe angegeben, als auch für die Rüge der Verletzung der Vorschriften über die Beweisaufnahme.

9

Die Revisionsrügen sind auch begründet und führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmten Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 159.80 - näher ausgeführt hat, verpflichtet die Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO das Gericht, in den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiederzugeben, die es bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Das Urteil muß erkennen lassen, daß das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet und in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewendeten Rechtsnormen gesetzt hat. In Kriegsdienstverweigerungssachen, in denen die Entscheidung wesentlich von dem unmittelbaren Eindruck abhängt, den das Gericht von der Person sowie von den Motiven und dem Gewicht der Erklärungen des Wehrpflichtigen gewinnt, kommt der Sichtung und kritischen Würdigung des Parteivorbringens und der sonstigen wesentlichen Umstände des Einzelfalles besondere Bedeutung zu. Den Urteilsgründen muß zu entnehmen sein, daß und nach welchen Maßstäben sie stattgefunden hat. Es muß also in nachprüfbarer Weise deutlich sein, daß das Verwaltungsgericht die Grundsätze für eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer auf die Person des jeweiligen Klägers individuell und zutreffend angewandt hat. Dabei ist es angebracht, auf die angefochtenen Verwaltungsbescheide dann einzugehen, wenn das Verwaltungsgericht zu einem von ihnen abweichenden Ergebnis gelangt, weil es in der letzten mündlichen Verhandlung, die für seine Entscheidung über das Anerkennungsbegehren maßgebend ist (vgl. Urteil vom 5. November 1975 - BVerwG 6 C 52.74 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 95]), zu einem anderen Beweisergebnis kommt oder den Sachverhalt anders würdigt, als insbesondere die Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer es getan hat. Formelhafte Wendungen und die Angabe, das Gericht habe sich nach dem Gesamteindruck von der Person des Wehrpflichtigen davon überzeugt, daß dieser eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG und des § 25 WPflG getroffen habe, können jedenfalls nicht als ausreichend angesehen werden. Solche formelhaften Wendungen lassen keine ausreichende Prüfung und Würdigung der gesamten maßgebenden Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Entwicklung und gesamten Persönlichkeit des einzelnen Wehrpflichtigen erkennen, wie sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere die Zusammenfassung in BVerwGE 55, 217) für die Entscheidung über das Begehren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer unerläßlich ist.

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Den danach zu stellenden Mindestanforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Weder den Entscheidungsgründen noch dem Tatbestand ist konkret zu entnehmen, welche Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung die objektiven Voraussetzungen einer Gewissensentscheidung erfüllen sollen; die Bemerkung, daß diese Erklärungen "im wesentlichen seinen Ausführungen im Vorverfahren und in seinem Schriftsatz vom 31. März 1980" entsprochen haben, genügt den insoweit zu stellenden Anforderungen nicht. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil die Ausführungen des Klägers im Vorverfahren jedenfalls für den Prüfungsausschuß und die Prüfungskammer nicht ausreichend waren, um eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu rechtfertigen. Zu der Frage, ob der Kläger diese nicht näher geschilderte Gewissensentscheidung auch in dem Sinne getroffen hat, daß ein Zwang zum Kriegsdienst mit der Waffe bei ihm zu seelischen Schäden führen würde, nennt das Urteil (S. 4 der Urteilsabschrift) zwar einige Umstände, die für die gebotene Feststellung herangezogen werden können. Insgesamt ist aber nicht hinreichend ersichtlich, daß und warum sich das Verwaltungsgericht von dem Ernst und der Tiefe der behaupteten Gewissensbindung überzeugt und daß es Umstände festgestellt hat, die den Schluß zulassen, daß der Kläger unter dem inneren Zwang steht, nicht im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu können (vgl. dazu Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG 6 C 241.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 38]). Die vom Verwaltungsgericht für seinen Gesamteindruck herangezogene Beschäftigung des Klägers mit den Theorien des passiven Widerstandes und dem Problem des Kriegsdienstes mag zwar für einen Erfolg des Klagebegehrens sprechen, sie führt aber nicht gleichsam selbstverständlich zu dem auch vom Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich gewonnenen Ergebnis, daß der Kläger im Falle eines Zwanges, im Kriege mit der Waffe Menschen zu töten, schweren seelischen Schaden nehmen würde. Dies gilt auch für das vom Verwaltungsgericht angenommene langjährige soziale Engagement des Klägers beim Malteser-Hilfsdienst und bei der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft und auch für die vom Verwaltungsgericht als Tatsache bezeichnete Bemühung des Klägers um einen Ersatzdienstplatz im Krankenpflegebereich. Zwischen einem sozialen Engagement und der vom Kläger erwarteten Erfüllung seiner Wehrdienstpflicht besteht kein Gegensatz. Die Bemühung um einen Ersatzdienstplatz, für die sich aus dem Tatbestand und aus der Sitzungsniederschrift nichts ergibt, sollte für einen Kriegsdienstverweigerer, der - wie der Kläger - auch noch längere Zeit vom Wehrdienst zurückgestellt worden ist, selbstverständlich sein. Insgesamt geben damit die Entscheidungsgründe nicht in der gebotenen Weise die Gründe an, die das Verwaltungsgericht zur Annahme einer den Kläger unbedingt verpflichtenden Gewissensentscheidung hätten veranlassen können.

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Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens des Verwaltungsgerichts ist aber auch darin zu erblicken, daß es seine dem Kläger günstige Entscheidung ohne Beweisaufnahme getroffen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben, daß in Prozessen, mit denen ein Wehrpflichtiger seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erreichen will, sich seine förmliche Vernehmung als Partei zur Sache in aller Regel von vornherein als das Beweismittel anbietet, das zur Klärung der Frage des Vorliegens einer echten Gewissensentscheidung in erster Linie geeignet ist (vgl. Urteile vom 28. März 1968 - BVerwG 8 C 39.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 19], 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 80.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 30] und 17. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 124.80 -). Wenn nicht in besonderen Ausnahmefällen eine andere Betrachtungsweise angebracht erscheint, muß das Nichtausschöpfen dieses Beweismittels sich als ein Aufklärungsmangel im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO darstellen, wie ihn in der vorliegenden Sache die Beklagte - ähnlich wie in zahlreichen anderen Revisionsverfahren - gerügt hat. Bereits in dem Urteil vom 9. November 1967 - BVerwG 8 C 15.67 - (NJW 1968, 1646 = BWV 1968, 234 = NZWehrR 1968, 230) ist aus § 86 VwGO die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts hergeleitet worden, von sich aus jede Beweisaufnahme anzuordnen, deren mögliche Sachdienlichkeit zur Klärung des streitigen Sachverhalts sich ihm nach den Umständen des Falles aufdrängen muß. In dem dort entschiedenen Falle ist ein Verfahrensmangel aber deshalb verneint worden, weil der dortige Kläger im gesamten Verfahren und auch bei seiner gemäß §§ 103 Abs. 3, 104 Abs. 1 VwGO vorgenommenen formlosen Anhörung kein Verhalten gezeigt hatte, das zu der Bedeutung und dem Gewicht seines Anliegens in einem angemessenen Verhältnis gestanden hatte. Das gestattete es dem Verwaltungsgericht, die Behauptung des Klägers, es lägen bei ihm die tatsächlichen Voraussetzungen einer echten Gewissensentscheidung vor, als widerlegt anzusehen und davon abzusehen, von Amts wegen durch dessen Vernehmung noch weiteren Beweis zu erheben.

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In Fällen dagegen, in denen das mündliche Vorbringen des Klägers als beweiserheblich für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts angesehen worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls dann das angefochtene Urteil aufgehoben, wenn der Revisionskläger eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Rüge der Verletzung von Bestimmungen des Verfahrensrechts erhoben hatte. So hat der Senat in seinem bereits genannten Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 80.73 - auf die Revision eines vom Verwaltungsgericht nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Klägers ein Urteil aufgehoben, das sich auf Angaben des Klägers bei seiner formlosen Anhörung gestützt hatte, dessen Angaben aber nicht - wie bei einer förmlichen Parteivernehmung - aktenmäßig festgehalten und in verfahrensrechtlich gehöriger Form in die Darstellung des Sach- und Streitstandes einbezogen worden waren.

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Auch in der vorliegenden Sache ist das angefochtene Urteil wesentlich auf den Gesamteindruck gegründet, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf das Verwaltungsgericht gemacht hat. Das Verwaltungsgericht beruft sich für die von ihm ausgesprochene Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer ausdrücklich auf dessen glaubwürdige Erklärungen und Bekundungen. Diese sind aber nicht in einer Weise zustande gekommen, die als eine Beweisaufnahme darüber angesehen werden könnte, daß der Kläger die von ihm behauptete und zu beweisende Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe wirklich getroffen hat. Die Vorschriften über eine Parteivernehmung (§ 98 VwGO in Verbindung mit §§ 450, 451, 395 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 396 ZPO sowie § 105 VwGO, §§ 160 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 5, 160 a ZPO) sind in keiner Weise beachtet.

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Entgegen den Ausführungen des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, daß das Verwaltungsgericht aufgrund einer förmlichen Parteivernehmung zu dem gleichen Ergebnis gekommen wäre, das es aufgrund der formlosen Anhörung des Klägers gewonnen hat. Wie der Senat u.a. in seinem bereits erwähnten Urteil vom 17. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 124.80 - betont hat, ist auch dann, wenn die Partei auf ihre Aussage - wie es regelmäßig der Fall sein wird - nicht beeidigt wird, die Förmlichkeit einer Parteivernehmung in Verbindung mit der ihr vorausgehenden Belehrung ein sachgerechtes Mittel, nicht nur dem Kläger und den sonstigen Verfahrensbeteiligten, sondern auch dem Gericht selbst die Bedeutung und die Gewichtigkeit der Bekundungen des Kriegsdienstverweigerers vor Augen zu führen. Dies ist um so bedeutsamer, als nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung des Vorliegens einer ernsthaften Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe das Verhalten, die Bekundungen und der Gesamteindruck des Wehrpflichtigen entscheidende Bedeutung haben, (vgl. Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 80.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 30] sowie das Urteil vom 30. November 1973 - BVerwG 6 C 75.73 - mit Nachweisen). Daher ist es auch wichtig, die Aussagen des Klägers in der für die Sitzungsniederschrift vorgesehenen Weise festzuhalten.

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Das angefochtene Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO ist es aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. In der neuen Verhandlung wird das Verwaltungsgericht nach förmlicher Vernehmung des Klägers als Partei die gesamten Umstände des vorliegenden Falles zu würdigen und die vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. insbesondere BVerwGE 55, 217) für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer genannten Grundsätze zu beachten haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst