Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1981, Az.: BVerwG 1 D 62.80
Dienstvergehen eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.06.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 62.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 22056
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 10.06.1980 - AZ: VIII VL 3/80
Rechtsgrundlagen
- § 54 Satz 3 BBG
- § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG
- § 113 Abs. 1 Satz 1 BDO
- Art. 4 Gesetz zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 13. März 1978 (BGBl. I S. 446)
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. Juni 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Postamtmann Günter Hesse,
Postbetriebsassistent Egon Rohde als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargericht Kammer VIII - ... -, vom 10. Juni 1980 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Postoberschaffner ... die gesamten Kosten des ersten Rechtszuges zu tragen hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 29. Mai 1978 ist gegen den Beamten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 35 DM verhängt worden. Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist eine Sperrfrist von 18 Monaten festgesetzt worden. In den Gründen des Urteils ist im wesentlichen folgendes festgestellt:
Seit einer Verurteilung im Jahre 1974 ist der Beamte nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse 3. Er war jedoch noch im Besitz des Führerscheins, da er diesen zunächst in irriger Annahme als verloren gemeldet, ihn jedoch nach einigen Jahren wiedergefunden, dann aber nicht der Verwaltungsbehörde abgeliefert hatte. Am 23. Februar 1978 trank er während der Bahnfahrt von ... nach ... mindestes vier kleine Flaschen Korn und zwei bis drei Flaschen Bier. Gegen 22.10 Uhr fuhr er mit seinem Personenkraftwagen, obwohl er wußte, daß er wegen des genossenen Alkohols nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen, und er außerdem nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war, auf einer öffentlichen Straße. Das Fahrzeug war auf seinen Namen zugelassen, wurde nach seinen unwiderlegten Angaben jedoch nur an diesem Tage von ihm benutzt, sonst lediglich von seiner Freundin. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle fiel seine alkoholische Beeinflussung auf. Die darauf entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1,98Promille.
In dem daraufhin eingeleiteten Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten die Straftat als Dienstvergehen zur Last gelegt. Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 10. Juni 1980 das Gehalt des Beamten um ein Zwanzigstel auf die Dauer von acht Monaten gekürzt. Die Kosten des Verfahrens hat es dem Beamten auferlegt, ausgenommen die durch die Hauptverhandlung entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Beamten, die es dem Bund auferlegt hat. Es hat sich gemäß § 18 Abs. 1 BDO an die Feststellungen des Strafurteils für gebunden erachtet, das Verhalten des Beamten als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet und die verhängte Gehaltskürzung im wesentlichen deshalb für ausreichend erachtet, weil sich der Beamte inzwischen einer Alkoholentziehungskur erfolgreich unterzogen habe. Die Kosten der Hauptverhandlung hat es dem Bund auferlegt, weil der Bundesdisziplinaranwalt einem Disziplinargerichtsbescheid mit einer gleichhohen Gehaltskürzung im Ergebnis erfolglos widersprochen habe.
Gegen das Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt, mit der er sich gegen das Disziplinarmaß und die Kostenentscheidung wendet. Er führt im wesentlichen aus, das Dienstvergehen gewinne dadurch besonderes Gewicht, daß es nur acht Tage nach der Hauptverhandlung in dem vorangegangenen Disziplinarverfahren begangen worden sei und der Beamte sich nicht nur der wiederholten Trunkenheit am Steuer, sondern auch des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht habe, was einen erheblichen Mangel an Einsicht, Charakterfestigkeit und Bereitschaft zur Beachtung gesetzlicher Vorschriften und gerichtlicher Anordnungen erkennen lasse. Die Alkoholentziehungskur möge zwar ein Absehen von der Degradierung rechtfertigen, dürfe jedoch nicht dazu führen, daß die Laufzeit der dann zu verhängenden Gehaltskürzung kürzer sei als die wegen eines gleichartigen Dienstvergehens in einem Urteil verhängte Gehaltskürzung. Die Ausübung des Widerspruchsrechts gegen einen beabsichtigten Disziplinargerichtsbescheid begründe keine Kostentragungspflicht des Bundes.
II.
Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß und die Kostenfrage beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils und die disziplinarrechtliche Wertung des Sachverhalts als Dienstvergehen sind daher für den erkennenden Senat bindend.
Das Rechtsmittel bleibt im wesentlichen erfolglos.
Erheblicher Alkoholeinfluß führt in aller Regel zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens des Täters. Es hat im allgemeinen ein eher rücksichtsloses, zumindest forsches und jedenfalls weniger verantwortungsbewußtes Handeln des Betroffenen zur Folge. Die sich hieraus für die Teilnahme alkoholisch beeinflußter Kraftfahrer am Straßenverkehr ergebenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer sind jedem Kraftfahrer bekannt. Setzt er sich dennoch an das Steuer, so verrät er damit allein schon ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit und Mangel an Verantwortungsbewußtsein. Diese Eigenschaften kennzeichnen die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblichem Alkoholeinfluß als eine Handlung mit echtem kriminellen Gehalt und führen, wenn sie von einem Beamten begangen werden, in der Sicht eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Minderung des Ansehens des Betroffenen und der Beamtenschaft. Das macht in aller Regel eine auf die Dauer wirkende Disziplinarmaßnahme notwendig, weil nur sie wegen ihrer in Abständen immer wieder neu wirkenden Erinnerungsfunktion geeignet ist, den Beamten nachhaltig auf das Gebot hinzuweisen, sich vor der Teilnahme am Straßenverkehr vom Steuer eines Kraftfahrzeugs im Alkoholgenuß zurückzuhalten.
Der erkennende Senat hat deshalb in ständiger Rechtsprechung bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt auch eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, grundsätzlich eine Gehaltskürzung, dann für verwirkt erachtet, wenn Umstände vorlagen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen ließen. Ein derartiger Umstand ist hier darin zu sehen, daß der Beamte wiederholt rückfällig geworden ist:
Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 16. Juli 1974 wurde er wegen Verkehrsordnungswidrigkeit und Unfallflucht zu 100 DM Geldbuße und 600 DM Geldstrafe sowie Fahrerlaubnisentzug mit einer Sperrfrist von acht Monaten verurteilt. Seine Berufung verwarf das Landgericht ... durch Urteil vom 7. November 1974 mit der Maßgabe, daß er nur wegen versuchter Unfallflucht verurteilt und die Sperrfrist auf vier Monate abgekürzt wurde. Aus den Urteilsgründen des Landgerichts ergibt sich, daß der Beamte unter Alkoholeinwirkung einen Unfall verursachte und sich anschließend zu entfernen versuchte, um einer Blutalkoholbestimmung zu entgehen. Das daraufhin durchgeführte nicht förmliche Disziplinarverfahren stellte der Dienstvorgesetzte durch Verfügung vom 11. Juni 1975 gemäß § 14 BDO ein, stellte jedoch für den Wiederholungsfall ein förmliches Disziplinarverfahren in Aussicht.
Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 4. November 1975 wurde der Beamte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 35 DM verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von neun Monaten entzogen. Durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 15. Februar 1978 wurde gegen den Beamten wegen eines Dienstvergehens eine Gehaltskürzung um ein Fünfzehntel auf die Dauer von zehn Monaten verhängt. Das Dienstvergehen bestand in der strafgerichtlich geahndeten Trunkenheitsfahrt (Führen eines Mofa's am 29. Mai 1975 im Zustand alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit, Blutalkoholkonzentration 2,26 Promille) und im übermäßigen Alkoholtrinken im Dienst am 4. Oktober 1976 mit anschließendem vorzeitigen ungenehmigter Verlassen des Dienstes.
Daraufhin wurde dem Beamten mit Verfügung vom 12. April 1978 die Jubiläumszuwendung anläßlich seines 25jährigen Dienstjubiläums versagt.
Danach ist die Frage berechtigt, ob eine Gehaltskürzung überhaupt noch als ausreichende Disziplinarmaßnahme anzusehen ist, nachdem der Beamte sich durch zwei gerichtliche Bestrafungen, eine Einstellungsverfügung, ein auf Gehaltskürzung lautendes Disziplinarurteil und die Versagung der Jubiläumszuwendung nicht hat beeindrucken lassen.
Das Ausmaß einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst muß aber wesentlich danach bestimmt sein, inwieweit es erforderlich ist, auf den Beamten einzuwirken mit dem Ziel, daß er künftig seinen Pflichten gerecht wird. Für diese Entscheidung kann es besonders darauf ankommen, welche Ursache die bisherigen Verfehlungen hatten und ob mit dem Fortwirken dieser Ursachen zu rechnen ist, wenn bei dem Beamten nicht durch eine einschneidende Disziplinarmaßnahme Gegenmotive hervorgerufen werden, die veranlassen, derartige Pflichtverletzungen künftig zu vermeiden. Als entscheidende Ursache für die bisherigen Pflichtverletzungen ist die frühere Alkoholabhängigkeit des Beamten zu erkennen, die sich langjährig entwickelte und schließlich eine Entziehungskur erforderlich machte, die vom 11. August 1978 bis 9. Februar 1979 stationär durchgeführt wurde. Nach dem, was bisher bekannt ist, ist die Kur als erfolgreich anzusehen. Inzwischen sind etwa 2 1/4 Jahre vergangen.
Der Beamte lebt, wie er unwiderlegt angibt, seither abstinent und nimmt regelmäßig an den Zusammenkünften der "Anonymen Alkoholiker" teil.
Die erfolgreiche Durchführung einer Entziehungskur hat der erkennende Senat wiederholt zum Anlaß genommen, sogar von der sonst in Betracht kommenden Entfernung aus dem Dienst abzusehen (Urteile vom 12. August 1976 - BVerwG 1 D 9.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 24], 19. Juli 1977 - BVerwG 1 D 106.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 318] und 13. Dezember 1977 - BVerwG 1 D 29.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 109]). Dementsprechend kann es zur Förderung des Durchhaltewillens eines Beamten gerechtfertigt sein, von einer nach dem objekiven Gewicht des Dienstvergehens an sich in Betracht kommenden langfristigen Gehaltskürzung abzusehen und eine solche im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens zu verhängen, wenn die Umstände des Falles Anlaß zu der Erwartung geben, daß diese ausreichen wird, um den Beamten von einem Rückfall abzuhalten (Urteil vom 14. Februar 1979 - BVerwG 1 D 70.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 175]). Das kommt dann in Betracht, wenn der Alkoholmißbrauch oder seine Folgeerscheinungen unmittelbar das Dienstvergehen darstellen, z.B. bei Trunkenheit im Dienst, außerdienstlichen Trunkenheitsfahrten mit Kraftfahrzeugen, unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst, verspätetem Dienstantritt, Nichterfüllung der Attestvorlagepflicht im Krankheitsfall (Urteil vom 18. September 1979 - BVerwG 1 D 76.78 -). Ein solcher Fall liegt hier vor, auch soweit es sich um das Fahren ohne Fahrerlaubnis handelt. Man muß dabei berücksichtigen, daß der Beamte sich bei Fahrtantritt in einem alkoholbedingt stark enthemmten Zustand befand und sich nüchtern sicherlich nicht über Gesetze und Gerichtsentscheidungen hinweggesetzt hätte. Unter diesen Umständen ist auch der Tatsache, daß er kurz nach seiner früheren disziplinargerichtlichen Verurteilung rückfällig wurde, nicht das ihr sonst zukommende Gewicht beizumessen. Der Grundsatz der Steigerung der Disziplinarmaßnahmen muß deshalb hier weder zu einer Degradierung noch zu einer Verlängerung der Gehaltskürzung führen, weil sich die persönliche Situation des Beamten nach der erfolgreichen Kur völlig geändert hat. Dem Beamten sind nunmehr die gesundheitlichen und sozialen Folgen eines Rückfalls bewußt. Es kann für ihn kein Zweifel mehr daran bestehen, daß ein Rückfall für ihn ernste disziplinare Konsequenzen haben würde, die je nach den Umständen bis zur Entfernung aus dem Dienst gehen könnten. Zu seinen Gunsten ist auch anzunehmen, daß die zuletzt verhängte recht erhebliche Geldstrafe und die Dauer des vorliegenden Verfahrens ihre erzieherische Wirkung auf den in seiner Lebensweise sich gewandelten Beamten nicht verfehlt haben werden. Zwar lautet die vor der Hauptverhandlung eingeholte dienstliche Beurteilung nicht sonderlich günstig. Hieraus kann aber nicht auf eine fortdauernde Labilität gegenüber dem Alkohol geschlossen werden; denn die Beurteilungen über die Qualität seiner Arbeitsleistung vor Beginn der Alkoholphase zeichneten auch nur das Bild eines eingeschränkt leistungsfähigen Beamten. Sein jetziges Leistungsbild wird zudem wesentlich durch seine gesundheitliche Beeinträchtigung beeinflußt sein, die zu einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit um 70 % führte. Nach allem hätte gleichwohl an eine etwas längere Gehaltskürzung gedacht werden können, als sie das Bundesdisziplinargericht verhängt hat. Es ist jedoch nicht angemessen, insoweit in der Berufungsinstanz eine geringfügige Korrektur vorzunehmen, nachdem sich der Verfahrensabschluß durch Inanspruchnahme dieser Instanz ohnehin um ein weiteres Jahr verzögert hat.
Der Gehaltskürzung nach strafgerichtlicher Verurteilung wegen desselben Sachverhalts steht nach ständiger Rechtsprechung § 14 BDO deshalb nicht entgegen, weil der Beamte bereits wiederholt einschlägig in Erscheinung getreten ist. Die Disziplinarmaßnahme ist daher sowohl als Pflichtenmahnung als auch zur Wahrung des Ansehens des Beamtentums erforderlich.
Im Kostenpunkt kann die angefochtene Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts indessen keinen Bestand haben.
Nach § 113 Abs. 1 BDO sind die Kosten des Verfahrens dem Beamten aufzuerlegen, wenn er verurteilt wird. Sie sind jedoch dem Bund teilweise oder ganz aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beamten damit zu belasten.
An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Zwar ist die Hauptverhandlung im gegebenen Fall nur dadurch notwendig geworden, daß der Bundesdisziplinaranwalt der Ankündigung des Bundesdisziplinargerichts, gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 13. März 1978 (BGBl. I S. 446), durch Disziplinargerichtsbescheid zu entscheiden, im Ergebnis ohne Erfolg widersprochen hat. Das aber kann nicht generell zu einer Kostenbelastung des Bundes nach dem Verursachungsprinzip führen. Eine disziplinargerichtliche Hauptverhandlung gehört vielmehr als Folge einer Verletzung von Dienstpflichten zum Risikobereich des Beamten. Prozessual verhält sie sich zum Disziplinargerichtsbescheid wie die Regel zur Ausnahme, so daß jeder Beamte als Folge von Pflichtverletzungen mit einigem Gewicht grundsätzlich mit einer disziplinargerichtlichen Hauptverhandlung rechnen muß. Dann aber ist es nicht schlechthin unbillig, den Beamten mit den Kosten einer Hauptverhandlung auch dann zu belasten, wenn dasselbe Ergebnis durch Disziplinargerichtsbescheid hätte erreicht werden können. Ob ein anderes zu gelten hätte, wenn der Widerspruch des Bundesdisziplinaranwalts gegen die Entscheidung durch Disziplinargerichtsbescheid ermessensfehlerhaft wäre, also auf sachfremden Erwägungen beruhte, bedarf hier keiner Entscheidung: Das Begehren einer schärferen Disziplinarmaßnahme erscheint angesichts von erheblichen einschlägigen disziplinaren und strafgerichtlichen Vorbelastungen des Beamten nicht von vornherein sachwidrig (Urteil vom 24. Juni 1980 - BVerwG 1 D 48.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 291]).
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann