Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.05.1981, Az.: BVerwG 1 WB 148/79
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.05.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 148/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 22539
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 20. Mai 1981,
an der teilgenommen haben,
der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
der Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
der Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
ferner
Oberst Volz, Oberleutnant von Oldenburg als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der 1955 geborene Antragsteller ist am 1. Juli 1974 in die Bundeswehr eingetreten. Er ist Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von zwölf Jahren, die am 30. Juni 1986 enden wird. Nach Teilnahme am 41. Offizieranwärterlehrgang an der Artillerieschule (ArtS) in I. und nach Ablegung der Diplomhauptprüfung für Studierende der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an der Hochschule der Bundeswehr H. wurde er am 1. Oktober 1978 als Beobachteroffizier zur 4./Panzerartilleriebataillon (PzArtBtl) ... in D. versetzt; vom 31. Oktober 1978 bis zum 16. März 1979 war er zwecks Teilnahme am Offizierlehrgang A 1 zur OSH-Lehrgruppe A in H., vom 20. März bis zum 29. August 1979 zwecks Teilnahme am Offizierlehrgang B zur ArtS in I. kommandiert.
2.
Mit Schreiben vom 30. Mai 1979 suchte der Antragsteller um seine Versetzung von D. nach L. nach. Zur Begründung trug er vor, er unterhalte seit Mai 1978 in Lüneburg zusammen mit seiner künftigen Ehefrau, die er am 23. November 1979 heiraten werde, einen eigenen Hausstand. Seine künftige Ehefrau sei an den Raum L. gebunden, da sie an der Hochschule Lüneburg bzw. am Studienseminar Ba. für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen ausgebildet werde.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 11. Juni 1979, ausgehändigt am 26. Juni 1979, abgelehnt, da der Antragsteller aus Personalbedarfsgründen aus dem PzArtBtl ... ohne gleichzeitige Ersatzgestellung nicht wegversetzt werden könne, ein frei verfügbarer und versetzungswilliger Offizier aber nicht zur Verfügung stehe. Sein Wunsch bleibe vorgemerkt, angesichts des dienstlichen Erfordernisses weiterer Verwendung in Dedelstorf müsse aber darauf hingewiesen werden, daß der Interessenausgleich zwischen privaten Vorstellungen und dienstlichen Erfordernissen im privaten Bereich stattfinden müsse.
3.
Mit Schreiben vom 28. Juni 1979, bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangen am Tag darauf, begehrt der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - mit dem Antrag,
seinem Versetzungsgesuch stattzugeben.
Zur Begründung trägt er vor: Er habe im März 1978 in die beim Studentenfachbereichsoffizier ausliegende Liste als Erst-, Zweit- und Drittverwendungswunsch L., Mu. und H. eingetragen. Im Juni 1978 sei ihm auf einer Versammlung der Angehörigen der Artillerietruppe durch Hauptmann K. vom Referat P III 3 des BMVg D. als künftiger Dienstort eröffnet und zugleich ein Personalgespräch angeboten worden mit dem Hinweis, an der Standortentscheidung werde sich nichts mehr ändern, wenn man keinen tauschwilligen Kameraden fände. Im Personalgespräch habe er zwar seine persönlichen Belange vortragen können, an der Ankündigung der Versetzung nach Dedelstorf habe sich aber nichts mehr geändert. Durch die Vorschaltung der Versetzungsentscheidung vor das Personalgespräch sei es P III 3 unmöglich gewesen, persönliche Belange zu berücksichtigen. Deren Nichtbeachtung auch im Personalgespräch habe gegen die Nrn. 706 und 707 der ZDv 20/6 und gegen die Fürsorgepflicht verstoßen. Drei andere studierende Offiziere seien gleichzeitig in den Standort L. versetzt worden, ohne daß sie Ihn als Erstwunsch eingetragen und persönliche bzw. familiäre Gründe dafür geltend gemacht hätten.
Der BMVg begehrt lt. Vorlage schreiben vom 4. September 1979 und Schriftsatz vom 29. Oktober 1979 die
Zurückweisung
des Antrags als unbegründet, da für die Nachbesetzung des derzeitigen Dienstpostens des Antragstellers ein Ersatzmann zur Zeit nicht zur Verfügung stehe. Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe seien nicht so schwerwiegend, daß ihnen der Vorrang vor den dienstlichen Belangen eingeräumt werden müsse. Die Einrichtung eines Hausstands in L. vor der Entscheidung über seine Verwendung nach Abschluß seines Studiums habe er ohnehin selbst zu vertreten. Das Vorbringen des Antragstellers zu dem Verfahren, das zu seiner - damals nicht angefochtenen - Versetzung nach D. geführt habe, berühre die Rechtmäßigkeit der Ablehnung seines Versetzungsantrags nicht; davon abgesehen habe der Antragsteller neben den in erster Linie gewünschten Standorten auch "Raum Nordniedersachsen" angegeben, so daß seinem Wunsch insoweit stattgegeben worden sei. Es hätten seinerzeit insgesamt 16 Offiziere ihre Verwendung im Raum H.-L. angestrebt.
Der Antragsteller hält dem entgegen, er habe erst im Mai 1979 erfahren, daß keiner der drei nach L. versetzten Offiziere diesen Ort als Erstwunsch angegeben habe; deshalb habe er sich vorher nicht beschweren können. Den Raum "Nordniedersachsen" habe er nicht als Viertwunsch angegeben, sondern als Zusammenfassung der drei erstgenannten Standorte, um auch kleinere in diesem Raum gelegene Standorte wie We. nicht auszuschließen; D. liege aber 75 km südlich des eingegrenzten Bereichs, so daß ihm für seine täglichen Heimfahrten eine monatliche Kostenbelastung für Kraftstoff und Abnutzung von 669 DM entstehe, wenn er auch nur 20 Pfg pro km zugrunde lege; da er außerdem von seiner Eheschließung ab noch die Studienkosten seiner Frau zu tragen haben werde und täglich zwei Stunden für die Heimfahrt aufzuwenden habe, sei die Fürsorgepflicht nicht gewahrt worden.
4.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen.
II
1.
Der Antrag auf Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller von D. nach L. zu versetzen, ist zulässig (§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 WBO i.V.m. § 10 Abs. 3 und § 59 Abs. 1 SG).
2.
Der Antrag ist unbegründet.
a)
Mit seinen Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit seiner Versetzung von der Hochschule der Bundeswehr H. zur 4./PzArtBtl ... in H. kann der Antragsteller nicht gehört werden. Er hat diese Maßnahme innerhalb der Antragsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 VBO nicht angefochten. Aber auch wenn man als Beschwerdeanlaß nicht die Versetzung selbst, sondern die Kenntnisnahme des Antragstellers von den Versetzungswünschen seiner Offizierskameraden im Mai 1979 ansehen wollte, würde nichts anderes gelten. Den in dem Versetzungsantrag vom 30. Mai 1979 hat der Antragsteller seine Versetzung nach D. ebenfalls nicht angefochten und auch in der Begründung dazu in keiner Weise erkennen lassen, daß er sie für rechtswidrig hält und gegebenenfalls warum. Ein der Klageerweiterung anderer Verfahrensarten entsprechendes Rechtsinstitut ist, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, dem gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung fremd (BVerwGE 53, 321, 325) [BVerwG 27.07.1977 - I WB 19/76]. Es kann daher vom Senat nicht geprüft werden, ob die Versetzung des Antragstellers nach Dedelstorf etwa deshalb rechtswidrig war, weil seinerzeit nach Lüneburg drei Offiziere versetzt wurden, die nach dem Vortrag des Antragstellers andere Erstwünsche geäußert hatten.
b)
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur geprüft werden, ob der Vorgesetzte mit der Ablehnung eines Versetzungsantrags den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG NZWehrr 1970, 224 und BVerwG Beschluß vom 25. Februar 1981 - 1 WB 176/79).
Der BMVg hat sein Ermessen insoweit durch die Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten (ZDv 14/5 171) gebunden. Nach Nr. 5 Abs. 1 dieser Bestimmungen soll einem Versetzungsantrag, für den keine dienstliche Notwendigkeit besteht, im Rahmen des dienstlich Möglichen stattgegeben werden, wenn Gründe im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a oder b des Bundesumzugskostengesetzes vorliegen. Diese Gründe befassen sich lediglich, mit dem Gesundheitszustand des Beamten bzw. Soldaten, seines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten und seiner kinderzuschlagsberechtigten Kinder sowie mit den etwa gegebenen schulischen Schwierigkeiten der Kinder, nacht der Soldat andere Gründe für eine Verwendungsänderung geltend, so soll dem Antrag nach Nr. 5 Abs. 2 dieser Bestimmungen im Rahmen des dienstlich Möglichen unter gewissen Voraussetzungen stattgegeben werden. Beide Ermessensrichtlinien sind rechtlich unbedenklich.
Erste Voraussetzung für den Eintritt einer Ermessensbindung des BMVg ist demnach die dienstliche Möglichkeit der begehrten Versetzung (vgl. BVerwG a.a.O.). Diese ist hier nicht gegeben. Denn für den vom Antragsteller besetzten Dienstposten in D. steht, wie der BMVg unwidersprochen und glaubhaft dargetan hat, ein Ersatzmann zur Zeit nicht zur Verfügung. Der Antragsteller hat auch keinen tauschwilligen und für seinen Dienstposten gleich geeigneten anderen Offizier des Standortes L. benannt.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann sich der Antragsteller von vornherein nicht mit Erfolg auf die Berufsausbildung seiner Ehefrau berufen. Im übrigen hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß sich der Berufs- wie der Zeitsoldat für seinen Wunsch, an einem bestimmten Standort zu bleiben oder an einen anderen versetzt zu werden, nicht auf die berufliche Situation seiner Ehefrau berufen kann (vgl. BVerwG NZWehrr 1978, 151). Hieran ist auch für den vorliegenden Fall festzuhalten. Personalpolitisch betrachtet müßte, wie dabei zu bedenken ist, die grundsätzliche Berücksichtigung der beruflichen Situation der Ehefrauen von Soldaten bei der großen Anzahl berufstätiger Soldatenfrauen dazu führen, daß die unverheirateten Soldaten und jene Soldaten, deren Ehefrauen nicht berufstätig sind, in unzumutbarer Weise häufiger versetzt werden müßten als ihre Kameraden mit berufstätigen Ehefrauen (vgl. BVerwG Beschluß vom 30. Juli 1980 - 1 WB 79/79). Das schließt nicht aus, daß. beim Freiwerden einer geeigneten Stelle oder beim Nachweis der Tauschwilligkeit eines Kameraden die Berufstätigkeit der Ehefrau berücksichtigt werden kann. Solche Möglichkeiten sind aber im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen.
3.
Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 VBO (i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO) nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schweiger
Nast-Kolb
Volz
von Oldenburg