Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.04.1981, Az.: BVerwG 5 C 36.79
Ausbildung in der DDR; Fachrichtungswechsel; Ausbildungsstätte; Ausbildungsförderung; Unabweisbarer Grund
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.04.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 36.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11878
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 12.07.1977 - AZ: II VG 1634/76
- OVG Hamburg - 23.08.1978 - AZ: OVG Bf III 34/78
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 BAföG 1976
- § 7 Abs. 1 BAföG 1976
- § 7 Abs. 2 BAföG 1976
- § 7 Abs. 3 BAföG 1976
- § 17 Abs. 1 BAföG 1976
- § 17 Abs. 2 BAföG 1976
- § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG 1976
- § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 BAföG 1976
Fundstellen
- BVerwGE 62, 174 - 180
- DÖV 1982, 331
- FamRZ 1981, 822
- ZLA 1981, 173
- ZfSH/SGB 1981, 301
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ist die außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes besuchte Ausbildungsstätte den in 9 2 Abs. 1 BAföG genannten, im Geltungsbereich des Gesetzes gelegenen Ausbildungsstatten gleichwertig, wird Ausbildungsförderung nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG geleistet, wenn die Ausbildung im Geltungsbereich des Gesetzes nicht in einem dem bisherigen vergleichbaren Studiengang fortgesetzt, sondern in einer anderen Fachrichtung aufgenommen wird.
- 2.
Ein Fachrichtungswechsel erfolgt nur dann aus unabweisbarein Grund, wenn die Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs weggefallen ist.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1981
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und
Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. August 1978 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger erstrebt die Verpflichtung des Beklagten, ihm für sein Medizinstudium Ausbildungsförderung nicht als Zusatzdarlehen, sondern als Zuschuß und Grunddarlehen zu gewähren.
Der Kläger ist ... August 1951 als deutscher Staatsangehöriger in Leipzig geboren, dort aufgewachsen und hat von 1970 bis 1973 an der Hochschule für Bauwesen in Leipzig studiert. Vor Abschluß des Studiums wurde er - nach seinen Angaben - wegen unerlaubten Verlassens der DDR verurteilt und gelangte 1974 in das Bundesgebiet. Seit dem Sommersemester 1976 studiert er an der Universität H. Medizin.
Zu seinem Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung gab der Kläger an: Von 1958 bis 1966 habe er in ... bei Leipzig die Polytechnische Oberschule und von 1966 bis zum Abitur im Jahre 1970 die Erweiterte Oberschule in Leipzig besucht. Sein Studium an der Hochschule für Bauwesen habe er nach sechs Semestern "vorzeitig abgebrochen". Schon nach der Reifeprüfung sei es sein Wunsch gewesen, Medizin zu studieren. Nach den Bewerbungsregeln in der DDR sei es aber für ihn unmöglich gewesen, dieses Ziel zu erreichen. 1974 sei er aufgrund mehrerer Anträge legal in die Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden. Seine Eltern lebten in der DDR, und zwar sein Vater in Geithain und seine Mutter in Leipzig. Bis er einen Studienplatz erhalten habe, habe er im Bundesgebiet gearbeitet.
Durch Bescheid vom 10. Juni 1976 genehmigte der Beklagte dem Grunde nach den "Fachbereichswechsel gemäß § 7 Abs. 3 BAföG von Bauwesen (Studienabbruch in der DDR) zu Medizin". Der Förderungsbetrag werde bis zur Förderungshöchstdauer (13 Semester/Ende: September 1979) gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG als unverzinsliches Darlehen geleistet. Die bisher (in der DDR) absolvierten Studiensemester würden auf die Förderungshöchstdauer angerechnet.
Den Widerspruch des Klägers, mit dem er sich gegen die Förderung ausschließlich durch Darlehen und gegen die Anrechnung des früheren Studiums auf die Förderungshöchstdauer wandte, wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 1976 zurück.
Nach Erhebung der Klage hat der Beklagte seine Bereitschaft erklärt, das Medizinstudium des Klägers ohne Anrechnung des in der DDR durchgeführten Studiums für 13 Semester zu fördern. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Förderungsdauer in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der vom Kläger vollzogene Fachrichtungswechsel sei nicht aus unabweisbarem Grund geschehen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben sowie den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidüngen, soweit sie entgegenstehen, verpflichtet, dem Kläger für sein Medizinstudium Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als Grunddarlehen/Zuschuß zu gewähren. Es hat im wesentlichen ausgeführt:
Eine erste Ausbildung, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert werden könne (§ 7 Abs. 1 BAföG), werde bei einem Hochschulstudium gemäß § 17 Abs. 1 und 2 BAföG durch Zuschuß und Darlehen (Grunddarlehen) gefördert. Die in § 17 Abs. 3 Satz 1 BAföG vorgeschriebene Förderung ausschließlich durch Darlehen (Zusatzdarlehen) betreffe nur die in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 BAföG behandelten Fälle einer Ausbildung nach einer vorausgegangenen abgebrochenen oder abgeschlossenen ersten Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG. Die Frage, ob eine Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes, die der gegenwärtigen Ausbildung (im Bundesgebiet) voraufgegangen sei, einer ersten Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG gleichzustellen sei, brauche indessen im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden.
Selbst wenn nämlich das Studium an der Hochschule für Bauwesen in Leipzig als eine erste Ausbildung des Klägers im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG anzusehen sein sollte, habe er Anspruch auf Förderung durch Zuschuß und Grunddarlehen, da er die Ausbildung aus unabweisbarem Grund im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 BAföG gewechselt habe.
Die Entscheidung, das Studium in der Fachrichtung Bauwesen, dem im Bundesgebiet etwa ein Studium der Architektur entsprechen dürfte, nicht fortzuführen und statt dessen das Studium der Medizin zu beginnen, habe der Kläger - wie seinem Vorbringen zu entnehmen sei - erst nach dem Überwechseln in das Bundesgebiet getroffen. Es sei davon auszugehen, daß er dieses Studium, soweit ihm das nach der Verurteilung wegen unerlaubten Verlassens der DDR noch möglich gewesen wäre, fortgesetzt hätte, wenn er nicht in das Bundesgebiet gelangt wäre. Die Haft, die auf den mißglückten Grenzübertritt gefolgt sei, habe zwar das Studium unterbrochen; keinesfalls liege aber ein Anhalt dafür vor, daß der Kläger damit bereits eine Fortsetzung des Studiums aufgegeben gehabt habe (vgl. § 15 a Abs. 4 BAföG), insbesondere daß er eine ihm gebotene Möglichkeit, das Studium in der DDR fortzuführen, ausgeschlagen hätte. Erst im Bundesgebiet habe er das Studium des Bauwesens nicht fortgesetzt, weil er nunmehr die Möglichkeit gesehen habe, seinen Wunsch, Arzt zu werden, verwirklichen zu können.
Die hier vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalles rechtfertigten die Annahme, daß die erstmals eröffnete Möglichkeit, das Wunschstudium verwirklichen zu können, für den Kläger ein solches Gewicht erlangt habe, daß der Studienwechsel auf einem unabweisbaren Grund beruhe. Maßstab dafür, ob ein unabweisbarer Grund vorliege, sei, daß die Fortführung der bisherigen Ausbildung nach strengen Anforderungen unzumutbar sein müsse. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben.
Der bereits während seiner Schulzeit stark ausgeprägte Wunsch des Klägers, Arzt zu werden, habe seither für ihn trotz des begonnenen Studiums des Bauwesens nicht an Bedeutung verloren, vielmehr habe er den Lebensweg des Klägers entscheidend bestimmt. Bereits bei der Entscheidung für eine Ausbildung in dem Berufspraktikum, das neben der Oberschulausbildung in der DDR durchgeführt werde, habe er im Alter von 14 Jahren durch die an erster Stelle getroffene Wahl des Berufs Krankenpfleger das jetzt mit dem Medizinstudium angestrebte Berufsziel zu erkennen gegeben. Er sei sich dabei bewußt gewesen, daß die Entscheidung für die Krankenpflegerausbildung ihm ein späteres Medizinstudium eröffnen würde. Obwohl er statt dessen den Beruf eines Maurers habe erlernen müssen und den Facharbeiterbrief erhalten habe, habe er sich beim Abitur nochmals um ein Medizinstudium bemüht. Die Aufnahme dieses Studiums sei nicht an seinen unzureichenden Bemühungen, sondern an den Schwierigkeiten gescheitert, die in der DDR Schülern bereitet würden, die nicht aus Arbeiter-, Bauern- oder einflußreichen Arztfamilien, sondern wie dem Kläger angelastet worden sei, aus Familien stammten, die in der DDR den Kapitalisten und Großgrundbesitzern zugerechnet würden. Weder das fast sechs Semester mit immerhin durchschnittlichem Erfolg betriebene Studium des Bauwesens noch der Zeitverlust, der mit der Aufgabe dieses Studiums verbunden gewesen sei, hätten den Kläger abgehalten, nach dem überwechseln in das Bundesgebiet die auch hier nicht sogleich erfolgreiche Zulassung zum Medizinstudium zu betreiben. Wie wenig der Kläger durch seine in der DDR absolvierte Ausbildung in seiner Einstellung geprägt worden sei, zeige der Umstand, daß er im Bundesgebiet nicht im Bauwesen, sondern mit verschiedenen anderen Tätigkeiten Geld verdient habe. Daß der mit dem Medizinstudium angestrebte Beruf für den Kläger eine ganz besondere, sein Leben bestimmende Bedeutung gehabt habe und noch habe, zeige sich darin, daß er trotz der Schwierigkeiten und Hindernisse, die in der DDR als unüberwindlich hätten erscheinen müssen, dieses Berufsziel nicht aufgegeben, sondern (bis zur Hochschulzulassung im Sommersemester 1976 etwa 10 Jahre lang) unter beachtlichen Opfern weiterverfolgt habe.
Angesichts dieser ausgeprägten starken Neigung zum Arztberuf sei eine Zuwendung zu der andersartigen Ausbildung im Bauwesen - trotz ausreichender Befähigung - nicht zu erwarten gewesen. Der Kläger habe diese Ausbildung - schon wegen der damit verbundenen Ablehnung seiner Ausbildungswünsche - zu Recht als aufgezwungen empfunden, und er habe ihr auch im Laufe der Zeit kein Interesse abgewinnen können. Nicht unerheblich sei dabei, daß der Kläger sich durch die in der DDR herrschenden politisch-ideologischen Zielsetzungen und nicht etwa durch sachlich verständliche Gegebenheiten zu der unerwünschten Ausbildung gezwungen gesehen habe. Er habe die in der DDR bei der staatlichen Berufslenkung verfolgten Grundsätze nicht anerkannt, sondern die Verhältnisse in der DDR als bedrückend empfunden, sich in der persönlichen Freiheit eingeengt gefühlt und habe sich, seit er 16/17 Jahre als gewesen sei, mit dem Gedanken getragen, aus diesen Gründen seine Heimat zu verlassen und in das Bundesgebiet überzuwechseln. Wie stark dieses Bestreben gewesen sei, zeige eindrucksvoll sein Fluchtversuch. Unter diesen gesamten Umständen habe die Befreiung von dem Druck, der mit dem Überwechseln in das Bundesgebiet eingetreten sei, die Beendigung des als aufgezwungen empfundenen Hochschulstudiums und die erstmals eröffnete Möglichkeit, den langgehegten Ausbildungswunsch verwirklichen zu können, für den Kläger ein so starkes, auch objektiv anzuerkennendes Gewicht erlangen müssen, daß die Erwartung schlechthin als unzumutbar erscheine, der Kläger setze sein bisheriges Hochschulstudium im Bundesgebiet fort und verzichte auf die Ausbildung zum Arzt. Bei dieser Sachlage sei der Wechsel zum Medizinstudium aus unabweisbarem Grund geschehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen will. Er führt aus:
Die Aufnahme des Medizinstudiums sei mit einem Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG verbunden gewesen. Denn bereits das Studium des Kläges an der Hochschule für Bauwesen in Leipzig sei als Erstausbildung anzusehen. Nach den in den §§ 1 und 7 BAföG zum Ausdruck gebrachten Grundgedanken, daß das Gesetz denjenigen eine Ausbildungschance für eine angemessene Ausbildung geben wolle, die wegen Fehlens der erforderlichen Mittel eine solche Ausbildung bisher nicht hätten erreichen können, sei es gleichgültig, ob jemand seine Berufsausbildung im örtlichen oder zeitlichen Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erhalten habe.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts habe der Kläger die Fachrichtung nicht aus einem unabweisbaren Grunde gewechselt. Die Begründung des Berufungsgerichts laufe darauf hinaus, daß die psychische Barriere gegen das Architekturstudium als unabweisbarer Grund anzusehen sei. Dies sei indessen der typische Fall, der vom Bundesverwaltungsgericht als wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG anerkannt werde. Ein solcher Grund könne nicht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände auch dem Begriff des unabweisbaren Grundes ausfüllen. Es könne hier keine Rede davon sein, daß für den Kläger ein Zwang zum Studienabbruch oder - wechsel bestanden habe. Die psychische Abneigung des Klägers gegen seine Erstausbildung habe noch nicht einmal den Grad erreicht, daß er unzureichende Leistungen erbracht habe.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er ist der Ansicht, daß der Kläger die Fachrichtung nicht aus unabweisbarem Grund gewechselt habe. Die Lage des Klägers nach übertritt in die Bundesrepublik Deutschland sei nicht derart gewesen, daß er keine andere Wahl gehabt hätte, als sein zunächst begonnenes Studium für Bauwesen, in dem er zumindest durchschnittliche Noten erlangt habe, abzubrechen. Allein der Umstand, daß er in der DDR einen seiner Neigung und Eignung entsprechenden Studiengang nicht habe frei wählen können, erfülle noch nicht die Voraussetzungen für das Vorliegen eines solchen Grundes. Selbst ein Studierender, der in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen sei, könne sich zur Aufnahme seines Wunschstudiums, z.B. der Medizin, nicht auf einen unabweisbaren Grund berufen, wenn er während eines anderen, von ihm mit durchschnittlichem Erfolg betriebenen Studiums wider Erwarten einen Studienplatz in dieser Fachrichtung erhielte.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur. Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Auf der Grundlage der noch darzulegenden rechtlichen Erwägungen sind für die abschließende Entscheidung des Rechtsstreits noch tatsächliche Feststellungen notwendig, die zu treffen dem Revisionsgericht verwehrt ist.
Der Anspruch des Klägers auf Leistung von Ausbildungsförderung für sein an der Universität H. im Sommersemester 1976 aufgenommenes Medizinstudium durch Zuschuß und Grunddarlehen ist nach § 17 Abs. 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) nur begründet, wenn es sich bei diesem Studium nicht um eine andere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG handelt. Diese Annahme setzt voraus, daß die in der Zeit von 1970 bis 1973 vom Kläger betriebene Ausbildung an der Hochschule für Bauwesen in Leipzig, die er vor Erreichen eines berufsqualifizierenden Abschlusses abgebrochen hat, förderungsrechtlich außer Betracht bleiben kann.
Nach § 7 Abs. 3 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Bei der Anwendung dieser Vorschrift sind zwei Ausbildungen förderungsrechtlich von Bedeutung, nämlich die (bisherige) Ausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG oder - hier nicht einschlägig - nach § 7 Abs. 2 BAföG, die der Auszubildende abgebrochen oder vor dem Wechsel in der bisherigen Fachrichtung betrieben hat, und die andere Ausbildung, die der Auszubildende in der neuen Fachrichtung aufgenommen hat. Hat der Auszubildende bisher eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht relevante Ausbildung betrieben, greift § 7 Abs. 3 BAföG nicht ein. Liegen die sonstigen Voraussetzungen des Gesetzes vor, ist in einem solchen Fall die Ausbildung, die Gegenstand des Förderungsantrages ist, in der Förderungsart zu fördern, die in § 17 BAföG für Erstausbildungen nach § 7 Abs. 1 BAföG bestimmt ist.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Frage, ob das Studium des Klägers an der Hochschule für Bauwesen in Leipzig als bisherige Ausbildung berücksichtigt werden muß, nicht offengelassen werden. Ist die Ausbildung in Leipzig als bisherige Ausbildung anzusehen, bestimmt sich für das Medizinstudium an der Universität H. die Förderungsart nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG, dessen Anwerbung - wie noch dargelegt wird - nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BAföG nicht ausgeschlossen ist.
Die Förderung der Ausbildung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. davon abhängig, daß der Auszubildende eine der in § 2 Abs. 1 BAföG genannten Ausbildungsstätten besucht (vgl. BVerwGE 49, 275 [277]). Nach § 4 BAföG wird Ausbildungsförderung grundsätzlich für die Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes geleistet, also dann, wenn der Auszubildende eine Ausbildungsstätte besucht, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin belegen ist. Die Ausbildung an einer außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes gelegenen Ausbildungsstätte wird indessen nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der §§ 5 und 6 BAföG gefördert. Hat der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz nicht im Geltungsbereich des Gesetzes, dann scheidet nach § 5 BAföG die Förderung der Ausbildung an einer außerhalb des Geltungsbereichs des des Gesetzes gelegenen Ausbildungsstätte aus. Ebensowenig kommt eine Förderung für Deutsche, die während der Ausbildung in der DDR dort ihren Wohnsitz haben, nach § 6 BAföG in Betracht, weil die DDR nicht als ein ausländischer Staat anzusehen ist. Für die Berücksichtigung Deiner außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes begonnenen Ausbildung als bisherige Ausbildung kommt es indessen nicht allein darauf an, ob für sie Ausbildungsförderung hätte geleistet werden können. Auch wenn für eine solche Ausbildung im Bundesausbildungsförderungsgesetz die Leistung von Ausbildungsförderung nicht vorgesehen ist, ist sie als bisherige Ausbildung zu werten, wenn sie geeignet gewesen ist, das mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgte Ziel zu erreichen. Dieses Ziel geht dahin, dem Auszubildenden die Möglichkeit zu einer seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprchenden Ausbildung durch die Leistung von Ausbildungsförderung zu verschaffen, wenn ihm anderweitig die Mittel für den Lebensunterhalt und die Ausbildung nicht zur Verfügung stehen (vgl. § 1 BAföG), insbesondere, wenn seine Eltern wirtschaftlich nicht in der Lage sind, im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht (vgl. § 1610 Abs. 2 BGB) die hohen Aufwendungen während einer oft mehrjährigen Ausbildungszeit zu tragen. Eine solche berufliche Chancengleichheit junger Menschen kann auch dadurch erreicht werden, daß der Auszubildende an einer außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes gelegenen Ausbildungsstätte eine Ausbildung absolviert, durch die er die Qualifikation zu einem Beruf erwirbt. Bei dieser Ausbildungsstätte muß es sich um eine solche handeln, die den in § 2 Abs. 1 BAföG genannten, im Geltungsbereich des Gesetzes gelegenen Ausbildungsstätten entspricht. An einer außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes gelegenen Ausbildungsstätte kann eine als bisherige Ausbildung anzusehende Ausbildung nur betrieben werden, wenn sie nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluß den im Geltungsbereich des Gesetzes maßgeblichen Ausbildungsstätten vergleichbar ist. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann gegeben, wenn die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes gelegene Ausbildungsstätte den in §§ 2 Abs. 1 BAföG genannten, im Geltungsbereich des Gesetzes gelegenen Ausbildungsstätten gleichwertig ist (vgl. § 5 Abs. 4 BAföG). Der an der außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes gelegenen Ausbildungsstätte vermittelte berufsqualifizierende Abschluß ist mit einem Ausbildungsabschluß innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes vergleichbar, wenn die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes abgelegte Prüfung oder der erworbene Befähigungsnachweis als der entsprechenden Prüfung oder dem entsprechenden Befähigungsnachweis gleichwertig anzuerkennen sind (vgl. § 92 Abs. 3) des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565) und die Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit im Bundesgebiet ermöglichen. Hat der Auszubildende eine Ausbildung an einer außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes gelegenen Ausbildungsstätte nicht angeschlossen, dann ist diese Ausbildung nach einem Ausbildunhsabbruch oder bei einem Fachrichtungswechsel als bisherige Ausbildung anzusehen, wenn der Auszubildende die bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bei einer Fortsetzung der Ausbildung im Geltungsbereich des Gesetzes in einem vergleichbaren Ausbildungsgang sich hätte zunutze machen können. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes absolvierten Studienzeiten bei einer Fortsetzung der Ausbildung im Geltungsbereich des Gesetzes, wenn auch nicht in vollem Umfange, so doch im wesentlichen angerechnet werden.
Erfüllt eine Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes die soeben dargelegten Kriterien, dann kommt es für ihre Wertung als bisherige Ausbildung nicht entscheidend darauf an, ob dem Auszubildenden bei der Wahl der Fachrichtung eine Entscheidung nach seiner Neigung gewährleistet war. Auch wenn außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes Regelungen bestehen, die der Lenkung der Berufsausbildung dienen, und der Auszubildende deshalb in der Wahl seiner (Ausbildungs-) Fachrichtung Beschränkungen unterliegt, ist nicht auszuschließen, daß der Auszubildende auch für das zugewiesene Ausbildungsfach Neigung besitzt, wenn es nicht sogar seinem Wunschstudium entspricht. In diesem Fall stehen die Maßnahmen der Berufslenkung nicht im Widerspruch zu dem angestrebten, der Neigung entsprechenden Ausbildungsziel. Aber auch wenn der Auszubildende sich entschließt, das zugewiesene Fach zu studieren, ohne dazu recht Neigung zu haben, schließt dies eine förderungsrechtliche Berücksichtigung der Ausbildung als bisherige Ausbildung nicht aus. Denn auch im Geltungsbereich des Gesetzes können der Aufnahme des Wunschstudiums wegen der Zulassungsbeschränkungen in einer Vielzahl von Studienfächern unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen, die einen Auszubildenden veranlassen können, eine zunächst nicht seiner Neigung entsprechende Ausbildung in der Erwartung zu absolvieren, er werde dadurch letztlich doch eine ihm angemessen erscheinende Stellung in einem Beruf erreichen.
Führen die nach alledem noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Ergebnis, daß die Ausbildung des Klägers an der Hochschule für Bauwesen in Leipzig als eine (bisherige) Ausbildung zu werten ist, dann hat der Kläger das Medizinstudium nach einem Fachrichtungswechsel aufgenommen. In diesem Fall steht ihm - wie der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Juni 1976 bewilligt hat - Ausbildungsförderung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG ausschließlich als Darlehen zu. Denn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 BAföG liegen dann nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG nicht anzuwenden, d.h. Ausbildungsförderung als Zuschuß und Grunddarlehen nach § 17 Abs. 1 und 2 BAföG zu leisten, wenn der Abbruch der Ausbildung oder der Fachrichtungswechsel aus unabweisbarem Grund erfolgt ist.
In BVerwGE 50, 161 (166) [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74] hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß der wichtige Grund für einen Fachrichtungswechsel an der bisherigen Ausbildung orientiert sein muß und nicht allein auf die Aufnahme einer anderen Ausbildung ausgerichtet sein darf. Das gilt in gleicher Weise für die Beurteilung, ob der Auszubildende sich - als höchste Steigerungsform eines den Studienwechsel rechtfertigenden wichtigen Grundes - auf einen unabweisbaren Grund berufen kann. Ein Grund ist nur dann unabweisbar, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen. Zutreffend umschreibt auch Tz. 17.3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 25. August 1976 zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) - GMBl. S. 386 - diese Voraussetzungen. Danach ist ein Grund unabweisbar, der die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zuläßt. Das in dieser Verwaltungsvorschrift angeführte Beispiel für die Anerkennung eines Grundes als unabweisbar, nämlich eine unerwartete - etwa als Unfallfolge eingetretene - Behinderung, welche die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht, macht zutreffend deutlich, daß nur solche Umstände berücksichtigt werden können, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben. Mangelnde Neigung für das bisherige Fach allein vermag zwar einen wichtigen Grund für einen Fachrichtungswechsel abzugeben, den Wechsel der Fachrichtung aber nicht unabweisbar erscheinen zu lassen.
Das Berufungsgericht hat eine fehlende Eignung des Klägers für die Fortführung einer seinem Studium an der Hochschule für Bauwesen in Leipzig vergleichbaren Ausbildung im Geltungsbereich des Gesetzes nicht festgestellt. Aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aufgrund der Angaben des Klägers über seinen Werdegang, hat es vielmehr die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger sein fast sechs Semester lang mit durchschnittlichem Erfolg betriebenes Studium des Bauwesens, soweit ihm das nach der Verurteilung wegen unerlaubten Verlassens der DDR noch möglich gewesen wäre, dort fortgesetzt hätte. Erst nach seiner Aufenthaltnahme im Bundesgebiet habe er sich zur Aufgabe einer Ausbildung im Bauwesen - trotz (fortbestehender) ausreichender Befähigung - entschlossen, um sich seinem Wunschstudium, dem Medizinstudium, zuzuwenden. Danach hat allein die Neigung zum Medizinstudium den Kläger gehindert, die in Leipzig begonnene Ausbildung im Bauwesen im Geltungsbereich des Gesetzes fortzuführen; ein Eignungsmangel für die bisherige oder eine dieser vergleichbaren Ausbildung besteht mithin nicht. Auch der Umstand, daß der Kläger bis zur Zulassung zum Medizinstudium einer Erwerbstätigkeit in anderen Gebieten als im Bauwesen nachgegangen ist, vermag insoweit keinen Eignungsmangel, sondern allenfalls die mangelnde Neigung für eine Tätigkeit im Bauwesen und eine dazu qualifizierende Ausbildung zu belegen.
Rochlitz
Der Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz ist wegen Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Fink
Rotter
Bermel