Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.04.1981, Az.: BVerwG 6 P 34.79
Personalratsmitglied; Vorübergehende Umsetzung; Zustimmungsbedürftigkeit; Beteiligter des Beschlussverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.04.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 34.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11861
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 15.02.1978 - PVS 2/77
- VGH Baden-Württemberg - 03.07.1979 - XIII 1042/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- PersV 1982, 404-405
- ZBR 1982, 186
Amtlicher Leitsatz
Auch die vorübergehende Umsetzung eines Personalratsmitgliedes innerhalb der Dienststelle unterliegt der Zustimmung des Personalrats.
Das von der Umsetzung betroffene Mitglied des Personalrats ist nicht Beteiligter des Beschlußverfahrens, wenn sich diese Maßnahme bereits vor der Einleitung des Beschlußverfahrens erledigt hat.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. April 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 3. Juli 1979 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Angestellte W... ist seit 1965 beim Arbeitsamt G... tätig. Seit 1968 ist er bei der Nebenstelle E... des Arbeitsamtes als Bearbeiter für die entscheidungsreife Vorbereitung von Anträgen auf Erteilung der Arbeitserlaubnis für ausländische Arbeitnehmer tätig. Er gehört seit 1976 dem Personalrat an. Durch Verfügung des Beteiligten vom 22. Oktober 1976 wurde ihm vorübergehend der Dienstposten eines Bearbeiters in der Arbeitsvermittlung beim Hauptamt unter gleichzeitiger Abordnung von der Nebenstelle E... zum Hauptamt übertragen. Der Beteiligte beteiligte den Antragsteller nach Erlaß dieser als Umsetzung bezeichneten Maßnahme und bat um rückwirkende Zustimmung. Dabei erklärte der Beteiligte dem Antragsteller, daß nur eine Mitbestimmung nach § 75 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) erforderlich sei, eine Zustimmung des Antragstellers nach § 47 Abs. 2 BPersVG mangels Wechsels der Dienststelle nicht in Betracht komme.
Der Beteiligte verfügte am 10. November 1976 wieder die Umsetzung des Angestellten W... Nebenstelle E als Vermittler in der Arbeitsvermittlung.
Der Antragsteller hat gleichwohl ein Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,
festzustellen, daß die Umsetzungsanordnung des Beteiligten vom 22. Oktober 1976 betreffend das Personalratsmitglied W... der Zustimmung des Personalrats gemäß § 47 Abs. 2 BPersVG bedurft hätte.
Zur Begründung hat er geltend gemacht: Der Beteiligte habe zu erkennen gegeben, daß er eine Zustimmung des Personalrats bei einer nur vorübergehenden Umsetzung nicht für erforderlich halte. Unter diesen Umständen sei zu befürchten, daß der Beteiligte auch künftig bei einer solchen Umsetzung eines Personalratsmitgliedes nicht die nach seiner, des Antragstellers, Auffassung erforderliche Zustimmung einholen werde.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Beschwerde des Antragstellers den Beschluß des Verwaltungsgerichts geändert und festgestellt, daß die Anordnung des Beteiligten vom 22. Oktober 1976 der Zustimmung des Antragstellers bedurft hätte.
Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Auch die bloß vorübergehende Umsetzung eines Personalratsmitgliedes bedürfe der Zustimmung des Personalrats. Das ergebe sich aus dem Zweck des § 47 Abs. 2 BPersVG, jede nur mögliche Beeinträchtigung in der Wahrnehmung des Personalratsamtes auszuschließen.
Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er seinen Antrag auf Zurückweisung des Feststellungsantrages weiterverfolgt.
Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluß hält einer rechtlichen Prüfung stand.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst klarzustellen, daß der Angestellte W... Beteiligter dieses Beschlußverfahrens ist. Zwar wird ein Personalratsmitglied, das von einer der in § 47 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) aufgezählten dienstrechtlichen Maßnahmen betroffen ist, in seiner personal-vertretungsrechtlichen Stellung unmittelbar berührt, wenn Dienststelle und Personalrat darüber streiten, unter welchen Voraussetzungen eine dieser Maßnahmen der Zustimmung des Personalrats bedarf. Die Vorschrift dient, wie das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 18. Oktober 1977 - BVerwG 7 P 14.75 - (Buchholz 238.3 A § 47 BPersVG Nr. 1) ausgeführt hat, vorwiegend dem Schutz der Mitglieder und räumt ihnen damit eine besondere, die Beteiligung im Beschlußverfahren auslösende Rechtsposition ein. Das hat der Senat im Beschluß vom heutigen Tage - BVerwG 6 P 37.79 - dargelegt und die Hinzuziehung des von einer Versetzungsmaßnahme betroffenen Personalratsmitgliedes in dem Beschlußverfahren zwischen Personalrat und Dienststelle über die Zustimmungsbedürftigkeit dieser Maßnahme gebilligt.
Im vorliegenden Fall scheidet aber eine Beeinträchtigung der personalvertretungsrechtlichen Stellung des Angestellten W... aus, weil der Beteiligte die Umsetzungsverfügung bereits dadurch rückgängig gemacht hat, daß er den Angestellten wieder in der Nebenstelle E..., wenn auch auf einem anderen Gebiet, beschäftigt. Damit ist der personalvertretungs-rechtliche Gehalt der Maßnahme beseitigt worden, mag es sich auch nicht, wie der Beteiligte meint, um eine Rückgängigmachung der ersten Umsetzungsanordnung, sondern um eine neue Umsetzungsverfügung gehandelt haben. Die gegen den Angestellten erhobenen Vorwürfe, die zu der Umsetzungsanordnung geführt haben, können ebensowenig seine Beteiligung am Beschlußverfahren begründen wie seine nunmehr andere, wenn auch gleich zu bewertende Tätigkeit in der Nebenstelle E... Insoweit handelt es sich nicht um eine Beeinträchtigung seiner Stellung als Personalratsmitglied, sondern allenfalls um arbeitsvertragliche Fragen. Deshalb ist der Angestellte kein Beteiligter dieses Verfahrens.
In der Sache ist dem Beschwerdegericht zu folgen, Die im Streit befindliche Frage, ob auch eine von vornherein nur als vorübergehend verfügte Umsetzung von Mitgliedern des Personalrats der Zustimmung des Personalrats nach § 47 Abs. 2 BPersVG bedarf, hat das Beschwerdegericht mit zutreffender Begründung bejaht. Der Auffassung des Beteiligten, der Gesetzgeber könne den Begriff der Umsetzung im Sinne des § 47 Abs. 2 BPersVG nicht anders gemeint haben, als er ihn in § 75 Abs. 1 Nr. 3, § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG verstanden wissen wolle, kann schon nach der Systematik des Gesetzes nicht gefolgt werden. Hätte der Gesetzgeber bestimmte, im Beteiligungskatalog der §§ 75, 76 BPersVG aufgeführte Maßnahmen bei Mitgliedern der Personalvertretungen der besonderen Zustimmung des Personalrats unterwerfen wollen, so hätte er sie in § 47 Abs. 2 BPersVG durch die Bezugnahme auf die entsprechenden Mitbestimmungsvorschriften bezeichnet. Das hat er nicht getan. Insbesondere hat er die Abordnung von Personalratsmitgliedern nicht - wie in § 75 Abs. 1 Nr. 4, § 76 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG hinsichtlich ihrer Zustimmungsbedürftigkeit - davon abhängig gemacht, daß sie die Dauer von drei Monaten übersteigt.
Daß auch die vorübergehende Umsetzung unter § 47 Abs. 2 BPersVG fällt, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Die Regelung des § 47 Abs. 2 BPersVG steht im Vierten Abschnitt des Zweiten Kapitels, der mit "Rechtsstellung der Personalratsmitglieder" überschrieben ist. Damit ist deutlicher, als dies im Personalvertretungsgesetz vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG 1955 - der Fall war, zum Ausdruck gebracht worden, daß es sich in erster Linie um eine dem Schutz der Personalratsmitglieder dienende Vorschrift handelt. Diesen Schutz hat der Gesetzgeber durch die Einbeziehung der Umsetzung nicht unerheblich erweitert. Dadurch hat er auch zu erkennen gegeben, daß es für die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit nicht mehr, wie dies unter der Geltung des alten Rechts angenommen worden war (s. dazu BVerwGE 19, 139 [142]), darauf ankommt, daß die gegen das Mitglied gerichtete dienstrechtliche Maßnahme zu einem Ausscheiden aus der Personalvertretung führt. Der Zweck dieses erweiterten Schutzes beschränkt sich daher nicht darauf, den Verlust des Personalratsamtes als Folge dienstrechtlicher Maßnahmen zu verhindern, sondern geht dahin, jede nur mögliche Erschwerung der Ausübung dieses Amtes auszuschließen, die letztlich eine Beeinträchtigung der unabhängigen Amtsführung bewirken kann.
Diese Intention des Gesetzgebers läßt eine über den Wortlaut hinausgehende einschränkende Auslegung und Anwendung dieser Schutzvorschrift nicht zu. Sie muß vielmehr ihrem Zweck entsprechend auch die Maßnahmen erfassen, die die Mitglieder des Personalrats nur vorübergehend an der Ausübung ihres Amtes hindern oder diese Ausübung erschweren können (s. Beschluß vom 18. Oktober 1977 - BVerwG 7 P 14.75 - [Buchholz 238.3 A § 47 BPersVG Nr. 1]). Solche Behinderungen sind auch durch bloß vorübergehende, nicht der Mitbestimmung nach den §§ 75. 76 BPersVG unterworfene Maßnahmen möglich, weil sie das Mitglied - wenn auch nur kurzfristig - aus seinem Betreuungsbereich innerhalb der Dienststelle und seinen damit vorhandenen Kontakten herausreißen und ihm die zum Wohl der Beschäftigten anvertraute Aufgabe nicht unbeträchtlich erschweren. Die Weiterführung der Kontakte würde infolge des Dienstortswechsels dem Personalratsmitglied auch finanzielle Belastungen aufbürden, so daß die Umsetzung auch eine nach § 8 BPersVG verbotene Behinderung der Amtsausübung und eine - ebenfalls untersagte - Benachteiligung darstellen kann.
Der angefochtene Beschluß ist aus diesen Gründen zu bestätigen.
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst