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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.04.1981, Az.: BVerwG 9 B 751.81

Anforderungen an die Auslegung des Begriffs "nächste Asylbehörde" in § 38 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG); Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.04.1981
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 751.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 11856
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - 12.12.1978 - AZ: 281 I 78
VGH Bayern - 16.10.1980 - AZ: 12.B-312/79

Fundstellen

  • DVBl 1981, 775 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1981, 248
  • DÖV 1982, 39

Amtlicher Leitsatz

"Nächste Ausländerbehörde" im Sinne von§ 38 Abs. 1 AuslG ist jede, in deren Zuständigkeitsbereich der Asylbewerber nach der Einreise gelangt ist und bei der er sich ohne schuldhaftes Zögern meldet.

Auch wenn der Asylbewerber der Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 AuslG nicht genügt, ist jede Ausländerbehörde verpflichtet, sein ihr vorgetragenes Asylbegehren an das für die Entscheidung darüber allein zuständige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (§ 29 AuslG) weiterzuleiten.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. April 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Dr. Säcker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 1980 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde, deren Prüfung gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO auf die in ihr form- und fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt ist, ist nicht begründet.

2

Die Rechtssache hat nicht die vom Beklagten allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen. Die Fragen müssen zum revisiblen Recht gehören und entscheidungserheblich sein.

3

Diesen Voraussetzungen genügen die vom Beklagten als grundsätzlich bedeutsam vorgetragenen Fragen nicht.

4

Zur Klärung der Frage, wie der Begriff der "nächsten Ausländerbehörde" in § 38 Abs. 1 AuslG zu verstehen ist, bedarf es der Zulassung des Revisionsverfahrens nicht. Wie schon das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, ist der Begriff zwar nach dem Wortlaut der Vorschrift mehrdeutig, aber nach ihrem Sinn und Zweck eindeutig. Die Vorschrift dient einmal der unverzüglichen Erfassung von Asylbewerbern, die "illegal." in das Bundesgebiet eingereist sind (vgl. Schiedermair, Handbuch des Ausländerrechts S. 245 und 265). Sie dient zum anderen dem Schutz von Asylbewerbern vor Bestrafung wegen illegaler Einreise (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG).

5

Wer als Ausländer unter Berufung auf Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG unmittelbar aus dem Land, in dem ihm angeblich politische Verfolgung droht, in die Bundesrepublik Deutschland ohne Beachtung der allgemeinen Vorschriften einreist, reist nicht illegal, sondern unter Inanspruchnahme eines ihm verbürgten Grundrechts ein (s.Urteil vom 16. August 1977 - BVerwG 1 C 15.76 - [Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 7]). Er muß sich aber nach § 38 Abs. 1 AuslG unverzüglich bei der mit der Sicherung der Grenze beauftragten Behörde oder der nächsten Ausländerbehörde melden. Die Nichtbeachtung dieses Gebotes hat für den Asylsuchenden lediglich zur Folge, daß er mit Verstreichen der sich aus dem Begriff "unverzüglich" ergebenden Meldefrist melderechtlich nicht mehr straffrei gestellt ist. Die gleiche Regelung enthält Art. 31 Abs. 1 GK, auf den die §§ 47 Abs. 6 und 48 Abs. 5 AuslG verweisen und dessen Inhalt deklaratorisch wiederzugeben§ 38 Abs. 1 AuslG gleichfalls bestimmt ist.

6

Der Behörde, bei der der Asylbewerber sich gemeldet hat, obliegt die Sorge dafür, daß das Anerkennungsverfahren nach§§ 28 ff. AuslG in die Wege geleitet wird.

7

Der Regelung des § 38 Abs. 1 AuslG läßt sich hiernach nichts dafür entnehmen, daß die Bestimmung einer örtlich allein zuständigen Behörde beabsichtigt gewesen sein könnte. Die gegenteilige Annahme würde, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, allein dazu führen, den Weg zum Anerkennungsverfahren zu erschweren, anstatt ihn zu fördern. Zuständige "nächste Ausländerbehörde" im Sinne der Vorschrift ist mithin jede, in deren Zuständigkeitsbereich der Asylbewerber nach der Einreise gelangt ist und bei der er sich ohne schuldhaftes Zögern meldet. Nur diese Auslegung führt auch die beabsichtigte Übereinstimmung mit Art. 31 Abs. 1 GK herbei.

8

Auf die vom Beklagten weiter als grundsätzlich bedeutsam vorgetragenen Rechtsfragen würde es in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht ankommen. Diese Fragen würden sich nur dann stellen, wenn die vom Berufungsgericht in erster Linie gegebene Begründung für seine Entscheidung nicht tragen würde und es demgemäß auf die von ihm gegebenen Hilfsbegründungen ankäme. Wie gezeigt, trägt aber die in erster Linie gegebene Begründung des Berufungsgerichts. Nur am Rande sei daher bemerkt, daß das Landratsamt Augsburg, bei dem sich der Kläger erstmalig als Asylbewerber gemeldet hat, auch dann zur Weiterreichung seines Antrages - wie geschehen - an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verpflichtet war, wenn es nicht als zuständige Ausländerbehörde im Sinne von § 38 Abs. 1 AuslG anzusehen gewesen wäre. Die Verpflichtung ergab sich dann aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und der alleinigen Zuständigkeit des Bundesamtes für die Prüfung der Berechtigung von Asylbegehren (vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 25. Februar 1981 - 1 BvR 413/80, 768/80, 820/80 -).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Dr. Paul
Dr. Säcker