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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.04.1981, Az.: BVerwG 2 WD 63/80

Disziplinarverfahren gegen einen Soldaten Kraftstoffdiebstahls aus einem Dienst-Kfz; Herabsetzung im Dienstgrad und Beförderungsverbot

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.04.1981
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 63/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 22882
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 29.05.1980 - AZ: 9 VL 5/80

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. April 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
ferner
Oberstleutnant Radke,
Oberleutnant Hurtmanns als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 29. Mai 1980 aufgehoben.

Gegen den Soldaten wird wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 15 Monaten verhängt.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz hat der Soldat zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden je zur Hälfte dem Soldaten und dem Bund auferlegt, der auch die Hälfte der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gründe

1

I

Der 48 Jahre alte, aus Schlesien stammende Soldat unterzog sich nach siebenjährigem Besuch der Volksschule einer Landarbeits und einer Landwirtschaftslehre, die er im März 1953 mit dem Abschlußzeugnis der Landwirtschaftsschule und Wirtschaftsberatungsstelle Holzminden der Landwirtschaftskammer Hannover beendete. Nach einer Tätigkeit als Steiger trat er am 1. Februar 1954 in den Bundesgrenzschutz ein. Am 1. Juli 1956 wurde er unter Ernennung zum Unteroffizier kraft Gesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Als Feldwebel schied er am 31. März 1962 nach Beendigung seiner Dienstzeit aus diesem Dienstverhältnis aus. In der Folgezeit ließ er sich in Schweißtechnik unterweisen, absolvierte eine Ausbildung als Fahrlehrer und legte die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk ab.

2

Nach einer Tätigkeit beim Technischen Überwachungsverein in Hamburg wurde der Soldat auf seine Bewerbung hin am 4. April 1964 erneut als Feldwebel unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit in die Bundeswehr eingestellt. Am 4. Dezember 1964 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Nach weiteren regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat Anfang 1971 im Dienstgrad eines Oberstabsfeldwebels als Offizieranwärter zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen und am 4. März 1971 zum Oberleutnant ernannt. Seit 1. Oktober 1968 war er bei der Instandsetzungsstaffel des Jagdgeschwaders ... in W. als Bodengeräte-Technischer Stabsmeister, als Bodengeräte-Technischer Offizier sowie als Luftfahrzeug-Technischer Offizier und Leiter der Werkstätten und der Teileinheit Flugausrüstung und Bodengeräte eingesetzt. Mit Wirkung vom 10. Dezember 1979 wurde er wegen der Vorfälle, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, zur Luftwaffenwerft ... in O. kommandiert und zum 1. April 1980 dorthin versetzt.

3

Als Offizier wurde der Soldat am 19. Februar 1973 und am 11. November 1974 jeweils mit "befriedigend" (6 E und 6 D) beurteilt. Die Beurteilung vom 11. November 1974 wurde am 3. März 1977 und am 8. Februar 1979 aufrechterhalten. Weil er am 29. April 1970 in Hannover einem Kameraden nach einem Verkehrsunfall in vorbildlicher Weise Erste-Hilfe geleistet und mit anerkennenswerter Umsicht die erforderlichen Hilfsmaßnahmen eingeleitet hatte, erhielt der Soldat am 30. April 1970 eine förmliche Anerkennung. Seit Ende 1972 ist er berechtigt, das Tätigkeitsabzeichen der Luftwaffe für Logistisches Personal in Gold, seit Ende 1973 das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold zu tragen.

4

Er ist bisher weder strafgerichtlich verurteilt noch disziplinar gemaßregelt worden.

5

Der Soldat erhält Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 10 des Bundesbesoldungsgesetzes, die sich monatlich auf rund 3.500 DM brutto, 3.200 DM netto belaufen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

6

Der Soldat ist seit 22. Februar 1964 verheiratet. Aus der Ehe sind zwei jetzt 15 und 16 Jahre alte Töchter hervorgegangen; seine Ehefrau ist nicht berufstätig.

7

II

Im September 1979 kam es zu einem Ermittlungsverfahren gegen den Soldaten wegen des Verdachts des Diebstahls, das die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Aurich mit Zustimmung des Amtsgerichts Wittmund am 14. Oktober 1980 nach § 153 StPO einstellte.

8

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 27. März 1980 als Dienstvergehen zur Last, er habe am 18. September 1979 in W. als Offizier vom Technischen Dienst 20.00 Uhr im Lager der Instandsetzungsstaffel mit einem Schlauch ca. zweieinhalb Liter Kraftstoff aus einem Dienst-Kfz (Kennzeichen Y-847229) zum privaten Gebrauch entnommen, den Kraftstoff zunächst in einen Reservekanister und sodann in seinen Privat-Pkw (Kennzeichen FRI-...) gefüllt.

9

Die 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den Soldaten am 29. Mai 1980 des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Leutnants, setzte aber die Frist für die Wiederbeförderung auf zwei Jahre herab. Den Zugriff auf den Kraftstoff würdigte sie als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG), begangen unter der erhöhten Verantwortlichkeit eines Soldaten in Vorgesetztenstellung (§ 10 Abs. 1 SG).

10

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

11

Das Dienstvergehen des Soldaten wiege schwer, Bundeswehr-Kraftstoff könne nicht immer genau kontrolliert werden, und deshalb müsse Soldaten, denen wie dem Offizier vom Technischen Dienst in einem bestimmten Aufgabenbereich Verantwortung für Menschen und Material übertragen worden sei, besonderes Vertrauen entgegengebracht werden. Werde dieses Vertrauen mißbraucht, so habe dies sowohl für das Verhältnis zum Dienstherrn als auch für die Gemeinschaft der Soldaten schwerwiegende Folgen. Die Kraftstoffreserven der Bundeswehr seien für die ständige Beweglichkeit und damit für die Einsatzbereitschaft der Truppe von entscheidender Bedeutung. Da sie aber auch auf die ein eigenes Kraftfahrzeug haltenden Soldaten eine starke Versuchung ausübten, seien sie andererseits immer wieder unerlaubten Zugriffen ausgesetzt. Es sei daher erforderlich, mit einschneidenden Disziplinarmaßnahmen gegen derartige, das Eigentum des Dienstherren mißachtende Dienstvergehen vorzugehen. Der Disziplinarmaßnahme komme in diesem Zusammenhang auch generalpräventive Wirkung zu. Unerheblich sei, wie groß die Menge des unerlaubt weggenommenen Kraftstoffs gewesen sei. Zugunsten des Soldaten müsse allerdings berücksichtigt werden, daß er in seiner langen Dienstzeit pflichtgetreu und gewissenhaft seinen Dienst versehen habe und durchgehend mit "befriedigend" beurteilt worden sei. Er sei zudem weder strafrechtlich noch disziplinar in Erscheinung getreten. Ihm sei offenbar die Tragweite seines Fehlverhaltens nicht recht klar gewesen. Zu seinen Ungunsten spreche aber, daß er als Offizier vom Technischen Dienst vor den Augen ihm unterstellter Personen in schwerwiegender Weise versagt habe. Zwei zivile Arbeiter hätten zuvor wegen Diebstahls aus ihrem Arbeitsverhältnis entlassen werden müssen. Vergreife sich ein Berufssoldat in Vorgesetztenstellung zu seinem Vorteil an Eigentum des Dienstherrn, so könne er im Regelfall nicht in seinem Vorgesetztendienstgrad belassen worden. Wegen der statusmäßigen Begrenzung der Dienstgradherabsetzung stelle hier die Degradierung zum Leutnant die tat- und schuldangemessene Pflichtenmahnung dar. Das mit der Dienstgradherabsetzung automatisch verbundene Beförderungsverbot sei abgekürzt worden, um es dem Soldaten zu ermöglichen, noch vor dem Ende seiner Dienstzeit wieder befördert zu werden.

12

Gegen diese ihm am 25. August 1980 zugestellte Entscheidung hat der Soldat am 9. Juni/4. September 1980 Berufung einlegen lassen, mit der er beantragt hat,

das Urteil der Truppendienstkammer aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

13

Zur Begründung hat er vorgetragen:

14

Der Tatbestand des angefochtenen Urteils sei in allen wesentlichen Punkten richtig; er habe von Anfang an offen und freimütig zugestanden, daß er am Abend des 13. September 1979 von einem Dienstfahrzeug zweieinhalb Liter Benzin für sein eigenes Fahrzeug abgeleitet habe. Die Folgerungen, die das Truppendienstgericht aus dieser ungeschickten Verhaltensweise gezogen habe, konnten aber einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Strafrechtlich könne sich der objektive Tatbestand allenfalls als eine Wegnahme geringwertiger Sachen im Sinne von § 248 a StGB darstellen. Subjektiv sei ihm aber ein solcher Diebstahl nicht vorzuwerfen; denn er habe von Anfang an vorgehabt, das "entliehene" Benzin sofort zurückzugeben. Das sei auch geschehen, noch bevor der Zivilbeschäftigte L. Anzeige erstattet habe. Bereits daraus werde deutlich, daß er (der Soldat) in keinem Augenblick Diebstahlsabsichten gehabt habe. Hierfür spreche auch, daß er das Benzin in der beleuchteten Halle übernommen und alle Heimlichkeiten vermieden habe. Daß L. zusammen mit anderen ihn beobachtet habe, habe er nicht wissen können. Hatte L. den Mut aufgebracht, ihn sofort anzusprechen, hätte der Sachverhalt sich an Ort und Stelle ohne weiteres aufklären lassen. Er habe deshalb seine Dienstpflichten nicht verletzt. Die Kammer habe sich ersichtlich nur von generalpräventiven Erwägungen infolge der Aussage des Zeugen Major H. leiten lassen, der erklärt habe, daß L. noch heute ein erhebliches Interesse an den Ausgang dieses Verfahrens bekunde. Er (der Soldat) habe erst im Rahmen dieses Verfahrens erfahren, daß angeblich früher Diebstähle von Bediensteten verübt werden seien. Im September 1979 habe er freiwillig Sonderaufgaben übernommen und besonders pflichtgetreu seinen Dienst versehen. Da sich seine Ehefrau in B. aufgehalten habe und er seine beiden Kinder am Morgen habe wecken und vor dem Schulantritt versorgen wollen - ein Kind sei zudem erkrankt gewesen -, habe er in der Nacht zum 19. September 1979 unbedingt nach Hause fahren müssen. Es habe keine Möglichkeit für ihn bestanden, die Nacht in der Kaserne zu verbringen; er hätte mit Sicherheit dort keine Schlafstelle gefunden. Man könne ihm höchstens vorwerfen, sich nicht bei anderen Kameraden das für die Heimfahrt benötigte Benzin geliehen zu haben. Daran habe er aber offenbar wegen der ohnehin übermäßigen dienstlichen Beanspruchung nicht gedacht. Es hätte ihm mit Sicherheit erhebliche Schwierigkeiten bereitet, einen abgabebereiten Kollegen auf dem weitverzweigten Gelände der Basis zu finden. Den Belangen der Bundeswehr sei durch seine Versetzung nach Oldenburg ausreichend Rechnung getragen worden. Bereits diese Maßnahme bringe für ihn ganz erhebliche familiäre und finanzielle Nachteile mit sich und stelle sich für ihn als Bestrafung dar.

15

In der Berufungshauptverhandlung hat der Soldat durch seinen Verteidiger beantragen lassen,

ihn freizusprechen,

16

hilfsweise,

ihn mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme, etwa in Form einer Disziplinarbuße, zu belegen.

17

Der Wehrdisziplinaranwalt ist dem Rechtsmittel entgegengetreten. Der Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts hat in der Berufungshauptverhandlung beantragt, das Urteil der Truppendienstkammer aufzuheben und gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von zwei Jahren zu verhängen.

18

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

19

2.

Das Rechtsmittel ist nach seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt; denn der Soldat bestreitet in erster Linie, ein Dienstvergehen begangen zu haben. Der Senat hat daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese daraufhin zu würdigen, ob der Soldat ein Dienstvergehen begangen hat, und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden.

20

3.

Die Berufung führt teilweise zum Erfolg.

21

Auf Grund der Einlassung des Soldaten und der glaubhaften Aussage des in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen Major Jörg H. steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Senats fest:

22

Der Soldat hatte in der Zeit von Montag, dem 17. September 1979, bis Sonntag, dem 23. September 1979, in der Technischen Gruppe des Jagdgeschwaders ... in W. die Aufgaben des Offiziers vom Technischen Dienst (OvT) übernommen. Diese Bezeichnung führt der für die Durchführung des Technischen Dienstes in der Spätschicht sowie in den schichtfreien Zeiten einschließlich des Wochenendes zur Bereitschaft eingeteilte Technische Offizier. Der OvT vertritt innerhalb seines besonderen Aufgabenbereichs den Leiter Einsatz Technische Gruppe, übt während der Spätschicht die Dienstaufsicht im Technischen Bereich der Technischen Gruppe aus und ist verantwortlich für die Durchführung der bei der Dienstübernahme vom Leiter Einsatz erhaltenen Aufträge. Er ist gegenüber allen zur Spätschicht eingeteilten Soldaten des Stabes Technische Gruppe, der Instandsetzungs-, der Wartungs-, der Elektronik- und Waffenstaffel sowie der Nachschubstaffel und der zur Dienstleistung zur Technischen Gruppe abgestellten Kraftfahrer der Kraftfahrzeugstaffel Vorgesetzter nach § 3 VVO; gegenüber allen zur Spätschicht eingeteilten Zivilbediensteten dieser Staffeln ist er weisungsbefugt. Nach der damals geltenden OvT-Anweisung vom 20. Mai 1977 war der OvT-Dienst montags bis donnerstags jeweils von 15.30 Uhr bis zum Arbeitsende zu leisten, das in der Regel auf 0.30 Uhr festgesetzt war. Anschließend hatte der OvT bis zum Beginn der nächsten Spätschicht dienstfrei und konnte sich nach Hause begeben.

23

Als der Soldat am Nachmittag des 13. September 1979 mit dem auf den Namen seiner Ehefrau zugelassenen Pkw Marke Ford M 12, amtliches Kennzeichen FRI-..., von seinem Wohnort He. nach dem ca. 26 km entfernten W. fuhr, um den OvT-Dienst anzutreten, stellte er am Ortsausgang von W. durch einen Blick auf die Benzinuhr fest, daß der Kraftstofftank seines Fahrzeuges leer war. Er füllte am Straßenrand die in seinem Reservekanister mitgeführten fünf Liter Benzin nach und setzte seinen Weg fort. Als er in der Basis ankam, zeigte die Tankuhr jedoch schon wieder fast "Null" an. Der Soldat fand zunächst keine Zeit, nach dem Fehler zu suchen, da in dieser Woche eine fliegerische Übung lief und am nächsten Morgen eine gewisse Zahl von Flugzeugen startklar sein mußte, so daß die Spätschicht mit Hochdruck zu arbeiten hatte. Ihm kam auch nicht in den Sinn, einen Kameraden zu bitten, im Laufe des Nachmittags oder Abends seinen Reservekanister an einer privaten Tankstelle außerhalb der Basis nachfüllen zu lassen. Als gegen 20.00 Uhr seine dienstliche Beanspruchung etwas nachließ, begab sich der Soldat mit dem ihm als OvT für Fahrten innerhalb der Basis zur Verfügung stehenden Dienst-Kfz Marke VW-Käfer, amtliches Kennzeichen Y-847229, von seinem Dienstzimmer zur Werft, hinter der er sein Privat-Fahrzeug geparkt hatte. Er überprüfte es, stellte fest, daß die Benzinzuleitung defekt war, und behob den Schaden behelfsmäßig. Dabei wurde ihm bewußt, daß er, ohne zu tanken, den Heimweg nach He. nicht werde bewältigen können und daß nachts die an seiner Fahrroute liegenden privaten Tankstellen geschlossen waren. Andererseits wollte er nach Beendigung des Dienstes unbedingt nach Hause fahren, weil seine Ehefrau verreist war und er am Morgen seine beiden Töchter auf den Weg zur Schule bringen wollte. Außerdem wollte er daheim von dem anstrengenden Dienst ausruhen, da seines Wissens für ihn keine Schlafgelegenheit in der Basis bestand. Ein Ausweg etwa dergestalt, einen Kameraden zu bitten, ihm einige Liter Benzin abzugeben oder an der Bundeswehrtankstelle in der Basis gegen schriftlichen Nachweis einige Liter Benzin zu tanken, fiel ihm nicht ein. Er entschloß sich daher, das für die Heimfahrt benötigte Benzin seinem Dienst-Pkw zu entnehmen und die entnommene Menge am nächsten Tag wieder in den Tank des Dienst-Fahrzeugs nachzufüllen. Da ihm bewußt war, daß Außenstehende an seiner Handlungsweise Anstoß nehmen könnten, fuhr er das Dienst-Fahrzeug in die zum Technischen Bereich gehörende Halle 220, die er hinter sich schloß. Mit Hilfe des Schlauches der Scheibenwaschanlage saugte er dort aus dem Tank des Dienst-Pkw etwa zweieinhalb Liter Benzin in seinen privaten Reservekanister ab. Ehe er nach Dienstschluß gegen 1.30 Uhr den Rückweg nach He. antrat, goß er diesen Kraftstoff in seinen Privat-Pkw um und verbrauchte ihn größtenteils auf der Rückfahrt nach He. Kurz vor Beginn des OvT-Dienstes am 19. September 1979 leerte er den Inhalt seines Reservekanisters, den er inzwischen an einer privaten Tankstelle nahezu voll hatte wiederfüllen lassen, in den Dienst-Pkw Y-847229.

24

Beim Absaugen des Benzins aus dem Dienst-Fahrzeug war der Soldat, was er nicht bemerkt hatte, von dem zivilen Arbeitnehmer L. beobachtet worden, der zufällig das Einfahren des Dienst-Fahrzeugs in die Halle bemerkt und daraufhin eine Leiter an die Zwischenwand der Halle 220 gelehnt hatte, um durch das Oberlicht Einblick in den Raum zu gewinnen. L. holte einen Oberfeldwebel und zwei weitere zivile Arbeitnehmer herbei, die ebenfalls die Leiter bestiegen und sahen, daß der Reservekanister des Soldaten samt dem Verbindungsschlauch zum Tank neben dem Dienst-Pkw stand. L. erstattete am 19. September 1979 dem Zeugen Major H., dem Dienstvorgestzten des Soldaten, nach dem Beginn der Spätschicht Meldung. Als Major H. daraufhin den Soldaten zur Rede stellte, stritt dieser zunächst die Tat ab.

25

Dieser Sachverhalt ist wie folgt zu würdigen:

26

Dienst- und disziplinarrechtlich ist es unerheblich, ob das Verhalten des Soldaten einen Straftatbestand erfüllt und welche Strafnorm dadurch gegebenenfalls verletzt worden sein könnte. Entscheidend ist, daß der Soldat am 18. September 1979 ca. zweieinhalb Liter bundeswehreigenes Benzin aus dem Dienst-Fahrzeug weggenommen hat, um es für sich zu verwenden. Er hat diesen Kraftstoff auch tatsächlich in seinem Privat-Pkw verbraucht. Der Soldat hat damit das Eigentum seines Dienstherrn verletzt und dadurch der Bundesrepublik Deutschland Schaden zugefügt. Er hat zwar diesen - für sich betrachtet, nicht sehr erheblichen - Schaden alsbald wieder voll ersetzt; in den dazwischen liegenden 19 Stunden war aber die in seinen Herrschaftsbereich gebrachte Menge Benzin dem Gewahrsam der Bundeswehr entzogen und konnte von dieser nicht für ihre Zwecke verbraucht werden. Wie seine Einlassung ergibt, hat der Soldat den Kraftstoff auch mit Wissen und Wollen entwendet, wobei ihm das Pflichtwidrige seines Tuns bewußt war. Bereits seit Oktober 1968 wurde er im Jagdgeschwader ... ununterbrochen im Technischen Bereich verwendet, so daß er über die Verpflichtung eines jeden Soldaten zur Erhaltung dienstlichen Materials und dienstlicher Verbrauchsgüter genau Bescheid wußte. Dieses Wissen ließ ihn, wie er vor der Kammer gestand, "absichtlich" in die Halle fahren, um das Benzin abzuzapfen; "denn es hatte doch komisch ausgesehen, wenn" ihn "draußen jemand dabei gesehen hätte". Darin und in dem Umstand, daß er, wie Major H. bezeugte, diesem gegenüber zunächst abstritt, Bundeswehrbenzin an sich gebracht zu haben, erweist sich das Unrechtsbewußtsein des Soldaten. Ein rechtfertigender oder entschuldigender Notstand im Sinne der §§ 34 oder 35 StGB für die Wegnahme des Benzins zum Zwecke der schnellstmöglichen Heimkehr lag hier nicht vor, da es an einer gegenwärtigen Gefahr für ein schutzbedürftiges Rechtsgut seiner zu Hause schlafenden, damals 15 und 13 Jahre alten Töchter fehlte. Wie der Soldat in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt hat, litt die jüngere Tochter damals zwar gerade an kräftigem Husten; dieser war jedoch nicht so stark, daß er sie am Schulbesuch gehindert hätte. Der Soldat hat mithin durch seinen Zugriff auf das bundeswehreigene Benzin vorsätzlich gegen die ihm nach § 7 SG obliegende Pflicht verstoßen, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen. Daß sein Verhalten nicht dem Bild des pflichtgetreu handelnden Soldaten entsprach, liegt auf der Hand. Es war geeignet, sein Ansehen im dienstlichen Bereich zu schädigen. Das wußte der Soldat und dem wollte er durch das Abzapfen des Benzins in der geschlossenen Halle begegnen. Er hat daher auch vorsätzlich seine Dienstpflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt, durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Mit seinen Pflichtwidrigkeiten hat er gemäß § 23 Abs. 1 SG insgesamt ein Dienstvergehen begangen, für das er als Offizier, der gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, verschärft haftet.

27

Dieses Dienstvergehen wiegt nicht leicht.

28

Der Zugriff auf Eigentum des Dienstherrn durch einen Berufssoldaten oder einen Soldaten auf Zeit ist eine höchst verwerfliche Tat. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden einzelnen Soldaten nicht möglich ist. Verletzt ein Berufssoldat oder ein Soldat auf Zeit diese für das Funktionieren der Bundeswehr unabdingbare Vertrauensgrundlage, so verstoßt er in gröbster Weise gegen seine Pflicht zum treuen Dienen und erschüttert sein Ansehen tiefgreifend. Der Senat hat deshalb in ständiger Rechtsprechung (vgl. die Urteile vom 4. November 1980 - 2 WD 78/79 - und vom 6. November 1980 - 2 WD 42/80) eine derartige Pflichtwidrigkeit regelmäßig mit einer Dienstgradherabsetzung geahndet und sogar die härteste Disziplinarmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienstverhältnis, dann für verwirkt angesehen, wenn das angeeignete oder veruntreute Eigentum dem Soldaten zur Verwahrung und Verwaltung anvertraut war. Von dieser Regelmaßnahme kann nach Auffassung des Senats nur abgesehen werden, wenn besondere Milderungsgründe zugunsten des Soldaten sprechen.

29

Solche Milderungsgründe liegen hier vor; sie wurden von der Kammer nicht ausreichend gewürdigt. Ein Milderungsgrund ergibt sich allerdings nicht aus dem geringen Wert des Kraftstoffs, den der Soldat weggenommen und durch Verbrauch sich angeeignet hat. Nicht die Höhe des Schadens, den der Soldat seinem Dienstherrn durch Zugriff auf dessen Eigentum oder Vermögen zugefügt hat, ist dienst- und disziplinarrechtlich entscheidend, sondern der durch die Verfehlung eingetretene Vertrauensverlust (vgl. BVerwGE 53, 100, 102). Dieser Vertrauensverlust war hier erheblich und wirkt noch heute nach. Die Bundeswehr war auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Gut nicht nur deshalb angewiesen, weil er als Offizier ohnehin eine herausgehobene Stellung bekleidete, sondern weil er als Offizier vom Technischen Dienst während der Spätschicht der einzige Offizier dieses Arbeitsbereichs und der Leiter der Schicht war. Der Soldat mußte wegen seines Fehlverhaltens aus seiner Verwendung beim Jagdgeschwader ... abgelöst werden und ist bis heute zur Luftwaffenwerft ... nach O. versetzt, bei der er in der Kfz-Instandsetzung beschäftigt wird. Wie er selbst eingeräumt hat, hat der Soldat auch nicht aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt. Er befand sich jedoch, als er die Tat verübte, in einer psychischen Zwangssituation, da er - subjektiv - keinen anderen Ausweg als den Zugriff auf das bundeswehreigene Benzin sah, um in der Nacht nach Dienstschluß noch nach Hause zu kommen (vgl. Fürst, GKÖD II J 590 RdNr. 40). Die Rückfahrt nach Heidmühle nach Beendigung des OvT-Dienstes erschien ihm aber unvermeidlich und unaufschiebbar, weil seines Wissens für ihn in der Basis keine Schlafgelegenheit vorhanden war, weil seine Ehefrau abwesend war und er seine beiden Töchter am Morgen auf den Weg zur Schule bringen wollte und weil er sich von den Anstrengungen der Spätschicht erholen wollte, um am folgenden Nachmittag wieder den Anforderungen des OvT-Dienstes gewachsen zu sein.

30

Zu diesem Milderungsgrund tritt ein weiterer hinzu. Der Soldat hat lediglich diejenigen Maßnahmen ergriffen, die notwendig waren, um seine - vermeintliche - Notsituation zu beheben. Er wollte nicht skrupellos, um sich zu bereichern, bundeswehreigenen Kraftstoff an sich bringen, sondern nahm nur diejenige Menge davon weg, die er benötigte, um in der Nacht noch seinen 26 km entfernten Wohnort zu erreichen. Vor allem aber wollte er den Wert des sich zugeeigneten Benzins nicht endgültig behalten. Er hegte, wie der Senat dem Soldaten in Würdigung seiner Persönlichkeit glaubt, von vornherein, also bereits im Zeitpunkt der Entwendung des Benzins, die Absicht, den seinem Dienstherrn dadurch entstehenden Schaden am nächsten Tag wiedergutzumachen, und er hat diese Absicht auch vor Beginn seines nächsten OvT-Dienstes am Nachmittag des 19. September 1979 ausgeführt. Der Soldat hat folglich nicht aus eigensüchtigen Motiven gehandelt. Auch das ist maßnahmemildernd zu berücksichtigen (vgl. Fürst, GKÖD II J 590 RdNr. 41 mit Hinweis auf BVerwG Urteil vom 13. Dezember 1972, Dokumentarische Berichte Teil B 1973, 65). Der Umstand, daß der Soldat Major H. gegenüber die Wegnahme des Benzins zunächst überhaupt abstritt, als ihn dieser nach Beginn der Spätschicht am 19. September 1979 zur Rede stellte, kann nach Auffassung des Senats weder seine Absicht, den entwendeten Kraftstoff in gleicher Menge zurückzuerstatten, noch deren Ausführung widerlegen. Dem Soldaten war, wie dargelegt, das Pflichtwidrige seines Handelns von Anfang an bekannt. Nachdem er die Folgen seiner Tat rückgängig gemacht hatte, hatte er damit begonnen, seine pflichtwidrige Handlungsweise selbst aus seinem Gedächtnis zu verdrängen und sie vor sich ungeschehen zu machen. Er wollte sich mit der Tat und ihren Umständen innerlich nicht mehr befassen, zumal er sich nicht als "Dieb(tm) fühlte, da er nach seiner Meinung "dem Bund nichts weggenommen hatte". Infolgedessen bestritt er nach Überzeugung des Senats einfach die ihm durch Major H. gemachten Vorwürfe in der Hoffnung, er werde künftig damit nicht mehr konfrontiert werden. Er wußte zu diesem Zeitpunkt ja noch nicht, daß er beim Absaugen des Benzins beobachtet worden war.

31

Erlauben die hier vorliegenden Milderungsgründe, von einer Dienstgradherabsetzung abzusehen, so rechtfertigen sie es andererseits nicht, gegen den Soldaten nur eine einfache Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Erschwerend kommt vielmehr hinzu, daß sich der Soldat mit der Aneignung von Bundeswehr-Kraftstoff an Eigentum seines Dienstherrn vergriffen hat, das der Natur der Sache nach eines besonderen Schutzes bedarf. Die Bundeswehr kann den ihr durch Art. 87 a GG erteilten Verteidigungsauftrag nur erfüllen, wenn sie einsatzbereit ist. Bei einer modernen, weitgehend technisierten und motorisierten Truppe gehört zur Einsatzbereitschaft, daß ihr nicht nur Waffen, Munition und Verpflegung zur Verfügung stehen, sondern auch Kraftstoff. Die militärische Ordnung verlangt daher, daß die vorgesehene Ausstattung der Fahrzeuge und Lager mit Kraftstoff vorhanden und jederzeit verfügbar ist und daß die Unterlagen und Rechnungen über die jeweils verfügbare Menge stimmen. Die militärische Ordnung wird folglich gefährdet, wenn die Kraftstoffreserven der Bundeswehr, die allgemein für die vielfach unter wirtschaftlichen Schwierigkeiten ein eigenes Kraftfahrzeug haltenden Soldaten eine starke Versuchung ausüben, immer wieder privaten Zugriffen unterliegen. Es kommt deshalb nicht allein auf den unter Umständen geringfügigen Fehlbestand an Kraftstoff an, der im Einzelfall durch eine Benzinentwendung herbeigeführt wurde, sondern auf die Gefahr, die der Bereitschaft jeder einzelnen Einheit und der Bundeswehr im ganzen droht, wenn zahlreiche Benzinentwendungen vorkommen. Wird der Einzelfall einer Benzinentwendung für private Zwecke in dieser Weise nicht für sich betrachtet, sondern als das typische Teilstück einer allgemeinen und nur schwer zu bekämpfenden Erscheinung, dann ist auch die aus ihr drohende Gefahr wesentlich größer als die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Menge des entwendeten Benzins, erkennen lassen (BVerwG Urteil vom 4. November 1980 - 2 WD 78/79 - mit weiteren Nachweisen).

32

Zuungunsten des Soldaten spricht ferner, daß er das Benzin aus dem Dienst-Pkw ableitete, der ihm als Offizier vom Technischen Dienst für Fahrten innerhalb der Basis zur Verfügung stand. Da ihm dieses Fahrzeug während des OvT-Dienstes zur Nutzung und Obhut anvertraut war, traf ihn auch eine besondere Aufsichtspflicht gegenüber dem im Tank dieses Fahrzeugs befindlichen Kraftstoff (vgl. BVerwG Urteil vom 6. September 1979 - 2 WD 34/79). Er hatte diesen wirtschaftlich und sparsam für dienstliche Zwecke einzusetzen und zu verwenden und durfte ihn nicht im Rahmen privater Dispositionen verbrauchen.

33

Zu Lasten des Soldaten fällt weiter das denkbar schlechte Beispiel ins Gewicht, das er gerade durch die Heimlichkeit seines Vorgehens gegeben hat, und die durch sein Fehlverhalten bei seinen Untergebenen tatsächlich bewirkte Ansehensschädigung. Er vertrat während der Dienstzeit als Offizier vom Technischen Dienst den Leiter Einsatz Technische Gruppe und war Chef aller zur Spätschicht eingeteilten Soldaten und Zivilbediensteten. Gerade die Zivilbediensteten der Einheit beobachteten aber damals, wie Major H. in der Berufungshauptverhandlung bezeugt hat, kritisch das Verhalten der Soldaten gegenüber den Kraftstoffreserven des Dienstherrn, weil kurze Zeit vorher zwei Zivilbedienstete wegen Benzindiebstahls entlassen worden waren. Noch heute wird Major H., wie er glaubhaft bekundet hat, nach dem Stand und dem Ergebnis des disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen den Soldaten gefragt. Der Soldat mußte als Folge der Unruhe, die seine Pflichtverletzung in der Einheit ausgelöst hat, von seiner Tätigkeit abgelöst und zu einer anderen Einheit versetzt werden. Auch diese Auswirkungen des Dienstvergehens muß er sich zurechnen lassen.

34

Das somit nach Eigenart, Schwere und Auswirkungen des Dienstvergehens angemessene Beförderungsverbot kann sich im Hinblick auf die Persönlichkeit des Soldaten und seine bisherig Führung aber an der unteren Grenze des Rahmens halten, den § 56 Abs. 2 Satz 1 WDO zieht. Der Soldat hat sich in langer Dienstzeit untadelig geführt und über Jahre hinweg stets zufriedenstellende Leistungen erbracht. Er hat dabei beachtliches fachliches Können gezeigt, wie die von ihm erworbenen Auszeichnungen beweisen, und scheute sich nicht, sich für hilfsbedürftige Kameraden einzusetzen, wie aus der ihm erteilten förmlichen Anerkennung hervorgeht. Wenn er auch, wie Major H. als Zeuge in der Berufungshauptverhandlung dargelegt hat, wegen seiner etwas starren Wesensart Schwierigkeiten im Umgang mit anderen, insbesondere mit Untergebenen hatte, so bewährte er sich doch als Soldat, der fachliche Probleme dank seiner großen praktischen Erfahrung tatkräftig anpackte und zu meistern verstand. Vorgesetzte konnten sich nach dem Zeugnis von Major H. auf ihn verlassen. Der Soldat hat auch nach der hier abzuurteilenden Tat in seiner Einsatzbereitschaft und in seinem Diensteifer nicht nachgelassen, sondern bemüht sich laut der in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Aussage seines derzeitigen Disziplinarvorgesetzte Major Dieter-..., M., bei seiner neuen Einheit "alles korrekt und gut zu machen". Dementsprechend hat Major Müller die Leistungen des Soldaten sogar noch etwas höher als Major H. beurteilt. Der Soldat hat daher auch eine gewisse Nachbewährung erbracht. Aus diesen Gründen kann das Beförderungsverbot, das wegen des Dienstvergehens unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gegen den Soldaten zu verhängen ist, auf die Dauer von 15 Monaten begrenzt werden.

35

4.

Da der Soldat verurteilt wurde, hat er gemäß § 130 Abs. 1 WDO die Kosten des ersten Rechtszuges zu tragen. Es erscheint auch nicht unbillig, ihn mit den insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu belasten (§ 132 Abs. 2 Satz 1 WDO). Angesichts des teilweisen Erfolgs der Berufung hält es der Senat aber gemäß § 131 Abs. 2 WDO für billig, die Kosten des zweiten Rechtszuges je zur Hälfte dem Soldaten und dem Bund aufzuerlegen und dem Bund nach § 132 Abs. 5 i.V.m. § 131 Abs. 2 WDO auch die Hälfte der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu überbürden.

Dr. Glöckner
Dr. Ehrl
Hacker
Radke
Hurtmanns