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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.04.1981, Az.: BVerwG 1 B 31.81

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bei ehelichen Konflikten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.04.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 31.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 20757
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 25.11.1980 - AZ: 8 B 31.80

Fundstelle

  • InfoAuslR 1982, 6

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. April 1981
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. November 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Hegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine Rechtsfrage auf wirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Eine solche Rechtsfrage ist in der Beschwerdeschrift nicht dargetan.

3

Der Kläger stellt sinngemäß die Frage, ob der nach Art. 6 Abs. 1 GG gebotene besondere aufenthaltsrechtliche Schutz, der Ausländern mit deutschen Ehegatten regelmäßig zusteht, auch dann gilt, wenn die Eheleute seit Jahren getrennt leben und der ausländische Ehegatte im Gegensatz zum deutschen an der Ehe festhalten will. Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, sie läßt sich vielmehr auf Grund der bisherigen Rechtsprechung des Senats ohne weiteres beantworten. Nach dieser Rechtsprechung gilt das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG auch für Ausländer. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet, daß der Staat die nachteiligen Auswirkungen seiner Maßnahmen auf die Erhaltung von Ehe und Familie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzt; andererseits dürfen und müssen die Belange der Allgemeinheit angemessen gewahrt werden. Deshalb kann über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bei Konflikten zwischen Art. 6 Abs. 1 GG und anderen Belangen der Allgemeinheit nur im Wege einer Güter- und Interessenabwägung entschieden werden (BVerwGE 56. 246 [249 f.]; Urteil vom 20. Mai 1980 - BVerwG 1 C 55.75 - [Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 18 = NJW 1980, 2657 - DVBl. 1980, 750]). Bei dieser Abwägung fällt der Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 GG grundsätzlich schwerer ins Gewicht, wenn ein Ehepartner Deutscher ist, als wenn beide Ausländer sind. Denn die Nichtverlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder eine Ausweisung ist bei rein ausländischen Ehen und Familien nicht ohne weiteres mit so einschneidenden Folgen verbunden wie bei Ehen mit Deutschen. Wird dem ausländischen Ehepartner eines deutschen Staatsangehörigen der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verwehrt, so zwingt dies den deutschen Ehegatten, entweder sein Heimatland und damit zugleich auch die regelmäßig seine persönlichen und beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten sowie seine soziale Sicherheit bestimmenden Lebensumstände aufzugeben, um an der Ehe festhalten zu können, oder die Trennung der ehelichen Gemeinschaft hinzunehmen, um im Heimatland bleiben zu können. Ein solcher Zwang ist regelmäßig geeignet, die betreffende Ehe zu erschüttern und zu gefährden (BVerwGE 42, 133 [BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72] [136]; 56, 246 [250]). Diese Erwägung, die nach der Rechtsprechung des Senats den besonderen aufenthaltsrechtlichen Schutz von Ausländern mit deutschen Ehegatten begründet, entfällt aber, wenn - wie das nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) hier der Fall ist - die Eheleute seit Jahren getrennt leben und der deutsche Ehepartner Scheidungsklage erhoben hat und an der Ehe nicht festhalten will. Unter derartigen Umständen kann der ausländische Ehegatte nicht beanspruchen, daß das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG in die Abwägung mit dem Gewicht einbezogen wird, das ihm sonst in Fällen der Ehe eines Ausländers mit einem deutschen Staatsangehörigen zukommt (vgl. Urteil vom 20. Mai 1980 [a.a.O.]).

4

Soweit der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe das Ergebnis der Beweisaufnahme falsch gewürdigt, ist ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht ersichtlich gemacht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 GKG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG

Prof. Dr. Barbey
Meyer
Dr. Diefenbach