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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.03.1981, Az.: BVerwG 5 C 28.80

Mitwirkung sachverständiger Stellen; Leistungsanforderungen; Gewerbliche Wirtschaft; IHK; Bereitstellungsbescheide; Auslegung einer gesetzlichen Sollvorschrift

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.03.1981
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 28.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11801
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 04.08.1978 - AZ: II/2 E 205/77
VGH Hessen - 21.12.1979 - AZ: VII OE 84/78

Fundstelle

  • BVerwGE 62, 108 - 117

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei Leistungsanforderungen, gegenüber wirtschaftlichen Unternehmen ist die Beteiligung der Industrie- u. Handelskammern als sachverständiger Stellen der gewerblichen Wirtschaft bis zum Abschluß des Vorverfahrens möglich, in aller Regel aber auch erforderlich. Sie bildet grundsätzlich eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ergehender Bereitstellungsbescheide.

  2. 2.

    Zur Auslegung einer gesetzlichen Sollvorschrift.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 1979 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, die einen Lebensmittelgroßhandel betreibt, ist ein Zweigbetrieb der Spar-Zentrale K. Im Bereich zwischen der B.straße und der W.straße versorgt sie etwa 140 Einzelhandelsgeschäfte mit Nahrungsmitteln und Artikeln des täglichen Bedarfs. Zur Auslieferung der Waren an die Spar-Einzelhändler setzte die Klägerin im Jahre 1976 elf Lastkraftwagen ein.

2

Durch Bescheide vom 15. Oktober 1975 forderte das Kreiswehrersatzamt (KWEA) Wiesbaden von der Klägerin fünf mit deren amtlichen Kennzeichen näher bezeichnete Lastkraftwagen einschließlich Werkzeug, Zubehör und Fahrzeugpapieren zur Überlassung zum Gebrauch an, wobei der Zeitpunkt der Leistungserbringung einer späteren Benachrichtigung vorbehalten blieb.

3

Gegen die Bereitstellungsbescheide erhob die Klägerin Widerspruch, in dem sie darlegte, daß durch die Bereitstellung der fünf Lkw die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Nahrungsgütern gefährdet würde. Der Fortbestand ihres Betriebs sei in Frage gestellt, weil das Transportvolumen mit nur noch 50 % ihres Lkw-Bestandes nicht mehr bewältigt werden könnte.

4

Unter Mitteilung der Begründung des Widerspruchs der Klägerin forderte das KWEA die Industrie- und Handelskammer Darmstadt (Kammer) am 10. Dezember 1975 zu einer gutachtlichen Äußerung dazu auf, ob die mit den Bereitstellungsbescheiden vorgesehene Anforderung die Leistungsfähigkeit des Unternehmens der Klägerin überfordern, die Erfüllung der in Krisenzeiten oder im Verteidigungsfall notwendigen Leistungen des Unternehmens wesentlich beeinträchtigen und die Versorgung der Bevölkerung oder der Streitkräfte mit Gütern und Leistungen oder die notwendige Lagerhaltung und Bevorratung gefährden würde. Dabei sollte die Kammer auch zur Größe des Betriebs der Klägerin, zum Jahresumsatz, zur Zahl der Beschäftigten und zum unbedingten Bedarf an Fahrzeugen bzw. Geräten Stellung nehmen. In der beim KWEA am 3. Februar 1976 eingegangenen Stellungnahme vom 30. Januar 1976 teilte die Kammer die erbetenen Daten über die Klägerin mit. Sie vertrat dabei die Auffassung, daß die Inanspruchnahme von fünf Fahrzeugen der insgesamt elf eingesetzten Lastkraftwagen keine Überbeanspruchung der Klägerin bedeute, weil 50 % der zur Verfügung stehenden Nutzlast der eigenen Disposition vorbehalten blieben und weitere Transportkapazitäten durch den Vorbehaltsbestand der zivilen Verwaltung zugesichert seien.

5

Noch vor Eingang dieser Stellungnahme der Kammer legte das KWEA die Akten der Wehrbereichsverwaltung IV vor, die mit einheitlichem Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 1976 den Rechtsbehelf der Klägerin gegen die fünf Bereitstellungsbescheide ohne Kenntnis der Stellungnahme der Kammer zurückwies.

6

In der daraufhin erhobenen Klage brachte die Klägerin zunächst zum Ausdruck, daß sie die Bereitstellung von zwei Lastkraftwagen anerkenne und lediglich die Aufhebung von drei Bereitstellungsbescheiden begehre. Nachdem sich die Hauptsache bezüglich eines in der Klageschrift mit amtlichem Kennzeichen aufgeführten Lastkraftwagens durch Aufhebung des Bereitstellungsbescheids erledigt hatte, beantragte die Klägerin

unter Erweiterung ihrer Klage auf die beiden nicht angefochtenen Bereitstellungsbescheide, die restlichen vier Bereitstellungsbescheide des KWEA Wiesbaden vom 15. Oktober 1975 und den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung IV vom 2. Februar 1976 aufzuheben.

7

Das Verwaltungsgericht wies nach Einholung eines Gutachtens der Industrie- und Handelskammer Darmstadt zu der Frage, ob durch die Bereitstellung der vier Fahrzeuge nach Eintritt des Verteidigungsfalles die Aufrechterhaltung und Fortführung des Gewerbebetriebes der Klägerin gefährdet werde, die Klage durch Urteil vom 4. August 1978 hinsichtlich aller vier Bereitstellungsbescheide als unbegründet ab mit folgender Begründung:

8

Ein Verstoß gegen eine mögliche Beteiligungspflicht der Kammer nach § 3 BLG liege nicht vor, weil die Beklagte die Kammer rechtzeitig habe hören wollen und diese die Ansicht der Beklagten letztlich bestätigt habe. Es käme übertriebenem Formalismus gleich, wollte man die Bescheide allein wegen des verspäteten Eingangs der erbetenen Stellungnahme aufheben.

9

Die Heranziehungsbescheide verstießen auch nicht gegen materielle Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes.

10

Auf die zugelassene Berufung der Klägerin, die sich nur noch gegen die zwei Bereitstellungsbescheide richtete, die fristgerecht mit der Klage angefochten worden waren, hob das Berufungsgericht durch Urteil vom 21. Dezember 1979 die angefochtenen Bereitstellungsbescheide auf und führte zur Begründung aus:

11

Die beiden noch umstrittenen Bereitstellungsbescheide der Beklagten seien aufzuheben, weil sie fehlerhaft zustande gekommen seien. Die für die Klägerin zuständige Industrie- und Handelskammer Darmstadt sei an dem zur Heranziehung der beiden Fahrzeuge der Klägerin führenden Verfahren bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides weder beratend noch gutachtlich beteiligt gewesen. Ausweislich des Eingangsstempels des KWEA Wiesbaden sei das Schreiben der Kammer dort erst am 3. Februar 1976 eingegangen; zu diesem Zeitpunkt habe sich der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung bereits im Postgang befunden (2. Februar 1976). Aber auch dann, wenn man eine Beteiligungspflicht nicht annehmen wollte, hätte die unterlassene Beteiligung der Kammer hier die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide zur Folge. Das Kreiswehrersatzamt und die Wehrbereichsverwaltung hätten bei der Heranziehung der Klägerin keine Abwägung vorgenommen, die den Grundsätzen entspreche, wie sie das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt habe. Denn die Beklagte habe bei Erlaß der Bereitstellungsbescheide und des Widerspruchsbescheides berücksichtigungsbedürftige Belange der Klägerin und der Allgemeinheit nicht in die Abwägung miteinbezogen. Sie habe eine sachgerechte Abwägung der Verteidigungsbelange mit denen der Klägerin unterlassen. Bis zum Erlaß der Bereitstellungsbescheide habe das KWEA betriebliche Interessen und Daten der Klägerin überhaupt nicht berücksichtigt.

12

Die unterlassene Beteiligung der Kammer - gleich, ob zwingend oder fakultativ - führe zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide und gebiete ihre Aufhebung. Im ersteren Fall folge die Rechtswidrigkeit aus einem Gesetzesverstoß; im letzteren aus einem Verstoß gegen § 114 VwGO. Darin liege auch kein übertriebener Formalismus. Denn es sei nicht auszuschließen, daß bei einer Beteiligung der Kammer nicht alle fünf Bereitstellungsbescheide ergangen wären.

13

Obwohl die Berufung bereits wegen der Nichtbeteiligung der Kammer Erfolg habe, bestünden auch noch folgende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Heranziehung sowie einzelner Bestimmungen in den angefochtenen Bescheiden vom 15. Oktober 1975:

14

Fraglich sei, ob der Vorschrift in § 36 Abs. 3 Satz 3 BLG Genüge getan sei, wonach die Bereitstellungsbescheide der Bundeswehrverwaltung im Einvernehmen mit den zivilen Anforderungsbehörden zu ergehen hätten.

15

Außerdem dürften der Beklagten für die darin enthaltene Regelung, wonach das KWEA die Fahrzeuge der Klägerin mit dem Eintritt des Verteidigungsfalles zu Eigentum anfordere, die Kompetenz fehlen.

16

Rechtliche Bedenken bestünden ferner gegen die in den Bescheiden enthaltene Aufforderung an die Klägerin, die Kraftfahrzeuge bei der Benachrichtigung bzw. bei Eintritt des Verteidigungsfalles beim Leistungsempfänger abzuliefern.

17

In der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wird von der Beklagten geltend gemacht, daß eine Verpflichtung zur Anhörung der zuständigen Kammer nicht bestanden habe. Unabhängig davon könne sich die Klägerin auf eine fehlende Stellungnahme der Kammer im Rahmen des Widerspruchsverfahrens deswegen nicht berufen, weil die Beklagte, selbst wenn sie die abgegebene Stellungnahme gekannt hätte, keine andere Entscheidung hätte treffen können. Die Kammer habe ausgeführt, daß die Klägerin durch die (fünf) Bereitstellungsbescheide nicht überbeansprucht werde. Für die Sachentscheidung wäre der - unterstellte - Verfahrensfehler danach ohne Bedeutung gewesen. Verfahrensfehler seien aber nur dann beachtlich, wenn sie auf das Ergebnis Einfluß gehabt hätten.

18

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 1979 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 4. August 1978 zurückzuweisen.

19

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

20

II.

Die Revision ist unbegründet.

21

Die noch im Streit befindlichen zwei Bereitstellungsbescheide des Kreiswehrersatzamts Wiesbaden vom 15. Oktober 1975 hinsichtlich der Fahrzeuge der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen ... und ... in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Wehrbereichsverwaltung IV vom 2. Februar 1976 sind ohne die erforderliche Mitwirkung der zuständigen Industrie- und Handelskammer Darmstadt (Kammer) ergangen und aus diesem Grunde verfahrensfehlerhaft. Hinsichtlich dieses bis zum Abschluß des Vorverfahrens nicht behobenen Mangels des Verwaltungsverfahrens ist eine Heilung nicht mehr möglich; der Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht ist auch nicht unbeachtlich, weil nicht festgestellt werden kann, daß in der Sache keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können.

22

Zur Frage der Beteiligung sachverständiger Stellen bei Leistungsanforderungen gegenüber wirtschaftlichen Unternehmen - um ein solches handelt es sich bei der Klägerin - hat der Senat in BVerwGE 58, 80 (81 ff.)[BVerwG 11.05.1979 - 5 C 17/78] dahin gehend Stellung genommen, daß die Entstehungsgeschichte der Ergänzung des Absatzes 3 des § 3 BLG durch den Satz 3 und die aufgrund dieser Ermächtigung ergangene Rechtsverordnung über die Beteiligung sachverständiger Stellen der gewerblichen Wirtschaft an dem Verfahren der Erteilung von Leistungsbescheiden vom 13. Dezember 1962 (BGBl. I S. 725) mehr dafür spreche, daß eine Beteiligung erst in Zweifelsfällen, insbesondere bei Einlegung von Rechtsmitteln, erfolgen solle. Jedenfalls sei, wenn die Beteiligung sachverständiger Stellen als bindende, und zwar schon vor Erlaß des Bereitstellungsbescheids zu beachtende Verpflichtung anzusehen sei, ein die Rechtmäßigkeit des Bereitstellungsbescheids beeinträchtigender Beteiligungsmangel einer Heilung durch Nachholung der Anhörung im Vorverfahren zugänglich. Die Beteiligung sachverständiger Stellen im Widerspruchsverfahren erscheine verfahrensrechtlich gerade deshalb vertretbar und dem Mitwirkungserfordernis zu genügen, weil in den wegen des eingelegten Widerspruchs zu überprüfenden Fällen die jeweils vorgebrachten wirtschaftlichen und unternehmensbezogenen Einwendungen einer sachverständigen Würdigung durch die beteiligten Stellen unterzogen und damit umfassend berücksichtigt werden könnten.

23

Die in der angeführten Entscheidung offengebliebene Frage, ob es den Anforderungsbehörden überlassen bleiben sollte, von der Beteiligungsmöglichkeit überhaupt Gebrauch zu machen, bedarf im vorliegenden Fall deswegen einer Klärung, weil nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts eine Mitwirkung der zuständigen Kammer nach Einlegung des Widerspruchs durch die Klägerin zwar vorgesehen und in die Wege geleitet war, die daraufhin erteilte Stellungnahme aber bei der Entscheidung über den Widerspruch keine Berücksichtigung mehr gefunden hat und deshalb davon auszugehen ist, daß die Beteiligung bis zum Abschluß des Vorverfahrens nicht wirksam erfolgt ist. Die aufgeworfene Frage, der deshalb hier entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt, ist in Ergänzung der in der angeführten Entscheidung enthaltenen Überlegungen dahin zu beantworten, daß eine Beteiligung der sachverständigen Stelle der gewerblichen Wirtschaft bis zum Abschluß des Vorverfahrens erforderlich ist und deshalb eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des Bereitstellungsbescheids bildet. Das angesprochene Mitwirkungserfordernis ist der gesetzlichen Verpflichtung nach angemessener Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Interessen zu entnehmen, die bei der Anwendung des Bundesleistungsgesetzes auf die verschiedenen Bedarfsebenen einwirken und deren Beurteilung deshalb grundsätzlich der Beteiligung der hierzu berufenen sachverständigen Wirtschaftsorgane bedarf. In Betracht kommen hier die Planbedarfsebene zur Aufrechterhaltung der Verteidigungsbereitschaft einerseits und die Bereiche der allgemeinen Bedarfsdeckung und gesamtwirtschaftlichen Versorgung andererseits, soweit deren Belange von den Leistungsanforderungen berührt, insbesondere durch die Bereitstellung bestimmter Wirtschaftsgüter für die Verteidigungsplanung beeinträchtigt werden können. Denn bei allen Anforderungen, wozu auch die Anforderungen durch Bereitstellungsbescheide nach § 36 Abs. 3 Satz 1 BLG gehören, sind die Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten gerecht abzuwägen, wobei die Leistungsfähigkeit der deutschen Wirtschaft angemessen berücksichtigt werden soll (§ 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 BLG). Aus dieser an die Anforderungsbehörde gerichteten Aufforderung ergibt sich die Verpflichtung, sich zur Verwirklichung des gesollten Ziels auch des erforderlichen Mittels zu bedienen. Das bedeutet: Es kann nicht dem Gutdünken oder gar Belieben der Anforderungsbehörden überlassen bleiben, ob sie die vom Gesetzgeber als sachverständig bestimmten Stellen der gewerblichen Wirtschaft an dem Verfahren der Erteilung von Leistungsbescheiden beteiligen, sondern daß sie (imperativisch) gehalten sind, die Mitwirkung des gesetzlich gebotenen, für die Erreichung des rechtlichen Ziels unerläßlichen Mittels zu gewährleisten. Unter diesem Gesichtspunkt hat der Senat in der angeführten Entscheidung (BVerwGE 58, 80 [87/88]) bereits ausgeführt:

"Daß 'dabei', nämlich bei Abwägung der Interessen der Beteiligten nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BLG, die Leistungsfähigkeit der deutschen Wirtschaft angemessen berücksichtigt werden soll, enthebt die Anforderungsbehörde deshalb nicht der Wertung der widerstreitenden individuellen Belange der Beteiligten. Die Interessen der deutschen Wirtschaft erfordern hierbei insoweit eine Berücksichtigung, als sie durch konkrete Anforderungen beeinträchtigt werden können. Die Berücksichtigung der Belange der deutschen Wirtschaft bei Leistungsanforderungen gegenüber wirtschaftlichen Unternehmen wird insbesondere durch die Beteiligung der sachverständigen Stellen der gewerblichen Wirtschaft gewährleistet. Darüber hinaus gewinnt die in die Betrachtung einzubeziehende Sicherstellung der Wirtschaftskapazität Bedeutung vor allem dann, wenn der Leistungspflichtige eine für die Gesamtwirtschaft wichtige Aufgabe erfüllt, die ohne die angeforderte Leistung nicht oder nur in ungenügender Weise wahrgenommen werden könnte. Soweit solche Wirtschaftsträger vom Gesetzgeber nicht ohnehin schon von der Leistungspflicht ausgenommen sind, kann im Abwägungsprozeß die volkswirtschaftliche Bedeutung objektiv ermittelt und sachgerecht bewertet werden."

24

Die nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzlich erforderliche Mitwirkung der sachverständigen Stellen der gewerblichen Wirtschaft an dem Verfahren der Erteilung von Leistungsbescheiden (Bereitstellungsbescheiden), das heißt bis zum Abschluß des Vorverfahrens, ist auch noch aus folgenden Erwägungen geboten: Die Verteidigungsplanung, die ihr zugrundeliegende Abwehrkonzeption, ist aus strategischen Gründen und sicherheitspolitischen Aspekten nur in beschränktem Umfang der gerichtlichen Kontrolle zugänglich (BVerwGE 58, 80 [85]). Damit ist auch die für die Aufrechterhaltung der Verteidigungsbereitschaft bestehende Bedarfsplanung, soweit sie nicht durch konkrete Bereitstellungsaktionen nachvollziehbar erscheint, der gerichtlichen Feststellbarkeit weitestgehend entzogen (BVerwGE 58, 80 [86]). Insoweit entfällt deshalb das für Planungsvorhaben ansonsten vorgesehene Anhörungsverfahren, bei dem den potentiell Betroffenen der Anlaß des Vorhabens erläutert und die bei der Durchführung des Plans sich ergebenden Auswirkungen erkennbar gemacht werden (vgl. § 73 VwVfG). Planungsfehler können deshalb hier nicht offenbar werden, Alternativüberlegungen stehen nicht zur Diskussion, Einwendungen unterbleiben, eine Planfeststellung entfällt und eine Plananfechtung kommt nicht in Betracht. Um so mehr muß für die von den Auswirkungen dieser Bedarfsplanung betroffene Ebene Vorsorge dafür getroffen werden, daß mit dem vorhandenen und nach der Anforderungs- bzw. Bereitstellungsaktion verbleibenden Bestand an gesamtwirtschaftlich einsetzbaren Wirtschaftsgütern der für die allgemeine Daseinsvorsorge erforderliche Bedarf gedeckt oder anderweitig bewältigt werden kann. Die für eine Bedarfsplanung notwendigen Vorkehrungen erfordern deshalb grundsätzlich die in § 3 BLG vorgesehene Mitwirkung der gesetzlich bestimmten sachverständigen Stellen der gewerblichen Wirtschaft an dem Verfahren der Erteilung von Leistungsbescheiden, sofern wirtschaftliche Unternehmen leistungspflichtig werden sollen. Ist danach die erforderliche Mitwirkung der zuständigen sachverständigen Stelle eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des Bereitstellungsbescheids, dann ist nach Erlaß des Widerspruchsbescheids eine Heilung des Formmangels nicht mehr möglich; so auch die (hier noch nicht anwendbare) generelle Regelung des § 45 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 erster Halbsatz VwVfG. Das hat seine Berechtigung letztlich darin, daß die für die Bereitstellung zuständige Anforderungsbehörde die Notwendigkeit und Zweckgerechtigkeit des Ergänzungsbedarfs des Bedarfsträgers selbst nicht in Frage stellen kann, gegen dessen Umfang und Ausrüstung weder logistische Vorbehalte machen noch strategische Alternativen entwickeln kann, sondern allenfalls mangels verfügbarer oder ihrem Zugriff offenstehender Bereitstellungsobjekte den Planbedarf nicht hinreichend erfüllen kann. Hinsichtlich des Anforderungsermessens sind der hierfür zuständigen Anforderungsbehörde, die - hier als Behörde der Bundeswehrverwaltung - den Interessen des Bedarfsträgers Rechnung tragen muß, enge Grenzen gesetzt. Hinsichtlich des für die erforderliche Abwägung verbleibenden Bedarfsauswahlermessens ist sie an das Einvernehmen der sonst zuständigen Anforderungsbehörde gebunden (§ 36 Abs. 3 Satz 3 BLG) und - mangels eigener Sachkompetenz zur Beurteilung der zu berücksichtigenden Leistungsfähigkeit der deutschen Wirtschaft - auf die Mitwirkung der aufgrund gesetzlicher Ermächtigung bestimmten sachverständigen Stelle der gewerblichen Wirtschaft angewiesen, um eine angemessene Bedarfslenkung ohne Gefährdung der Wirtschaftskapazität vornehmen zu können. Da der Ergänzungsbedarf mehr oder weniger invariabel ist, wirkt sich die Unzulänglichkeit des für die Bereitstellungsaktion verfügbaren Bestandes immer zu Lasten der leistungspflichtigen einzelnen Unternehmen aus, deren Leistungsfähigkeit zu begutachten den aus diesem Grunde zur Mitwirkung berufenen sachverständigen Stellen der gewerblichen Wirtschaft obliegt.

25

Der festgestellte, bis zum Abschluß des Vorverfahrens nicht behobene Verfahrensfehler der mangelnden Mitwirkung der zuständigen Industrie- und Handelskammer Darmstadt (Kammer) kann auch nicht deswegen vernachlässigt werden, weil - retrospektiv gesehen - die bei der erforderlichen Abwägung nicht berücksichtigte Stellungnahme der Kammer vom 30. Januar 1976 die von der Klägerin geforderte Bereitstellung gerechtfertigt erscheinen lassen könnte - woraus die Beklagte folgern zu können glaubt -, daß ungeachtet des festgestellten Verfahrensfehlers in der Sache ohnehin keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können. Die von der Beklagten für die Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern, die auf das Ergebnis keinen Einfluß gehabt hätten, angeführten Entscheidungen geben keine Veranlassung, im vorliegenden Fall den festgestellten Verfahrensfehler als unerheblich anzusehen. In BVerwGE 29, 282 ist die Verletzung einer nicht als "absolut" anzusehenden Verfahrensvorschrift deswegen als im konkreten Fall unbeachtlich erachtet worden, weil der Betroffene dessen ungeachtet von seinem Recht, Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluß zu erheben, Gebrauch gemacht habe und daher nicht gehindert gewesen sei, Einwendungen zu erheben, die die Behörde zu einer anderen Entscheidung hätte veranlassen können. Mit den Rechtsfolgen einer erforderlichen, aber unterbliebenen Mitwirkung einer anderen Behörde befaßt sich diese Entscheidung nicht.

26

Die weitere von der Beklagten angeführte Entscheidung in BVerwGE 26, 145 steht nicht in Widerspruch zu dem gefundenen Ergebnis. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall ist die vorherige Einholung einer Stellungnahme des Arbeitsamtes durch die Hauptfürsorgestelle als eine für die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbeschädigten zwingende Voraussetzung angesehen worden. Zur Frage, ob das unterbliebene Benehmen mit dem Arbeitsamt nachholbar, ob der Verfahrensmangel heilbar sei, ist ausgeführt, daß sich bei Ermessensentscheidungen die Auswirkung eines Verfahrensmangels auf das Ergebnis nur in Ausnahmefällen ausschließen lassen werde. Es sei

"daher nicht auszuschließen, daß die Stellungnahme des Arbeitsamtes - wäre sie vor dem Ergehen der letzten Behördenentscheidung zu dem maßgeblichen Kündigungsbegehren unbefangen abgegeben worden - anders gelautet hätte, ... Demzufolge kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß die angefochtenen Bescheide durch den erörterten Verfahrensfehler in ihrem Ergebnis beeinflußt worden sind ...".

27

Im vorliegenden Fall war von der Beklagten die Mitwirkung der zuständigen sachverständigen Stelle auch selbst als erforderlich angesehen worden, wie sich aus dem Fragenkomplex im Anforderungsschreiben der Beklagten vom 10. Dezember 1975 ergibt. Werden aber - wie hier - zur Abwägung der verschiedenen Belange die selbst für erforderlich gehaltenen Erkenntnismöglichkeiten nicht ausgeschöpft oder nicht berücksichtigt, dann kann die erbetene sachverständige Stellungnahme auch keine Wirkung auf den Abwägungsvorgang entfalten; deren Kausalität könnte danach gerade nicht dahingestellt bleiben.

28

Der Hinweis der Beklagten auf den Rechtsgedanken des (hier noch nicht anwendbaren) § 46 VwVfG nötigt ebensowenig zu einer anderen Auffassung. Zwar trifft § 46 VwVfG insbesondere für Fälle eine Regelung, in denen eine Heilung des Mangels nach § 45 VwVfG nicht mehr möglich oder nicht erfolgt ist. Gleichwohl soll danach die Verletzung einer Vorschrift über das Verfahren nur dann folgenlos bleiben, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Der Ausschluß jeder anderen Entscheidungsmöglichkeit ist aber bei Ermessensentscheidungen in der Regel nicht anzunehmen. Gerade bei dem hier angesprochenen Bedarfsauswahlermessen bei Erlaß von Bereitstellungsbescheiden ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß die Anforderungsbehörden bei Beachtung der verfahrensrechtlich gebotenen Mitwirkung der zuständigen sachverständigen Stellen der gewerblichen Wirtschaft zu anderen Entscheidungen in der Sache kommen könnten. Ermessensentscheidungen werden generell als nicht unter § 46 VwVfG fallend angesehen (vgl. Kopp, VwVfG, 2. Aufl. München 1980, Anm. 24 zu § 46 unter Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs). Eine Ausnahme hiervon wird nach den vorstehenden Überlegungen nur dann gemacht werden dürfen, wenn die nach § 46 VwVfG erforderliche Prüfling, ob eine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können, ergibt, daß mit der gleichen Gewißheit wie bei gebundenen Entscheidungen der Behörde jede andere Möglichkeit auszuschließen ist, weil das Ermessen im konkreten Fall "auf Null reduziert" ist. Dieser Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.

29

Festzuhalten ist danach, daß die Nichtbeteiligung der sachverständigen Stelle der deutschen Wirtschaft an dem Verfahren der Erteilung von Leistungsbescheiden (Bereitstellungsbescheiden) nach § 3 Abs. 3 BLG im vorliegenden Fall kein für die Entscheidung unerheblicher Verstoß ist, weil weder der Anforderungsbehörde noch der Widerspruchsbehörde, die hier dieselbe umfassende Ermessensentscheidungsbefugnis in der Sache wie die Ausgangsbehörde besitzt, die Stellungnahme der Kammer vorlag und von keiner Stelle zur Entscheidungsgrundlage herangezogen werden konnte.

30

Abschließend ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Beteiligung der zuständigen sachverständigen Stellen bei Leistungsanforderungen (Bereitstellungen) gegenüber wirtschaftlichen Unternehmen nicht ausnahmslos und ungeachtet jeglicher Besonderheit konkreter Fallgestaltung erfolgen müßte. Denkbar ist ein folgenloser Verzicht auf deren Mitwirkung beispielsweise dann, wenn allen Beteiligten erkennbar ist, daß für die Prüfung der im Vorverfahren auftretenden Streitpunkte eine gutachtliche Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer weder erforderlich noch förderlich ist, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des betreffenden Unternehmens unstreitig oder hinreichend bekannt ist oder die durch die beabsichtigte Anforderung sich ergebende Beeinträchtigung keinen Zweifeln unterliegt. Im vorliegenden Fall war keine dieser Ausnahmen gegeben.

31

Die Revision ist deshalb zurückzuweisen, ohne daß es auf die Bedenken des Berufungsgerichts hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Zustandekommens und der inhaltlichen Regelungen der angefochtenen Bereitstellungsbescheide ankommt.

32

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Kellner
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Bermel