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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.05.1979, Az.: BVerwG 5 C 17.78

Verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit von Bereitstellungsbescheiden; Anforderungsermessen als Anwendungsfall des Bedarfsplanungsermessens und Bedarfsauswahlermessens; Rechtsfolgen einer verspäteten Beteiligung sachverständiger Stellen bei Erlass eines Bereitstellungsbescheids; Heilung eines Beteiligungsmangels im Widerspruchsverfahren; Befriedigung eines Ergänzungsbedarfs an Fahrzeugen; Auswahlkriterien für Sachleistungsobjekte bei Erlass eines Bereitstellungsbescheids

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.05.1979
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 17.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 15898
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 15.06.1977 - AZ: II A 67/76
OVG Niedersachsen - 12.01.1978 - AZ: III OVG A 178/77

Fundstellen

  • BVerwGE 58, 80 - 93
  • DokBer A 1979, 1979-313

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zu den Kriterien verwaltungsgerichtlicher Überprüfung von Leistungsbescheiden, die in der Form von Bereitstellungsbescheiden den Zeitpunkt der Leistung späterer Festlegung vorbehalten - hier: Anforderung von Lastkraftwagen bei wirtschaftlichen Unternehmen.

  2. 2.

    Die für solche Bescheide vorgesehene Beteiligung sachverständiger Stellen der gewerblichen Wirtschaft kann - zumindest mit heilender Wirkung - noch im Widerspruchsverfahren erfolgen.

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1979 in Aachen
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12. Januar 1978 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Gründe

1

I.

Die Klägerin betreibt in B. eine Brauerei. Zur Belieferung ihrer Kunden verfügte sie im Herbst 1975 - zur Zeit des Ergehens der angegriffenen Bereitstellungsbescheide - über 110 Lastkraftwagen und 13 Anhänger. Nach ihrem Vorbringen in der Revisionsverhandlung umfaßt ihr Fuhrpark im Standort B. derzeit - ohne Lieferwagen bis 1,5 t Nutzlast - etwa 81 Lastkraftwagen und 15 Anhänger.

2

Durch Bereitstellungsbescheide vom 15. Oktober und 10. Dezember 1975 forderte das Kreiswehrersatzamt B. von der Klägerin für in B. und G. stationierte Truppenteile und eine Dienststelle (Leistungsempfänger) die Überlassung von 25 Lastkraftwagen und 8 Anhängern nebst Wagenpapieren und Zubehör. Von diesen Bescheiden sind im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einige aufgehoben worden, so daß jetzt noch die Überlassung vor 19 Lastkraftwagen, davon 7 mit Anhängern streitig ist. Es handelt sich dabei um folgende Fahrzeuge:

  1. 1.

    LKW Büssing BS-DM 763 und Anhänger Luther BS-DK 562

  2. 2.

    LKW Büssing BS-DD 262 und Anhänger Luther BS-DL 996

  3. 3.

    LKW MAN BS-DJ 922 und Anhänger Luther BS-DU 424

  4. 4.

    LKW Büssing BS-DL 564 und Anhänger Luther BS-DT 387

  5. 5.

    LKW Büssing BS-DL 661 und Anhänger Luther BS-DT 100

  6. 6.

    LKW Daimler-Benz BS-DM 750 und Anhänger Luther BS-DU 425

  7. 7.

    LKW Hanomag-Henschel BS-DJ 334

  8. 8.

    LKW Hanomag-Henschel BS-DC 175

  9. 9.

    LKW MAN BS-DE 132

  10. 10.

    LKW Hanomag-Henschel BS-DA 990

  11. 11.

    LKW Hanomag-Henschel BS-DJ 439

  12. 12.

    LKW Hanomag-Henschel BS-DM 755

  13. 13.

    LKW Hanomag-Henschel BS-DJ 448

  14. 14.

    LKW Hanomag-Henschel BS-DJ 288

  15. 15.

    LKW Hanomag-Henschel BS-DJ 296

  16. 16.

    LKW Daimler-Benz BS-DE 442

  17. 17.

    LKW Hanomag-Henschel BS-DL 479

  18. 18.

    LKW Hanomag-Henschel BS-DJ 440

  19. 19.

    LKW Daimler-Benz BS-DA 995 und Anhänger Luther BS-DK 221.

3

Nach dem Vorbringen der Beklagten in der Revisionsverhandlung ist hinsichtlich der unter Nrn. 14 und 16 angeführten Fahrzeuge ein Halterwechsel eingetreten; insoweit werde eine Aufhebung der Bereitstellungsbescheide ergehen. Demgegenüber hat die Klägerin darauf hingewiesen, daß, soweit einige Bereitstellungsbescheide aufgehoben worden seien, dafür Ersatzfahrzeuge in Anspruch genommen worden seien.

4

Die Bereitstellungsbescheide sehen vor, daß die Fahrzeuge und Anhänger entweder nach besonderer Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Leistung oder sofort nach Eintritt des Verteidigungsfalles beim Leistungsempfänger abzuliefern sind. Für die Gegenwart werden der Klägerin gewisse Meldepflichten bei Veränderungen in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen der Fahrzeuge auferlegt.

5

In dem hiergegen eingelegten Widerspruch rügte die Klägerin die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und wies darauf hin, daß sie als Betrieb der Ernährungsindustrie bei Aufrechterhaltung der Bescheide nicht mehr in der Lage sei, ihre Versorgungsaufgaben nach dem Ernährungssicherstellungsgesetz wahrzunehmen.

6

Die im Widerspruchsverfahren angehörte Industrie- und Handelskammer in B.äußerte sich dahin, daß die Erfüllung von Transportaufgaben durch den Vorbehaltsbestand gesichert sei, die Heranziehung zu Übungen jedoch eine Verletzung des Gleichheitssatzes mit sich bringen könnte.

7

Der Widerspruch wurde durch Bescheid der Wehrbereichsverwaltung II vom 25. Februar 1976 zurückgewiesen.

8

Der daraufhin erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt, weil die Industrie- und Handelskammer bei der Vorbereitung der Entscheidung nicht beteiligt worden sei. Ohne deren Beteiligung könnten die bei der Abwägung zu berücksichtigenden Tatsachen nicht festgestellt werden. Eine Heilung dieses Verfahrensmangels durch Einschaltung der Industrie- und Handelskammer im Widerspruchsverfahren reiche nicht aus, weil im Widerspruchsverfahren lediglich die Verhältnisse in dem konkreten Betrieb, dagegen nicht die in vergleichbaren Unternehmen überprüft würden.

9

Auf die Berufung der Beklagten hob das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage ab.

10

Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:

11

In formeller Hinsicht stehe der Rechtsbeständigkeit der angefochtenen Bescheide nicht entgegen, daß die Industrie- und Handelskammer B. nicht schon vor ihrem Erlaß, sondern erst im Widerspruchsverfahren gehört worden sei. Aus § 3 Abs. 3 Satz 3 BLG in Verbindung mit § 2 der Rechtsverordnung über die Beteiligung sachverständiger Stellen der gewerblichen Wirtschaft an dem Verfahren der Erteilung von Leistungsbescheiden ergebe sich keine Anhörungspflicht der sachverständigen Stellen der gewerblichen Wirtschaft. Bestätigt werde diese am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung durch die Gesetzesmaterialien (Hinweis auf Verhandlung des Deutschen Bundestages, 3. Wahlper. 1961 Bd. 49, 165. Sitzung S. 9617). Bei der Begründung des auf Antrag des Bundestages eingefügten § 3 Abs. 3 Satz 3 BLG sei ausdrücklich erwähnt worden, daß an eine Beteiligung sachverständiger Stellen nur in Zweifelsfällen, namentlich in Rechtsmittelverfahren, gedacht sei. Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern müßten sich die für ihre Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zudem erst durch Rückfragen bei den Betrieben beschaffen. Die Anforderungsbehörden der Bundeswehr dagegen könnten sich die für die Entscheidung notwendigen Informationen schon aus den Bestandslisten des Kraftfahrt-Bundesamts F. den bei ihnen selbst aufgrund besonderer Erlasse geführten Fahrzeugkarteien und aus den bei den Straßenverkehrsbehörden vorhandenen Halterkarteien verschaffen. Aus diesen Halterkarteien lasse sich auch feststellen, über wieviele Fahrzeuge, der einzelne Halter verfüge.

12

Die Bereitstellungsbescheide seien auch im Einklang mit dem materiellen Recht ergangen.

13

Die Heranziehung der Klägerin zu Leistungen scheitere nicht an § 4 Abs. 2 Nr. 7 BLG, weil sie nicht zu den lebenswichtigen Betrieben im Sinne dieser Bestimmung gehöre. Da der Begriff "lebenswichtiger Betrieb" vom Gesetzgeber weder im Gesetz noch in der darin vorgesehenen Rechtsverordnung definiert worden sei, unterliege er der gerichtlichen Auslegung. Als "lebenswichtig" seien nur diejenigen Betriebe anzusehen, die Erzeugnisse herstellten, deren Vorhandensein auch in Krisensituationen zur Versorgung der Bevölkerung und der Streitkräfte unerläßlich sei. Gewisse Anhaltspunkte für die Beurteilung biete der Katalog in Anlage 1 zu den ZV-Richtlinien Verkehr vom 20. August 1972, in dem Brauereien nicht aufgeführt seien. Außerdem müsse unterschieden werden zwischen der Produktion und der Verteilung von Gütern. Wer lebenswichtige Erzeugnisse herstelle, brauche diese nicht unbedingt mit eigenen Fahrzeugen zu verteilen. Die Verteilung werde nach den Planungen im engeren Bereich durch Fahrzeuge des sogenannten Vorbehaltsbestandes und im überörtlichen Bereich durch Fahrzeuge des sogenannten Kolonnenbestandes erfolgen. Der gesamte vorhandene Fahrzeugbestand werde nach den Verteidigungsplanungen für Krisenzeiten in verschiedene Kategorien eingeteilt, durch die Transportleistungen für bestimmte Zwecke erbracht werden sollen. Neben dem schon erwähnten Vorbehaltsbestand (35-40 % des Gesamtbestandes) und dem Kolonnenbestand gebe es den Sonderbestand und den Ergänzungsbestand. Der Sonderbestand umfasse sämtliche Behördenfahrzeuge einschließlich deren für Polizei, Feuerwehr und Selbsthilfeorganisationen; der Ergänzungsbestand diene der Deckung des zusätzlichen Bedarfs bei der Bundeswehr und der Verwaltung.

14

Letztlich brauche nicht entschieden zu werden, ob die Klägerin als Brauerei zu den lebenswichtigen Betrieben gehöre; jedenfalls müsse die Verteilung ihrer Erzeugnisse in Spannungszeiten nicht zwingend durch ihre eigenen Fahrzeuge erfolgen, sondern könne auch durch die bei anderen Haltern angeforderten Fahrzeuge durchgeführt werden.

15

Die Anforderung von Leistungen richte sich bei der Klägerin nach der allgemeinen Vorschrift des § 3 BLG, dessen Voraussetzungen gegeben seien. Insbesondere lasse sich nicht feststellen, daß die Beklagte das Abwägungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 BLG verletzt habe. Das in dieser Vorschrift vorgesehene Abwägungsgebot erfordere nur eine globale Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit denen der Wirtschaft insgesamt.

16

Andernfalls würde der Gesetzgeber statt der Formulierung "der Beteiligten" ebenso wie in § 3 Abs. 6 BLG den Begriff "des Betroffenen" verwendet haben. Außerdem werde im nachfolgenden Satz 2 des § 3 Abs. 3 BLG ausdrücklich auf die Leistungsfähigkeit der deutschen Wirtschaft insgesamt Bezug genommen, nicht auf die des einzelnen durch die Heranziehung betroffenen Unternehmens. Eine andere Auslegung würde zudem zu einer doppelten Berücksichtigung der Einzelinteressen führen, weil § 3 Abs. 6 BLG vorschreibe, daß keinem Betroffenen vermeidbare Nachteile entstehen dürften.

17

Diesem globalen Abwägungsgebot sei dadurch genügt worden, daß zwischen dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister für Wirtschaft und Verkehr sowie den nachgeordneten Bundes- und Landesbehörden bis hin zu den Landkreisen und kreisfreien Städten über die Verteilung des gesamten Fahrzeugbestandes eine Abstimmung stattgefunden habe, in deren Rahmen festgelegt sei, welche Prozentsätze an Fahrzeugen dem zivilen Sektor erhalten bleiben müßten um ein Funktionieren der Wirtschaft in Krisenzeiten sicherzustellen Allerdings müßten diese Planungen wie alle Vorsorgemaßnahmen für zukünftige Ungewisse Ereignisse zwangsläufig auf Schätzungen aufbauen. Niemand könne heute zuverlässig vorhersagen, welcher Bedarf bei einer auf Verteidigungsverhältnisse umgestellten Wirtschaft vorhanden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe daher in einem vergleichbaren Fall ausgesprochen, die Rechtmäßigkeit einer der Verteidigung dienenden Maßnahme sei nicht davon abhängig, daß die Verteidigungsplanung in ihren Einzelheiten als zweckentsprechend und schon jetzt als letztlich notwendig festgestellt werde, es genüge vielmehr die Feststellung, daß eine Verteidigungsplanung bestehe, in die sich vorausschauend die geforderte Leistung einordnen lasse und zu der sie in einer immerhin denkbaren Beziehung stehe (BVerwGE 49, 173). Die mit der Planung befaßten Behörden hätten danach einen weiten Ermessensspielraum. Nach dem Vortrag der Beklagten und der Beigeladenen unterliege es keinem Zweifel, daß von diesen Planungen der gesamte einsatzfähige Bestand an Kraftfahrzeugen für den Verteidigungsfall erfaßt werde, ohne daß damit bereits allen Anforderungen entsprochen, werden könne.

18

Unter Zugrundelegung dieser Tatsachen seien die von der Klägerin geforderten Fahrzeuge für Zwecke der Verteidigung unumgänglich notwendig (§ 3 Abs. 5 BLG); die dadurch für die Klägerin entstehenden Nachteile seien auch nicht vermeidbar (§ 3 Abs. 6 BLG).

19

Bei der Bundeswehr entstehe bei der Einberufung von Wehrpflichtigen im Verteidigungsfall ein zusätzlicher Bedarf an Fahrzeugen, der sogenannte Ergänzungsbedarf. Dieser richte sich nach der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung, die aufgrund internationaler Verträge nach militärischen Erfordernissen erstellt worden sei und von den Verwaltungsgerichten entsprechend den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts nur begrenzt überprüft werden könne. Sachgerecht und nicht zu beanstanden seien jedenfalls die Kriterien, nach denen die Auswahl der Fahrzeuge erfolge, die nach Aufbauten, Tonnage und Typ möglichst den bei den Einheiten bereits vorhandenen entsprechen und regelmäßig nicht älter als 5 Jahre sein sollten. Nur so werde ein reibungsloser Einsatz sichergestellt und ein Engpaß in der Ersatzteilbeschaffung vermieden. Außerdem sollten sie so stationiert sein, daß bei der Mobilmachung nicht zu lange Anfahrten zurückzulegen seien. Die Beklagte habe dargetan, daß im Braunschweiger Raum für die dort stationierten Einheiten ein Bedarf an Fahrzeugen bestehe, der sich aus den für private Halter zugelassenen Fahrzeugen nur dann decken lasse, wenn auch noch andere Fahrzeugtypen und Fahrzeuge anderer Gewichtsklassen, als sie bei den anfordernden Stellen bereits benutzt werden, einbezogen würden. Ernsthafte Anhaltspunkte für die Annahme, daß die von der Beklagten und der Beigeladenen vorgetragenen Zahlen unrichtig sein könnten, hätten sich nicht ergeben; in dem vom Kraftfahrt-Bundesamt ... herausgegebenen Verzeichnis fehlten lediglich Fahrzeuge, die für Verteidigungszwecke ohne Belang seien, wie solche mit Sonderaufbauten - z.B. Müll- und Feuerwehrfahrzeuge. Die verhältnismäßig starke Inanspruchnahme der Klägerin erkläre sich daraus, daß sie in besonderer Weise über Lastkraftwagen und Anhänger mit Plane und Spriegel verfüge, die zum Transport von Truppen besonders geeignet seien. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei aber gewahrt, weil nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten und der Beigeladenen die anderen in Braunschweig befindlichen Brauereien bzw. deren Niederlagen mit ähnlich hohen Prozentsätzen ihres Fahrzeugbestandes in Anspruch genommen worden seien.

20

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, die auf Verletzung formeller und materieller Vorschriften gestützt wird. Zur Begründung wird vorgetragen:

21

Das Berufungsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, daß es die begründeten Einwendungen der Klägerin gegen den Beweiswert der von der Beklagten in Bezug genommenen Kraftfahrzeug-Bestandslisten weder in den Tatbestand des angefochtenen Urteils aufgenommen noch bei der Entscheidungsfindung bedacht noch in den Gründen berücksichtigt habe.

22

Daraus ergebe sich als weiterer Revisionsgrund, daß das Urteil hinsichtlich der Würdigung dieser vernachlässigten Erkenntnisquelle keine Begründung aufweise.

23

Des weiteren wird mangelnde Sachaufklärung gerügt, die darin gesehen wird, daß das Berufungsgericht vom Kraftfahrt-Bundesamt keine Auskunft darüber eingeholt habe, nach welchen Gesichtspunkten die den Anforderungsbehörden zur Verfügung gestellten Listen angefertigt worden seien und in welchem Verhältnis die aufgeführten Zahlen zum tatsächlichen Bestand an Lastkraftwagen des Zulassungsbezirkes stünden, und weiter, daß nicht geklärt worden sei, ob das Kreiswehrersatzamt B. die in den Bereichen von S. und W. vorhandenen Lastkraftwagen bei der Auswahl berücksichtigt habe.

24

Mit Schriftsatz vom 27. März 1979 hat die Klägerin aufgrund ihrer zwischenzeitlichen Überprüfung eingeräumt, daß in den von der Beklagten vorgelegten Listen offenbar der gesamte LKW-Bestand erfaßt worden ist. Im selben Schriftsatz hat sie aber ihre Verfahrensrügen auf weiteres Vorbringen tatsächlicher Art gestützt.

25

In materieller Hinsicht sei verkannt worden, daß die Beteiligung der Industrie- und Handelskammer vor Erlaß der Bereitstellungsbescheide hätte erfolgen müssen. Das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Klägerin nicht zu den lebenswichtigen Betrieben gehöre. Außerdem sei nicht berücksichtigt worden, daß die Klägerin in ihrem regionalen Bereich den Vertrieb ihrer Erzeugnisse allein und mit eigenem Fuhrpark vornehme.

26

Es seien ferner die Grundsätze des Übermaßverbotes und der Gleichbehandlung nicht beachtet worden. Die durch die Bereitstellung entstehenden Belastungen seien mit diesen Grundsätzen nicht vereinbar. Die Abwägungskriterien nach Vorschrift des § 3 Abs. 3 BLG seien verkannt worden; insbesondere werde eine globale Abstimmung den Interessen der Beteiligten nicht gerecht. Hier sei die Belastbarkeit der einzelnen Wirtschaftszweige in die Abwägung mit einzubeziehen.

27

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder N. und S. vom 12. Januar 1978 aufzuheben und der Klage nach Maßgabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts B. vom 15. Juni 1977 - soweit nicht das Verfahren hinsichtlich des LKW Hanomag-Henschel mit dem polizeilichen Kennzeichen ... erledigt ist - stattzugeben; hinsichtlich der Fahrzeuge ... und ... wird dieser Antrag vorsorglich mit der Maßgabe gestellt, daß die Klägerin zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergeht;

28

hilfsweise,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder N. und S. vom 12. Januar 1978 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen.

29

Die Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Revision.

30

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend:

31

Die erhobenen Verfahrensrügen seien unbegründet und auch in materieller Hinsicht bestünden gegen die angegriffenen Bescheide keine Bedenken. Die Anhörung der Industrie- und Handelskammer sei auch noch im Widerspruchsverfahren statthaft. Das Berufungsgericht habe zutreffend festgestellt, daß die Klägerin nicht zu den lebenswichtigen Betrieben gehöre.

32

Die angefochtenen Bescheide verstießen weder gegen das Übermaßverbot noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es könne dahinstehen, ob bei der Interessenabwägung nur eine "globale" Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit denen der Wirtschaft insgesamt vorzunehmen sei oder ob neben der Leistungsfähigkeit der deutschen Wirtschaft auch die Interessen der Betroffenen zu berücksichtigen seien. Die mit den Bescheiden für die Klägerin verbundenen Nachteile stünden offensichtlich nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg, eine optimale Deckung des materiellen Bedarfs der Bundeswehr zu erreichen. Der Gleichheitssatz werde nicht verletzt, weil das Berufungsgericht unwidersprochen festgestellt habe, daß die anderen in B. befindlichen Brauereien mit ähnlichen Prozentsätzen ihres Fahrzeugbestandes in Anspruch genommen worden seien.

33

Der sich am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt mißt dem im Grundgesetz normierten Verteidigungsauftrag bei der Bedarfsdeckung mit Sachen und Leistungen nach dem Bundesleistungsgesetz besondere Bedeutung bei. Demgegenüber seien die in die Abwägung einzubeziehenden weiteren Kriterien, wie die Leistungsfähigkeit der deutschen Wirtschaft, der Schutz des Kulturguts, die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern und die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens von geringerem Gewicht. Das Bundesleistungsgesetz lasse offen, auf welche Weise und in welchem Verfahren die geforderte Abwägung unter Beteiligung der sachverständigen Stellen vorzunehmen sei. Die Beteiligung der Industrie- und Handelskammer erst im Widerspruchsverfahren stelle keinen Verfahrensmangel dar. Bei der Anforderung von Kraftfahrzeugen stünden den Behörden die beim Kraftfahrt-Bundesamt vorhandenen Daten zur Verfügung. Die dort für den jeweiligen Zulassungsbezirk erstellten Listen gäben Aufschluß über Art und Anzahl des zugelassenen Gesamtbestandes an Kraftfahrzeugen und ermöglichten damit einen Überblick über das zur Anforderung geeignete Kontingent. Aus den den Anforderungsbehörden zugeleiteten Sonderkarteikarten könnten Halter, Anzahl und Art der verteidigungsrelevanten Nutzfahrzeuge entnommen werden. Der im Zulassungsbezirk angeforderte militärische Bedarf lasse eine differenzierende Berücksichtigung der am Gesamtbestand auszurichtenden Bereitstellungsmaßnahmen zu. Für das Verfahren seien Grundsätze zur Vorbereitung der Bedarfsdeckung der militärischen und zivilen Verteidigung aufgestellt und Abstimmungsrichtlinien für den Ergänzungsbedarf an Kraftfahrzeugen und Anhängern nach dem Bundesleistungsgesetz erlassen worden, nach denen Bedarfsansprüche und Sicherstellungsreserven im jeweiligen Zulassungsbezirk abgestimmt werden könnten.

34

Durch diese Regelungen, die die Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft bis in die Ortsebene berücksichtigten, werde eine sachgerechte Abwägung auch hinsichtlich der Interessen der Betroffenen gewährleistet.

35

In Ergänzung hierzu verweist der Oberbundesanwalt auf die auszugsweise vorgelegten Ablichtungen der "Richtlinien über die Abstimmung des Ergänzungsbedarfs an Kraftfahrzeugen und Anhängern und die Vorbereitung der Anforderung nach dem BLG - Abstimmungsrichtlinien Kfz -" sowie der Karteiführungserlasse des Bundesministers der Verteidigung vom 17. August 1971, 10. November 1971, 4. Mai 1976 und 9. Juni 1976.

36

Die beigeladene Stadt B. hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

37

II.

Die Revision ist unbegründet, weil die erhobenen Verfahrensrügen nicht durchgreifen und das Berufungsgericht die Klage auch materiell im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.

38

Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht schlüssig.

39

Die Klägerin hat in der Revision hierzu selbst vorgetragen, sie habe mit ihrer erfolglos gebliebenen Protokollrüge eine Ergänzung der Niederschrift begehrt, die sich darauf erstrecken sollte, daß die von der Beklagten vorgelegte Liste nur einen eingeschränkten Bestandsnachweis der verteidigungsrelevanten Lastkraftwagen enthalten habe und daß von ihr im mündlichen Vortrag die Mängel der Erfassung aufgezeigt und näher dargelegt worden seien. Daraus ergibt sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin, daß die von der Beklagten in das Verfahren eingeführte Erkenntnisquelle zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde - was im übrigen aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils zu ersehen ist - und die Klägerin hierzu in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung nehmen konnte. Damit ist der Erörterungspflicht nach § 104 Abs. 1 VwGO Genüge getan und § 108 Abs. 2 VwGO beachtet worden. Im übrigen war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 13, 132 [149]; 42, 364 [368] und Beschluß vom 1. Februar 1978 [NJW 1978, 989 [BVerfG 01.02.1978 - 1 BvR 426/77]]). Ein absoluter Revisionsgrund nach § 138 Nr. 3 VwGO kann danach nicht in Betracht kommen.

40

Fehl geht auch die Rüge eines Verfahrensmangels nach § 138 Nr. 6 VwGO. Das angefochtene Urteil enthält eine aus sich verständlicne Begründung, in der das Gericht die für die Bildung seiner Überzeugung leitend gewesenen Gesichtspunkte im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO angegeben hat. Das Berufungsgericht war darüber hinaus auch dann nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auseinanderzusetzen, wenn sich darunter Hinweise befunden haben sollten, die nach Auffassung der Klägerin zum Kern ihrer Ausführungen zählten. (Vgl. auch insoweit die oben angeführten verfassungsgerichtlichen Erkenntnisse.)

41

Die Rüge mangelnder Sachaufklärung greift ebenfalls nicht durch. Ihr Erfolg würde voraussetzen, daß sich der Vorinstanz - und zwar von ihrem Rechtsstandpunkt aus - eine bestimmt zu bezeichnende weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen, daß die Behebung des gerügten Mangels zu einer anderen Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts hätte führen und sich auf die angefochtene Entscheidung hätte auswirken können. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit der Aufklärungsrüge darzulegen. Diesen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts streng zu handhabenden Anforderungen (vgl. im einzelnen BVerwGE 31, 212) entsprechen die Rügen der Klägerin nicht. Ihre Behauptung, daß der von der Beklagten vorgelegten Bestandsliste der Wert einer objektiven Erkenntnisquelle abgehe, hat sie im Verlaufe des Revisionsverfahrens aufgrund zwischenzeitlicher Überprüfung ausdrücklich fallengelassen. Die in eine Aufklärungsrüge gekleidete Frage, ob das Kreiswehrersatzamt B. die in den Bereichen von S. und W. vorhandenen Lastkraftwagen bei der Auswahl berücksichtigt habe, ist als Verfahrensrüge unschlüssig. Darauf, ob in benachbarten Zulassungsbereichen weitere Zugriffsmöglichkeiten bestanden haben könnten oder nicht ausgeschöpfte Kapazitäten vorhanden gewesen sein sollten, kam es nach dem Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts nicht an. Keines besonderen Eingehens bedarf es dabei auf die hinsichtlich des Standortsbereichs G. für den 5 Fahrzeuge der Klägerin bereitzustellen sind - vorgenommene Erweiterung der Aufklärungsrüge, weil diese insoweit nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erhoben wurde (vgl. § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätten bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist auch die Beweismittel angegeben werden müssen, deren sich das Berufungsgericht nicht bedient haben soll, die es zur erschöpfenden Sachaufklärung aber hätte heranziehen müssen, BVerwGE a.a.O.). Am Ablauf der Revisionsbegründungsfrist scheitern auch die Rügen, mit denen die Klägerin nachträglich noch verschiedenen im Berufungsurteil festgehaltenen Behauptungen von Behördenbediensteten entgegengetreten ist; im übrigen hat sie sich auf das Bestreiten der Richtigkeit beschränkt und nicht einmal dargetan, daß das Berufungsgericht jene Behauptungen seinem Urteil entscheidungstragend zugrunde gelegt habe.

42

Zutreffend hat das Berufungsgericht Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Bereitstellungsbescheide wegen der erst im Widerspruchsverfahren erfolgten Beteiligung der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer verneint. In § 3 Abs. 3 Satz 3 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1961 (BGBl. I S. 1770) - BLG - ist festgelegt, daß durch Rechtsverordnung geregelt wird, wie sachverständige Stellen der gewerblichen Wirtschaft an dem Verfahren der Erteilung von Leistungsbescheiden zu beteiligen sind, wenn wirtschaftliche Unternehmen leistungspflichtig werden. Die am Bescheiderteilungsverfahren vorgesehene Mitwirkung ist danach auf die Fälle der Leistungsanforderungen gegenüber wirtschaftlichen Unternehmen beschränkt. In der aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 BLG ergangenen Rechtsverordnung über die Beteiligung sachverständiger Stellen der gewerblichen Wirtschaft an dem Verfahren der Erteilung von Leistungsbescheiden vom 13. Dezember 1962 (BGBl. I S. 725) ist bestimmt, welche Stellen dafür in Betracht kommen (§§ 1 und 3 der RechtsVO); ferner, in welcher Weise deren Beteiligung bei der Vorbereitung und Durchführung von Anforderungen allgemein und insgesamt vorgesehen ist (§ 2 Sätze 1 und 2) und in welcher. Form eine konkrete Beteiligung im Einzelfall von den Anforderungsbehörden beansprucht werden kann (§ 2 Satz 3). In welchem Verfahrensstadium die Beteiligung erfolgen könnte bzw. einzusetzen hätte, ist auch, hierin nicht geregelt. Die Entstehungsgeschichte der Ergänzung des Absatzes 3 des § 3 BLG durch den Satz 3, auf die das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (Verhandlung des Deutschen Bundestages, 3. Wahlper. 1961, Bd. 49, 165. Sitzung, S. 9616, 9617) und der Oberbundesanwalt unter Anführung der einschlägigen Ressortbesprechungen und des Berichts des federführenden Ausschusses hingewiesen haben, spricht eher gegen eine Pflicht zur Anhörung der sachverständigen Stellen in jedem Anforderungsverfahren und mehr dafür, daß eine Beteiligung erst in Zweifelsfällen, insbesondere bei Einlegung von Rechtsmitteln erfolgen soll.

43

Andererseits läßt sich dem Text des Gesetzes und der Rechtsverordnung nicht eindeutig entnehmen, ob es den Anforderungsbehörden überlassen bleiben sollte, von der Beteiligungsmöglichkeit überhaupt Gebrauch zu machen und gegebenenfalls, in welchem Stadium des Anforderungsverfahrens sie die Inanspruchnahme sachverständiger Stellen für zweckmäßig erachten dürfen. Die Entscheidung darüber kann im vorliegenden Falle jedoch offenbleiben. Sollte dem Normgeber vorgeschwebt haben, die Beteiligung sachverständiger Stellen als bindende Verpflichtung anzusehen, und zwar schon vor Erlaß des Bereitstellungsbescheides, dann wäre die vorherige Beteiligung als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des Bereitstellungsbescheides zu qualifizieren. Ein die Rechtmäßigkeit des Bereitstellungsbescheids beeinträchtigender Beteiligungsmangel wäre jedoch einer Heilung durch Nachholung der Anhörung im Vorverfahren zugänglich. Eine Rechtfertigung dafür läßt sich aus der gesetzlich vorgesehenen Intensität des rechtlichen Zusammenwirkens herleiten. Die in § 3 Abs. 3 Satz 3 BLG Vorgesehene Beteiligung sachverständiger Stellen kann auch bei Einbeziehung der hierzu ergangenen Rechtsverordnung nicht als eine an das Einvernehmen mit einem anderen Organ oder an dessen Zustimmung gebundene Mitverwaltung angesehen und nicht als eine mitentscheidende Beteiligung verstanden werden, bei der das Einverständnis eines anderen Verwaltungsträgers vor Erlaß der Maßnahme unerläßlich wäre. Auch wenn die für zuständig erklärten sachverständigen Stellen bereits vor Erlaß des Bereitstellungsbescheides zu beratender oder begutachtender Beteiligung herangezogen würden, geschähe das nicht zur Herbeiführung einer verbindlichen Stellungnahme, die bei ausdrücklichem Widerspruch der Rechtmäßigkeit der vorgesehenen Maßnahme entgegenstünde; eine Abweichung von der Stellungnahme könnte allenfalls die Zweckmäßigkeit der Ermessensbetätigung bei Anforderung der Leistungen nach § 1 BLG fraglich erscheinen lassen.

44

Eine auf der aufgezeigten Intensitätsstufe angesiedelte Beteiligung sachverständiger Stellen läßt deshalb selbst bei Unterstellung einer Anhörungspflicht vor Bescheiderteilung eine Beteiligung im Widerspruchsverfahren noch als zulässig erscheinen. Die Beteiligung erst im Widerspruchsverfahren kann ihren Zweck insbesondere dann noch - und vielleicht sogar besonders gut - erfüllen, wenn - wie hier hinsichtlich der die Klägerin betreffenden Anforderungen - auf den Einzelfall ausgerichtete und betriebsbezogene Stellungnahmen abgegeben werden, die die Kriterien beider Alternativen in § 2 Satz 3 der Rechtsverordnung erfassen und nun auch schon das Widerspruchsvorbringen des Betroffenen mit einbeziehen. Die Beteiligung sachverständiger Stellen im Widerspruchsverfahren erscheint verfahrensrechtlich auch deshalb vertretbar und einem Mitwirkungserfordernis zu genügen, weil dadurch in den Fällen, in denen von den Betroffenen keine Rechtsbehelfe ergriffen werden - womit nach den Erörterungen in der Revisionsverhandlung bei verschiedenen Unternehmensbereichen und Branchen gerechnet werden kann - unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden wird, andererseits aber in den wegen des eingelegten Widerspruchs zu überprüfenden Fällen die jeweils vorgebrachten wirtschaftlichen und unternehmensbezogenen Einwendungen einer sachverständigen Würdigung durch die beteiligten Stellen unterzogen und damit umfassend berücksichtigt werden können.

45

Eine gewisse Bestätigung dieser Verfahrensweise als rechtlich vertretbar kann § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) entnommen werden, wonach der Gesetzgeber eine Heilung von Verfahrens- und Formfehlern für zulässig erachtet, insbesondere den Mangel der erforderlichen Mitwirkung einer anderen Behörde für unbeachtlich erklärt, wenn die Verfahrensbeteiligung bis zum Abschluß des Vorverfahrens nachgeholt wird (§ 45 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 VwVfG).

46

Die angefochtenen Bereitstellungsbescheide sind auch im übrigen nicht fehlerhaft, insbesondere sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die im Ermessen der Anforderungsbehörde stehende Bereitstellung erfüllt, die sachlichen Grenzen der Leistungspflicht eingehalten und die Ausnahmen von der Heranziehungspflicht nicht mißachtet worden.

47

Die Heranziehung scheitert zunächst nicht an § 4 Abs. 2 Nr. 7 BLG. Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß die Klägerin als Brauerei nicht zu den lebenswichtigen Betrieben im Sinne dieser Bestimmung gehöre. Es hat jedoch letztlich unentschieden gelassen, ob dies der Fall sei, weil selbst dann, wenn sie lebenswichtige Güter herstelle, jedenfalls die Verteilung ihrer Erzeugnisse in Spannungszeiten nicht zwingend durch ihre eigenen Fahrzeuge erfolgen müsse, sondern auch durch die bei anderen Fahrzeughaltern angeforderten Fahrzeuge durchgeführt werden könne (insbesondere durch die in der Verteidigungsplanung für die Übernahme solcher Aufgaben vorgesehenen Fahrzeuge des sog. Vorbehalts- und des sog. Kolonnenbestandes - worauf auch schon die Industrie- und Handelskammer im Widerspruchsverfahren hingewiesen hatte).

48

Berücksichtigt man diese von revisiblen Mängeln (§ 137 Abs. 2 VwGO) freie Feststellung, so ist das Vorbringen der Klägerin, es dürfe nicht zu Lasten des Leistungspflichtigen gehen, daß der Verordnungsgeber die lebenswichtigen Betriebe im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 7 BLG zu bestimmen unterlassen habe, rechtlich unerheblich. Denn jedenfalls kann eine Leistungsbefreiung nach der genannten Vorschrift deswegen nicht Platz greifen, weil die Klägerin entgegen der dort normierten Voraussetzung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die angeforderte Leistung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt würde.

49

Das Berufungsgericht ist somit zutreffend davon ausgegangen, daß die Leistungspflicht der Klägerin nach § 3 BLG zu beurteilen ist. Danach dürfen Leistungen der gegenüber der Klägerin beanspruchten Art nur dann angefordert werden, wenn der Bedarf nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BLG). Hierzu hat das Berufungsgericht nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten festgestellt, daß bei den Bedarfsträgern bei der Einberufung von Wehrpflichtigen im Verteidigungsfall ein zusätzlicher Bedarf an Fahrzeugen entsteht, der als Ergänzungsbedarf bezeichnet wird. Dieser Ergänzungsbedarf richtet sich nach der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung, die aufgrund internationaler Verträge nach militärischen Erfordernissen erstellt worden ist oder ergänzt wird. Nach dieser auf die vorhandene Verteidigungskonzeption gestützten Feststellung kann der vorhandene Bedarf auch auf andere Weise nicht gedeckt werden. Die angeforderten Leistungen durften deshalb generell zur Abdeckung des anerkannten Ergänzungsbedarfs an Kraftfahrzeugen der bereitzustellenden Art beansprucht werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BLG).

50

Nach den weiteren, gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht ebenfalls verbindlichen Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Ergänzungsbedarf durch Anforderungen bei anderen Leistungspflichtigen erfüllt oder erfüllbar sei. Daraus folgt, daß der Bedarfsträger seitens der Anforderungsbehörde nicht auf eine anderweitige Deckung seines Bedarfs verwiesen werden konnte; demzufolge kann die Klägerin sich auch nicht darauf berufen, daß die angefochtenen Bereitstellungsbescheide wegen Erreichung oder gar Überschreitung des "unerläßlichen Maßes" im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 BLG hätten unterbleiben müssen.

51

Die an der Verteidigungskonzeption ausgerichtete Auswahl der Fahrzeugtypen begegnet gleichfalls keinen Bedenken. Die Verteidigungskonzeption, die nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 49, 173) nur beschränkt gerichtlich überprüfbar ist, wird hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und Zweckgerechtigkeit von der Klägerin nicht bestritten. Es ist deshalb für die weitere Prüfung von der getroffenen, nach den Feststellungen des Berufungsgericht von sachgerechten Kriterien getragenen Fahrzeugauswahl auszugehen, in deren Rahmen sich die angeforderte Leistung einordnen läßt.

52

Dem Zugriff auf die den logistischen Operationserfordernissen im Verteidigungsfall entsprechenden Fahrzeuge der Klägerin stehen danach objektive Grenzen der Heranziehungspflicht nicht entgegen.

53

Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch darin zu folgen, daß die Beklagte das in § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BLG geregelte Abwägungsgebot nicht verletzt hat. Danach sind bei allen Anforderungen die Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten gerecht abzuwägen, wobei die Leistungsfähigkeit der deutschen Wirtschaft angemessen berücksichtigt werden soll. Nicht beizutreten ist allerdings der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Wortlaut dieser nicht nur sprachlich aufeinander bezogenen, sondern auch sachlich im Zusammenhang stehenden Sätze für eine Auslegung spreche, nach der hier nur eine "globale" Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit denen der Wirtschaft als Ganzen in Betracht komme.

54

Zwar wird eine bundesweite, die Gesamtwirtschaft einbeziehende Abstimmung einer den Zwecken der Verteidigungsbereitschaft dienenden, auf § 36 Abs. 3 BLG gestützten Bereitstellungsaktion überregionalen Umfanges schon deswegen vorausgehen müssen, weil die Auswirkungen auf die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit dabei mit einzuplanen und zu steuern sind und eine in ihrem Funktionsablauf empfindlich gestörte oder auf Dauer beeinträchtigte Gesamtwirtschaft die Verteidigungsbereitschaft weder stärken noch erhalten könnte. Eine solche, im Ergebnis der Richtlinienkompetenz des Art. 65 GG unterfallende, der gerichtlichen Kontrolle damit weitestgehend entzogene Abstimmung könnte aber dem Schutzzweck der angeführten Bestimmungen schon deswegen nicht hinreichend genügen, weil der Leistungspflichtige hiervon nicht unmittelbar betroffen würde und Rechtsschutz hiergegen nicht beanspruchen könnte. Demzufolge sind bei dem Abwägungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 BLG nicht die volkswirtschaftlichen Auswirkungen sämtlicher Anforderungen zu den Interessen der Gesamtwirtschaft in Beziehung zu setzen, sondern die Interessen der Allgemeinheit und die der Beteiligten gerecht gegeneinander abzuwägen. Hinsichtlich der Wortgruppe "bei allen Anforderungen" ist nicht auf die Gesamtheit geplanter Anforderungen abzustellen, sondern darauf, daß bei jeder Anforderung der vom Gesetz für zulässig erklärten Leistungsart das Abwägungsgebot Platz greifen soll. Der Begriff der "Beteiligten" ist auch nicht als eine der Individualisierung enthobene anonyme Gesamtheit zu verstehen. Hierzu gehören vielmehr die am konkreten Anforderungsverfahren unmittelbar Beteiligten, nämlich außer der Anforderungsbehörde, der die gebotene Interessenabwägung obliegt, der Bedarfsträger und der Leistungspflichtige, wobei der Bedarfsträger nicht identisch mit dem Leistungsempfänger zu sein braucht, der Leistungspflichtige jedoch mit dem Betroffenen gleichgesetzt werden kann, sowie sonstige Betroffene und sonstige Zustellungsadressaten (vgl. §§ 36 ff. BLG). Wenn in § 3 Abs. 6 BLG neben den in Abs. 3 genannten Beteiligten der Betroffene besonders angeführt ist, so führt dies nicht zu einer doppelten Berücksichtigung der Einzelinteressen, sondern findet seine Berechtigung in den dort angeführten subjektbezogenen schutzwürdigen Belangen und dem dadurch charakterisierten unterschiedlichen Regelungsgegenstand. Der Kreis der in Betracht kommenden Beteiligten, die überwiegend sogar gesetzlich definiert sind (vgl. §§ 5 und 6: Anforderungsbehörden; §§ 7 und 8: Bedarfsträger und Leistungsempfänger und § 9: Leistungspflichtiger), ist deshalb der jeweils anzuwendenden Bestimmung zu entnehmen. Als Interessen der Allgemeinheit kommen hier vor allem die Verteidigungsbelange, die allgemeinen Versorgungsanliegen und die Interessen der Gesamtwirtschaft in Betracht, wobei partielle Interessenüberschneidungen möglich sind, vielleicht sogar in der Regel, wenn auch nicht zwangsläufig vorkommen werden. Daß "dabei", nämlich bei Abwägung der Interessen der Beteiligten nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BLG, die Leistungsfähigkeit der deutschen Wirtschaft angemessen berücksichtigt werden soll, enthebt die Anforderungsbehörde deshalb nicht der Wertung der widerstreitenden individuellen Belange der Beteiligten. Die Interessen der deutschen Wirtschaft erfordern hierbei insoweit eine Berücksichtigung, als sie durch konkrete Anforderungen beeinträchtigt werden können. Die Berücksichtigung der Belange der deutschen Wirtschaft bei Leistungsanforderungen gegenüber wirtschaftlichen Unternehmen wird insbesondere durch die Beteiligung der sachverständigen Stellen der gewerblichen Wirtschaft gewährleistet. Darüber hinaus gewinnt die in die Betrachtung einzubeziehende Sicherstellung der Wirtschaftskapazität Bedeutung vor allem dann, wenn der Leistungspflichtige eine für die Gesamtwirtschaft wichtige Aufgabe erfüllt, die ohne die angeforderte Leistung nicht oder nur in ungenügender Weise wahrgenommen werden könnte. Soweit solche Wirtschaftsträger vom Gesetzgeber nicht ohnehin schon von der Leistungspflicht ausgenommen sind, kann im Abwägungsprozeß die volkswirtschaftliche Bedeutung objektiv ermittelt und sachgerecht bewertet werden. In Betracht kommen könnte hier beispielsweise ein bundesweit oder auch nur regional konkurrenzloses unternehmen mit gleichsam monopolartiger Stellung hinsichtlich der Erzeugung oder Beschaffung besonders wichtiger Versorgungsgüter oder Grundnahrungsmittel in den angesprochenen Bereichen.

55

Dem Abwägungsgebot ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts deshalb nicht schon dadurch Genüge getan, daß zwischen dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister für Wirtschaft und Verkehr sowie den nachgeordneten Bundes- und Landesbehörden bis hin zu den Landkreisen und kreisfreien Städten über die Verteilung des gesamten Fahrzeugbestandes eine "globale" Abstimmung stattgefunden hat, in deren Rahmen festgelegt wurde, welche Prozentsätze an Fahrzeugen dem zivilen Sektor erhalten bleiben müssen, um ein Funktionieren der Wirtschaft in Krisenzeiten sicherzustellen. Indessen werden die dazu ergangenen Richtlinien als gleichsam vorab konkretisierender Abwägungsrahmen bei der jeweiligen Heranziehung oder Bereitstellung die abzuwägenden Belange gewichten helfen, um so eine sachgerechte Gleichbehandlung zu gewährleisten.

56

Trotz des unterschiedlichen rechtlichen Ausgangspunktes hat das Berufungsgericht tatsächliche Feststellungen getroffen, die auch bei Anlegung des gebotenen konkreten Maßstabes an die Interessenabwägung im Sinne des § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BLG das dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Abwägungsergebnis als Rechtens erscheinen lassen.

57

Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Gesetzgeber die Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft als eine staatspolitisch wichtige Aufgabe angesehen hat, deren Bewältigung mit Hilfe des Sachleistungsrechts ermöglicht werden soll. Die mit dieser staatspolitischen Aufgabe verfolgten Ziele sind allerdings, auch wenn sie im öffentlichen Interesse liegen, nicht immer mit den Interessen der Allgemeinheit i.S. des § 3 Abs. 3 Satz 1 BLG identisch. Im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung sind auch noch andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. So werden die Interessen der Allgemeinheit, die weder im Hinblick auf ihre nationale Tragweite noch ihrer lokalen Bedeutung nach scharf abgrenzbar sein werden, auch dadurch berührt, daß die konkrete Einzelanforderung oder Sammelanforderung gegenüber einem Leistungspflichtigen feststellbare Auswirkungen auf die allgemeine Daseinsvorsorge haben kann. Denn der vom Leistungspflichtigen angeforderte, dem Bedarfsträger überlassene Leistungsgegenstand wird zugleich der bisherigen volkswirtschaftlichen Verwendung entzogen und kann den vorhandenen Bedürfnissen der Allgemeinheit folglich nicht mehr dienstbar gemacht werden; so können die Interessen der Allgemeinheit erheblich beeinträchtigt werden. Dem Ausgleich dieser Interessenkollision dient das angesprochene Abwägungsgebot. Wie bei jedem planerischen Abwägungsvorgang ist auch im Bereich des Anforderungsermessens nach dem Bundesleistungsgesetz als Anwendungsfall des Bedarfsplanungs- und Bedarfsauswahlermessens im Rahmen wertender Erkenntnis eine Gewichtung der widerstreitenden Bedürfnisse vorzunehmen. Das Abwägungsgebot wird dabei nur dann als verletzt angesehen werden können, wenn eine sachgerechte Abwägung schlicht unterblieben ist, wenn berücksichtigungsbedürftige Belange nicht in die Abwägung mit einbezogen wurden, wenn diese in ihrer Bedeutung verkannt worden sein sollten oder wenn das Abwägungsergebnis außer Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange stehen würde (vgl. BVerwGE 34, 301 [309] sowie Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl., § 38 III e, S. 276). All diesen Erfordernissen ist im vorliegenden Fall Genüge getan.

58

Mit Leistungsbescheiden der überkommenen Art verglichen weisen die durch § 36 Abs. 3 BLG neu eingeführten Bereitstellungsbescheide - jedenfalls bei Heranziehung der vorliegenden Art - eine die Abwägung praktisch erheblich vereinfachende Eigentümlichkeit auf; gerade sie führt hier dazu, daß das Revisionsgericht das Berufungsurteil aufgrund der darin getroffenen verbindlichen tatsächlichen Feststellungen auch im Abwägungsergebnis als richtig bestätigen kann.

59

Hier wirkt sich zunächst aus, daß außer gewissen Anzeigepflichten, die in den Bereitstellungsbescheiden aufgeführt sind, wegen des zeitlich unbestimmten bzw. offengelassenen Leistungszeitpunktes noch keine effektive Inanspruchnahme vorliegt. Die möglichen Auswirkungen einer gesetzlich zulässigen Inanspruchnahme der bereitzustellenden Gegenstände für Manöver nach § 73 BLG kennen hier wegen der nur potentiellen Konsequenzen unberücksichtigt bleiben, weil es insoweit jeweils besonderer Anforderungen bedarf, die eine spezielle Abwägung zwischen militärischen und zivilen Belangen erfordern und gesonderter Anfechtbarkeit unterliegen (vgl. § 73 Abs. 1 und § 73 Abs. 2 BLG nebst den dort für anwendbar erklärten Vorschriften; ferner Rundschreiben des Bundesminister der Verteidigung vom 30. Mai 1964 - Grundsätzliche Verwaltungsbestimmungen für Übungen im Inland - Abschnitt VI Nrn. 66 und 70 sowie Anlage 8 [s. Auszug in Bauch-Danckelmann-Kerst, Bundesleistungsgesetz, 2. Aufl., Anhang A 7, S. 266 ff.]). Für die Gewichtung der sonstigen sich aus dem Bereitstellungsbescheid etwa entwickelnden Verpflichtungen ist wesentlich, daß für den Leistungspflichtigen wegen der noch ausstehenden Zeitbestimmung bzw. des offengelassenen "Wann" praktisch auch das "Ob überhaupt" offenbleibt. In ihrer Tragweite unbestimmt bleiben damit auch die etwa "mitbetroffenen" Interessen und Versorgungsbelange der Allgemeinheit, sowie die Bedeutsamkeit der eine Inanspruchnahme vielleicht einmal aktualisierenden, jetzt jedenfalls noch nicht konkret meßbaren Verteidigungsbelange. Da die Belange des Bedarfsträgers regelmäßig mit dem Allgemeininteresse an einer effektiven Verteidigung identisch sein werden, läßt sich ihre Bedeutung im Rahmen der Interessenabwägung zur Zeit praktisch nur mit der Frage erschließen, ob eine Entwicklung vorstellbar ist, bei der es zu einem Verteidigungsbedarf kommen kann, der die streitige Inanspruchnahme zu rechtfertigen vermöchte. Ist der Eintritt einer solchen Situation nicht auszuschließen - wovon hier auszugehen ist -, dann muß sich die Verteidigungsplanung darauf vorbereiten und durch die Bereitstellung verteidigungsrelevanter Gegenstände als der verhältnismäßig geringfügigsten Form der Inanspruchnahme die Einsatzbereitschaft zu sichern trachten. Demgegenüber läßt sich das Interesse des betroffenen Leistungspflichtigen - möglicherweise gepaart mit allgemeinen Versorgungsbelangen - derzeit ebenfalls nur mit der Gegenfrage erschließen, ob bei Bejahung der vorstehend prognostizierten Situation die bereits jetzt aus den strittigen Bereitstellungsbescheiden resultierenden Belastungen als unangemessen gelten können.

60

Obgleich damit bereits ein für die Rechtmäßigkeit der Bereitstellungsbescheide sprechendes typisches Übergewicht der Verteidigungsbelange programmiert zu sein scheint, kann allerdings in diesem Zusammenhang das endgültige Abwägungsresultat doch nicht ohne Berücksichtigung gewisser schon jetzt faßbarer zusätzlicher Merkmale von potentieller Gewichtigkeit gewonnen werden, deren Behandlung kennzeichnender Weise auch den Kern der Revisionsbegründung bildet.

61

Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Vorstellbarkeit der Verteidigungssituation und des darauf abgestellten Bedarfs das Vorliegen einer fundierten planerischen Verteidigungskonzeption der in BVerwGE 49, 173 beschriebenen Art festgestellt, die von der Klägerin, wie bereits hervorgehoben, hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und Zweckgerechtigkeit auch nicht in Zweifel gezogen wird. Darauf gestützt hat das Berufungsgericht (vgl. Seite 16 der angegriffenen Entscheidung) die nach für sachgerecht gehaltenen, von der Revision nicht substantiiert bestrittenen Auswahlkriterien (bedarfsgerecht an Herstellerkreis, Typ, Aufbau, Tonnage, Fahrzeugalter, Mobilität und Standortnähe orientierte Anforderungen, abgestellt auf die bei den jeweiligen Leistungsempfängern vorhandenen Bestände) ergangenen Bereitstellungsbescheide als ermessensgerecht und faktisch fundiert befunden. Danach bleibt der für die Leistungsempfänger im Räume B. und O. geltend gemachte Ergänzungsbedarf im planerischen Rahmen, weil einerseits die für die Bedarfsdeckung in dieser Region gegebenen Möglichkeiten begrenzt waren und andererseits vor allem die Klägerin neben den anderen dort ebenfalls in Anspruch genommenen Leistungspflichtigen über die bedarfsgerechten Fahrzeuge verfügte, deren Inanspruchnahme sich daher aufdrängen mußte. Da nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts das Ergänzungskontingent des Bedarfsträgers in der vorbezeichneten Region ohnehin nur teilweise aus dem dort vorhandenen Bestand gedeckt werden kann und trotzdem der hierfür in Betracht kommende Bestand der Klägerin nur zu einem (wenn auch nicht geringen) Bruchteil durch Bereitstellungsbescheide für die Inanspruchnahme vorgesehen wird - nach den Angaben der Klägerin derzeit wohl 19 von ihrem im Standort Braunschweig (ohne Lieferwagen bis 1,5 t Nutzlast) etwa 81 Lastkraftwagen und 15 Anhänger umfassenden Fuhrpark -, so ist dies unzweideutig Ausdruck einer abwägenden Berücksichtigung der betrieblichen Belange der Klägerin. Wenn zudem bei künftig etwa verwirklichter Inanspruchnahme sämtlicher bereitzustellen-; der Fahrzeuge die Fortführung des Betriebs aller Voraussicht nach vor allem durch den Kolonnenbestand gesichert bleibt, was nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu erwarten ist, so sind Anhaltspunkt dafür, daß die Abwägung fehlerhaft sein könnte, nicht erkennbar. Daß bei prognostischer Betrachtung einer künftigen tatsächlichen Inanspruchnahme eine Benachteiligung der Klägerin nach den miteinander verflochtenen Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit nicht vorliegt, ergibt sich nach den verbindlichen Feststellungen des Berufungsgerichts daraus, daß andere in B. befindliche Brauereien bzw. Niederlassungen mit vergleichbar hohen Prozentsätzen in Anspruch genommen wurden und weitere bedarfsgerechte Zugriffsmöglichkeiten in anderen Bereichen der nach verteidigungspolitischen Anforderungen unterversorgten Region nicht bestanden; die für die Abwägung vorgenommene geographische Abgrenzung des Erfassungsgebiets einerseits und des Bereitstellungsbereichs andererseits rechtfertigt sich hiernach aus der für die Verteidigungsplanung wichtigen Relation der Entfernung zwischen Fahrzeugstandort und Ablieferungsstelle.

62

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß weitere berücksichtigungsfähige Umstände vernachlässigt und die berücksichtigungsbedürftigen Belange in ihrer Bedeutung verkannt worden sein könnten. Unter Einbeziehung der Stellungnahme der zuständigen Industrie- und Handelskammer konnte jedenfalls im Widerspruchsverfahren auch sichergestellt werden, daß die in § 3 Abs. 5 und 6 BLG niedergelegten individuellen Schutzvorschriften zugunsten der Betroffenen in die Prüfung mit einbezogen wurden. Nach dem vom Berufungsgericht überprüften und revisionsrichterlicher Beanstandung nicht zugänglichen Abwägungsergebnis steht danach fest, daß im Zeitpunkt der Bereitstellungsbescheide sich noch nicht hinreichend gewichtig abzeichnete, die von der Klägerin möglicherweise einmal abzuliefernden Fahrzeuge nebst Anhängern würden dann für die Fortführung des Betriebs unentbehrlich, für die Zwecke der Verteidigung aber nicht unumgänglich notwendig sein; ebensowenig zeichnet sich danach jetzt schon solchermaßen ab, daß für die Klägerin dann vermeidbare Nachteile entstehen würden und daß ihre Existenz (ihr "Lebensbedarf" im Sinne von § 3 Abs. 6 Satz 2 BLG) nicht gewährleistet bliebe.

63

Soweit zum jetzigen Zeitpunkt allerdings noch nicht voll überschaubar ist, in welchem Maße die Klägerin bei einer tatsächlichen Inanspruchnahme in ihren Belangen betroffen sein wird, läuft das doch nicht auf eine Verkürzung ihres Rechtsschutzes hinaus. Auch wenn ein bestandskräftiger Bereitstellungsbescheid vorliegt, ist die Behörde bei der Vollziehung weiterhin gehalten, die Interessen des Leistungspflichtigen zu berücksichtigen. Denn nach § 3 Abs. 6 BLG sind alle Anforderungen so zu gestalten und durchzuführen, daß keinem Betroffenen vermeidbare Nachteile entstehen. In Übereinstimmung damit geht der Bundesminister des Innern in seinem Runderlaß vom 17. April 1962 über den Vollzug des Bundesleistungsgesetzes (GMBl. S. 196) davon aus, daß in den Fällen, in denen, wie auch bei den hier angefochtenen Bereitstellungsbescheiden, das Eintreten der Leistungspflicht u.a. von einer der Konkretisierung des Bereitstellungsbescheides dienenden "Benachrichtigung" abhängig gemacht ist, ein eigener Vollzugsbescheid zu ergehen hat. Er ist insoweit als anfechtbarer und damit gerichtlich überprüfbarer Verwaltungsakt qualifiziert. Lediglich bei Eintritt des Verteidigungsfalles besteht eine sofortige Ablieferungspflicht. Insoweit ist jedoch eine andere Ausgangslage gegeben, weil das Eintreten der Ablieferungspflicht nicht von einer Willenserklärung der Anforderungsbehörde, sondern von den verfassungsrechtlich qualifizierten materiellen Voraussetzungen des Art. 115 a GG abhängig ist und der dort geregelten förmlichen Feststellung durch ein Verfassungsorgan bedarf. Dem Betroffenen bleibt es auch unbenommen, dann noch eine Freistellung zu beantragen.

64

Die Revision der Klägerin war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 76.000 DM festgesetzt.

Kellner
Dr. Fink
Dr. Schwarz
Rotter
Bermel